(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.

 

(3) 1§ 27 sowie die §§ 69 und 70, soweit sie nicht den Erholungsurlaub betreffen, und § 81a gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. 2Günstigere tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

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