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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

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§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

 

1.

Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

 

2.

sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

§§ 3 - 12 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

§ 3 Beamtenverhältnis

 

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

 

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

 

1.

hoheitsrechtlicher Aufgaben oder

 

2.

solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses

 

(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. 2Es bildet die Regel.

 

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

 

a)

der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder

 

b)

der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

 

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

 

a)

zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder

 

b)

zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

 

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

 

a)

der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder

 

b)

der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

(1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen ...

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