Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung

 

Normenkette

Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 10.08.1993; Aktenzeichen 5 Sa 41/93)

ArbG Leipzig (Urteil vom 15.01.1993; Aktenzeichen 15 Ca 6435/92)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 10. August 1993 – 5 Sa 41/93 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin (geboren am 13. August 1948) war seit dem 1. August 1970 mit der Lehrbefähigung für Deutsch und Staatsbürgerkunde an einer Jugend- und Sportschule in Leipzig beschäftigt, wobei sie zuletzt in Deutsch und Gesellschaftskunde unterrichtete. Die Klägerin, langjähriges SED-Mitglied, hat 1975/76 die Bezirksparteischule der SED besucht. Von 1976 bis 1980 war sie Sekretär der FDJ-Grundorganisation an der EOS ….

Von 1976 bis 1989 war sie Mitglied der Schulparteileitung und von 1987 bis Herbst 1989 ehrenamtliche Parteisekretärin an ihrer Schule.

Mit Schreiben vom 17. August 1992 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 unter Berufung auf Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) mit der Begründung auf, die Klägerin sei wegen ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Parteisekretärin an der Sportschule Brüderstraße und wegen des Besuchs der Bezirksparteischule 1975/76 nicht geeignet, die ihr anvertrauten Schüler zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen. Zu dieser Kündigung hatte der Beklagte den Mitte Februar 1992 gebildeten Bezirkspersonalrat beim Oberschulamt Leipzig mit Schreiben vom 25. Februar 1992 unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Ankündigungsschreiben vom 8. November 1991, in dem zur Begründung nur auf die Parteisekretärtätigkeit von 1987 bis 1989 hingewiesen wird, angehört. Auf den Erörterungsantrag des Bezirkspersonalrats vom 16. März 1992 und die schriftlich erhobenen Einwendungen vom 27. April 1992 wurde die gem. § 72 Abs. 4 BPersVG/PersVG-DDR vorgesehene Stufenvertretung eingeschaltet, ohne daß sich der Hauptpersonalrat nach durchgeführter Verhandlung zu der bestehenden Kündigungsabsicht äußerte. Daraufhin hat der Beklagte entschieden, der Klägerin zu kündigen (Schreiben des Sächs. Staatsministeriums für Kultus vom 29. Juli 1992).

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt: Außer ihrer Mitgliedschaft in der SED liege keine besondere Identifikation mit dem SED-Staat vor, zumal sie die Parteisekretär-Tätigkeit nur über einen Zeitraum von zwei Jahren ehrenamtlich ohne Stundenreduzierung ausgeübt habe. Aufgaben und Funktion des Parteisekretärs habe der Beklagte im übrigen nicht zutreffend geschildert, abgesehen davon, daß sie selbst diese Aufgaben nicht wahrgenommen habe, und zwar schon deshalb nicht, weil an ihrer Sportschule repressive Mittel und Methoden von vornherein ausgeschlossen gewesen seien; das habe ausdrücklich für jede Art von oppositionellen Erscheinungen, Reise- und Besuchsbeschränkungen, Wehrkundeunterricht oder Werbung militärischen Nachwuchses gegolten. Im übrigen sei sie in ihrer Funktion als Parteisekretärin auch nicht ordentliches Mitglied der Schulleitung gewesen. Die Kontrolle der Tätigkeit des Schuldirektors und seiner Stellvertreter habe ausschließlich dem zuständigen Schulrat oblegen. Sie habe auch kein Mitspracherecht bei politischen Entscheidungen des Direktors gehabt. Disziplinarverfahren gegen den Direktor bzw. Oppositionelle hätte lediglich der jeweilige Dienstvorgesetzte, nicht jedoch der Parteisekretär einleiten können.

Nach der Rechtsprechung sei im übrigen zu prüfen, ob die angeblichen Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung auch noch zum Zeitpunkt der Kündigung bestünden, was in ihrem Fall lt. einer dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 1992, einer Stellungnahme des Personalrates vom 10. Februar 1992 und des Schreibens des Bezirkspersonalrates vom 27. April 1992 nicht der Fall sei. Schließlich rügt die Klägerin die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates bzw. Bezirkspersonalrates, da diese nur über ihre Parteisekretär-Tätigkeit informiert worden seien; was die FDJ-Sekretär-Tätigkeit, die Mitgliedschaft in der Schulparteileitung, den Besuch der Bezirksparteischule und die Lehrbefähigung in Staatsbürgerkunde/Deutsch angehe, fohle es an einer entsprechenden Information der Personalräte. Soweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Kündigung auf diese Umstände berufe, handele es sich demnach um unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen.

Die Klägerin hat – soweit für die Revisionsinstanz von Belang – beantragt

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17. August 1992 nicht aufgelöst werde, sondern fortbestehe.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin als Parteisekretärin führe zu berechtigten Zweifeln an ihrer Eignung zur glaubwürdigen Vermittlung der Grundwerte der Verfassung. Innerhalb der von der SED beeinflußten Schulorganisation habe der Schulparteisekretär eine herausgehobene Lenkungs- und Kontrollfunktion. Er sei immer Mitglied der Schulleitung gewesen, habe Mitspracherecht bei jeder politischen Entscheidung des Direktors und bei Auszeichnungen und Beförderungen gehabt; er habe den Direktor hinsichtlich der Durchsetzung der vorgegebenen politischen Ziele kontrolliert und überwacht, was auch hinsichtlich der Pionierleiter gelte. Er habe über das politische Klima der Schule an die SED-Kreisleitung zu berichten gehabt, und zwar unter Nennung der Namen bei nicht linientreuen Äußerungen. Der Parteisekretär sei für politische Inhalte der Pionierversammlungen, FDJ-Nachmittage, für Wehrunterricht usw. mitverantwortlich gewesen ebenso wie für die Werbung für militärischen Nachwuchs. Aufgrund dieser vielfältigen Aufgaben und Einflußnahmen i.S. der SED-Bildungspolitik habe auch zur Berufung in diese Funktion eine Identifikation mit den Zielen der SED gehört, die in der Ausübung der Funktion durchgesetzt worden sei. Im übrigen sei die Klägerin nicht nur von 1987 bis 1989 Parteisekretärin gewesen, sondern Parteileitungsmitglied von 1976 bis 1989, wobei die Parteileitung an einer Schule entweder allein aus dem Parteisekretär oder drei Mitgliedern – an deren Spitze der Parteisekretär – bestand; dabei sei die Aufgabe des Mitglieds der Schulparteileitung annähernd so gewichtig wie die des Parteisekretärs gewesen. Auch bei der Klägerin habe dies zu einem konsequenten Aufstieg bis zum Parteisekretär geführt.

Schließlich seien sowohl dem Bezirkspersonalrat als auch dem Hauptpersonalrat bei den Erörterungen samtliche Fakten und Kündigungsgesichtspunkte mitgeteilt und anläßlich der mündlichen Erörterungen beraten worden (Beweis: S., Z.), so daß von einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung auszugehen sei.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es um dessen Feststellungsausspruch geht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 565 ZPO).

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung sei kollektivrechtlich wirksam, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Bezirkspersonalrat anfänglich nur über den im Kündigungsschreiben enthaltenen Kündigungsgrund, nämlich die Parteisekretär-Tätigkeit, unterrichtet worden sei. Es sei nämlich unstrittig, daß es zu einer gemeinsamen Erörterung zwischen Bezirkspersonalrat und Dienststelle bzw. dem Hauptpersonalrat und dem zuständigen Ministerium gekommen sei. Dazu habe der Beklagte vorgetragen, daß innerhalb dieser Erörterungen die im Rechtsstreit angeführten Kündigungsgründe zur Sprache gekommen seien, was ausreichend sei. Zum Inhalt dieser Erörterungen seien keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Die Kündigung sei auch nach Abs. 4 Ziff. 1 EV begründet, weil der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Parteisekretärin von Februar 1987 bis Herbst 1989 die persönliche Eignung für ihre heutige Unterrichtstätigkeit fehle. Ihre frühere Aufgabe habe in der Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bestanden, denn als Parteisekretärin habe sie an ihrer Schule Parteiversammlungen zu leiten gehabt, in denen das politische Klima an der Schule besprochen wurde und monatliche Berichte an die Kreisleitung weiterzugeben waren. Parteisekretäre hätten den Direktor kontrollieren und überwachen können, damit dieser die vorgegebenen politischen Ziele realisierte; ebenso hätten sie auf die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und Lehrer Einfluß nehmen können. Ein langjährig tätig gewesener Parteisekretär erwecke deshalb wegen seiner besonderen Identifikation mit dem SED-Staat Zweifel, ob er die Grundwerte der Verfassung der BRD glaubwürdig vermitteln könne. Die berufliche Entwicklung der Klägerin mache deutlich, daß sie ihr gesamtes Berufsleben in den Dienst des SED-Staates gestellt habe. So habe sie sich für das Studium der Fächer Deutsch und Staatsbürgerkunde entschieden und anschließend auch das Fach Staatsbürgerkunde unterrichtet. Nach dem gerichtsbekannten Lehrplan für Staatsbürgerkunde habe sie deshalb den Schülern klarzumachen gehabt, daß die gesellschaftlichen Ordnungen der DDR und der BRD unvereinbar seien. Bedeutsam sei auch, daß diese Unterrichtstätigkeit der Klägerin mit einer Tätigkeit als Sekretärin einer FDJ-Grundorganisation und einer Mitgliedschaft in der Parteileitung von 1976 bis 1989 verbunden gewesen sei. Dem sei ein Besuch der Bezirksparteischule vorangegangen, so daß die Klägerin mit der Aufgabe des ehrenamtlichen Parteisekretärs an ihrer Schule nicht mehr als einfacher Mitläufer angesehen werden könne. Dagegen spreche auch nicht die Stellungnahme des Personalrats vom 10. Februar 1992, wo der Klägerin ein gutes Lehrer-Schüler-Verhältnis und eine fachliche Kompetenz bescheinigt werde.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Ausübung der Funktion des Parteisekretärs getroffen, habe die kurzfristige Tätigkeit der Klägerin als Parteisekretärin überbewertet und sei, was das Fach Staatsbürgerkunde angehe, von einem Sachverhalt ausgegangen, den der Beklagte selbst nicht vorgetragen habe. Schließlich sei von ihr die ordnungsgemäße Anhörung des zuständigen Personalrats substantiiert bestritten worden, worüber sich das Landesarbeitsgericht hinweggesetzt habe.

1. Nach Art. 20 Abs. 1 EV gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts der Neuen Länder die in der Anl. I zum Einigungsvertrag vereinbarten Regelungen. Die Klägerin unterrichtete damals an einer öffentlichen Schule und gehörte deshalb dem öffentlichen Dienst an.

2. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Wie bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 KSchG handelt es sich bei der entsprechenden Eignungsfeststellung, die nach einer auf den Kündigungszeitpunkt bezogenen Einzelfallprüfung zu treffen ist (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n. v.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68 und 128/93 – n. v.), um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt, ob es bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAGE 48, 314, 319 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. März 1990 – 2 AZR 369/89BAGE 65, 61 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Auch dieser eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.

3. Der früher für Kündigungen nach der genannten Vorschrift des Einigungsvertrages allein zuständige Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für die gebotene Einzelfallprüfung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. die zuletzt genannten Urteile des Achten Senats m.w.N.):

Die mangelnde persönliche Eignung i. S. von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen; Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.

Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht.

Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers zunächst zu erproben. Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen; denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönliche Eignung des Arbeitnehmers beziehen.

Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu erschüttern. Dabei können neben den Umstünden der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist. Eine Umkehr der im Kündigungsschutzprozeß allgemein bestehenden Beweislast findet nicht statt.

4. Dieser Rechtsprechung des Achten Senats hat sich der erkennende Senat in den Urteilen vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 – und – 2 AZR 261/93 – beide zur Veröffentlichung vorgesehen) angeschlossen, zumal sie, den Besonderheiten des Einigungsvertrages Rechnung tragend, in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Zweiten Senats zur Kündigung von Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Nichteignung aufgrund Zugehörigkeit zu einer als verfassungsfeindlich einzustufenden Partei steht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1989 – 2 AZR 317/86BAGE 63, 72 = AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, m.w.N.).

In der Sache ist danach von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen: Legt der Arbeitgeber substantiiert dar, der Arbeitnehmer habe für längere Zeit eine Funktion wahrgenommen, die unbestritten in der gesellschaftlichen Realität des SED-Staates aufgrund ihrer Exponiertheit oder konkreten Aufgabenzuweisung regelmäßig eine Mitwirkung an der ideologischen Umsetzung der die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfenden Ziele der SED bedingte, so ist weiteres Vorbringen des Arbeitgebers zum konkreten Verhalten des Arbeitnehmers zunächst entbehrlich; eine solche Funktionsausübung ist an sich geeignet, den Schluß auf eine besondere Identifikation des Arbeitnehmers mit dem SED-Staat, auf eine sich hieraus ergebende mangelnde Glaubwürdigkeit bei der geschuldeten Vermittlung der Grundwerte unserer Verfassung und deshalb auf mangelnde persönliche Eignung für die Aufgabe eines Lehrers im öffentlichen Dienst zuzulassen. Es ist sodann Sache des Arbeitnehmers, sich durch substantiiertes und damit einer Beweisaufnahme zugängliches Tatsachenvorbringen zu entlasten.

Trotz eindeutiger gesetzlicher Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast an eine Partei wird eine vergleichbare Abstufung der Darlegungslast in der Rechtsprechung auch sonst vorgenommen, wenn die beweisbelastete Partei nicht oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten zu einer weitergehenden Substantiierung ihres Vorbringens in der Lage ist als die nichtbeweisbelastete bestreitende Partei. Dies rechtfertigt sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Als Beispiel sei nur die Verteilung der Darlegungslast bei der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. insbesondere BAGE 62, 116, 125 f. = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 3 b aa der Gründe, m.w.N.) oder bei der Arbeitgeberkündigung wegen unentschuldigten Fehlens bzw. wegen der Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – AP Nr. 112 zu § 626 BGB, zu B I 1 c cc der Gründe) genannt. Auch in Fällen wie dem vorliegenden ist diese Abstufung der Darlegungslast gerechtfertigt. Angesichts einer allenfalls partiellen Verwaltungskontinuität nach der Wiedervereinigung und angesichts des Umstandes, daß unter der Regierung Modrow zahlreiche Personalakten „gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn man von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangen würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion der Aufgabenstellung gemäß ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Funktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Daher ist es ihm zumutbar, sich durch eigenen Tatsachenvortrag zu entlasten. Das Maß der gebotenen Substantiierung des Entlastungsvorbringens hängt dabei davon ab, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestreitet. Wird es bestritten, so bedarf es des Vortrags konkreter, einer Beweisaufnahme zugänglicher Entlastungstatsachen. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren. Die Beweislast bleibt aber auch in diesen Fällen bei ihm.

5. Nach diesen Grundsätzen kann die Kündigung der Klägerin wegen mangelnder persönlicher Eignung nach Abs. 4 Ziff. 1 EV wegen deren Parteisekretärtätigkeit aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

a) Die Bedeutung der Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs für die Durchsetzung der SED-Ideologie an den Schulen hat der Beklagte nur allgemein dargelegt. Traf dieser Sachvortrag zu, so hätten die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR in einer herausgehobenen Funktion an der ideologischen Umsetzung der grundgesetzfeindlichen Ziele der SED mitzuwirken gehabt; wer wiederholt in ein solches wichtiges Parteiamt gewählt wurde, bei dem kann auch davon ausgegangen werden, daß er sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet macht (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

aa) Insofern ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht ohne Beweisaufnahme das Vorbringen des Beklagten zur Funktion und Aufgabe des Parteisekretärs als zutreffend unterstellt, nämlich der Parteisekretär habe an seiner Schule Parteiversammlungen zu leiten gehabt, in denen das politische Klima an der Schule besprochen wurde; er habe monatliche Berichte über das politische Klima an die SED-Kreisleitung weiterzugeben gehabt, er habe den Direktor zu kontrollieren und zu überwachen gehabt; der Parteisekretär habe auf die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und Lehrer Einfluß genommen. Eben dieses Vorbringen hatte die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat sich dabei nicht einmal mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt. Kinder- und Jugendsportschulen hätten als Fördereinrichtungen für nationale und internationale Sporterfolge anderen Methoden unterlegen, und zwar im Hinblick auf oppositionelle Erscheinungen, Reise- und Besuchsbeschränkungen, Wehrkundeunterricht und Werbung für militärischen Nachwuchs. Zu diesem Vorbringen hatte sich der Beklagte nicht geäußert, so daß er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Demnach paßt es jedenfalls nicht zu dem vom Beklagten beschriebenen Bild eines Parteisekretärs an einer derartigen Schule, daß der Parteisekretär auch für Wehrunterricht und die Werbung für militärischen Berufsnachwuchs zuständig gewesen sei. Auch im Hinblick auf diesen Umstand kann jedenfalls nicht von dem Bild eines Parteisekretärs ausgegangen werden, wie ihn das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil (S. 10 der Entscheidungsgründe) zugrundegelegt hat. Da die Klägerin aber auch noch darüber hinaus Funktion und Aufgabenstellung des Parteisekretärs bestritten hatte, führt schon dies zur Aufhebung des Urteils.

bb) Davon abgesehen folgt der Senat dem Landesarbeitsgericht aber auch nicht in seiner Schlußfolgerung, bei der Klägerin sei von einer besonderen Identifikation mit dem SED-Staat auszugehen, solange nicht feststeht, ob die Klägerin nach Beginn der Parteisekretärtätigkeit 1987 sich erneut in dieses Amt hat wiederwählen lassen, was die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat in Abrede gestellt, der Beklagte jedoch seinerseits bestritten hat. Er hatte vorgetragen, die Klägerin sei seit Februar 1987 bis zur sog. Wende Parteisekretärin gewesen, ohne daß für den Senat verbindliche Feststellungen (§ 561 ZPO) vorliegen, ob, wann und eventuell wie es zu einer Wiederwahl der Klägerin in dem üblichen 2-Jahres-Turnus gekommen ist. Die Annahme einer besonderen Identifikation mit den SED-Zielen könnte nach der oben zu II 5 a zitierten Rechtsprechung nur bei wiederholter Betrauung mit solch einem Parteiamt gerechtfertigt sein. Das steht indessen noch nicht fest.

Auf die Tätigkeit als Sekretärin der FDJ-Grundorganisation an der Schule … kann der Beklagte die Kündigung schon deshalb nicht stützen, weil diese Tätigkeit weit zurückliegt (1976 bis 1980) und der Beklagte zu den Aufgaben und der Funktion eines Sekretärs der FDJ als Umstand, der für eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat spreche, nichts vorgetragen hat. Er hat sich insofern erst- und zweitinstanzlich lediglich auf die Tatsache als solche berufen, nämlich die Klägerin sei in der Zeit von 1976 bis 1980 Sekretär der FDJ-Grundorganisation an der genannten Schule gewesen. Insofern fehlt jeder Vortrag, ob es sich dabei um eine ehrenamtliche oder eine hauptamtliche Tätigkeit handelte und mit welchen Zielsetzungen sie verbunden war. Schon angesichts dieses mangelnden Sachvortrages des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe hierbei eine Funktion bekleidet, wie sie etwa bei einer hauptamtlichen Sekretärin für Agitation und Propaganda der FDJ-Kreisleitung Gegenstand der Rechtsfindung im Urteil des Senats vom 13. Oktober 1994 (– 2 AZR 181/93 – n.v.) war.

Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann demnach nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Klägerin durch eine mehrfache Parteisekretär-Tätigkeit in besonderem Maße für die Ziele der SED engagiert hat. Im Gegenteil; Die Tatsache, daß die Klägerin seit dem 1. August 1970 als Lehrerin tätig gewesen ist, ohne irgendeine berufliche Beförderung – etwa zur stellvertretenden Direktorin – erreicht zu haben, spräche eher gegen eine sog. parteigestützte Karriere, die eine besondere Nähe zum SED-Staat indiziert. Wenn der Beklagte insofern von einem Aufstieg „an die Spitze der Schulparteileitung in die Funktion des Parteisekretärs” spricht, enthält dieses Vorbringen lediglich eine Tautologie.

b) Auch die Eigenschaft als Mitglied der Parteileitung von 1976 bis 1989, der Besuch der Bezirksparteischule 1975/76 und die Fächerkombination Deutsch/Staatsbürgerkunde, führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

aa) Wenn die Klägerin Mitglied der Parteileitung an ihrer Schule war, so indiziert dies jedenfalls nicht mehr, als schon zur Parteisekretär-Tätigkeit (oben) gesagt worden ist. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, die Teilnahme an der Schulparteileitung „sei annähernd gleichgewichtig” wie die des Parteisekretärs zu beurteilen, was vom Beklagten schon hinsichtlich des Begriffs „annähernd” nicht näher dargestellt wird. Auch der Achte Senat des BAG (Urteil vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 68/93 – n. v., zu II 3 der Gründe) hat in der Eigenschaft als Mitglied der Leitung der SED-Grundorganisation keine Indizwirkung für eine mangelnde persönliche Eignung gesehen.

bb) Was den Besuch der Bezirksparteischule 1975/1976 angeht, ist einem derartigen einmaligen Besuch ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen (ebenso BAG Urteil vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 168/93 – n. v., zu II 4 b der Gründe). Abgesehen davon liegt auch dieser Besuch zeitlich weit zurück.

cc) Was die Lehrbefähigung der Klägerin für Staatsbürgerkunde angeht, hat der Beklagte nicht einmal konkret vorgetragen, die Klägerin habe dieses Fach auch tatsächlich unterrichtet. Der Revision ist zuzugeben, daß der Beklagte weder zur Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin für Staatsbürgerkunde, noch überhaupt zum Inhalt dieses Faches irgendetwas in beiden Instanzen vorgetragen hat. Auch im Kündigungsschreiben vom 17. August 1992 wird dies nicht zum Kündigungsgrund erhoben. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Beklagte als Grund für die angeblich mangelnde persönliche Eignung weiter den „Abschluß in der staatstragenden Fächerkombination Staatsbürgerkunde/Deutsch” angeführt. Die Klägerin hat bestritten, daß mit dem Abschluß in den Fächern Staatsbürgerkunde/Deutsch irgendeine Identifizierung mit den Zielsetzungen des SED-Staates angenommen werden könne. Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 24/93 – n. v.) hat nur in einer jahrelangen beanstandungsfreien Vermittlung von Lehrinhalten entsprechend dem seinerzeit in der DDR geltenden Lehrplan für Staatsbürgerkunde eine über das allgemeine Maß hinausgehende Identifikation mit den Zielen des SED-Staates gesehen, die im übrigen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände die persönliche Nichteignung des Arbeitnehmers indizieren könne. Soweit das Landesarbeitsgericht (S. 11 der Entscheidungsgründe) ohne nähere zeitliche Konkretisierung von einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit der Klägerin ausgeht, was der Beklagte nicht einmal behauptet hatte, kann daher eine solche Identifizierung mit SED-Zielen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesehen werden.

6. Da der Beklagte sich im Kündigungsschreiben als Grund lediglich auf die Parteisekretär-Tätigkeit der Klägerin an der Sportschule B. von 1987 bis 1989 und den Besuch der Bezirksparteischule 1975/76 berufen hat, wäre ferner erheblich gewesen, ob der Beklagte sich auf die im Prozeß weiter nachgeschobenen Kündigungsgründe angesichts der streitig gebliebenen Beteiligung des Personalrates überhaupt berufen kann. Dem an den seinerzeit bereits gebildeten Bezirkspersonalrat beim Oberschulamt Leipzig gerichteten Anhörungsschreiben vom 25. Februar 1992 in Verbindung mit dem Ankündigungsschreiben vom 8. November 1991 ist zu entnehmen, daß der Bezirkspersonalrat seinerzeit lediglich über die Parteisekretär-Tätigkeit der Klägerin als Kündigungsgrund informiert war. Die Klägerin hatte ausdrücklich in beiden Instanzen geltend gemacht, weder der Bezirks- noch der Hauptpersonalrat sei über die nachgeschobenen Kündigungsgründe informiert worden; deshalb liege insofern ein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen vor. Demgegenüber geht das Landesarbeitsgericht (S. 7 der Entscheidungsgründe) davon aus, der Beklagte habe vorgetragen, daß innerhalb der Erörterungen mit der Personalvertretung die vom Beklagten im Rechtsstreit angeführten Kündigungsgründe zur Sprache gekommen seien; zum Inhalt dieser Erörterungen seien keine substantiierten Einwendungen erhoben worden. Die Revision rügt insoweit zu Recht, das Gegenteil sei der Fall: Das Landesarbeitsgericht habe die vom Beklagten als Zeugen angegebenen Mitglieder des Bezirkspersonalrates bzw. Hauptpersonalrates anhören müssen, also die angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben. Diese Rüge mangelnder Beweiserhebung greift durch – falls es darauf nach den Ausführungen oben zu II 5 überhaupt noch ankommt –, denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u.a. BAG Urteil vom 1. April 1981 – 7 AZR 1003/78BAGE 35, 190 = AP Nr. 23 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteil vom 11. April 1985 – 2 AZR 239/84BAGE 49, 39 = AP Nr. 39, a.a.O.), daß betriebsverfassungsrechtlich Kündigungsgründe, die bei Ausspruch der Kündigung bereits entstanden waren, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt geworden sind, im Kündigungsschutzprozeß nur nachgeschoben werden können, wenn der Arbeitgeber zuvor den Betriebsrat bzw. Personalrat dazu angehört hat; einen solchen Kündigungsgrund kann er also erst nach Beteiligung dieser Gremien in den Prozeß einführen. Daran wäre der Beklagte aber nicht gehindert, wenn sein Sachvortrag zuträfe, die dargestellten Gesichtspunkte seien sowohl dem Bezirkspersonalrat wie auch dem Hauptpersonalrat bei den Erörterungen mitgeteilt worden, wofür er ordnungsgemäß Beweis durch Vernehmung der Herren S. und Z. angetreten hatte.

7. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zunächst aufzuklären haben, ob hinsichtlich der Parteisekretär-Tätigkeit der Klägerin in den Jahren 1987 bis 1989 überhaupt von der üblichen Aufgaben- und Funktionsbeschreibung in Anlehnung an das Vorbringen des Beklagten auszugehen ist und ggf. ob es zu einer Wiederwahl oder Bestätigung der Klägerin in dem Amt gekommen ist.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Bröhl, Hayser, Beckerle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073545

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