Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in psychotherapeutischer Tagesklinik

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sozialarbeiters in einer psychiatrischen Tagesklinik erfüllt im allgemeinen nicht die Voraussetzungen der Bedeutung im Sinne von VergGr. IVa BAT.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; VergGr IVb, IVa “Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” der Anlage 1a zum BAT/VKA vom 19. Juni 1970 in der Neufassung vom 24. April 1991

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen 18 Sa 1378/94)

ArbG Herford (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1565/93)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Sozialpädagoge in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B… tätig ist.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1987 bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16. Juni 1987, der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 1989 und schließlich der Ergänzungsarbeitsvertrag vom 8. Juli 1991. Beide Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden. Der Kläger erhält zur Zeit Vergütung nach der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT/VKA.

Die psychiatrische Tagesklinik in B…, in der der Kläger tätig ist, ist eine eigenständige ausgegliederte Abteilung des Kreiskrankenhauses H…. Sie ist eine teilstationäre, gemeindenahe Einrichtung zur Behandlung von Menschen mit Psychosen, Neurosen und psychosomatischen Krankheiten. Sie wird von dem einzigen dort beschäftigten Arzt geleitet. Die Arbeit des Klägers erfolgt in intensiver Zusammenarbeit mit diesem, der auch die jeweils erforderliche medizinische Betreuung übernimmt. Die Tagesklinik ist in der Regel mit 30 bis 35 Patienten belegt, aufgeteilt in drei sozio-psychotherapeutische Gruppen, die u.a. von jeweils einem Sozialpädagogen betreut werden.

Mit Schreiben vom 10. September 1991 hat der Kläger seine Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 16 BAT beantragt. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Juni 1993 ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Er hat vorgetragen, nach seinen Aufzeichnungen für die Zeit vom 30. März 1992 bis 3. Juli 1992 teile sich seine Gesamtarbeitszeit wie folgt auf:

1.

Einzelgespräch

23.4

2.

Gesprächstherap. Gruppe

7.8

3.

Beschäftigungstherapie

7.8

4.

Weitere therap. Angebote

2.6

5.

Rechtsberatung

7.8

6.

Kooperation mit anderen Einrichtungen 

1.3

7.

Teamsitzungen

23.4

8.

Fallbesprechungen

5.2

9.

Hausversammlungen

2.6

10.

Visiten

1.3

11.

Vorstellungsgespräche

1.9

12.

Supervision

1.9

13.

Dokumentation

11.7

14.

Kaffeetrinken/Singen

1.3

Anteil in %

70.2

9.1

17.5

3.2

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm ausgeübte sozialpädagogische Tätigkeit hebe sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den nach der VergGr. IVb BAT zu vergütenden Tätigkeiten heraus. Er betreue in therapeutischen Einzelgesprächen zwischen drei und sechs Patienten, mit denen er in der Regel zwei 45-minütige Einzelgespräche je Woche führe. Dabei müsse er über ein breites Repertoire therapeutischer Ansätze verfügen. Sowohl die klientenzentrierte Interaktion, die themenzentrierte Gesprächsführung, das Psychodrama, die Verhaltenstherapie, die Gestalttherapie, die Bioenergetik, die Gestaltungstherapie, systematische Ansätze und Hypnotherapie seien bei diesen therapeutischen Einzelansätzen notwendig und von ihm durch Literaturstudien und Praxiserfahrung erworben. Er müsse über unterschiedlichste Methoden der sozialen Arbeit (Einzelfall-, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit) Bescheid wissen. Darüber hinaus sei er ständige Anlaufstelle für seine Patienten und vermittle zwischen diesen und verschiedenen Behörden. Schließlich würden in den täglich stattfindenden Teamsitzungen die Einzelergebnisse der Einzel- und Gruppentherapie ausgewertet und im Rahmen eines Gruppengesprächs aufgearbeitet. Im Verhältnis zu den Patienten gehörten zur Behandlung in der Tagesklinik zudem noch eine differenzierte Diagnostik. Sowohl therapiebegleitende Diagnostik als auch Anamneseerhebung, testpsychologische Untersuchungen und Verhaltens- und Gesprächsbeobachtungen seien dabei vorzunehmen. Über jedes geführte Einzelgespräch sei in einem Verlaufsbogen der wesentliche Inhalt festzuhalten. Veränderungen bei den Patienten seien von ihm zu vermerken. Diese Dokumentation ermögliche ein reflektiertes Handeln und stelle auch die Grundlage zur Erstellung des Arztbriefes dar.

Nachdem das Arbeitsverhältnis am 31. Oktober 1996 beendet worden ist, hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß er ab 1. Januar 1991 bis 31. Oktober 1996 in die Tarifgruppe IVa des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, gültig ab dem 1. Januar 1991, einzugruppieren ist.

Der beklagte Kreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine Tätigkeit nicht entsprechend dem Tarifaufbau dargelegt. Darüber hinaus seien alle fachlichen und therapeutischen Fragen und Angelegenheiten im Team unter Federführung und Verantwortung des Chefarztes entschieden worden. Auch die Tätigkeitsaufzeichnungen gäben keinen Aufschluß. Sie ließen den Schwierigkeitsgrad nicht erkennen. Die Erläuterungen seien abstrakt und ließen Rückschlüsse auf die Schwierigkeit oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeiten nicht zu.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger übt jedenfalls keine Tätigkeit aus, die sich durch ihre Bedeutung aus den nach der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt.

  • Die Klage ist zulässig. Es handelt sich der Sache nach um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (z. B. Senatsurteile vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).
  • Die Klage ist jedoch nicht begründet.

    • Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Außerdem haben die Parteien deren Geltung arbeitsvertraglich vereinbart.
    • Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm beanspruchten Vergütung nach der VergGr. IVa des 6. Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991, in Kraft ab 1. Januar 1991, entsprechen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

      • Auszugehen ist daher von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (Urteil vom 10. Juli 1996, – 4 AZR 139/95 –, aaO).
      • Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat, ohne auf die anderen in den Tagebuchaufzeichnungen aufgeführten Tätigkeiten einzugehen, die gesamte Beratungs- und Betreuungstätigkeit in der Gruppe des Klägers, die 76,6 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht, als einen großen Arbeitsvorgang angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Arbeitsergebnis der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit sei die Besorgung der Angelegenheiten der psychisch kranken Menschen unter verschiedensten Gesichtspunkten. Als weiteren Arbeitsvorgang hat das Landesarbeitsgericht die Betreuung einzelner Patienten in therapeutischen Einzelgesprächen gesehen, der jedoch, da nur 23,4 % der Gesamtarbeitszeit umfassend, für die angestrebte tarifliche Eingruppierung des Klägers ohne Bedeutung sei.
      • Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Gruppenbetreuung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO). Ob es zutrifft, daß die Einzelbetreuung einen besonderen Arbeitsvorgang oder nicht die gesamte Tätigkeit des Klägers einen einzigen großen Arbeitsvorgang bildet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem eigenen Tatsachenvortrag kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT/VKA zu.
      • Für die Eingruppierung des Klägers sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

        “Vergütungsgruppe Vb

        10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

        Vergütungsgruppe IVb

        16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten …

        (Hierzu Protokollerklärungen Nr. … 12)

        Vergütungsgruppe IVa

        15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

        16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

        Protokollerklärungen:

        12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

        a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

        b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,

        c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

        d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

        e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe Vb.”

      • Die Tätigkeitsmerkmale der von dem Kläger in Anspruch genommenen VergGr. IVa Fallgruppe 15 bzw. 16 BAT/VKA bauen auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO, m.w.N.). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und der Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet.
      • Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt das Landesarbeitsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA.

        Der Kläger ist Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Diesem Berufsbild entspricht seine Tätigkeit. Die Betreuung psychisch kranker Personen in einer psychiatrischen Tagesklinik gehört zum Aufgabenbereich eines Sozialarbeiters. Auch sie hat die Veränderung des Betreuten, seiner Lebenslage und Lebensqualität, Lösung aus unnötiger Abhängigkeit und Überwindung von Sozialisierungsdefiziten als Ziel des beruflichen Handelns: Psychisch Kranken soll geholfen werden und ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, ein normales Leben zu führen (Urteile des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter und vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO).

      • Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA, da er “schwierige Tätigkeiten” im Sinne dieser Vergütungs- und Fallgruppe ausübt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat.

        Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der VergGr. IVb BAT/VKA haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO, m.w.N.). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO, m.w.N.).

        Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Kläger betreuten psychisch kranken Menschen zugleich auch den in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d ausdrücklich aufgeführten Problemgruppen angehören, so daß nicht von der Erfüllung eines dieser Beispiele ausgegangen werden kann. Die Tätigkeit des Klägers kann jedoch mit der Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen oder mit der nachgehenden Fürsorge für ehemalige Heimbewohner verglichen werden. Wie bei den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Personengruppen ist auch bei den in der sozialpsychiatrischen Tagesklinik zu betreuenden psychisch kranken Personen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen nicht nur sozialen Problemen auszugehen. Die Tätigkeit des Klägers hebt sich insoweit aus der Normal- oder Grundtätigkeit eines Sozialarbeiters dadurch heraus, daß seine Tätigkeit sich auf Menschen bezieht, die nicht nur allgemeine Sozialisationsdefizite aufweisen, sondern in erster Linie besondere Probleme, wie z.B. das Leben mit ihrer Krankheit, zu bewältigen haben. Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten der Betreuung von psychisch Kranken entsprechen ihrer Wertigkeit nach den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d gewählten Beispielen und sind auch unter das allgemeine Tätigkeitsmerkmal zu subsumieren (Urteile des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO und vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO). Die Tätigkeit des Klägers hebt sich damit durch ihre Schwierigkeit aus der VergGr. Vb Fallgruppe 10 BAT/VKA heraus. Hierüber besteht zwischen den Parteien letztlich auch kein Streit.

      • Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger die Voraussetzungen der Heraushebungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA nicht erfüllt. Seinem Vorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA durch ihre Bedeutung heraushebt. Ob sie aus ihr durch “besondere Schwierigkeit” herausgehoben ist, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, kann somit dahinstehen. Damit kommt es auch auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge des Klägers nicht an.
      • Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, weder aus der Größe des Aufgabengebietes, noch aus der Tatsache, daß der Kläger in umfassender Weise Einfluß auf die persönliche Lebenssphäre der Patienten nimmt, noch aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit gegenüber Dritten und der Allgemeinheit lasse sich eine Heraushebung der Bedeutung der Tätigkeit gegenüber den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten feststellen. Dem Kläger sei niemand unterstellt, er bearbeite auch keine Grundsatzfragen.
      • Dem ist zu folgen.

        Hinsichtlich der Bedeutung der Tätigkeit verlangt das Heraushebungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters deutlich wahrnehmbar aus derjenigen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt. Mit dem Merkmal der “Bedeutung” sind die Auswirkungen seiner Tätigkeit angesprochen. Die gesteigerte Bedeutung kann sich aus der Art oder Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO, m.w.N.).

        Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deshalb darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatbestände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO, m.w.N.).

        Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.

        In die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA sind Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit schwierigen Tätigkeiten eingruppiert. Was die Tarifvertragsparteien unter “schwierigen Tätigkeiten” verstehen, haben sie in der Protokollerklärung Nr. 12 beispielhaft erläutert. Zwar behandelt diese unmittelbar lediglich das Tatbestandsmerkmal der “schwierigen” Tätigkeiten. Durch deren Einordnung in die VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA ist aber auch deren Bedeutung von den Tarifvertragsparteien eingruppierungsrechtlich bestimmt worden. Daraus folgt, daß die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten ihrer Bedeutung nach, soweit es auf diese für eine Heraushebung ankommt, solche der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA sind.

        Dies ist für das Tatbestandsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der Heraushebungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA zu berücksichtigen. Auswirkungen der Tätigkeit des Sozialarbeiters, die die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten Tätigkeiten haben oder, soweit kein Beispiel erfüllt ist, den Auswirkungen dieser Tätigkeiten entsprechen, erfüllen nicht das Heraushebungsmerkmal der gesteigerten Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 und 16 BAT/VKA (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO). Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

        Das Ziel, psychisch erkrankte Personen so zu betreuen, daß sie nach Möglichkeit wieder in die Lage versetzt sind, ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen, ist in seiner sozialen Tragweite durchaus vergleichbar mit der Bedeutung der Betreuung von Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken oder Strafgefangenen oder ehemaligen Strafgefangenen. Ein wertender Gesichtspunkt, warum die Tätigkeit des Klägers bei der Betreuung von psychisch kranken Menschen in diesem Vergleich von herausgehobener Bedeutung sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger darauf hinweist, seine Tätigkeit habe wesentlichen Einfluß auf Gesundheit und Leben des Patienten, trifft dies z. B. auch auf die von Sozialarbeitern beratenen Suchtmittel-Abhängigen, HIV-Infizierten und Aids-Kranken zu (Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a und b). Die Möglichkeit des Eingriffs in die Lebenssituation der Patienten durch Einweisung in geschlossene Kliniken, Unterbringung in Heimen u.ä., mit der der Kläger weiter die gesteigerte Bedeutung seiner Tätigkeit begründet, ist ihm nicht eingeräumt. Weder über die Unterbringung einer Person noch über deren vorläufige Unterbringung zur Vorbereitung von Gutachten über ihren Gesundheitszustand kann der Kläger entscheiden. Auch die Betreuung von Personen der in der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a – d genannten Problemgruppen hat darüber hinaus zum Ziel, diese auf Dauer in die Lage zu versetzen, daß sie sich möglichst ohne Hilfen im Leben zurechtfinden und daß sie der Allgemeinheit nicht mehr zur Last fallen. Damit vermag auch der Hinweis des Klägers, seine Tätigkeit entlaste die Allgemeinheit ganz erheblich, die Bedeutung seiner Tätigkeit im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppen 15 bzw. 16 BAT/VKA nicht auszumachen.

        Auch der Hinweis des Klägers auf die Bescheinigung des Chefarztes Dr. W…-M… vom 19. September 1993, nach der zur Tätigkeit des Klägers auch die Therapieplanung und deren Durchführung gehöre, vermag nicht deren besondere Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa BAT/VKA zu belegen. Auch die in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten schwierigen Tätigkeiten eines Sozialarbeiters mit den dort genannten Problemgruppen beinhalten betreuende und behandelnde Tätigkeiten, die ohne eine entsprechende Planung nicht möglich sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum sich die Bedeutung der entsprechenden Tätigkeit des Klägers im Vergleich dazu heraushebt.

        Daraus folgt, daß die Verfahrensrüge des Klägers nach § 286 ZPO, das Urteil des Landesarbeitsgerichts habe sich mit diesem Argument nicht genügend auseinandergesetzt, auch insoweit nicht durchgreift.

        Eine gegenüber den Tätigkeiten der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht erkennbar (vgl. auch Urteile des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 –, aaO und vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 –, aaO sowie vom 12. Februar 1997 – 4 AZR 324/95 –, n.v.).

  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Seifner, Schamann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI893904

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