Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1565/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 4 AZR 725/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.06.1994 – 1 Ca 1565/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 31.07.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1987 bei dem beklagten Kreis als Sozialpädagoge tätig. Er erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Beide Parteien sind tarifgebunden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 08.07.1991 geschlossene Arbeitsvertrag.

Der Kläger ist als Sozialpädagoge in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B. tätig. Die psychiatrische Tagesklinik ist eine eigenständige ausgegliederte Abteilung des Kreiskrankenhauses H.. Leiter der psychiatrischen Tagesklinik ist der Chefarzt Dr. W. M.. Die Tagesklinik hat in der Regel 30 bis 35 Patienten. Diese sind auf drei sozio-psychotherapeutische Gruppen aufgeteilt.

Nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen der Auswertung seiner tagebuchähnlichen Aufzeichnungen vom 30.03.1992 bis zum 03.07.1992 (Blatt 138 ff. d.A.) verrichtet er folgende Tätigkeiten:

1.

Einzelgespräche

23.4

2.

Gesprächstherap. Gruppe

7.8

3.

Beschäftigungstherapie

7.8

4.

Weitere therap. Angebote

2.6

5.

Rechtsberatung

7.8

6.

Kooperation mit anderen Einrichtungen

1.3

7.

Teamsitzungen

23.4

8.

Fallbesprechungen

5.2

9.

Hausversammlungen

2.6

10.

Visiten

1.3

11.

Vorstellungsgespräche

1.9

12.

Supervision

1.9

13.

Dokumentation

11.7

14.

Kaffetrinken/Singen

1.3

Anteil in %

70.2

9.1

17.5

3.2

Wegen der Einzelheiten der angeführten Tätigkeiten und deren Arbeitsablauf wird auf die Arbeitsablaufbeschreibungen des Kläger vom 15.02.1995 (Blatt 116 bis 120 d.A.) und auf die Arbeitsplatzbeschreibung (Blatt 152 bis 154 d.A.) verwiesen.

In einer Stellungnahme vom 19.09.1994 (Blatt 91 d.A.) führt der Chefarzt Dr. M. zur Tätigkeit des Klägers und der Sozialarbeiterin W. folgendes aus:

Die psychiatrische Tagesklinik ist eine teilstationäre, gemeindenahe Einrichtung zur Behandlung von Menschen mit Psychosen, Neurosen und psychosomatischen Krankheiten.

Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeit ergibt sich aus der Tatsache, daß sowohl akut psychisch Kranke, Patienten nach einem stationären Aufenthalt, als auch chronisch psychisch Kranke behandelt werden.

Frau W. und Herr D. obliegt jeweils die organisatorische und therapeutische Leitung einer sozio-psychotherapeutischen Gruppe von 10–12 Patienten unterschiedlicher Diagnosen. Ferner ist Frau W. und Herrn D. die Einzeltherapie von jeweils 4–5 psychisch Kranken übertragen. Die Einzeltherapie umfaßt Anamneseerhebung, Befund und Diagnostik als Ergänzung der ärztlich-medizinischen Diagnostik, Therapieplanung und Durchführung sowie die Erstellung eines therapeutischen Abschlußberichtes.

Die sozio-psychotherapeutische Einzel- und Gruppentherapie stellt insgesamt einen Anteil von über 50 % der Gesamttätigkeit von Frau W. und Herrn D. dar. Die therapeutische Behandlung verlangt von Frau Wilmes und Herrn Debus eine erhöhte Qualifikation in der Breite und Tiefe des geforderten Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse und auch Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Hierdurch nehmen Frau W. und Herr D. erhöhte qualitative Tätigkeiten wahr, die weit über die Regelaufgaben einer Sozialarbeiterin und eines Sozialpädagogen hinausgehen.

Mit Schreiben vom 10.09.1991 begehrte der Kläger von dem Beklagten eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 16. Der beklagte Kreis lehnte dieses Begehren mit Schreiben 07.06.1993 ab.

Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger am 15.10.1993 erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die von ihm ausgeübte sozialpädagogische Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16 heraus. Bei der therapeutischen Einzelbetreuung müsse er über ein breites Repertoire therapeutischer Ansätze verfügen. Sowohl die klientenzentrierte Interaktion, die themenzentrierte Gesprächsführung, das Psychodrama, die Verhaltenstherapie, die Gestalttherapie, die Bioenergetik, die Gestaltungstherapie, systematische Ansätze und Hypnotherapie seien bei diesen therapeutischen Einzelansätzen notwendig und von ihm durch Literaturstudien und Praxiserfahrung erworben. Er müsse über unterschiedlichste Methoden der sozialen Arbeit (Einzelfall-, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit) Bescheid wissen. Der Chefarzt sei der einzige Arzt in der Klinik. Dieser sei nicht in der Lage, regelmäßig 30 Patienten ständig konkret zu beobachten. Die Patienten und Patientinnen litten unter Psychosen, Neurosen, Borderlinesyndromen oder Persönlichkeitsstörungen. Änderungen dieser Symptome seien genauestens zu beobachten und in der Teamsitzung zu berichten. Dabei sei insbesondere ein akut werdender ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge