Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 16.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1567/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.05.1997; Aktenzeichen 4 AZR 726/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.06.1994 – 1 Ca 1567/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 31.08.1958 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1983 bei dem beklagten Kreis als Sozialarbeiterin tätig. Sie erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Beide Parteien sind tarifgebunden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 13.07.1983 geschlossene Arbeitsvertrag.

Die Klägerin ist als Sozialarbeiterin in der psychiatrischen Tagesklinik des beklagten Kreises in B. tätig. Die psychiatrische Tagesklinik ist eine eigenständige ausgegliederte Abteilung des Kreiskrankenhauses H.. Leiter der psychiatrischen Tagesklinik ist der Chefarzt Dr. W. M.. Die Tagesklinik hat in der Regel 30 bis 35 Patienten. Diese sind auf drei sozio-psychotherapeutische Gruppen aufgeteilt. Die Klägerin leitet und betreut eine dieser Gruppen.

Nach dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Auswertung ihrer tagebuchähnlichen Aufzeichnungen vom 13.04.1992 bis zum 22.04.1992 (Blatt 8 f d.A.) verrichtet sie folgende Tätigkeiten:

1.

Einzelgespräche

23.4

2.

Gesprächstherap. Gruppe

7.8

3.

Beschäftigungstherapie

7.8

4.

Weitere therap. Angebote

2.6

5.

Rechtsberatung

7.8

6.

Kooperation mit anderen Einrichtungen

1.3

7.

Teamsitzungen

23.4

8.

Fallbesprechungen

5.2

9.

Hausversammlungen

2.6

10.

Visiten

1.3

11.

Vorstellungsgespräche

1.9

12.

Supervision

1.9

13.

Dokumentation

11.7

14.

Kaffeetrinken/Singen

1.3

Anteil in %

70.2

9.1

17.5

3.2

Wegen der Einzelheiten der angeführten Tätigkeiten und deren Arbeitsablauf wird auf die Arbeitsablaufbeschreibungen der Klägerin vom 15.02.1995 (Blatt 140 bis 144 d.A.) verwiesen.

In einer Stellungnahme vom 19.09.1994 führt der Chefarzt Dr. M. zur Tätigkeit der Klägerin und des Sozialpädagogen D. folgendes aus:

Die psychiatrische Tagesklinik ist eine teilstationäre, gemeindenahe Einrichtung zur Behandlung von Menschen mit Psychosen/Neurosen und psychosomatischen Krankheiten.

Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Arbeit ergibt sich aus der Tatsache, daß sowohl akut psychisch Kranke, Patienten nach einem stationären Aufenthalt, als auch chronisch psychisch Kranke behandelt werden.

Frau W. und Herr D. obliegt jeweils die organisatorische und therapeutische Leitung einer sozio-psychotherapeutischen Gruppe von 10–12 Patienten unterschiedlicher Diagnosen. Ferner ist Frau W. und Herrn D. die Einzeltherapie von jeweils 4–5 psychisch Kranken übertragen. Die Einzeltherapie umfaßt Anamneseerhebung, Befund und Diagnostik als Ergänzung der ärztlich-medizinischen Diagnostik, Therapieplanung und Durchführung sowie die Erstellung eines therapeutischen Abschlußberichtes.

Die sozio-psychotherapeutische Einzel- und Gruppentherapie stellt insgesamt einen Anteil von über 50 % der Gesamttätigkeit von Frau W. und Herrn D. dar. Die therapeutische Behandlung verlangt von Frau W. und Herrn D. eine erhöhte Qualifikation in der Breite und Tiefe des geforderten Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse und auch Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychotherapie.

Hierdurch nehmen Frau W. und Herr D. erhöhte qualitative Tätigkeiten wahr, die weit über die Regelaufgaben einer Sozialarbeiterin und eines Sozialpädagogen hinausgehen.

Mit Schreiben vom 07.09.1991 begehrte die Klägerin von dem Beklagten eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 16. Der beklagte Kreis lehnte dieses Begehren mit Schreiben 07.06.1993 ab.

Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage hat die Klägerin am 15.10.1993 erhoben.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die von ihr ausgeübte sozialpädagogische Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 16 heraus.

Bei der therapeutischen Einzelbetreuung müsse sie über ein breites Repertoire therapeutischer Ansätze verfügen. Sowohl die klientenzentrierte Interaktion, die themenzentrierte Gesprächsführung, das Psychodrama, die Verhaltenstherapie, die Gestalttherapie, die Bioenergetik, die Gestaltungstherapie, systematische Ansätze und Hypnotherapie seien bei diesen therapeutischen Einzelansätzen notwendig und von ihr durch Literaturstudien und Praxiserfahrung erworben. Sie müsse über unterschiedlichste Methoden der sozialen Arbeit (Einzelfall-, Gruppenarbeit und Gemeinwesenarbeit) Bescheid wissen. Der Chefarzt sei der einzige Arzt in der Klinik. Dieser sei nicht in der Lage, regelmäßig 30 Patienten ständig konkret zu beobachten. Die Patienten und Patientinnen litten unter Psychosen, Neurosen, Borderlinesyndromen oder Persönlichkeitsstörungen. Änderungen dieser Symptome seien genauestens zu beobachten und in der Teamsitzung zu berichten. Dabei sei insbesondere ein akut werdender Verdacht von...

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