Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen.

2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt an sich die Pflicht ein, die Lohnsteuer richtig zu berechnen . Eine schuldhaft falsche Berechnung verpflichtet den Arbeitgeber daher zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstandenen Schadens. Ein Schaden kann aber nicht schon darin bestehen, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuer später bezahlen muß, als er sie eigentlich hätte bezahlen müssen. Nur soweit aus dieser verspäteten Zahlung der Lohnsteuer dem Arbeitnehmer ein besonderer Nachteil entsteht, entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Einen solchen besonderen Nachteil aber muß der Arbeitnehmer dartun.

 

Normenkette

BGB § 611; EStG § 38; BGB §§ 670, 242; LStDV § 46; EStG 1953 § 38; LStDV 1954 § 46

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.02.1956; Aktenzeichen 2 Sa 2/56)

 

Fundstellen

BB 1958, 42

DB 1959, 488

BlStSozArbR 1959, 171

AP § 670 BGB (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Lohnsteuer Entsch 6 (aus Sammlung entfernt)

BArbBl 1959, 127 (LT1-2)

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