Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalkostenzuschuß. Gleichbehandlung nach Wegfall

 

Normenkette

BGB § 242; Gemeindeordnung des Landes Brandenburg § 73 Abs. 1; TVG § 4

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen 7 Sa 285/96)

ArbG Potsdam (Urteil vom 02.04.1996; Aktenzeichen 5 Ca 2090/95)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 27. August 1997 – 7 Sa 285/96 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1995 zusätzlich zur Vergütung nach VergGr. II BAT-O den Differenzbetrag zwischen der Vergütung nach VergGr. II BAT-O und VergGr. II BAT zu zahlen.

Der Kläger ist Assessor mit einem in den alten Bundesländern bestandenen Staatsexamen. Seit 1. Januar 1991 ist er bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Justiziar im Rechtsamt, seit 1992 in der dem Liegenschaftsamt zugeordneten Investitionsgeschäftsstelle. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere deren gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. In dem 1992 abgeschlossenen Änderungsvertrag haben die Parteien vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung bestimmt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages ist der Kläger in VergGr. II der Anlage 1 a/1 b zum BAT-O eingruppiert. Die Zusatzvereinbarung vom 20. Februar 1991 zum Arbeitsvertrag lautet wie folgt:

“Zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages wird das nachfolgende zusätzlich vereinbart:

1. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer monatlich über das ihm nach dem Arbeitsvertrag zu gewährende Entgelt hinaus einen Betrag aus Bundesmitteln in Höhe des vom Bundesverwaltungsamt in Köln festgesetzten Zuschusses.

2. Der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers endet mit Ablauf des 31. Dezember 1992 und besteht nur insoweit, als der vom Arbeitgeber beantragte Personalkostenzuschuß durch das Bundesverwaltungsamt genehmigt und an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

3. Der Zahlungsanspruch mindert sich in dem Maße, in dem sich das nach dem Arbeitsvertrag zu zahlende Entgelt erhöht.

4. Die Zahlung ist an die Ausübung der im Arbeitsvertrag bezeichneten Tätigkeit gebunden. Sie erfolgt für die Zeit, für die dem Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt in dieser Tätigkeit zusteht.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger den Zuschuß 1992, 1993 und 1994. Mit Schreiben vom 23. August 1994 teilte sie ihm mit, daß die Richtlinie für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen an Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1994 befristet sei und die Zahlung des Zuschusses ab 1. Januar 1995 entfalle. Seit 1. Januar 1995 erhält der Kläger nur noch Vergütung nach BAT-O.

Die bei der Beklagten im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im folgenden: ARoV) beschäftigten Juristen mit westdeutschem Staatsexamen erhalten den Zuschuß über den 31. Dezember 1994 hinaus weiter. Die entsprechenden Beträge werden der Beklagten vom Land Brandenburg erstattet. In einer Mitteilung vom 23. Februar 1995 hatte das Ministerium für Finanzen des Landes Brandenburg u. a. die Beklagte darauf hingewiesen, daß für im ARoV beschäftigte Angestellte, die bis Ende 1994 den Zuschuß aus Bundesmitteln erhielten, die Möglichkeit bestehe, diesen Zuschuß auf Antrag zu Lasten des Landes weiter zu gewähren, weil zu befürchten sei, daß bei einem Wegfall dieser Zahlungen erfahrene und qualifizierte Mitarbeiter ihre Tätigkeit in diesem Amt vorzeitig beenden würden. Da die Bewältigung der offenen Vermögensfragen nach wie vor eine der wichtigsten Voraussetzungen für den wirtschaftlichen Aufschwung im Lande sei, sei das Ministerium sehr daran interessiert, daß diese Mitarbeiter weiterhin für diese Aufgaben zur Verfügung stünden. Entsprechend diesen Hinweisen beantragte die Beklagte mit Erfolg die Zuschüsse für die im ARoV beschäftigten Juristen. Im Laufe des Rechtsstreits beantragte die Beklagte den Zuschuß auch für den Kläger. Der Antrag wurde vom Land jedoch abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei nicht im ARoV beschäftigt, außerdem sei eine volle Kostenerstattung nur für solche Beschäftigte des ARoV vorgesehen, die ausschließlich Aufgaben zur Regelung offener Vermögensfragen wahrnehmen, was beim Kläger nicht der Fall sei.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe der Zuschuß über den 31. Dezember 1994 hinaus aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Er werde gegenüber den im ARoV beschäftigten Juristen ohne sachlichen Grund benachteiligt. Er sei, ebenso wie diese, auf dem Gebiet der Regelung offener Vermögensfragen tätig und habe die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und seiner Nebengesetze anzuwenden. Seine Tätigkeit sei genauso bedeutsam wie die Tätigkeit der im ARoV eingesetzten Juristen. Daß die Beklagte die Zuschüsse für die im ARoV beschäftigten Mitarbeiter vom Land erstattet erhalte, sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Diese rechtfertige sich auch nicht daraus, daß der Beklagten die Aufgaben des ARoV als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden, die Aufgaben der Investitionsgeschäftsstelle hingegen Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben seien. In anderen Landkreisen und kreisfreien Städten seien die Aufgaben der Investitionsgeschäftsstelle den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen zugeordnet worden. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch für ihn den Zuschuß beim Land zu beantragen. Der Anspruch ergebe sich außerdem aus § 73 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (im folgenden: GO).

Nachdem der Kläger erstinstanzlich Zahlung von DM 9.120,– nebst Zinsen und die Feststellung beantragt hatte, daß die Beklagte verpflichtet ist, seit September 1995 an ihn monatlich DM 5.978,30 brutto zu zahlen, hat er zuletzt beim Landesarbeitsgericht beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, über die dem Kläger gewährte Vergütung nach VergGr. II BAT-O hinaus ab dem 1. Januar 1995 den Unterschiedsbetrag zwischen einer Vergütung nach VergGr. II BAT und II BAT-O zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber den im ARoV beschäftigten Juristen sei sachlich gerechtfertigt, da für den Zuschuß nicht sie, sondern das Land Brandenburg aufkomme und das Land die Zuschüsse nur für die im ARoV beschäftigten Mitarbeiter gewähre.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zunächst mit Schriftsatz vom 10. Mai 1996 eingelegte, nicht fristgerecht begründete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seine Berufung vom 20. Juni 1996 zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht in Bezug auf die zurückgewiesene Berufung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang des zuletzt beim Landesarbeitsgericht gestellten Antrags weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse als gegeben erachtet, die Klage jedoch als unbegründet angesehen und dies damit begründet, daß dem Kläger weder nach § 73 Abs. 1 GO noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zustehe. § 73 Abs. 1 Satz 2 GO sei Bestandteil des Kommunalorganisationsrechts und könne individuelle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer nicht begründen. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Für die unterschiedliche Behandlung des Klägers gegenüber den im ARoV beschäftigten Juristen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte zahle den im ARoV tätigen Juristen den Zuschuß, weil ihr das Land die entsprechenden Beträge erstatte. Die Differenzierung nach den Refinanzierungsmöglichkeiten sei bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zuwendung zweckgebunden sei, der Arbeitgeber die Zweckbindung beachte und der Zuschußgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, für den er die Zuschüsse gewähre, nicht nach sachfremden Kriterien verfahre. Die Entscheidung der Beklagten, die Zuschüsse für die betroffenen Mitarbeiter nach dem Auslaufen der Richtlinie über die Gewährung von Personalkostenzuschüssen nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen, sondern die Zahlung einzustellen, sei dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung geschuldet und daher sachgerecht. Daß die Beklagte von der vom Land Brandenburg eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, für Mitarbeiter im ARoV Personalkostenzuschüsse zu beantragen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Beklagte diesen Mitarbeitern gegenüber hierzu verpflichtet sei. Auch die Entscheidung des Landes, einen Personalkostenzuschuß nur für die im ARoV beschäftigten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, sei frei von Willkür. Das vom Land geltend gemachte Interesse, die im ARoV tätigen Juristen wegen ihrer Erfahrungen und Qualifikation zu halten, sei billigenswert. Es sei nachvollziehbar, daß bei solch qualifizierten Mitarbeitern, deren Aufgabe außerdem vorübergehender Natur sei, die Gefahr bestehe, daß sie sich im Falle einer Gehaltskürzung vorzeitig nach einer anderen beruflichen Tätigkeit umsehen. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß das Land der zügigen Bewältigung der den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen zugewiesenen Aufgaben hohe Bedeutung beigemessen habe, an den Pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, auch soweit sie dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen unterfielen, jedoch nicht in gleichem Maße interessiert gewesen sei.

B. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwar hätte der Kläger, wie erstinstanzlich geschehen, eine bezifferte Leistungsklage erheben können. Es besteht jedoch keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Für eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse vorhanden, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr., vgl. etwa BAG Urteil vom 15. November 1978 – 5 AZR 199/77 – AP Nr. 14 zu § 613a BGB, zu I 2b der Gründe; BAGE 51, 387, 390 f. = AP Nr. 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu A der Gründe; Senatsurteil vom 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu II 1 der Gründe). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist nur streitig, ob die Beklagte zur Zahlung des Zuschusses über den 31. Dezember 1994 hinaus verpflichtet ist. Ist diese Frage geklärt, kann mit entsprechender Leistung der Beklagten gerechnet werden. Zugunsten des Klägers ist von dem Grundsatz auszugehen, daß die öffentliche Hand erfahrungsgemäß trotz möglicher Leistungsklage auch auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 27. November 1986 – 8 AZR 163/84 – AP Nr. 13 zu § 50 BAT, zu I 2 der Gründe; Senatsurteil vom 16. Juli 1998 – 6 AZR 672/96 –, aaO). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

2. Der in der Berufungsinstanz erfolgte Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage ist zulässig. Hierbei handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres mögliche Klageänderung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rz 1, 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 264 Rz 5, 12, jeweils m.w.N.).

II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr. II BAT-O und VergGr. II BAT ab 1. Januar 1995 weder nach § 73 Abs. 1 Satz 2 GO noch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 73 Abs. 1 GO. Die Bestimmung lautet wie folgt:

“Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinden bestimmen sich nach den für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muß derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.”

Mit dieser Vorschrift und der gleichlautenden Regelung in § 62 Abs. 1 der Landkreisordnung des Landes Brandenburg hat sich der Senat bereits in den Urteilen vom 6. August 1998 (– 6 AZR 45/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 20. März 1997 (– 6 AZR 453/96 – n. v.) befaßt. Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese Normen dem Bereich des Organisationsrechts zuzuordnen und können keine individuellen Rechtspositionen der Arbeitnehmer begründen. Durch diese Bestimmungen sollen erkennbar die Vergütungsverhältnisse im öffentlichen Dienst vereinheitlicht werden. Durch sie soll verhindert werden, daß kommunale Gebietskörperschaften in Konkurrenz zueinander treten und nur finanzstarke Körperschaften qualifizierte Arbeitnehmer beschäftigen und an sich binden können. Verstöße gegen diese Vorschriften können nur im Wege der Kommunalaufsicht gegenüber den betroffenen Körperschaften beanstandet werden.

Daran hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest. Die Revision zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer Änderung der Rechtsprechung Anlaß geben könnten.

2. Der Kläger kann den Zuschuß ab Januar 1995 auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beanspruchen.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG Beschluß vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Ein derartiger Vorrang besteht aber nur für individuell getroffene Vereinbarungen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – BAGE 81, 207, 210 f. = AP Nr. 7 zu § 1 BAT-O, zu I 2a der Gründe; vom 20. März 1997 – 6 AZR 453/96 – n. v., zu I 3 der Gründe; BAG Urteile vom 23. August 1995 – 5 AZR 293/94 – BAGE 80, 354, 359 f. = AP Nr. 134 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu II 1 der Gründe; vom 28. Juli 1992 – 3 AZR 173/92 – BAGE 71, 29, 37 = AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B I 2b (3) der Gründe).

b) Die Beklagte gewährt den Zuschuß ab 1. Januar 1995 nur noch an die im ARoV beschäftigten Juristen. Für die Ungleichbehandlung des Klägers, die in dieser von der Beklagten vorgenommenen Gruppenbildung liegt, besteht ein sachlicher Grund.

Die Beklagte gewährt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Zuschuß den im ARoV beschäftigten Juristen auch über den 31. Dezember 1994 hinaus, weil ihr das Land Brandenburg die finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stellt. Wäre dies nicht der Fall, hätte sie die Zahlung des Zuschusses auch an diese Arbeitnehmer Ende 1994 eingestellt. Das Land Brandenburg seinerseits stellt die Zuschüsse für die im ARoV beschäftigten Juristen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weiterhin zur Verfügung, weil es die Aufgaben des ARoV als politisch und wirtschaftlich besonders bedeutsam ansieht und befürchtet, diese im Bereich des Vermögensrechts besonders qualifizierten Mitarbeiter im Falle einer Gehaltskürzung vorzeitig zu verlieren. Dies stellt auch für die Beklagte einen sachlichen Grund dar, den Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungen nach BAT-O und BAT ausschließlich den im ARoV beschäftigten Juristen zu gewähren.

Nach § 1 der “Rechtsverordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landes Brandenburg zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie zur Regelung der Fachaufsicht – Vermögensgesetzdurchführungsverordnung (VermGDVO)” vom 4. August 1991 (GVBI. I S. 375) wurden der Beklagten die Aufgaben der unteren Landesbehörde gemäß § 24 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Dabei unterliegt die Beklagte gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 GO, § 4 VermGDVO, § 11 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz der uneingeschränkten Fachaufsicht und dem Weisungsrecht des Landes. Dieses erstattet seinerseits der Beklagten die persönlichen und sachlichen Kosten des ARoV gemäß § 22 des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1995 (GVBl. I S. 65, 70). Dazu ist es nach § 4 Abs. 1 GO verpflichtet. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die an sich dem Staat obliegenden Aufgaben nach dessen Vorgaben erfüllt werden. Beachtet die Beklagte als Gemeinde die rechtmäßigen Vorstellungen des Landes über Art und Weise der Erfüllung von staatlichen Aufgaben, so erwächst daraus keine Verpflichtung, in Aufgabengebieten der von fachaufsichtlichen Weisungen freien kommunalen Selbstverwaltung in gleicher Weise zu verfahren (Senatsurteil vom 6. August 1998 – 6 AZR 45/97 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 3b der Gründe).

Die Entscheidung des Landes Brandenburg, den Zuschuß nur für die im ARoV tätigen Juristen weiterhin zur Verfügung zu stellen, nicht aber für Juristen, die mit Aufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz befaßt sind, ist rechtmäßig.

Wie das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat, sind die Aufgaben der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nur noch vorübergehender Natur. Eine Abwanderung der dort eingearbeiteten Mitarbeiter wiegt schwerer als ein anderer Personalwechsel. Neue Mitarbeiter für eine Tätigkeit im ARoV müßten sich in ein Aufgabengebiet einarbeiten, das in absehbarer Zeit ausläuft, was dazu zwingt, sich dann wiederum in ein neues Aufgabengebiet einzuarbeiten. Es liegt auf der Hand, daß aus diesem Grund Personal, das aus dem ARoV ausscheidet, schwerer zu ersetzen wäre als andere aus der Verwaltung ausscheidende Mitarbeiter. Ein sachlicher Grund für die getroffene Unterscheidung ist somit nicht zu leugnen.

Der Kläger kann im Hinblick auf diese Gründe nicht geltend machen, daß er von seiner Tätigkeit her mit den im ARoV arbeitenden Juristen vergleichbar sei. Der Kläger ist – jedenfalls überwiegend – mit Aufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz beschäftigt und gehört der dem Liegenschaftsamt zugeordneten Investitionsgeschäftsstelle der Beklagten an, die für alle förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Investitionsvorranggesetz, von der Einleitung eines Investitionsvorrangverfahrens bis zum Erlaß des Investitionsvorrangbescheids, zuständig ist. Dabei handelt es sich nicht um Aufgaben, die der Beklagten vom Land Brandenburg als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden sind. Gemäß § 4 Abs. 2 Investitionsvorranggesetz erteilt den Investitionsvorrangbescheid, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verfügungsberechtigte. Ist dieser eine Privatperson, wird der Bescheid vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt. Bei den Aufgaben nach dem Investitionsvorranggesetz handelt es sich daher um Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, hinsichtlich derer die Beklagte nicht der Fachaufsicht, sondern nur der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg unterliegt. Sie braucht sich insoweit in Bezug auf die Zweckmäßigkeit eines Gehaltszuschusses nicht den Vorstellungen anzuschließen, die das Land zur Begünstigung der Mitarbeiter des ARoV veranlaßt haben. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, dem im wesentlichen in diesem Bereich tätigen Kläger den Zuschuß aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls weiter zu gewähren.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Beus, Schwarck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628953

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