Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitserzieher im Berufserziehungsdienst

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelentscheidung zu BAG Urteil vom 26. Juli 1995 – 4 AZR 318/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritasverband) § 12 Anlage 2 in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung, VergGr. 5 c, 5 b, 4 b; Anlage 2 d i.d.F. ab 1. Januar 1991, VergGr. 6 b, 5 c, 5 b und 4 b

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.1994; Aktenzeichen 12 (13) Sa 1689/93)

ArbG Essen (Urteil vom 16.06.1993; Aktenzeichen 3 (6) Ca 3564/92)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1994 – 12 (13) Sa 1689/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Der beklagte Verein ist u.a. Träger eines Hauses für Jugendsozialförderung in E. in dem lern-, geistig- und psychisch Behinderte betreut werden. Bei den – derzeit ca. 180 – betreuten Heimbewohnern handelt es sich ganz überwiegend um (junge) Erwachsene und zum geringen Teil um Jugendliche. Die Heimbewohner weisen – oft kumulativ – Intelligenzdefizite, Verhaltensstörungen und psychische Störungen auf.

Die Einrichtung gliedert sich in einen Heimerziehungsdienst, der aus Wohnbereich, Freizeitbereich, psychologischem Dienst, Heimschule und Krankenstation besteht, und in einen Berufserziehungsdienst, zu dem verschiedene Werkstätten gehören wie Buchdruckerei/Buchbinderei, Gärtnerei (Außen- sowie Innengruppe), Malerwerkstatt, Maurergruppe (bis 1992), Schlosserei, Schreinerei, Elektrowerkstatt, Klempnerwerkstatt, Textilwerkstatt/Wäscherei, Produktionswerkstatt. Daneben hilft ein (inzwischen durch eine Sonderförderungsgruppe ersetzter) arbeits- und beschäftigungstherapeutischer Bereich des Berufserziehungsdienstes solchen Behinderten, die noch nicht in eine Werkstattgruppe integriert werden können, bei der Überwindung ihrer spezifischen Defizite.

Dem Leiter des Berufserziehungsdienstes unterstehen die Werkstattleiter. Sie sind für ihre jeweiligen Werkbereiche, denen meist ein oder zwei Werkstattmitarbeiter zugeordnet sind, verantwortlich. Der geringere Teil von deren Arbeitszeit entfällt auf organisatorisch-koordinierende Tätigkeiten, zum weitaus überwiegenden Teil leisten sie – wie die Werkstattmitarbeiter – berufserzieherische Arbeit.

Die Berufserziehung geschieht in Gruppenarbeit, wobei eine Gruppe regelmäßig sechs Behinderte umfaßt. Die einzelnen Werkstattgruppen führen neben Aufträgen in Lohnarbeit auch Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an den Gebäuden und auf dem Gelände des Beklagten aus.

Die Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der Erzieher im Berufserziehungsdienst des Beklagten sind in einer „Dienstanweisung für die Erzieher des Berufserziehungsdienstes” sowie in einer „Dienstanweisung für die Werkstattleiter des Berufserziehungsdienstes” vom 6. August 1982 niedergelegt. In der Dienstanweisung für die Erzieher ist u.a. ausgeführt:

„Dem Berufserziehungsdienst obliegt mit dem gleichwertigen Heimerziehungsdienst die berufspädagogische Förderung der uns von den Sozialhilfeträgern zugewiesenen Jugendlichen mit dem Ziel, diese zur Übernahme in der gewerblichen Wirtschaft zu befähigen …

Neben der fachlichen Anleitung der den Werkstätten zugeteilten Jugendlichen sind einzelpädagogische Maßnahmen, aber auch Grundsätze der Gruppenpädagogik und Gruppendynamik bewußt als Mittel der Erziehung und Förderung einzusetzen. Auch die handwerkliche/berufliche Förderung der von Werkstätten zugeteilten Jugendlichen hat die Individualität eines jeden einzelnen zu berücksichtigen und diese zu entwickeln; darüber hinaus ist das Bewußtsein für Zusammengehörigkeit und Zusammenarbeit bewußt zu fördern.

Diese Grundsätze bestimmen Inhalt und Arbeitsweise des Berufserziehungsdienstes wie folgt:

  1. Im Hinblick auf den Auftrag des Hauses für Jugendsozialförderung haben dessen Werkstätten vornehmlich eine arbeitstherapeutische Orientierung …
  2. Grundlage der werkpraktischen Unterweisung sind die für jede Werkstatt nach deren fachlichen Erfordernissen entwickelten Ausbildungspläne …
  3. Die Berufserzieher sollen ständig darum bemüht sein, durch nahen Praxisbezug auf die Übernahme von Arbeitsplätzen in der gewerblichen Wirtschaft hinzuarbeiten.
  4. Eine bedeutungsvolle Aufgabe der Berufserzieher ist das Stabilisieren des Selbstvertrauens eines jeden Jugendlichen durch die Vermittlung von Erfolgserlebnissen …”

Die Klägerin ist Gesellin des Damenschneiderhandwerks und besitzt eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach der Werkstättenverordnung. Seit längerer Zeit wird sie von der Beklagten als Leiterin der Textilwerkstatt/Wäscherei beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag gelten für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)” in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Klägerin erhält zur Zeit Vergütung nach der VergGr. 5 b.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie übe die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen aus, denn sie habe die ihr anvertrauten lern- und geistig behinderten, verhaltensauffälligen und psychisch gestörten Heimbewohner sozialpädagogisch zu betreuen, insbesondere nach von ihr zu erstellenden Behandlungsplänen mit den Mitteln der beschäftigungstherapeutischen Arbeitsweise so zu fördern, daß das Ziel der Eingliederung erreicht werde. Ihre Tätigkeit umfasse besonders schwierige Aufgaben, nämlich „die begleitende und die nachgehende Fürsorge für Heiminsassen” i.S.d. Anmerkung 32 Buchst. c.

Wie sich aus der Dienstanweisung ergebe, sehe die Beklagte selbst den Berufserziehungs- und den Heimerziehungsdienst als gleichwertig an und habe in der Vergangenheit die Berufserzieher eingruppierungs- und vergütungsmäßig den Heimerziehern gleichgestellt. Grund für die jahrelange Gleichbehandlung sei gewesen, daß es für die Eingruppierung der Berufserzieher keine passende Fallgruppe gegeben habe. Aus diesem Grunde habe sie ab Juli 1990 Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. 4 b, Fallgr. 44 i.V.m. der Anmerkung 105 zu den Tätigkeitsmerkmalen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab Dezember 1990 Vergütung nach der VergGr. 4 b der Anlage 2 zur AVR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin übe keine Sozialarbeitertätigkeit aus. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege vielmehr im Heranführen der ihr zugewiesenen Behindertengruppe an einen Arbeitsprozeß.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag – ab 1. April 1992 – weiter. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 –, – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B. I bzw. I der Gründe, jeweils m.w.N.).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. 4 b AVR Caritasverband.

1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen, die AVR Caritasverband in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

a) Zwar können die AVR Caritasverband nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1993, a.a.O.; BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 – 6 AZR 159/89BAGE 66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.). Eine solche Vereinbarung liegt aber vor.

b) Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch kommt es daher auf folgende Bestimmungen der AVR Caritasverband Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung an:

Vergütungsgruppe 5 c

17 Erzieher(innen) …

e) in Gruppen von körperlich, seelisch oder geistig Behinderten oder von gefährdeten oder schwer erziehbaren Kindern oder Jugendlichen

entweder nach fünfjähriger Berufs aus Übung als Erzieher(in)… oder nach einjähriger Berufsausübung in einer in der in den Buchst. a) bis e) genannten Tätigkeiten jeweils nach erlangter staatlicher Anerkennung

20 a Erzieher am Arbeitsplatz mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 24

24 Handwerksmeister, Industriemeister und

Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, …

28 a Heilpädagogen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit

49 a Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Erzieher am Arbeitsplatz als Leiter einer Behindertengruppe in einer Werkstatt für Behinderte

49 c Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Leiter einer Behindertengruppe in einer Werkstatt für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 58 a

58 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar sind

Vergütungsgruppe 5 b

14 Erzieher(innen)…, denen die verantwortliche Führung einer oder mehrerer Gruppe(n) von körperlich, seelisch oder geistig Behinderten … ausdrücklich übertragen ist, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 18

15 a Erzieher am Arbeitsplatz mit staatlicher Anerkennung als verantwortliche Leiter eines Arbeitsbereichs, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 20 b

20 a Heilpädagogen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 28

20 b Heilpädagogen, Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzausbildung

c) als Leiter einer Gruppe von körperlich, seelisch oder geistig Behinderten …

58 d Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Erzieher am Arbeitsplatz als Leiter einer Behindertengruppe in einer Werkstatt für Behinderte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziffer 49 a

67 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung

k) in geschlossenen (gesicherten) Gruppen oder in Aufnahme-(Beobachtungs-)Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen 105

68 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit 105

71 Mitarbeiter, deren Aufgabenbereich und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist

Vergütungsgruppe 4 b

44 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, denen besonders schwierige Aufgaben übertragen sind 24 32

49 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit nach erlangter Anerkennung 24 106

50 Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung nach vierjähriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 5 b Ziffer 67 24 25 26 27 35 36 37 105

52 Mitarbeiter, deren Aufgabengebiet und Verantwortung mit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe vergleichbar ist 9

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1–12

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Einstufung der Mitarbeiter in das Vergütungsgruppenverzeichnis zu beachten.

105) Erzieher(innen)… mit staatlicher Anerkennung als Erzieher … … sowie Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern (Erzieherinnen) … mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachausbildung

werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie am 1. April 1970 die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben oder ihnen bis zum 31. Dezember 1990 diese Tätigkeit übertragen wird.

Für die Zeit ab 1. Januar 1991 kommt es auf die folgenden Bestimmungen an:

Anlage 2 d

Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Sozial- und Erziehungsdienst gültig ab 1. Januar 1991

Vergütungsgruppe 6 b

3

Erzieher/-innen am Arbeitsplatz mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe 5 c

4

Erzieher/-innen am Arbeitsplatz mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 6 b Ziffer 3

Vergütungsgruppe 5 b

18

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe 4 b

22

Diplom-Sozialarbeiter/-innen/Diplom-Sozialpädagogen/-innen/Diplom-Heilpädagogen/-innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 18

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 a bis 9

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen zu beachten.

II

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Dezember 1990 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991 zur Anlage 2 d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung nicht berührt.

Bei den Mitarbeitern/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung vor der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziff. abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.

Für Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen müssen und die am 31. Dezember 1990 bereits die Hälfte der Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.

c) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die AVR Caritasverband in der jeweils geltenden Fassung ergibt, daß für die Eingruppierung der Klägerin unabhängig von der bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe jeweils die einschlägigen Bestimmungen der AVR maßgeblich sein sollen. Es ist nämlich, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1990 (– 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) ausführlich begründet hat, davon auszugehen, daß eine Verweisung auf die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln soll, was nach den AVR rechtens ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muß bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten, daß sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit erfüllt.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus Vergütungsgruppe 4 b AVR Caritasverband in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung verneint.

a) Die von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 22 der Anlage 2 d zu den AVR Caritasverband bauen auf der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 18 auf. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsziffer erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 1. März 1995 – 4 AZR 8/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, m.w.N.).

b) Die Klägerin ist weder Diplom-Sozialarbeiterin noch Diplom-Sozialpädagogin noch Diplom-Heilpädagogin mit staatlicher Anerkennung. Damit nimmt sie auch nicht am Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 18 in die Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 22 teil.

Eine Gleichstellung der Arbeitserzieher/Erzieher wie in Anmerkung 105 der Anlage 2 ist in der Anlage 2 d nicht mehr vorgesehen.

Arbeitserzieher sind in Vergütungsgruppe 6 b Ziff. 3 und nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 5 c Ziff. 4 Anlage 2 d AVR Caritasverband eingruppiert. Die Klägerin ist daher keine Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe 5 b Ziff. 18 AVR Caritasverband, so daß der Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe 4 b Ziff. 22 und damit auch der Anspruch auf entsprechende Vergütung ausscheidet.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. 4 b aufgrund Besitzstandes. Sie hat deren Voraussetzungen in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung nicht erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen nicht ausdrücklich übertragen zu werden braucht (BAG Urteil vom 4. April 1990 – 4 AZR 20/90 – ZTR 1990, 380, m.w.N.). Der Klägerin ist die von ihr auszuübende Tätigkeit unstreitig vor dem 31. Dezember 1990 übertragen worden. Die ihr übertragene Tätigkeit entspricht aber nicht der eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen.

4. Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für die von ihr begehrte Höhergruppierung, weil sie keine Tätigkeit im Sinne der VergGr. 5 b Fallgr. 68 ausübe, ist im Ergebnis zutreffend. Die Klägerin ist weder Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung noch gehört sie zu dem Kreis der Erzieherinnen oder Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Erziehern, die nach der Anmerkung 105 zu dieser Fallgruppe Sozialarbeitern und Sozialpädagogen gleichzustellen sind.

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien ist die Tätigkeit der Werkstattleiter in den Gruppen weit überwiegend dadurch geprägt, daß sie die Behinderten an die Arbeit heranführen, das Arbeitsumfeld den Bedürfnissen der Behinderten anpassen und diese bei der Arbeitsleistung betreuen. Dabei haben sie die grundsätzlich wirtschaftliche Ausrichtung der Werkstatt zu berücksichtigen.

Zwar kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß sie bei ihrer Arbeit auch Maßnahmen ergreift, die auf die Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Behinderten gerichtet sind und damit heilpädagogischen Charakter haben. Solche Maßnahmen können nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt aber nur einen geringen Teil der in der Gruppe der Klägerin geleisteten Betreuungsarbeit ausmachen und ihr daher nicht das Gepräge geben. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin folgt und die von ihr betreute Werkstattgruppe als Arbeitstrainingsgruppe ansehen wollte, würde sich hieran nichts ändern. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1993 (– 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband) dargelegt hat, mag zwar in der Trainingsgruppe das pädagogische Element eine größere Bedeutung haben als in der üblichen Werkstattgruppe, in der das Ziel einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeit der Behinderten deutlicher spürbar sein wird. Dies reicht aber nicht aus, um die Arbeit in einer Trainingsgruppe zu einer Sozialarbeitertätigkeit i.S. der AVR Caritasverband zu machen. Auch in ihr ist nämlich die Betreuungstätigkeit der Arbeitserzieher in erster Linie darauf gerichtet, die Behinderten auf die Arbeitsleistung in der Wirtschaft oder in einer Werkstatt für Behinderte vorzubereiten und ihnen die hierfür erforderliche Förderung angedeihen zu lassen. Dagegen wird auch in der Trainingsgruppe keine Betreuungsarbeit geleistet, die über die angestrebte Befähigung zur Arbeitsleistung hinausgehen würde und auf eine umfassende Förderung der gesamten Persönlichkeit des Behinderten auf der Grundlage seiner individuellen Bedürfnisse gerichtet wäre.

b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, daß für die Subsumtion unter die im vorliegenden Fall streitigen Tätigkeitsmerkmale zunächst von dem Berufsbild der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen einerseits und dem der Erzieher andererseits jeweils in der Ausprägung auszugehen ist, wie sie den einschlägigen Ausbildungsgängen zugrunde liegen. Dies ergibt sich schon daraus, daß diese Berufe in den Tätigkeitsmerkmalen mit dem Zusatz „mit staatlicher Anerkennung” bezeichnet sind.

c) aa) Die Berufsbilder des Erziehers und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen weisen weitreichende Gemeinsamkeiten auf und überschneiden sich in breiten Tätigkeitsfeldern. So besteht die Aufgabe des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Hilfe zur besseren Lebensbewältigung, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs-, oder Bildungshilfe verstehen läßt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Notbezeichneten Lebensumstände geändert werden (vgl. Blätter zur Berufskunde, 5. Aufl. 1986, 2-IV A 30, S. 2). Auch die Arbeit von Erziehern ist sozialpädagogischer Art und unterscheidet sich in vielen Aufgabenstellungen nicht wesentlich von derjenigen anderer sozialpädagogischer Berufe. Sie umfaßt die Förderung und Bildung sowohl von gesunden als auch von in ihrer Entwicklung gestörten Kindern und Jugendlichen sowie die Tätigkeit in heilpädagogischen Einrichtungen für Erwachsene (vgl. Blätter zur Berufskunde, 7. Aufl. 1994, 2-IV A 20, S. 3 f.).

bb) Diese Übereinstimmungen führen aber nicht dazu, daß zwischen den Tätigkeiten eines Erziehers und eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen keine für die Eingruppierung maßgeblichen Unterschiede mehr festgestellt werden könnten (BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 – ZTR 1991, 296 f.).

So ist die Tätigkeit der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen stärker konzeptionell geprägt und hat ihren Schwerpunkt darin, durch die Veränderung des Menschen, seiner Lebenslage und Lebensqualität sowie der sie bedingenden gesellschaftlichen Strukturen Fehlentwicklungen zu bekämpfen (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-IV A 30, S. 8). Dagegen liegt bei der Tätigkeit des Erziehers stärkeres Gewicht auf ausführenden Aufgaben fürsorgerischer und bewahrender Natur (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-IV A 20, S. 3).

Die zwischen den beiden Berufen bestehenden Unterschiede schlagen sich auch in den Ausbildungserfordernissen nieder, die für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen anspruchsvoller sind. So setzt deren Ausbildung im Regelfall die Hochschulreife voraus und besteht aus einem sechssemestrigen Fachhochschulstudium sowie einem daran anschließenden praktischen Jahr (vgl. im einzelnen Blätter zur Berufskunde, a.a.O. 2-IV A 30, S. 25 ff.). Dagegen erfordert die Erzieherausbildung lediglich einen Realschulabschluß und besteht aus einer zweijährigen Fachschulausbildung und einem sich daran anschließenden praktischen Jahr (vgl. Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-IV A 20, S. 25, 30).

Dem entspricht auch das hierarchische Verhältnis der beiden Berufe zueinander. Der Erzieher steht in sozialpädagogischen Einrichtungen zwischen dem Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, der ihm übergeordnet ist, und sozialpädagogisch weniger qualifiziert ausgebildeten Hilfskräften, wie z.B. Kinderpflegern (Blätter zur Berufskunde, a.a.O., 2-IV A 20, S. 10 ff.). In Übereinstimmung hiermit steht die Bewertung im BAT und den diesem nachgebildeten AVR Caritasverband, nach denen für Erzieher mit staatlicher Anerkennung VergGr. 6 b, für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung dagegen VergGr. 5 b die Grundvergütungsgruppe darstellt.

d) Die Revision will ihre Ansicht darauf stützen, gerade wegen der weitgehenden Überschneidung der Aufgaben von Erziehern und von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen führe der sozialpädagogische Anteil an der Erziehertätigkeit dazu, diese als Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zu qualifizieren. Die von einem Erzieher ausgeübte Betreuung erreiche die Qualität der Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen, wenn aufgrund der Art der Betreuung Anforderungen an den Betreuer gestellt würden, die ein Erzieher nach seinem typischen Ausbildungsstand regelmäßig nicht erfüllen könne.

Diese Ansicht läuft für Tätigkeiten im Überschneidungsbereich der beiden Berufsbilder darauf hinaus, daß diese bei der tariflichen bzw. AVR-gerechten Eingruppierung ausschließlich als solche von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen zu werten sind. Aus der teilweisen Übereinstimmung der Berufsbilder kann aber eine solche Folgerung nicht gezogen werden (BAG Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, a.a.O.). Der Umstand allein, daß eine Tätigkeit sowohl dem Beruf eines Erziehers als demjenigen eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen zugerechnet werden kann, läßt keinen Schluß darauf zu, welchem der beiden Berufe sie für die Eingruppierung zuzurechnen ist. Vielmehr bleibt zunächst die Möglichkeit, diese Tätigkeit sowohl als diejenige eines Erziehers als auch diejenige eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen anzusehen. Damit ist für die Entscheidung über die Eingruppierung nichts gewonnen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß in allen Fällen der Mischtätigkeit für die Eingruppierung nur auf die sozialarbeiterische Tätigkeit abzustellen ist. Dies führte zu einer Überbewertung. Der Erzieher wird nicht dadurch zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, daß er eine Tätigkeit im Überschneidungsbereich der beiden Berufe ausübt. Bei Tätigkeiten im Überschneidungsbereich ist vielmehr davon auszugehen, daß sich die Eingruppierung nach der Tätigkeit richtet, durch welche sie maßgeblich geprägt wird.

Dieses aus dem allgemeinen Verständnis der beiden hier streitigen Berufsbilder abgeleitete Ergebnis ist auch für die tarifliche/AVR-gerechte Eingruppierung maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen des BAT bzw. der AVR enthalten keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien/AVR-Geber hiervon hätten abweichen und beispielsweise alle im Überschneidungsbereich ausgeübten Tätigkeiten als solche von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen hätten bewerten wollen.

e) aa) Muß demnach bei der tariflichen/AVR-gerechten Eingruppierung zwischen den Tätigkeiten von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen einerseits und von Erziehern andererseits auch in dem Bereich unterschieden werden, indem sich die Berufsbilder überschneiden, so kann dies nur anhand der typischen Inhalte dieser Berufe geschehen. Insoweit kommt es darauf an, was regelmäßig zur Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen gehört und was zur derjenigen eines Erziehers. Bei dieser Feststellung spielt die Art und die Intensität der jeweiligen Ausbildung eine gewichtige Rolle. Anhand der Schwerpunkte der beiden Berufsbilder läßt sich ermitteln, welche Tätigkeiten im Überschneidungsbereich vorrangig dem einen und erst in zweiter Linie dem anderen Beruf zuzuordnen sind. Von diesem Regel-/Ausnahmeverhältnis ist mangels anderer Kriterien auch bei der hier vorzunehmenden tariflichen Eingruppierung auszugehen (vgl. BAG Beschluß vom 20. April 1994 – 1 ABR 49/93 –, n.v.).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat die danach erforderlichen Feststellungen getroffen. Sie werden von der Revision nicht angegriffen.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, verrichtet die Klägerin die typischen Tätigkeiten eines Arbeitserziehers. Dieser hat im allgemeinen vornehmlich die Aufgabe

für Behinderte, Kranke und verhaltensauffällige Menschen aus dem vielfältigen Angebot von Arbeitsmöglichkeiten und Arbeitstechniken die jeweils richtigen herauszufinden. Dabei muß er zum einen die Bedürfnisse und Erwartungen kennen, die der zu betreuende Personenkreis an seine Arbeit und die Arbeitswelt stellt, zum anderen um die Gesundheitszustände, Begabungen, Fähig- und Fertigkeiten der einzelnen Personen wissen, die er betreut. Seine Tätigkeit „ist je nach dem zu betreuenden Personenkreis unterschiedlich, beinhaltet jedoch immer sowohl den berufsbezogenen fachlichen Bereich wie auch den personenbezogenen psychologisch-pädagogischen Bereich” (Blätter zur Berufskunde, 1. Aufl. 1985, 2-IV A 21, Erzieher(in) am Arbeitsplatz, Arbeitserzieher(in), S. 2).

Dem entspricht die tatsächlich von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit wie sie sich nach ihrem eigenen Vortrag und nach der Dienstanweisung für die Erzieher der Beklagten darstellt (vgl. zum Ganzen auch BAG Urteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 –, a.a.O.; vom 20. Februar 1991 – 4 AZR 377/90 –, a.a.O. und vom 14. September 1994 – 4 AZR 785/93 –, n.v. sowie zuletzt vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 250/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

5. Schließlich kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht mit der betrieblichen Übung begründen, weil der Beklagte in der Vergangenheit Arbeitserzieher und Heimerzieher sowie Sozialarbeiter/Sozialpädagogen in gleicher Weise vergütet habe. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, daß ihnen eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll. Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen dann vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (ständige Rechtsprechung; BAG Urteil vom 13. November 1986 – 6 AZR 567/83 – AP Nr. 27 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Für die Bindungswirkung der betrieblichen Übung kommt es entscheidend darauf an, wie der Erklärungsempfänger (Arbeitnehmer) die Erklärungen oder das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte (§§ 133, 157 BGB). Gemessen an diesen Grundsätzen ist kein schutzwürdiges Vertrauen der Werkstattmitarbeiter und -leiter auf vergütungsmäßige Gleichstellung mit den anderen Erziehern entstanden.

Nachdem die Klägerin im Arbeitsvertrag die Geltung der AVR in ihrer jeweiligen Fassung ausdrücklich als Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten vereinbart hat, konnte sie nicht darauf vertrauen eine höhere als die von diesen vorgegebene Vergütung zu erhalten. Hinzu kommt, daß der Beklagte in der Vergangenheit den Werkstattmitarbeitern eine der den Erziehern im Heimerziehungsdienst gleiche Vergütung nur deshalb zahlte, weil die frühere Fassung der Anlage 2 zu den AVR die Tätigkeit des Berufserziehungsdienstes jedenfalls nicht ausreichend erfaßte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Schneider, Jansen, Konow

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093188

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge