Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Chefarztsekretärin

 

Leitsatz (amtlich)

Eine mit Mischtätigkeit – Kassenabrechnung (40 % der Gesamtarbeitszeit), Schriftsätze nach Diktat (25 %), selbständiger Schriftwechsel/Telefonverkehr und Postbearbeitung (17 %), Terminplanung (15 %), Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten (3 %) – beschäftigte Chefarztsekretärin im Vorzimmer eines Abteilungsleiters in der inneren Abteilung eines Krankenhauses einer Krankenhausgemeinschaft erfüllt in der Regel nicht die Tätigkeitsmerkmale der zur Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb BAT-KF führenden Fallgruppe 9 bzw. 7 der Berufsgruppe 5.3 “Mitarbeiterinnen im Schreibdienst”.

 

Normenkette

Bundes-Angestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), Allgemeine Vergütungsordnung bzw. Allgemeiner Vergütungsgruppenplan, Berufsgruppe 5.3 a.F. Fallgruppe 9, 10 Berufsgruppe 5.3 in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung Fallgruppe 7, 8

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen 7 Sa 56/94)

ArbG Herne (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1342/93)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. April 1994 – 7 Sa 56/94 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die BAT-KF gerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF hat.

Die am 30. Juni 1948 geborene Klägerin schloß ihre Schulausbildung mit der mittleren Reife ab. Danach durchlief sie mit Erfolg eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten bei der AOK H…. Dann absolvierte sie den Vorbereitungsdienst zur DO-Angestellten und den zweijährigen Vorbereitungslehrgang zur ersten Verwaltungsprüfung. Die Klägerin legte die erste Verwaltungsprüfung erfolgreich ab. Der Vorbereitungslehrgang zur Verwaltungsprüfung wurde an der Verwaltungsfachschule der Ortskrankenkassen durchgeführt. Es handelte sich dabei um vier vierzehntägige Intensivkurse im Krankenkassenrecht. Informationen zum Staatsrecht und Organisationsrecht waren im vorausgegangenen Berufsausbildungsabschnitt vermittelt worden. Von April 1966 bis 1970 war die Klägerin bei der AOK H… als Verwaltungssekretärin tätig. Sie verließ die AOK H… als Obersekretärin. In der Zeit von 1970 bis 1972 arbeitete sie bei der Technikerkrankenkasse B… als Sozialversicherungsangestellte. Danach legte sie eine vierjährige Pause ein.

Seit dem 21 April 1976 ist sie in der inneren Abteilung des Evangelischen Krankenhauses H…, eines von drei in der Krankenhausgemeinschaft zusammengefaßten evangelischen Krankenhäusern: H…, W… und C… tätig. Sie begann als ärztliche Schreibkraft im Sekretariat dieser Abteilung bei halber Wochenstundenzahl. Für diese Tätigkeit erhielt sie eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT-KF. Mit Wirkung vom 1. August 1979 ist sie Chefarztsekretärin im Vorzimmer des Abteilungsleiters Prof. Dr. Ha… mit voller Wochenstundenzahl aufgrund des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1979 “unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT-KF VII”. Nach dessen § 2 “sind die Bestimmungen der Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26. Juli 1961 und 12. Dezember 1962 und die Änderungen und Ergänzungen, die aufgrund dieser Notverordnungen beschlossen werden, Vertragsinhalt”. Seit dem 1. Februar 1980 erhält sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF. Ihr Aufgabengebiet umfaßt neben büro- und schreibtechnischen Arbeiten Aufgaben organisatorischer Art, die nach Vortrag der Klägerin im Vordergrund stehen. Nach ihrem Vortrag übt sie nachfolgende Tätigkeiten aus:

Terminplanung = private Termine, Vorträge, Seminare, Vorlesungen, Prüfungen; Mithilfe bei der Planung wissenschaftlicher Fortbildungsveranstaltungen; endokrinologische Ambulanz, endoskopische Ambulanz, onkologische Ambulanz und Privatambulanz

=  15 % der Gesamttätigkeit;

Schriftsätze nach Diktat =  privater Schriftwechsel Prof. Dr. Ha…, Schriftwechsel der Oberärztin Dr. P…; Befunde wie z.B. Sonographie, Abdomen und Schilddrüse, Dopplersonographie, Carotieden und Extremitätenvenen und -arterien, Gastroskopie, Coloskopie, Bronchoskopie etc., Entlassungsberichte Privatstation, Ambulanzberichte und Epikrisen; Gutachten; Vorträge und Artikel, Buchbeiträge (wissenschaftliche Arbeiten einschließlich kleiner Grafiken nach Vorlage)

= 25 % der Gesamttätigkeit;

Selbständiger Schriftwechsel/Telefonverkehr und Postbearbeitung =  in Abrechnungsangelegenheiten mit der privatärztlichen Verrechnungsstelle; Postein-/ausgang, Verteilung der Post innerhalb der Abteilung, Bearbeitung der ausgehenden Post bis zur Einkuvertierung; selbständige Bearbeitung von Anfragen und Verwaltungsvorgängen; eigenständiger Telefon-/Schriftverkehr mit Sozialversicherungsträgern, Versorgungsämtern, Gesundheits- und Sozialämtern, Sozialgerichten etc.

= 17 % der Gesamttätigkeit;

Kassenabrechnung =  Abrechnung der Einzelleistungen auf Überweisungsscheinen für endokrinologische, endoskopische und onkologische Ambulanz; Notfallabrechnung; Gutachtenabrechnung nach den Vorschriften des SGG; Privatabrechnung von Prof. Dr. Ha…

= 40 % der Gesamttätigkeit;

Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten

= 3 % der Gesamttätigkeit.

Die Klägerin verlangte am 19. März 1991 erfolglos Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF rückwirkend zum 1. Oktober 1990. Mit ihrer am 17. Mai 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolg: sie weiter das Ziel, nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF vergütet zu werden. Sie hat die Auffassung vertreten, sie könne im Wege des Bewährungsaufstieges aus Vergütungsgruppe VIb BAT-KF Berufsgruppe 5.3 Fallgruppe 9 bzw. 7 nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF aufsteigen. Sie erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF Berufsgruppe 5.3 Fallgruppe 9 bzw. 7. Sie weise eine für ihren Aufgabenbereich förderliche Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. auf und habe in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben organisatorischer Art selbständig wahrzunehmen. Aufgrund ihres Lebensalters sei entsprechend der Anmerkung 3 zur Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. die Sekretärinnenprüfung nicht mehr vorzuweisen. Die Klägerin zeichne sich durch besondere Zuverlässigkeit und herausragende Kenntnisse aus. Im übrigen beherrsche sie aufgrund ihrer Vorbildung die medizinische Nomenklatur sowie das Abrechnungswesen und kenne sich aus in krankenhaustypischen Angelegenheiten sowie verwaltungstechnischen Problemfällen. Daneben sei sie in einem großen Dienstbereich tätig. Sowohl der Abteilungsarzt als auch die Oberärzte erfüllten die Vergütungsvoraussetzungen der Vergütungsgruppe IVa BAT-KF. Zusätzlich sei zu beachten, daß sie Arztberichte für alle Ärzte erstelle, den Schreibdienst hinsichtlich Urlaubs-/Krankheitszeiten abstimme, die Leistungsabrechnung zusammen mit der Krankenhausverwaltung erstelle und zuständig sei für das Isotopenlabor, die CT-Abteilung, das Langzeit-EKG usw. Sie habe sich in den beschriebenen Tätigkeiten länger als drei Jahre bewährt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Kirchenkreis verpflichtet ist, sie ab dem 1. Oktober 1990 nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF Berufsgruppe 5.3 zu vergüten;

festzustellen, daß der beklagte Kirchenkreis verpflichtet ist, die Differenzbeträge zwischen der Vergütungsgruppe VIb und der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF mit jeweils 4 % ab Fälligkeit zu verzinsen.

Der beklagte Kirchenkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe auf gar keinen Fall die bis zum 30. September 1991 geltenden Vergütungsgrupenmerkmale erfüllt. Dafür fehle schon eine für ihren Aufgabenbereich förderliche Ausbildung im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. Mit der Verwaltungsprüfung seien die Inhalte der Sekretärinnenausbildung nicht nachgewiesen. Das von ihm unterbreitete Angebot, auf seine Kosten an einem entsprechenden Lehrgang teilzunehmen, habe die Klägerin nicht wahrgenommen. Ihr fehle auch die förderliche Qualifikation im Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. Falls die mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 gültige Ausnahmeregelung der Anmerkung 3 zur Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. eingreife, seien der Klägerin nicht im erheblichen Umfang schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben organisatorischer Art übertragen worden. Die von der Klägerin behauptete Terminplanung für die endokrinologische Ambulanz erstelle die Klägerin nicht. Sie sei auch nicht damit betraut, Untersuchungen und Untersuchungsbefunde zu erklären oder Untersuchungen vorzubereiten. Auch an der Durchführung von wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen sei sie nicht beteiligt. Ob der behauptete selbständige Schriftwechsel, die selbständige Bearbeitung von Anfragen, von Verwaltungsvorgängen und des Telefonverkehrs vorliege, sei immerhin anzuzweifeln. Als Chefarztsekretärin werde sie teilweise im privaten Bereich des Abteilungsarztes tätig. Diese Aufgabenerfüllung könne bei der Überprüfung der Vergütungsgruppenmerkmale nicht berücksichtigt werden. Außerdem fehlten der große Dienstbereich oder eine Dienststelle mit besonderen Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. Die innere Abteilung sei kein großer Dienstbereich. Mit diesem Begriff seien ausschließlich Verwaltungsdienststellen gemeint. Im übrigen leugnet der beklagte Kirchenkreis die notwendige Bewährung der Klägerin in den ihr übertragenen Aufgaben.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Kirchenkreises das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Kirchenkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs, und zwar weder nach der Berufsgruppe 5.3 in der bis zum 30. September 1991 geltenden Fassung noch in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung.

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Senatsrechtsprechung keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 –, – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I bzw. II der Gründe, jeweils m.w.N.). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358 =  AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).

B. Die Klage ist unbegründet.

I. Auf das Arbeitsverhältnis ist, wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen, der BAT-KF und damit auch die “Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-KF” bzw. ab 1. Mai 1992 der “Allgemeine Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF” anzuwenden. Ob das für beide Parteien unmittelbar normativ wirkend durch Kirchengesetz der Fall ist, kann dahinstehen. Denn der BAT-KF ist jedenfalls als arbeitsvertraglich vereinbart anzusehen. Das Recht der kirchlichen Angestellten wurde im wesentlichen bestimmt durch die erste und zweite Notverordnung zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26. Juli 1961 bzw. vom 12. Dezember 1962 (erste und zweite AngNotVO), mit denen die kirchlichen Körperschaften zur Anwendung des BAT bei Abschluß der Arbeitsverträge mit Angestellten verpflichtet wurden. Die durch die erste und zweite AngNotVO getroffenen Bestimmungen zur Anwendung des BAT blieben im wesentlichen bis zur Neuregelung der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung durch das Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG) vom 25. Oktober 1979 unberührt. Auch das ARRG änderte nichts am geltenden Arbeitsrecht, sondern regelt allein die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen bei der Arbeitsrechtssetzung. Mit der Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO) vom 26. Juni 1986 sind die Grundsätze für die Anwendung des BAT im Raum der Kirche gestaltet worden, ohne sie inhaltlich wesentlich zu ändern. Wie bisher die erste AngNotVO verpflichtet nunmehr die BAT-AO die kirchlichen Körperschaften, auf die Arbeitsverhältnisse mit Angestellten den BAT in der Fassung anzuwenden, wie er sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem BAT von 1961 und den Änderungstarifverträgen dazu ergibt. § 2 BAT-AO nennt zusätzliche, durch die besonderen Gegebenheiten des kirchlichen Dienstes bedingte Regelungen. Nach § 2 BAT-AO Ziff. 13 findet § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT in folgender Fassung Anwendung:

“Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Vergütungsgruppenplans BAT-KF oder Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1a und 1b)”, wobei es bis zum 30. April 1992 “Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-KF” hieß.

Damit sind der BAT-KF nebst Anlage 1a und 1b in Ablösung der im Arbeitsvertrag mit der Klägerin genannten Notverordnungen jedenfalls Vertragsinhalt geworden.

Dem Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT-KF steht nicht bereits der Umstand entgegen, daß die Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1979 die Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-KF vereinbart haben und die Klägerin ab 1. Februar 1980 tatsächlich eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF erhielt. Die Angabe der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag und die später erfolgte tatsächliche Vergütung nach einer anderen, höheren Vergütungsgruppe schließt einen Anspruch der Klägerin auf eine höhere Vergütung nicht aus. Dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 29. Juni 1979 liegt ein von dem beklagten Kirchenkreis verwandtes Muster zugrunde, so daß der Arbeitsvertrag als üblicher Vertrag vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden kann (BAGE 24, 198, 202 =  AP Nr. 2 zu § 111 BBiG). In § 2 des Arbeitsvertrages haben die Parteien ohne jede Einschränkung der Sache nach vereinbart, daß die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT-KF) Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Damit haben sie erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sämtliche Bestimmungen des BAT-KF maßgebend seien sollen und hierbei stets die aktuelle Fassung gelten soll. Dies entspricht Vereinbarungen in zahlreichen Arbeitsverträgen – vor allem des öffentlichen Dienstes –, in denen die Parteien des Arbeitsvertrages die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis vereinbaren. Der der Sache nach im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltenen Verweisung auf den BAT-KF kommt demnach die Bedeutung zu, daß sich die Vergütung der Klägerin jeweils nach der Vergütungsgruppe richten soll, deren Voraussetzungen sie mit ihrer Tätigkeit erfüllt (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1994 – 4 AZR 844/93 – NZA 1995, 635).

II. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 29. Juni 1979) dem BAT-KF unterliegt, kommt es für die Eingruppierung der Klägerin nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-KF darauf an, ob in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe VIb der allgemeinen Vergütungsordnung/des allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF erfüllen.

1. Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 =  AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenbereich nicht weiter aufteilbar und nur einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 =  AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

2. Das Landesarbeitsgericht ist bei der Bewertung des Aufgabenbereichs der Klägerin in Übereinstimmung mit ihr davon ausgegangen, daß die Tätigkeit einer Sekretärin als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, zumal sie Vergütungsansprüche ausschließlich aus der Berufsgruppe 5.3 des BAT-KF “Mitarbeiterinnen im Schreibdienst” geltend mache.

Das ist für den vorliegenden Fall nicht haltbar.

Das zeigt sich schon daran, daß das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob die Klägerin in der Tätigkeit einer Sekretärin im Sinne der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. beschäftigt ist, auf die einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten zurückgreift.

Die Frage, ob ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliegt oder ob mehrere gegeben sind, ist nicht davon abhängig, auf welche Vergütungsgruppen sich der Arbeitnehmer beruft.

Da die Klägerin neben anderen Arbeiten unstreitig “Kassenabrechnung” =  Abrechnung der Einzelleistungen auf Überweisungsscheinen für endokrinologische, endoskopische und onkologische Ambulanz; Gutachtenabrechnung nach den Vorschriften des SGG; Privatabrechung von Prof. Dr. Ha… macht und für diese Aufgaben besondere tarifliche Tätigkeitsmerkmale – Allgemeine Vergütungsordnung zum BAT-KF/Allgemeiner Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF Anlage 1a Berufsgruppe 3.2 Arzthelferinnen und Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen –, gelten, kommt schon aus Rechtsgründen bei der Klägerin die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Diese Tätigkeit der “Kassenabrechnung” hat aus der Bewertung nach den Merkmalen der Berufsgruppe 5.3 Fallgruppe 9 oder 7 auszuscheiden. Auch im Bereich des BAT-KF ist bestimmt – Vorbemerkung Nr. 2 –, daß bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vorgehen. Die Tätigkeitsmerkmale für die Berufsgruppe 3.2 Arzthelferinnen und Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen sind spezieller als die für Mitarbeiterinnen im Schreibdienst einschließlich Sekretärinnen.

Auch im übrigen liegt ein einheitlicher Arbeitsvorgang nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind “Schriftsätze nach Diktat” als selbständiger Arbeitsvorgang zu betrachten. Arbeitsergebnis ist insoweit die fehlerfreie und optisch einwandfreie Übertragung von ins Stenogramm oder auf Tonträger diktierter Texte. Auch dieser Aufgabenkreis der Klägerin ist tatsächlich abgrenzbar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß diese “Schriftsätze nach Diktat” nur Zusammenhangstätigkeiten im Bereich anderer der Klägerin übertragenen Aufgaben wären (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1982 – 4 AZR 707/79 – AP Nr. 62 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Anhaltspunkte liegen hierfür nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor.

Deshalb ist die Feststellung von Arbeitsvorgängen erforderlich.

Dabei kann auch im übrigen dem Sachvortrag der Klägerin gefolgt werden.

a) Terminplanung

Hier ist Arbeitsergebnis der vernünftige – Leerlauf vermeidende – Zuschnitt des Arbeitstages des Chefarztes,

b) Selbständiger Schriftwechsel, Telefonverkehr/Postbearbeitung

Hier ist Arbeitsergebnis die Erstellung aller anfallenden Korrespondenz. Soweit nach Vortrag der Klägerin auch Korrespondenz in Abrechnungsangelegenheiten mit der privatärztlichen Verrechnungsstelle anfällt, kann insoweit auch Zusammenhangstätigkeit mit dem Arbeitsvorgang “Kassenabrechnung” vorliegen. Die im Zusammenhang mit der Postbearbeitung genannten Tätigkeiten gehören zum Arbeitsvorgang Schriftwechsel/Telefonverkehr jedenfalls als Zusammenhangstätigkeit.

c) Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten

Dabei ist Arbeitsergebnis die ordnungsgemäße Ablage des Schriftgutes, so daß ein Wiederauffinden ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Die von der Klägerin genannten Prozentanteile – Terminplanung 15 %, Schriftsätze nach Diktat 25 %, selbständiger Schriftwechsel, Telefonverkehr 17 %, Kassenabrechnung 40 %, Archivierung 3 % der Gesamttätigkeit – dürften sich auf den jeweiligen Anteil an der Gesamtarbeitszeit beziehen.

Ausgehend von diesen auf Grund des – allerdings zum Teil bestrittenen – Vortrags der Klägerin gebildeten Arbeitsvorgängen, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs aus der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF.

3. Soweit die Klägern “Kassenabrechnung” betreibt, womit nach ihrem Vortrag 40 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen wird, sind die speziellen Merkmale der Berufsgruppe 3.2 “Arzthelferinnen, Apothekenhelferinnen, zahnärtliche Helferinnen” anzuwenden, die auch für Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen gelten. Mit dem Arbeitsvorgang “Kassenabrechnung” erfüllt die Klägerin insoweit lediglich die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 – Vergütungsgruppe VIII –, in die Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Arzthelferinnen eingruppiert sind nach insgesamt dreijähriger Bewährung. Die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt die Klägerin nicht, weil die “Kassenabrechnung” nur 40 % ihrer Gesamttätigkeit ausmacht und die Klägerin keine Arzthelferin mit Abschlußprüfung ist. Sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen sind in der Berufsgruppe 3.2 nicht vorgesehen. Die speziellen Merkmale für Arzthelferinnen enthalten innerhalb der Vergütungsgruppe VIb nur den Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe VII. Merkmale für die von der Klägerin erstrebte Vergütungsgruppe Vc BAT-KF sind nicht vorgesehen.

4. Für ihre sonstigen Aufgaben, die zusammengerechnet nach ihrem Vortrag 60 % ihrer Gesamtarbeitszeit ausmachen, sind die Merkmale der Berufsgruppe 5.3 “Mitarbeiterinnen im Schreibdienst” heranzuziehen, in der auch eine Fallgruppe für “Mitarbeiterinnen” in der “Stellung” oder in der “Tätigkeit von Sekretärinnen” vorgesehen ist.

Die für die Eingruppierung der Klägerin insoweit in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale hasten bis zum 30. September 1991 folgende Fassung (künftig: BAT-KF a.F.):

5.3 Mitarbeiter im Schreibdienst

Fallgruppe

Tätigkeitsmermal

Verg.-Gr.

1.

Schreibkräfte

X

2.

Mitarbeiter der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Eingruppierung und Bewährung in der Vergütungsgruppe X

IXb

3.

Stenotypistinnen

IXb

4.

Mitarbeiter der Fallgruppe 3 nach zweijähriger Eingruppierung und Bewährung in der Vergütungsgruppe IXb

IXa

5.

Sentotypistinnen mit schwieriger Tätigkeit 1

VIII

6.

Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Eingruppierung und Bewährung in der Vergütungsgruppe VIII

VII

7.

Stenotypistinnen mit schwieriger, vielseitiger und weitgehend selbständiger Tätigkeit 2

VII

8.

Stenotypistinnen, die sich durch herausragende Leistungen und besondere Zuverlässigkeit auszeichnen und die sich nach ihrer Dienstanweisung durch den Umfang und die Bedeutung ihrer Aufgaben erheblich aus der Fallgruppe 7 herausheben, wenn sie in großen Dienststellen oder in Dienststellen mit besonderen Aufgaben tätig sind und nicht überwiegend Verwaltungsaufgaben im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst ausüben, nach mindestens dreijähriger Eingruppierung und Bewährung in der Vergütungsgruppe VII 3, 4

VIb

9.

Mitarbeiterinnen in der Stellung von Sekretärinnen mit einer der mittleren Reife entsprechenden Allgemeinbildung und mit einer für ihren Aufgabenbereich förderlichen Ausbildung (z.B. BDS-Sekretärinnenausbildung, Höhere Handelsschule), wenn sie nach ihrer Dienstanweisung in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben, z.B. organisatorischer Art, selbständig wahrzunehmen haben und die Aufgaben durch die Art der Dienststelle bedingt und nicht überwiegend Verwaltungsaufgaben im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst sind 5

VIb

10.

Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9 nach mindestens dreijähriger Eingruppierung und Bewährung in der Vergütungsgruppe VIb 3

Vc

Die bei den Fallgruppen genannten Verweisungen auf Fußnoten sind, weil nicht entscheidungserheblich, nicht mit zitiert worden.

Mit Wirkung ab 1. Oktober 1991 wurden die Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 5.3 “Mitarbeiterinnen im Schreibdienst” (künftig: BAT-KF n.F.) geändert. Nunmehr lauten die für die Eingruppierung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale wie folgt:

5.3 Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

Fallgruppe

Tätigkeitsmerkmal

Verg.-Gr.

1.

Mitarbeiterinnen im Schreibdienst

IXb

2.

Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 nach zweijähriger Bewährung in der Verg.Gr. IXb

IXa

3.

Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit

VIII

4.

Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIII

VII

5.

Mitarbeiterinnen im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit

VII

6.

Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VII 1

VIb

7.

Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit von Sekretärinnen mit einer für ihre Tätigkeit förderlichen Qualifikation (z.B. Sekretärinnenausbildung) mit entsprechender Tätigkeit in großen Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben 2, 3

VIb

8.

Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in der Verg.Gr. VIb

Vc

  • Anmerkungen:
  • Als große Dienstbereiche gelten solche, deren Leiterstelle mindestens nach Verg.Gr. IVa bzw. BesGr. A 11 bewertet ist.

    Dienststellen mit besonderen Aufgaben sind Superintendenturen und Dienststellen, in denen mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Hochschulausbildung (ausgenommen Pfarrer in Kirchengemeinden) in entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind.

  • Bei Mitarbeiterinnen, die sich durch besondere Zuverlässigkeit und herausragende Kenntnisse auszeichnen, kann nach Vollendung des 35. Lebensjahres von dem Nachweis der förderlichen Qualifikation abgesehen werden.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei nicht Sekretärin im Sinne der Fallgruppe 9 der bis zum 30. September 1991 geltenden Fassung der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF und ihr Aufgabenbereich erfülle für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 1991 nicht die Tätigkeitsbeschreibung der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 in der ab 1. Oktober 1991 geltenden Fassung mit der Folge, daß ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht gegeben sei.

Dem ist im Ergebnis beizutreten.

a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, mit der Ausbildung zur Sozialversicherungsangestellten und mit der Ablegung der ersten Verwaltungsprüfung sei eine “für ihren Aufgabenbereich förderliche Ausbildung (z.B. BDS-Sekretärinnenausbildung, Höhere Handelsschule)” im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. nicht gegeben.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist unzutreffend. Aus den Ausbildungsgängen ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin überqualifiziert ist.

Das Landesarbeitsgericht hat ferner darauf abgestellt, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie in erheblichem Umfang schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben z.B. organisatorischer Art selbständig wahrzunehmen habe. Dem folgt der Senat im Ergebnis. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Vortrag der Klägerin zufolge liege der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im organisatorischen Bereich, weniger im rein schreibtechnischen Aufgabengebiet. Das sei nicht nachzuvollziehen, zumal die Klägerin mit 40 % der Gesamttätigkeit die Kassenabrechnung für die Ambulanzen einschließlich der Privatambulanz, die Notfallabrechnung und Guthabenabrechnung belege. Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad und zur Verantwortlichkeit fehlten. Mit der übertragenen Verantwortung werde die Verpflichtung des Angestellten beschrieben, dafür einstehen zu müssen, daß Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt würden. Verantwortungsvoll werde derjenige Angestellte tätig, der Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen habe oder ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers zu beachten habe. Daß die Klägerin gewissenhaft arbeiten müsse, sei selbstverständlich. Ihr oblägen jedoch nicht Aufsichtsfunktionen. Die Aufsichtsfunktion sei nicht dadurch erfüllt, daß sie der zweiten Schreibkraft der medizinischen Abteilung Aufgaben zuweise.

“Schwierige Aufgaben” liegen vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1975 – 4 AZR 41/75 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT).

Die Arbeiten müssen “verantwortungsvoll” sein. Es gilt insoweit nichts anderes als bei dem Begriff Verantwortung. Es handelt sich um eine aufgabenbezogene Anforderung, die auf die Auswirkungen der Tätigkeit gerichtet ist und weniger die Art des Handels betrifft. Ein auf die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben bezogenes Maß an Verantwortung ist für jede Tätigkeit zu fordern. Ihrer Erwähnung in dem Tätigkeitsmerkmal bedarf es daher nicht. Es muß also gegenüber der normalen Verantwortung eine gesteigerte vorliegen.

Aufgaben “in erheblichem Umfang” liegen nach der Entscheidung des Senats vom 18. Februar 1970 (– 4 AZR 257/69 – AP Nr. 1 zu § 21 MTB II) vor, wenn dafür mindestens 35 % der Arbeitszeit aufzuwenden sind. Daran hält der Senat fest.

Es fehlt insoweit an hinreichendem Vortrag der Klägerin.

Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluß zulassen, daß er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (z.B. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu B II 3b der Gründe). Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Verhältnis zu einem anderen Merkmal, so sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich zwischen den Merkmalen ermöglichen. Der Tatsachenvortrag muß erkennen lassen, worin die Unterschiede oder Gemeinsamkeiten der Tätigkeiten liegen (Senatsurteil vom 23. August 1995 – 4 AZR 191/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 3a der Gründe).

Es bedurfte also des Vortrages der Klägerin im einzelnen, warum sich welche Tätigkeit von einfachen Tätigkeiten abhebt und deswegen als schwierig erscheint und warum welche Tätigkeit sich gegenüber der stets vom Angestellten zu tragenden Verantwortung für sein Tun als verantwortungsvoll erweist und daß zumindest 35 % der Gesamtarbeitszeit ausfüllende Arbeitsvorgänge Jedenfalls einen rechtlich nicht unerheblichen Anteil schwieriger und verantwortungsvoller Aufgaben aufweisen.

Die Klägerin greift zwar in der Revision die in der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. beispielhaft genannten Aufgaben organisatorischer Art auf. Sie trägt aber nur vor, sie habe dargelegt, ihre Tätigkeit habe schwerpunktmäßig im organisatorischen Bereich und weniger im rein schreibtechnischen Bereich gelegen, ohne auf die Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts überhaupt einzugehen. Sie ersetzt lediglich die Wertung des Landesarbeitsgerichts durch ihre Wertung; eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Landesarbeitsgerichts anhand ihres Sachvortrages in den Instanzen findet nicht statt.

Wenn die Klägerin für die Terminplanung einen Zeitanteil von 15 % der Gesamttätigkeit angibt und für den selbständigen Schriftwechsel, Telefonverkehr/Postbearbeitung 17 %, die allenfalls als Aufgaben organisatorischer Art im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. angesehen werden können, dann machen diese Arbeitsvorgänge den erheblichen Umfang nicht aus, 35 % der Gesamtarbeitszeit belegen sie nach eigenem Vortrag der Klägerin nicht. Zu ihren übrigen Aufgaben sagt die Klägerin insoweit nichts. Sie greift lediglich die Terminplanung auf unter dem vom Landesarbeitsgericht vermißten Vortrag zum Tätigkeitsmerkmal “schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben”. Abgesehen davon, daß mit diesem Arbeitsvorgang der geforderte erhebliche Umfang nicht belegt werden kann, verweist die Klägerin nicht etwa auf ihren Vortrag in den Instanzen, in denen sie einen wertenden Vergleich vorgenommen habe, sondern begnügt sich mit dem Hinweis, die Klägerin sei für den reibungslosen Ablauf der inneren Abteilung gerade im organisatorischen Bereich verantwortlich, da sie für die Terminplanung zuständig sei. Dies sei eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit. Sie sagt aber nicht, welche Tatsachen das ausmachen sollen. Auch in den Instanzen findet sich ein solcher Vortrag nicht. Soweit sie zur Frage des Schwierigkeitsgrades darauf verweist, sie habe u.a. bei ihren Abrechnungen eine Fülle von Vorschriften zu beachten und müsse insbesondere die jeweiligen Leistungen genauestens abrechnungstechnisch überprüfen, verkennt sie, daß die Abrechnungen nicht unter die Merkmale der Berufsgruppe 5.3, sondern unter die der Berufsgruppe 3.2 fallen, also im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. nicht relevant sind. Soweit die Klägerin rügt, insoweit habe das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und seine richterliche Fragepflicht verletzt, scheitert diese Verfahrensrüge schon daran, daß die Klägerin nicht darlegt, was sie noch vorgetragen hätte, wenn die vermißte Aufforderung erfolgt wäre.

Ein Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF a.F. ist sonach nicht gegeben.

b) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. mit der Begründung verneint, der Klägerin sei nicht eine von der Qualifikation der Sekretärinnenausbildung erfaßte Tätigkeit übertragen worden, sie übe ihre Tätigkeit nicht in größeren Dienstbereichen oder Dienststellen mit besonderen Aufgaben aus.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin werde nicht die von der Sekretärinnenprüfung vorgegebene Protokollführung, Briefgestaltung und Büroorganisation, erst recht nicht der rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Bereich abverlangt. Eine von der Sekretärinnenprüfung erfaßte Büroorganisation werde im Vorzimmer des Abteilungsarztes nicht gefordert. Die Krankenhausgemeinschaft verfüge über eine eigenständige Organisationsabteilung. Im übrigen sei der Kernbereich ihrer Tätigkeit nicht in den Sekretariatsaufgaben, sondern im Abrechnungswesen zu sehen. Die Patientenabrechnung im stationären und ambulanten Bereich sei eine schwierige Aufgabe der Arzthelferin mit Abschlußprüfung. Dieser Aufgabenbereich werde demzufolge von der Sekretärinnenprüfung zur geprüften Sekretärin nicht erfaßt. Außerdem falle die zeitliche Planung von Ambulanzen nicht unter die Terminplanung im Sinne dieser Prüfungsordnung. Schließlich sei zu beachten, daß für eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe VII BAT-KF nach Fallgruppe 5 der Berufsgruppe 5.3 schon schwierige und vielseitige Tätigkeiten im Schreibdienst abverlangt würden. Die Fallgruppe 7 mit Vergütungsgruppe VIb der Berufsgruppe 5.3 erwarte demzufolge eine Steigerung im Aufgaben- und Verantwortungsbereich, so daß die qualifizierte Sekretärinnentätigkeit die innegehabte Stellung prägen müsse.

Das ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Die Klägerin weist nicht in ihrer Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge auf, die für sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihr in Anspruch genommenen Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF n.F. erfüllen. Denn der Arbeitsvorgang “Kassenabrechnung” fällt nicht unter die Merkmale der Vergütungsgruppen für Mitarbeiterinnen im Schreibdienst oder in die Tätigkeit von Sekretärinnen, wie ausgeführt. Schriftsätze nach Diktat, für die die Klägerin einen Zeitanteil von 25 % angegeben hat, fallen maximal unter die Fallgruppe 5 der Berufsgruppe 5.3, sind also nach Vergütungsgruppe VII zu vergüten; ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vc im Wege der Bewährung findet insoweit nicht statt, sondern lediglich in die Vergütungsgruppe VIb, nach der die Klägerin Vergütung erhält. Damit verbleiben lediglich noch die Tätigkeiten “Terminplanung”, “selbständiger Schriftwechsel”, “Telefonverkehr/Postbearbeitung”, “Archivierung des Schriftverkehrs und der Krankengeschichten” mit nach Vortrag der Klägerin 35 % Anteil an der Gesamttätigkeit mit der Folge, daß schon von daher die Voraussetzungen der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5.3, die zur Vergütung nach Vergütungsgruppe VIb führt, nicht gegeben sind und damit auch kein Bewährungsaufstieg aus dieser Fallgruppe in die Vergütungsgruppe Vc BAT-KF. Es mußte daher nicht mehr geprüft werden, ob diese Arbeitsvorgänge ihrerseits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb BAT-KF erfüllen.

bb) Dazu, ob die Klägerin in einem großen Dienstbereich oder in einer Dienststelle mit besonderen Aufgaben im Sinne der Fallgruppe 9 der Berufsgruppe 5. 3 BAT-KF n. F. tätig ist, braucht der Senat nicht mehr Stellung zu nehmen.

Sonach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-KF im Wege des Bewährungsaufstiegs aus Fallgruppe 9 oder Fallgruppe 7 der Berufsgruppe 5.3 BAT-KF.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Bott, Friedrich, Kiefer, Pfeil

 

Fundstellen

Haufe-Index 871629

BB 1996, 224

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