Leitsatz (redaktionell)

1.Eine " schwierige Tätigkeit in Büchereien" (BAT Anl 1a Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 4) erfordert, gemessen an den "einfacheren Tätigkeiten" der BAT Anl 1a Vergütungsgruppe 9b Fallgruppe 5, einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten.

2. Bei der Anwendung des Begriffes der " schwierigeren Tätigkeit" haben die Tatsacheninstanzen einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum.

3. Soll an den Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers überhaupt nichts geändert werden, so liegt eine änderungskündigung im Sinne von KSchG § 2 nicht vor.

 

Normenkette

BAT §§ 23, 22; BAT Anlage 1a; KSchG § 2 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 06.11.1974; Aktenzeichen 6 Sa 62/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439308

AP Nr 90 zu §§ 22, (LT1-3)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 162 (LT1-3)

EzA §§ 22-23 VergGr BAT VIII, 1 Nr 1

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