Leitsatz (redaktionell)
1. Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß des Arbeitsvertrages steht.
2. Der Arbeitgeber kann auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solchen Auskunft haben.
3. Die Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig iS einer wahrheitsgemäßen Zeugniserteilung sein.
4. Die Grundsätze zu 1-3 finden auch auf Behörden Anwendung, die Arbeitgeber sind. Eine Geheimhaltungspflicht besteht insoweit auch für Behörden nicht.
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.07.1955; Aktenzeichen II LA 509/54) |
Fundstellen
BB 1958, 593 (LT) |
DB 1958, 659 (LT) |
NJW 1958, 1061 |
JR 1958, 171 |
JR 1959, 410 |
AP § 630 BGB (LT1-4), Nr 1 |
PraktArbR BGB § 630, Nr 25 (LT1-4) |
RiA 1960, 27 (LT1-4) |
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