Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung eines Dozenten an der Musikhochschule

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 3, Art. 75 Nr. 1a, Art. 72; BAT § 8

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 06.06.1989; Aktenzeichen 12 Sa 138/89)

ArbG Wuppertal (Urteil vom 06.10.1988; Aktenzeichen 5 Ca 1382/88)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Kläger und der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1989 – 12 Sa 138/89 – aufgehoben, soweit es die Hilfsanträge zu a), c) und d) abgewiesen und über die Kosten entschieden hat.

2. Es wird festgestellt, daß

  1. die Kläger und die Klägerin berechtigt sind, die von ihnen vertretenen Fächer (Kläger zu 1) „Klavier und Liedbegleitung”, Kläger zu 2) „Klavier, Partiturspielen, Schlagtechnik”, Kläger zu 3) „Musikgeschichte, Musiktheorie, Gehörbildung”, Klägerin zu 4) „Tonsatz, Theorie, Gehörbildung”) in Lehre und Kunstausübung selbständig wahrzunehmen, ohne daß sie ihnen durch einen Lehrauftrag übertragen werden,
  2. die Kläger und die Klägerin nicht verpflichtet sind, die ihnen vertraglich obliegenden Lehraufgaben nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen,
  3. die Lehraufgaben der Kläger und der Klägerin nicht unter der fachlichen Verantwortung eines Professors stehen.

3. Im übrigen werden die Revisionen der Kläger und der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger und die Klägerin zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger als „Lehrkräfte für besondere Aufgaben” im Sinne des § 31 KunstHG NW (Gesetz für die Kunsthochschule im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987) anzusehen sind – wie das beklagte Land meint – oder ob sie als Dozenten eine weniger eingeschränkte Rechtsstellung haben.

Die Kläger zu 1) und zu 2), sowie die Klägerin zu 4) waren seit dem 1. Januar 1973 als „vollbeschäftigte nichtbeamtete künstlerische Lehrkraft” an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland – Institut W. – tätig. Das beklagte Land schloß mit den Klägern zu 1), zu 2) und zu 4) im Frühjahr 1973 gleichlautende schriftliche Dienstverträge. Der Kläger zu 3) wurde – unter Verwendung desselben Formularvertrages – zum 1. Oktober 1984 zunächst befristet und seit September 1987 unbefristet als vollbeschäftigte nichtbeamtete künstlerische Lehrkraft beschäftigt. Die Kläger werden im Arbeitsvertrag als „Dozent” bzw. „Dozentin” für bestimmte Fächer bezeichnet. Die Arbeitsverträge verweisen auf die „Richtlinien für die arbeitsrechtlichen Bedingungen der auf Privatdienstvertrag anzustellenden künstlerischen Lehrkräfte”; diese lauten auszugsweise wie folgt:

㤠1

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Dienstverhältnis finden die §§ 6 bis 11, 13, 14, 18, 36, 38 bis 41, 44, 50 Abs. 1, 52, 62 bis 64 und 70 BAT Anwendung, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. …

§ 3

Pflichten der Lehrkräfte

Die Diensttätigkeit umfaßt die Ausbildung und Prüfung der Studierenden. Sie schließt die Verpflichtung ein, ohne besondere Vergütung außerhalb der regelmäßigen Unterrichtsstunden an den Prüfungen und Lehrerkonferenzen teilzunehmen, die Vortrags- und Übungsabende, die Studiokonzerte und die sonstigen Veranstaltungen der Hochschule zu besuchen und mindestens einmal im Semester unentgeltlich bei Konzerten, Aufführungen usw. mitzuwirken.

§ 4

Arbeits- (Unterrichts-)zeit

(1) Die Arbeits- (Unterrichts-)zeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte beträgt 24 Stunden in der Woche; sie verringert sich bei den Hauptfachlehrern auf wöchentlich 21 Stunden, und bei den Hauptfachlehrern der Vergütungsgruppe I auf wöchentlich 18 Stunden. In Ausnahmefällen kann die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden herabgesetzt werden. …”

Nach § 3 der Dienstverträge sollten die Kläger für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach Gruppe III a der „Vergütungsordnung zu den Richtlinien” erhalten. Diese weist vier Vergütungsgruppen aus. Die Vergütungsgruppe I nennt als Tätigkeitsmerkmale „Institutsleiter, Leiter von Hauptfachklassen … Unterrichtsverpflichtung: 18 Wochenstunden”. Die Vergütungsgruppe II hat als Tätigkeitsmerkmale „künstlerische Hauptfachlehrer in den Fächern … Unterrichtsverpflichtung: 21 Wochenstunden”. Die Vergütungsgruppe III b erfaßt „Fachlehrer in den Pflicht- und Ergänzungsfächern … sowie Fachlehrer in den Hauptfächern … Unterrichtsverpflichtung: 24 Wochenstunden”. Auf Vergütungsgruppe III a hat Anspruch, wer mindestens vier Jahre lang eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe III b bei fachlicher sowie pädagogischer Bewährung ausgeübt hat.

Die Organisationsform der Hochschule war in der „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” (Bekanntmachung des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. April 1973 – III B 5 41 – 0/3 – GemAmBl NW S. 317 ff.) festgelegt. Hierin heißt es u.a.:

㤠3

Hochschulangehörige

(1) Angehörige der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland sind:

  1. der Direktor,
  2. die Hochschullehrer,
  3. die Lehrbeauftragten,
  4. die Studenten,
  5. der leitende Verwaltungsbeamte,
  6. die Mitarbeiter.

§ 4

Hochschullehrer

(1) Hochschullehrer sind die hauptberuflich an der Hochschule tätigen künstlerischen und wissenschaftlichen Lehrkräfte. Die nebenberuflich an der Hochschule tätigen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte können innerhalb der Hochschule die Stellung von Hochschullehrern erhalten.

(2) Die Hochschullehrer haben das Recht und die Pflicht, die künstlerischen und wissenschaftlichen Fächer in Lehre, Forschung und künstlerischem Schaffen zu vertreten und die Hochschule in der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Kräften zu fördern. Sie erfüllen ihre Aufgaben in der Freiheit, die Art. 5 Grundgesetz verbürgt.

§ 5

Lehraufträge

Zur Ergänzung des Lehrangebots kann der Direktor auf Vorschlag der Konferenz der Musikhochschule K. oder der Konferenzen der Institute Lehraufträge an geeignete Persönlichkeiten befristet erteilen. Beträgt der Lehrauftrag über zehn Wochenstunden, bedarf er der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung.”

Daneben besteht seit dem 19. April 1973 ebenfalls eine „Wahlordnung” für die Hochschule (GemAmBl NW S. 307 ff.). Danach werden die Wahlberechtigten in vier Gruppen unterteilt: Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Studenten und Mitarbeiter.

Die Kläger erhielten in der Zeit ihrer Tätigkeit an der Staatlichen Hochschule für Musik keinerlei fachliche Anweisungen. Bei den Wahlen zu den Hochschulgremien wurden sie – unbeanstandet – als wahlberechtigt in der Gruppe der Hochschullehrer behandelt.

Am 22. November 1987 trat das Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (KunstHG, GVBl NW S. 366, 378 ff.) in Kraft, durch das die bisherige Staatliche Hochschule für Musik Rheinland aufgelöst und an ihrer Stelle als neue Einrichtung die „Hochschule für Musik K. mit den Abteilungen A. und W.” errichtet wurde (§§ 1, 55 KunstHG). Mitglieder der Kunsthochschule sind neben dem Rektor und dem Kanzler: die Professoren, die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter, die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter und die eingeschriebenen Studenten (§ 6 Abs. 1 KunstHG). Die Zusammensetzung der Hochschulgremien ist nach § 8 KunstHG so geregelt, daß für die Vertretung im Senat, im Fachbereichsrat und in den gemeinsamen Kommissionen die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiter) eine gesonderte Gruppe bilden. Daneben bilden eine Gruppe Jeweils die Professoren und die Studenten. Weitere Vorschriften des KunstHG lauten auszugsweise:

㤠26

Dienstaufgaben

der hauptberuflichen Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung reit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken und Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

§ 31

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschulen abgeordneten Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Nach Absatz 1 obliegende Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

§ 55

Errichtung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 2 als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zugleich Einrichtungen des Landes sind, errichtet. Die entsprechenden bisherigen Einrichtungen sind aufgelöst.

(2) Die in einer bisherigen Kunsthochschuleinrichtung tätigen Beamten sind mit der Errichtung Beamte in der neuen Einrichtung; Angestellte und Arbeiter werden auf ihren Antrag in die neue Einrichtung übernommen.

(3) Rechte und Pflichten aus Verträgen einer bisherigen Kunsthochschule mit Lehrbeauftragten gehen auf die neue Einrichtung über, soweit ein Lehrbeauftragter nicht widerspricht.

§ 56

Geltung bisherigen Rechts

(1) Die Hochschulsatzungen und -ordnungen sind unverzüglich auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erlassen. Die der Grundordnung entsprechenden Regelungen und die Wahlvorschriften treten außer Kraft; die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unmittelbar, solange die Kunsthochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Die übrigen Bestimmungen gelten bis zur Neuregelung nach Satz 1 fort.

…”

Unter dem 26. Februar 1988 teilte der Minister für Wissenschaft und Forschung dem Rektor der neuen Hochschule mit, daß die Lehrkräfte der Vergütungsgruppe III a und b den Lehrkräften für besondere Aufgaben zuzurechnen seien.

Nachdem das beklagte Land von den Klägern vergeblich den Abschluß eines Übernahmevertrages verlangt hatte, ließ es das Land bei einem Übernahmeantrag nach § 55 Abs. 2 KunstHG genügen. Auf den daraufhin von den Klägern im Laufe des Rechtsstreits gestellten Antrag bestätigte das beklagte Land ihre Übernahme.

Die Kläger sind der Auffassung, sie seien keine Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 31 KunstHG), in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden und nicht der fachlichen Verantwortung eines Professors unterworfen.

Nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen seien ihnen niemals Weisungen erteilt oder Lehraufgaben mit ihnen abgestimmt worden. Vielmehr hätten sie wie Professoren Aufgaben in Kunst und Lehre selbständig wahrgenommen. Sie seien Hochschullehrer im Sinne von § 4 der Vorläufigen Satzung gewesen. Dafür spreche neben ihrer Einteilung bei Hochschulwahlen in die Gruppe der Hochschullehrer, daß sie als „Dozenten” – auf Verlangen oder jedenfalls mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums – ebenso ausgewählt worden seien wie Professoren. Dem stehe auch nicht die Verweisung in den Richtlinien auf § 8 BAT zur Befolgung der dienstlichen Anweisungen entgegen. Die Gehorsamspflichten könnten sich bei ihnen – wie bei Professoren – in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 GG nur auf die Einhaltung äußerer Arbeitsbedingungen beziehen. Sie seien nicht als Lehrer für irgendein Haupt-, Pflicht- oder Ergänzungsfach, sondern als „künstlerische Lehrkraft” für ihr jeweiliges Fach eingestellt worden. Bis heute seien sie in der Ausbildung von Musikschullehrern und selbständigen Musiklehrern sowie von Absolventen der sog. Hochschulklassen nicht nur in Nebenfächern tätig. Sie haben dazu folgendes ausgeführt:

Der Kläger zu 1) habe ständig Studenten im Haupt- und auch im Nebenfach „Klavier” unterrichtet. Die von ihm vertretenen Fächer seien künstlerischer Natur.

Der Kläger zu 2) habe ebenfalls in der künstlerischen Ausbildung der Musikschullehrer und selbständigen Musiklehrer in Hauptfächern unterrichtet und sei von Anfang an in Hauptfachklassen eingesetzt worden. Für die Hochschulklassen seien die Fächer teils Hauptfach, teils Ergänzungs- und Pflichtfächer.

Die Lehrgebiete des Klägers zu 3) seien nach der Prüfungsordnung Ergänzungsfächer. Musiktheorie und Gehörbildung seien teils wissenschaftlicher, teils künstlerischer Natur. Er meint, das beklagte Land habe ihn durch Abschluß des textgleichen Dienstvertrages den bereits seit 1973 tätigen Dozenten gleichgestellt.

Die Klägerin zu 4) hat geltend gemacht, daß die von ihr betreuten Fächer „Tonsatz und Gehörbildung” in der Ausbildung der Musikschullehrer und selbständigen Musiklehrer Hauptfächer und das Fach „Musiktheorie” Ergänzungsfach seien. Für Hochschulklassen seien die Fächer Ergänzungs-/Pflichtfächer. Ihre Fächer seien künstlerischer und fachwissenschaftlicher Natur.

Die Kläger haben jeweils beantragt,

  1. festzustellen, daß der Kläger (die Klägerin) Hochschullehrer im Sinne von § 4 der „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” vom 19. April 1973 (GemAmBl NW S. 317) und als solcher (solche) in bezug auf seine (ihre) vertraglichen Dienstaufgaben nicht gemäß § 31 KunstHG weisungsgebunden ist.
  2. Darüber hinaus haben sie hilfsweise beantragt, daß

    1. die Kläger und die Klägerin berechtigt sind, die von ihnen vertretenen Fächer (Kläger zu 1) „Klavier und Liedbegleitung”, Kläger zu 2) „Klavier, Partiturspielen, Schlagtechnik”, Kläger zu 3) „Musikgeschichte, Musiktheorie, Gehörbildung”, Klägerin zu 4) „Tonsatz, Theorie, Gehörbildung”) in Lehre und Kunstausübung selbständig wahrzunehmen, ohne daß sie ihnen durch einen Lehrauftrag übertragen werden,
    2. den Klägern und der Klägerin keine „anderen” Dienstaufgaben im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 KunstHG übertragen werden dürfen,
    3. die Kläger und die Klägerin nicht verpflichtet sind, die ihnen vertraglich obliegenden Lehraufgaben nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen,
    4. die Lehraufgaben der Kläger und der Klägerin nicht unter der fachlichen Verantwortung eines Professors stehen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und hält an seiner Ansicht fest, die Kläger seien als „Lehrkräfte für besondere Aufgaben” im Sinne von § 31 KunstHG anzusehen. Dazu hat es geltend gemacht, die Kläger seien schon früher keine Hochschullehrer im Sinne von § 4 der Vorläufigen Satzung gewesen; ihre Tätigkeit als Dozenten beziehe sich auf Pflichtfachunterricht. Pflichtfachlehrer erteilten Hauptfachunterricht im Gegensatz zu den Professoren nur in eingeschränktem Maße. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen vom 20. November 1979 (WissHG) und der damit verbundenen Überleitung bzw. Übernahme der beamteten und angestellten Professoren werde ein besonderes Berufungsverfahren für sie durchgeführt. Die Kläger erfüllten dagegen nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren. Wegen des fehlenden Berufungsverfahrens seien die Kläger auch nicht Hochschullehrer im Sinne des vom Bundesverfassungsgericht geprägten Hochschullehrerbegriffes.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung der Urteile des Arbeitsgerichts den Hauptantrag abgewiesen und unter Abweisung der Hilfsanträge im übrigen festgestellt, daß den Klägern keine „anderen Dienstaufgaben” im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 KunstHG NW übertragen werden dürfen (Hilfsantrag b). Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Hauptantrag und ihre Hilfsanträge weiter, soweit sie damit in der Vorinstanz unterlegen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger haben Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht den Hilfsanträgen nicht in vollem Umfang entsprochen hat. Dagegen hat es zu Recht dem Hauptantrag nicht stattgegeben.

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger damit nicht die Klärung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses anstreben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nur ein noch bestehendes Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Kläger begehren demgegenüber die Feststellung, daß sie Hochschullehrer im Sinne von § 4 der „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” vom 19. April 1973 sind. Daraus wollen sie herleiten, daß sie in bezug auf ihre vertragliche Dienstaufgabe nicht gemäß § 31 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (KunstHG) weisungsgebunden sind. Diese Schlußfolgerung ist ebenfalls Gegenstand ihres Feststellungsantrages. Zur Erreichung dieses Zieles ist der Hauptantrag mit seiner Anknüpfung an die nicht mehr bestehende Rechtslage ungeeignet. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 27, 190, 196; BGH Urteil vom 5. Juni 1981 – V ZR 80/80 – WM 1981, 1050 f.) eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, dann zulässig, wenn das frühere Bestehen des Rechtsverhältnisses die Grundlage für einen nunmehr verfolgten Anspruch bildet.

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die von den Klägern erstrebte Feststellung, daß sie Hochschullehrer im Sinne von § 4 der „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” vom 19. April 1973 gewesen sind, klärt nicht, ob sie „als solche” in bezug auf ihre Dienstaufgabe gemäß § 31 KunstHG weisungsgebunden sind. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Verknüpfung des Begriffes „Hochschullehrer” im zweiten Teil des Hauptantrages („… als solcher”) mit § 31 KunstHG nicht der Klärung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses dient, weil das KunstHG den Begriff des Hochschullehrers nicht kennt.

II. Dagegen ist die Revision der Kläger erfolgreich, soweit das Landesarbeitsgericht die Hilfsanträge abgewiesen hat.

1. Die Kläger wenden sich dagegen, daß sie nach § 31 KunstHG behandelt werden. Diese Vorschrift ist in zwei Absätze unterteilt: Nach § 31 Abs. 1 KunstHG obliegt den Lehrkräften für besondere Aufgaben überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse die nicht die Einstellungsvoraussetzung für Professoren erfordert. In diesem Zusammen hang bestimmt das Gesetz weiter: „Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden”. Dagegen haben die Kläger sich bereits erfolgreich in der Vorinstanz gewehrt und die Feststellung erreicht, daß ihnen keine anderen Dienstleistungen übertragen werden dürfen. Insoweit ist der Rechtsstreit rechtskräftig erledigt.

Dagegen haben die Kläger in der Vorinstanz keinen Erfolg gehabt, soweit sie sich mit ihrer Feststellungsklage gegen die Anwendung des § 31 Abs. 2 KunstHG wenden: Danach sind die den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegenden Lehraufgaben „nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden”.

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Kläger unterlägen in ihrer Tätigkeit den Einschränkungen des § 31 Abs. 2 KunstHG, wie sich aus folgenden Überlegungen ergebe:

Die Kläger könnten weder aus ihrem Arbeitsvertrag noch aus ihrer Dienstbezeichnung als „Dozent” etwas gegen die Anwendung des § 31 Abs. 2 KunstHG herleiten. Allerdings sei aus den ihnen zugeordneten Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III der Vergütungsordnung („Fachlehrer” …) und einer Unterrichtsverpflichtung von 24 Stunden (§ 4 der Richtlinien) zu entnehmen, daß innerhalb der Gruppe der Hochschullehrkräfte den Dozenten keine den Professoren gleiche Stellung zugewiesen sei, sondern ihre Funktion im Verhältnis zu den Professoren geringer bewertet werden müsse. Allein Professore seien entweder „Leiter von Hauptfachklassen” (VergGr. I) oder – nicht nur zum geringen Teil – ausschließlich „künstlerische Hauptfachlehrer” (VergGr. II). Außerdem entspreche ihre geringere Unterrichtsverpflichtung ihrer besonderen künstlerisch-wissenschaftlichen Bedeutung im Gegensatz zu anderen an der Kunsthochschule wirkender Lehrkräften. Es sei demgegenüber unerheblich, daß die Professoren auf der Grundlage desselben Vertragsformulares eingestellt werden wie die Kläger. Ebenso sei es unerheblich, ob die Kläger teilweise auch in einem Hauptfach unterrichteten. Die Kläger könnten sich nicht auf die „Vorläufige Satzung” der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland berufen, weil darin die Organisationsform der Hochschule nur vorübergehend festgelegt worden sei und das beklagte Land sich damit eine andere Gestaltungsmöglichkeit für die Zukunft offengehalten habe.

Danach hätten die Kläger arbeitsvertraglich keine professorengleiche Stellung, sondern gehörten als Fachlehrer innerhalb der Hochschulorganisation dem sog. Mittelbau an. Dafür sei es unerheblich, in welchen Fächern die Kläger Haupt-, Pflicht- und Ergänzungsfachunterricht erteilten, ob diese künstlerischer und wissenschaftlicher Natur seien und seit welcher Zeit die Kläger in den Dienste des beklagten Landes stünden.

Die dienstvertragliche Weisungsbindung der Kläger sei nicht deshalb entfallen, weil sie als Dozenten jahrelang „professorengleich” behandelt worden seien, insbesondere keine fachlichen Weisungen erhalten hätten und in der Gruppe der Hochschullehrer als wahlberechtigt behandelt worden seien. Selbst wenn hierin eine betriebliche Übung oder eine „Konkretisierung” ihres Arbeitsverhältnisses zu sehen sei, so müsse ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einer Umorganisation und Änderung seines Tätigkeitsbereiches rechnen. Insoweit gelte im öffentlichen Dienst nur ein eingeschränkter Vertrauensschutz. Die Kläger hätten mangels besonderer Umstände nicht darauf vertrauen können, daß die Organisationsform der Staatlichen Hochschule Musik Rheinland und die daraus für sie abgeleitete professorengleiche Behandlung ihnen auch in Zukunft erhalten bliebe.

Das beklagte Land könne unter diesen Umständen die Lehraufgaben der Dozenten der fachlichen Verantwortung eines Professors unterstellen. Damit werde das Recht der Kläger auf eine eigene Lehrmeinung nicht eingeschränkt. Auch soweit sie mit ihrem Hilfsantrag die Feststellung begehren, die von ihnen vertretenen Fächer in Lehre und Kunstausübung selbständig wahrzunehmen, wollten sie etwas erreichen, was nach der gesetzlichen Regelung den Professoren vorbehalten sei (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KunstHG). Die Kläger erfüllten auch nicht die Voraussetzung für die Berufung als Professoren.

3. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die Kläger als „Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben” den Einschränkungen des § 31 Abs. 2 KunstHG unterliegen oder nicht.

a) Das Gesetz hat den Personenkreis der „Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben” nicht besonders abgegrenzt. Ebensowenig knüpft es an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes an.

Die Auslegung des Arbeitsvertrages der Kläger mit dem beklagten Land in der Vorinstanz ist vom Revisionsgericht grundsätzlich nur beschränkt dahin nachprüfbar, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Erfahrungssätze enthält. Etwas anderes gilt jedoch bei typischen Verträgen, die Vertragsbedingungen enthalten, die in zahlreichen gleichlautenden Verträgen wiederkehren, da andernfalls die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung besteht und die von der Revisionsinstanz zu wahrende Rechtseinheit in Frage gestellt wäre (vgl. u.a. BAGE 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TOA; BAGE 8, 91, = AP Nr. 1 zu § 305 BGB, zu III der Gründe). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn das beklagte Land hat gleichlautende Verträge nicht nur mit den Klägern, sondern – abgesehen von der abweichenden Vergütungsgruppe – auch mit den an der Musikhochschule tätigen Professoren abgeschlossen.

b) Die Auslegung der Arbeitsverträge mit den Klägern ergibt zunächst nur, daß sie jeweils als künstlerische Lehrkraft für unterschiedliche Fächer eingestellt worden sind. Es fehlt eine nähere Aufgabenbeschreibung oder ein Hinweis auf eine Weisungsgebundenheit bei Ausübung der Tätigkeit. Ebensowenig läßt sich aus der Dienstbezeichnung „Dozent” etwas zur Klärung der Streitfrage herleiten.

Die in den Arbeitsverträgen in Bezug genommenen „Richtlinien für die arbeitsrechtlichen Bedingungen der auf Privatdienstvertrag anzustellenden künstlerischen Lehrkräfte” (Richtlinien) ergeben dazu auch nichts. Nach § 3 Satz 1 der Richtlinien umfaßt die Diensttätigkeit die Ausbildung und Prüfung der Studierenden. Eine nähere Ausgestaltung der Pflichten enthält die Norm nicht. Ebensowenig kann das beklagte Land eine Weisungsgebundenheit der Kläger aus § 8 BAT herleiten, denn danach darf der Arbeitgeber die Art der Dienstleistung nur einseitig regeln, soweit sie im Arbeitsverhältnis nicht bereits abgegrenzt ist.

Ein Unterschied zwischen Professoren und Dozenten läßt sich jedoch aus der Vergütungsordnung entnehmen, auf die § 7 der Richtlinien Bezug nimmt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien ist jede Lehrkraft entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit nach den in der Vergütungsordnung festgelegten Tätigkeitsmerkmalen in die entsprechende Vergütungsgruppe einzureihen. Die nach VergGr. I (Institutsleiter, Leiter von Hauptfachklassen) und nach VergGr. II (künstlerische Hauptfachlehrer) eingruppierten künstlerischen Lehrkräfte trugen die Dienstbezeichnung „Professor”. Die Fachlehrer (sowohl im Pflicht- und Ergänzungsfach als auch in einigen Hauptfächern) hatten die Dienstbezeichnung „Dozent” und wurden nach VergGr. III a und b bezahlt.

Diese Vergütungsregelung führt jedoch nicht zu dem Schluß, die Fachlehrer seien weisungsgebunden. Dem steht § 4 Abs. 2 der Vorläufigen Satzung entgegen, der allen Hochschullehrern, also künstlerischen Mitarbeitern (vgl. § 4 Abs. 1 der Satzung), die gleichen Rechte einräumt. Nach § 4 Abs. 2 der Vorläufigen Satzung haben die Hochschullehrer das Recht und die Pflicht, die künstlerischen Fächer in Lehre, Forschung und künstlerischem Schaffen zu vertreten und die Hochschule in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu fördern: Sie erfüllen ihre Aufgaben in der Freiheit, die Art. 5 GG verbürgt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).

c) Wenn danach die vertraglich geregelten Anstellungsbedingungen der Kläger die Streitfrage nicht eindeutig beantworten, ob die Kläger den in § 31 KunstHG genannten Einschränkungen unterliegen, so muß das beklagte Land sich seine jahrelange praktische Handhabung entgegenhalten lassen. Für die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist dann, wenn der Vertragstext und die praktische Handhabung nicht übereinstimmen, der wirkliche Gehalt der Tätigkeit maßgebend. Dafür ist die tatsächliche Ausgestaltung und die Durchführung des Vertrages entscheidend (BAG Urteil vom 23. April 1980 – 5 AZR 426/79 – AP Nr. 34 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu I 3 der Gründe, m.w.N. sowie BAG Urteil vom 21. Februar 1990 – 5 AZR 162/89 – BB 1990, 1064 f.).

Insoweit ist entscheidungserheblich, daß die Kläger bei der Ausübung der inner übertragenen Aufgaben unstreitig jahrelang keinen Weisungen unterlegen haben. Dafür ist es unbeachtlich, ob die Kläger teilweise auch Hauptfachklassen unterrichtet haben oder nicht. Das ist dann nur noch für die Eingruppierung der Kläger erheblich. Dasselbe gilt für die Wahrnehmung selbständiger Lehraufgaben ohne besonderen Lehrauftrag (§ 31 Abs. 2 Satz 2 KunstHG). Die Kläger haben bisher unstreitig selbständig diese Aufgabe wahrgenommen. Die Vorläufige Satzung sah dagegen schon die Vergabe von Lehraufträgen vor (§ 5 der Satzung).

d) Dieser rechtlichen Bewertung steht das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) nicht entgegen, denn es ist nach Abschluß der hier maßgebenden Arbeitsverträge in Kraft getreten. Damit hat der Bundesgesetzgeber nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz (Art. 75 Nr. 1 a, Art. 72 GG) Gebrauch gemacht. Das Gesetz läßt jedoch – vorbehaltlich einer landesrechtlichen Umsetzung – die Landesgesetzgebung unberührt. Das beklagte Land hat erst mit dem KunstHG 1987 das maßgebliche Landesgesetz geschaffen. Bis dahin galt die „Vorläufige Satzung”. Das Gesetz selbst ändert nicht die bestehenden Arbeitsverträge der Parteien. Es ist lückenhaft, weil es keine Überleitung der „künstlerischen Lehrkräfte” in eine der Mitarbeitergruppen vorsieht. Insoweit muß das beklagte Land die arbeitsvertraglichen Bindungen mit den Klägern berücksichtigen.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Dr. Koffka, Werner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1176382

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