Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung: Erzieherin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Erzieherin im Internat einer allgemeinen Förderschule im Lande Brandenburg; vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997 – 4 AZR 871/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; Protokollerklärung Nrn. 1, 6

 

Verfahrensgang

LAG Brandenburg (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen 6 Sa 728/95)

ArbG Neuruppin (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2749/95)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 23. Mai 1996 – 6 Sa 728/95 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Leistungsklage um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sie ab 1. Oktober 1994 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O hat.

Die am 3. Juli 1954 geborene Klägerin besuchte vom 1. September 1970 bis 1. Juli 1972 die Pädagogische Schule für Kindergärtnerinnen Luckenwalde und erwarb mit bestandener staatlicher Abschlußprüfung die Befähigung zur Arbeit als Kindergärtnerin. Ab dem 1. August 1972 war sie als Kindergärtnerin tätig. Zum 1. September 1988 nahm sie die Tätigkeit als Kindergärtnerin in dem Internat der Hilfsschule Neuruppin auf, die jetzt als Allgemeine Förderschule weitergeführt wird. Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses war der Änderungsvertrag vom 1. September 1988. Dieses auf das Land Brandenburg übergegangene Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag vom 30. April 1992 zum 30. Juni 1992. Am 17. Juni 1992 vereinbarte die Klägerin mit dem beklagten Landkreis ihre Weiterbeschäftigung als Erzieherin ab dem 1. Juli 1992 in demselben Internat. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen „in der für den Bereich des Bundes” jeweils geltenden Fassung. § 4 lautet: „Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VI b des Tarifvertrages Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT-O).” Im „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages” vom 25. September 1992 wurde § 4 des bisherigen Arbeitsvertrages vom 17. Juni 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 dahin geändert, daß an die Stelle der Vergütungsgruppe VI b die Vergütungsgruppe V c BAT-O trat. Nach dem „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages” vom 21. Januar 1993 trat an die Stelle der Vergütungsgruppe V c die Vergütungsgruppe V b BAT-O. Am 7. Februar 1994 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1994 als Erzieherin staatlich anerkannt. Die weiteren Änderungsverträge vom 23. August 1994 und vom 19. September 1994, nach denen die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 nicht mehr nach der Vergütungsgruppe V b, sondern nur noch nach der Vergütungsgruppe V c BAT-O bezahlt werden soll, unterzeichnete die Klägerin unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung. Die Parteien sind tarifgebunden. Mit der am 21. August 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung der sich aus der Herabgruppierung ergebenden Vergütungsdifferenz für die Monate März bis Juli 1995 in Höhe von insgesamt 1.583,83 DM brutto geltend. Außerdem verlangt sie die Wiederauszahlung von 281,32 DM netto, die der beklagte Landkreis wegen einer aus dieser Herabgruppierung herrührenden Überzahlung im Oktober 1994 von dem Gehalt der Klägerin für den Monat März 1995 einbehalten hat.

Die Klägerin hat ihren „Dienst” wie folgt geschildert:

„Der Dienst der Klägerin umfaßt drei Schichten im Wechsel.

  1. Frühdienst von 6.30 Uhr bis 14.30 Uhr
  2. Spätdienst von 11.30 Uhr bis 21.00 Uhr
  3. Nachtwache von 21.00 Uhr bis 6.30 Uhr.

Der Frühdienst besteht zunächst aus dem Wecken und Ankleiden der Kinder sowie aus dem Aufräumen der Zimmer, Tischdienst, dem Frühstück um 7.15 Uhr, dem Ankleiden und Verabschieden der Kinder zur Schule, etwa 11.30 Uhr Mittagessen, 12.00 Uhr der Vorbereitung zum Mittagsschlaf und Durchführung oder individuellen Beschäftigung von größeren Kindern, anschließendem Wecken und wieder Anziehen.

Der Spätdienst beginnt mit dem Mittagessen, Mittagsschlaf und geht dann nach dem Wecken mit einer „Kaffeezeit” weiter. Um etwa 15.00 Uhr beginnt die Hausaufgabenzeit und um etwa 16.00 Uhr geht es auf den Spielplatz oder zu Ausflügen, Einkäufen oder ähnlichem. Um 17.15 Uhr beginnt der Tischdienst, die Vorbereitung zum Abendessen. Das Abendessen beginnt um 17.30 Uhr. 17.50 Uhr räumt der Tischdienst auf und um 18.00 Uhr beginnen die Kleinen mit der Vorbereitung zur Nachtruhe. Die Größeren beschäftigen sich eigenständig mit Spielen oder Musik hören oder Filme sehen. Um etwa 21.00 Uhr sind alle Altersgruppen im Bett zum Schlafen.

Die Nachtwache besteht aus mehrmaligen Rundgängen im Haus sowie Gesprächen mit Kindern, die noch nicht schlafen oder die zum Toilettengang geweckt werden müssen. Besonderheiten ergeben sich hier nur, wenn Kinder nicht ins Internat zurückgekehrt sind und als vermißt gemeldet werden müssen.”

Nach ihrem Vortrag betreut die Klägerin zwölf Kinder aus Neuruppin gemeinsam mit einer weiteren Kollegin. Die zweite Gruppe von neun Kindern aus Kyritz an der Knatter werden von zwei Kyritzer Kolleginnen betreut. Es ist dabei eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern, den Familienhelfern, den Sozialarbeitern und soweit möglich mit den Eltern erforderlich.

Die Klägerin hat sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz als „Beispiele” einige der von der Klägerin im Internat betreuten Förderschüler/-innen geschildert.

Die Klägerin meint, sie erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst und sei dementsprechend zu vergüten. Sie hat geltend gemacht, sie habe als Erzieherin besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben, weil sie mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betraut sei. Die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Tarifsinne würden schon durch die Tatsache belegt, daß die von ihr zu betreuenden Kinder und Jugendlichen ausweislich der Überprüfung durch einen Förderausschuß einer besonderen pädagogischen Förderung bedürften. Im übrigen ergebe sich das aus den extremen Lernschwierigkeiten und Störungen bei mindestens 50% der zu Betreuenden. Bei mindestens 50% der zu Betreuenden sei eine schwere Debilität und bei den übrigen eine leichte bis mittlere Debilität festgestellt worden. Sie zeigten ständig extreme Ausfallerscheinungen. Die für die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst erforderliche Bewährungszeit habe sie erfüllt. Unabhängig davon sei ihre Forderung begründet, weil die Vergütungsgruppe V b BAT-O arbeitsvertraglich festgelegt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den beklagten Landkreis zu verurteilen, an sie 1.583,83 DM brutto sowie 281,32 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 29. August 1995 zu zahlen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit als Erzieherin in dem Internat einer allgemeinen Förderschule nicht für „besonders schwierig” im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst. Er hat vorgetragen, die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen seien nicht zu Gruppen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b zusammengefaßt worden, sondern ohne eine besondere Auswahl oder zielgerichtete Zusammensetzung zur besonderen Förderung. Die Kinder würden nicht sozialpädagogisch betreut. Die von der Klägerin zu betreuenden Kinder und Jugendlichen wiesen keine wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten auf. Die Klägerin betreue zwar Kinder mit geistigen und seelischen Defiziten, nicht jedoch Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Zum Wesen der Tätigkeit einer jeden Erzieherin gehöre, sich mit Kindern auseinanderzusetzen, die bis zu einem gewissen Grad derartige Defizite in Bezug auf Aggressionen, Konzentrationsmängel usw. aufwiesen. Die vorhandenen erschwerten Bedingungen würden durch die Zahlung der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 ausgeglichen. Im Gegensatz zu den Anspruchsvoraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 1 sei bei der Protokollerklärung Nr. 6 eine Tätigkeit erforderlich, die die Betreuung von Kindern erfasse, die aufgrund ihrer wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten in einer besonders zusammengestellten Gruppe betreut würden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des beklagten Landkreises das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung aus Vergütungsgruppe V b BAT-O und damit auch nicht auf Wiederauszahlung des einbehaltenen Betrages und auf die geltend gemachten Differenzbeträge für den genannten Zeitraum. Dies hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 in der Fassung vom 24. April 1991 mit der Folge, daß die Klägerin auch nicht nach vierjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 dieser Vergütungsgruppen aufgestiegen ist.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund ihrer beiderseitigen Tarifgebundenheit der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend Anwendung, und zwar entgegen dem Arbeitsvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT-O/VKA).

II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT/VKA „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/VKA).

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

„Vergütungsgruppe VI b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 5) Vergütungsgruppe V c

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)

…”

Vergütungsgruppe V b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)

Die Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 6 lauten:

„1. Der Angestellte … erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,00 DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,00 DM monatlich.

6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung Behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindergartenbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  5. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
  6. Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.”

2. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin bildet einen einzigen Arbeitsvorgang.

a) Das Landesarbeitsgericht ist von dem vom Senat entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs ausgegangen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei bildet die gesamte Tätigkeit des Angestellten rechtlich nur einen einzigen Arbeitsvorgang, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Urteil des Senats vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die gesamte Tätigkeit der Klägerin stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die aus vielen und verschiedenen Handlungen bestehende Betreuung beziehe sich gleichzeitig auf mehrere oder alle der ihr anvertrauten Kinder und Jugendlichen und erstrecke sich über den ganzen Tag. Eine Abgrenzung nach bestimmten Gruppenmitgliedern, Tagesabschnitten oder Maßnahmen der Betreuung lasse sich nicht vornehmen. Das Eingehen auf Aggressionen einzelner Gruppenmitglieder könne zu unterschiedlichen Tageszeiten, bei verschiedenen der Kinder und Jugendlichen sowie zeitnah zu anderen Maßnahmen erfolgen.

c) Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die gesamte Tätigkeit der Klägerin, die gemeinsam mit einer weiteren Kollegin zwölf „Internatskinder” aus Neuruppin im Schullandheim (Internat) der P. schule in Neuruppin des beklagten Landkreises betreut, ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Tätigkeit im Rahmen einer Gruppe geschieht, wie die Klägerin meint, oder nicht, wovon der beklagte Landkreis ausgeht, und unabhängig davon, welche tarifliche Wertigkeit dieser Tätigkeit zukommt.

Zwar sagt die Klägerin nicht ausdrücklich, sie betreue gemeinsam mit einer Kollegin eine Gruppe von Kindern. Daß sie von einer Gruppe ausgeht, ergibt sich aber zum einen daraus, daß sie eine „zweite Gruppe von neun Kindern aus Kyritz” erwähnt, die von zwei Kyritzer Kolleginnen betreut werden, und sich auf die Protokollerklärung Nr. 6 b zu der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 berufen hat. Liegt eine Tätigkeit als Gruppenbetreuerin vor, so entspricht die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges der ständigen Rechtsprechung des Senats zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

Erfolgt die Tätigkeit der Klägerin nicht in einer Gruppe, so ist gleichwohl von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Alle Einzelaufgaben der Klägerin dienen einem Arbeitsergebnis, nämlich der Betreuung der ihr anvertrauten Kinder oder Jugendlichen und sind deshalb nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar.

3. Die Klägerin erfüllt jedoch nicht alle Tätigkeitsmerkmale, die für die begehrte Vergütung vorausgesetzt sind.

a) Das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 BAT-O baut auf demjenigen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BAT-O auf, das seinerseits die Erfüllung der Anforderungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 BAT-O voraussetzt.

b) Die Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5. Sie ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und verrichtet eine entsprechende Tätigkeit. Der Erzieher/die Erzieherin übt seinen/ihren Beruf in der Regel in einer Gruppe von Kindern und/oder Jugendlichen aus (Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 2 IV A 20, 7. Aufl., Ziff. 1.1 Aufgaben). Die Klägerin hat gemeinsam mit einer anderen Erzieherin im Internat der allgemeinen Förderschule zwölf „Internatskinder” zu betreuen und verrichtet damit die Tätigkeit einer Erzieherin, unabhängig davon, ob sie dies in einer Gruppe tut oder nicht.

c) Hingegen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BAT-O. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß das Eingruppierungsmerkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit erfüllt sei. Die von der Klägerin wahrgenommene Tätigkeit entspreche nicht den Beispielen der Protokollerklärung Nr. 6 und sei auch nicht unter das allgemeine Merkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit zu subsumieren.

d) Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Merkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppe V c BAT-O Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 6 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 306/90 – AP Nr. 1 zu § 12 Diakonisches Werk = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 4). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAGE 51, 59, 87 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bb) Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen folgt, daß sie das erste Beispiel der Protokollerklärung Nr. 6 b „Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG” erfüllt. Die Revision greift diesen Punkt nicht auf.

cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das weitere Beispiel der Protokollerklärung Nr. 6 b „Tätigkeiten in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” nicht schon deswegen gegeben ist, weil die von der Klägerin betreuten Kinder und Jugendlichen eine Allgemeine Förderschule im Lande Brandenburg besuchen.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat nämlich in seinem Urteil vom 5. November 1997 (– 4 AZR 871/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), im einzelnen ausgeführt, daß die Allgemeine Förderschule im Lande Brandenburg u.a. auch für Kinder und Jugendliche mit allgemeinen Entwicklungsrückständen eingerichtet ist (§ 16 Abs. 1 Sonderpädagogik-Verordnung – SopV – vom 30. November 1992, GVBl Brandenburg 1992 II S. 748), also nicht speziell u.a. für „Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b. Daran hält der Senat fest und nimmt auf seine Ausführungen Bezug (zu Ziff. 4.2.2.1 der Gründe).

dd) Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, daß sie deswegen besonders schwierige fachliche Tätigkeiten ausübe, weil sie in Gruppen von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten arbeite, also dieses Beispiel der Protokollerklärung 6 b für das Vorliegen besonders schwieriger fachlicher Tätigkeiten im Tarifsinne – Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 – erfülle.

(1) Das Landesarbeitsgericht hat das im Tarifvertrag nicht definierte Merkmal der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” mit dem früher im Tarifvertrag enthaltenen Merkmal „schwer erziehbar” gleichgesetzt. Als „schwer erziehbar” im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 e Sozial- und Erziehungsdienst BAT/VKA a.F. sind solche Kinder und Jugendliche anzusehen, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung nicht erzogen werden können (Senatsurteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87 – AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

(2) Mit dieser Auffassung steht das Landesarbeitsgericht nicht allein. Nach Claus (Lexikon der Eingruppierung, Stand Juni 1997, Stichwort „schwer erziehbar”) wird in der Neufassung von II G (BL) oder des Tarifvertrages vom 19. Juni 1970 (G) durch den Tarifvertrag vom 24. April 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 „der inhaltsgleiche Begriff ‚Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten’ verwendet”. Auch das Arbeitsgericht Hanau hat in seinem Urteil vom 12. März 1992 (– 1 Ca 520/91 – EzBAT §§ 22, 23 BAT F. 2 Erziehungsdienst Vergütungsgruppe IV a Nr. 1) die Auffassung vertreten, das Tarifmerkmal „wesentliche Erziehungsschwierigkeiten” sei im Sinne des Begriffs „schwer erziehbar” auszulegen.

(3) In seinem Urteil vom 6. März 1996 (– 4 AZR 671/94 – ZTR 1996, 464), das dem Landesarbeitsgericht noch nicht bekannt sein konnte, hat sich der Senat mit dem Begriff der wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 6, 7 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale Teil I Abschnitt B Unterabschnitt 1 der Arbeiterwohlfahrt (AW) befaßt. Er hat ausgeführt:

„Der Begriff der ‚schweren Erziehbarkeit’ ist nunmehr durch den Begriff der ‚wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten’ abgelöst worden. Eine besondere Definition dieses Begriffes ist seitens der Tarifvertragsparteien nicht gegeben worden. Die Tarifvertragsparteien haben durch das Merkmal ‚wesentlichen’ lediglich klargestellt, daß die Erziehungsschwierigkeiten einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Bedeutung haben müssen. Das bedeutet, sie müssen über das Normalmaß an Erziehungsschwierigkeiten hinausgehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich weiterhin, daß die Tarifvertragsparteien durch die Gleichstellung mit Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG gleichwertige Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten fordern. Daraus folgt, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten für Kinder und Jugendliche auch an den Schwierigkeiten zu messen sind, die bei Betreuung von Behinderten nach § 39 BSHG bestehen. Hierzu zählen solche Behinderte, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind und denen deshalb Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Gemäß § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433) sind seelisch wesentlich behindert solche Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Solche seelischen Störungen, die eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift zur Folge haben können, sind: 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten, 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Die ‚wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten’ müssen deshalb vergleichbar sein mit der wesentlichen Behinderung, daß heißt, sie müssen ein Maß erreichen, das gemäß § 27 KJHG bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Hilfe zu Erziehung begründet, da anderenfalls innerhalb derselben Fallgruppe unterschiedliche Wertungen der Tätigkeit erfolgen würden (zu Ziff. II 2 b der Gründe).

(4) Die Klägerin meint ihrerseits, die Tarifvertragsparteien hätten einen neuen eigenständigen Begriff geschaffen; von Tätigkeiten in Gruppen von Kindern mit „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b sei jedenfalls dann zu sprechen, wenn von dem Erzieher eine heilpädagogische Tätigkeit gefordert werde.

Damit dringt die Revision nicht durch.

(5) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Senats zum Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” i. S. der Vergütungsgruppen für Kindertagesstättenleiter im Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale Teil I Arbeiterwohlfahrt ohne weiteres auf die Vergütungsgruppen für Erzieherinnen in der Anlage 1 a zum BAT-O/VKA übertragbar ist. Denn auch wenn man dies verneint und unterstellt, es genüge, daß die Anwendung besonderer pädagogischer Methoden erforderlich ist und daß die Erziehungsschwierigkeiten deutlich über das Maß der Schwierigkeiten der Erziehung von „normal” veranlagten Kindern oder Jugendlichen hinauszugehen haben und für ihre Erziehung daher die allgemeinen und üblichen pädagogischen Mittel nicht ausreichen, ändert sich im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts. Ihlenfeld (Eingruppierungsrecht, Sozial- und Erziehungsdienst, 1996, Rz 287) hält dafür, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten unterhalb der Anforderungen liegen, die nach der alten Anforderung „schwer erziehbar” erforderlich gewesen sind; ähnliches meinen auch Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Dezember 1997, Anlage 1 a – BL Teil II Abschnitt G Rz 63). Das Vorbringen der Klägerin läßt keinen Schluß darauf zu, daß wesentliche Erziehungsschwierigkeiten im vorgenannten Sinne bei den von ihr betreuten Kindern vorhanden sind, also die Erziehungsschwierigkeiten einen Grad erreicht haben, der über das Normalmaß an Erziehungsschwierigkeiten hinausgeht. Auf eine heilpädagogische Tätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Auch unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, worin eine wesentliche Steigerung der Erziehungsschwierigkeiten im Vergleich zu normalen Erziehungsschwierigkeiten bei den von ihr betreuten Kindern und Jugendlichen aufgrund deren im einzelnen geschilderten Auffälligkeiten liegen sollen.

(6) Die Revision räumt ein, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe, ob und inwieweit die ihr anvertrauten Kinder aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung nicht mit den allgemeinen üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung erzogen werden können. Sie führt aus, ein solcher Vortrag sei der Klägerin nicht möglich gewesen, weil sie insoweit auf die Kenntnis der Personalbögen der Kinder angewiesen sei, und rügt, das Berufungsgericht habe „schon von Amts wegen gemäß § 143 ZPO vom Beklagten die Vorlage der Personalbögen … verlangen” müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Die ihr zugrunde liegende Erwägung der Klägerin ist nicht zwingend.

Die Klägerin kennt die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen. Wenn die Anwendung besonderer pädagogischer Methoden erforderlich ist, so ist das auch ohne Kenntnis der Personalbögen darstellbar. Der bloße Hinweis auf die Personalbögen ersetzt den fehlenden schlüssigen Vortrag zum Vorliegen des Merkmals „wesentliche Erziehungsschwierigkeiten” nicht.

§ 143 ZPO ist nicht verletzt. Akten im Sinne des § 143 ZPO sind – anders als Beweisurkunden im Sinne des § 142 ZPO – nur Schriftstücke, die selbst Gegenstand der „Verhandlung und Entscheidung der Sache” wurden oder werden sollen, jedoch dort aus irgendwelchen Gründen fehlen. § 143 ZPO hat die Wiederherstellung der vollständigen Gerichtsakte zum Ziel. Das soll dadurch ermöglicht werden, von den Parteien Doppel anfordern zu können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 143 Rz 1).

(7) Hat die Klägerin zum Merkmal „mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” nicht hinreichend vorgetragen, kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die Klägerin „zwölf … in der Gruppe zu erziehende Kinder” betreut, wie sie meint, oder ob der Klägerin zwölf Kinder zugewiesen sind, die nicht zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, wie der beklagte Landkreis vorträgt.

4. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht unter eines der in der Protokollerklärung genannten Beispiele fällt, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend geprüft, ob aus anderen Gründen nach den allgemeinen Merkmalen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” vorliegen.

a) Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten einer Erzieherin, die zur Vergütung nach Vergütungsgruppe V c führen, müssen sich sehr deutlich aus der Grund- oder Normaltätigkeit der Erzieherin herausheben. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1995 (– 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975) im einzelnen begründet (zu Ziff. II 3 c der Gründe). Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich nicht, daß sich ihre Tätigkeit durch besondere Anforderungen an das fachliche Wissen und Können aus der Normaltätigkeit einer Erzieherin deutlich heraushebe.

b) Dem tritt die Revision mit dem Hinweis entgegen, der Beklagte gehe selbst davon aus, daß sich in dem Internat, in dem die Klägerin eingesetzt sei, Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten befänden. Anderfalls sei nicht erklärlich, warum die Klägerin die Heimzulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 zu den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst erhalte. Dabei übersieht die Klägerin zum einen, daß die Zahlung der Zulage nicht tarifgerecht sein muß, und zum anderen, daß zwar in dem Internat mehr als zur Hälfte Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sein mögen, aber das nicht zwingend den Schluß zuläßt, daß auch die Klägerin solche Kinder und/oder Jugendliche betreut.

Die Klägerin will zu ihren Gunsten berücksichtigt wissen, daß der Beklagte dem Vortrag der Klägerin, der aus den genannten Gründen notgedrungen habe allgemein sein müssen, nicht mit der gebotenen Konkretheit und Substantiiertheit entgegengetreten sei. Da der Beklagte insoweit seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei das Vorbringen der Klägerin zu ihren Aufgaben gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten.

c) Der Beklagte mußte auf unschlüssigen Sachvortrag, der weder den Schluß auf eines der Beispiele der Protokollerklärungen Nr. 6 b noch auf das allgemeine Merkmal zuläßt, nicht erwidern. Daß der Sachvortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen sein mag, ändert nichts daran, daß er weder die Beispiele noch das allgemeine Merkmal belegt. Auf substantiiertes Bestreiten mit der Folge der Notwendigkeit von Beweisantritten und Beweisaufnahme wäre es nur angekommen, wenn die Klägerin schlüssigen Tatsachenvortrag geleistet hätte, weil sonst ohne Beweisaufnahme von der Erfüllung der Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgrupppe für den Bewährungsaufstieg auszugehen gewesen wäre.

d) Der Versuch der Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung in Anlehnung an die Entscheidung des Senats vom 22. März 1995 (– 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975) zur Tätigkeit der „Frühförderin oder Früherzieherin in einer Frühförderstelle” das allgemeine Merkmal „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” zu belegen, ist untauglich.

Die Klägerin geht selbst davon aus, daß es sich bei den von ihr betreuten Kindern und Jugendlichen nicht um Behinderte im Sinne des § 39 BSHG handelt.

Sie hätte dann aber darlegen müssen, daß und warum die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Internat der Förderschule vergleichbare Anforderungen stellt. Entsprechendes gilt für einen Vergleich mit der Betreuung von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Daran fehlt es. Die Klägerin stellt lediglich darauf ab, daß es sich um Kinder handele, die nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg der Förderschulpflicht unterlägen. Sie macht geltend, Kinder, die die Förderschule (Sonderschule) besuchten, würden mit heilpädagogischen Verfahren gefördert, weil das für sie erforderlich sei. Gemäß der Rechtsprechung des Senats zur heilpädagogischen Tätigkeit, die zu den Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung ergangen ist, sei ihre Tätigkeit als heilpädagogische Tätigkeit zu qualifizieren. Damit ist indes für das Merkmal „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” im Sinne der hier anzuwendenden Vergütungsgruppe nichts gewonnen. Die Klägerin hätte vielmehr herausstellen müssen, warum sich ihre Tätigkeit sehr deutlich aus der Grund- oder Normaltätigkeit der Erzieherin heraushebt. Mit dem nicht anhand von Tatsachen belegten Hinweis auf eine heilpädagogische Tätigkeit ist es nicht getan. Es wird nicht deutlich, daß und inwiefern die Klägerin spezifische Erziehungsformen im Hinblick auf die jeweiligen Auffälligkeiten der von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen anwendet und daß und warum insoweit eine sehr deutliche Heraushebung der Tätigkeit der Klägerin aus der Normaltätigkeit einer (Gruppen-)Erzieherin vorliegt.

Die Klägerin erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5. Damit ist sie auch nicht im Wege der Bewährung in die Vergütungsgruppe V b aufgestiegen.

III. Das Landesarbeitsgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vergütung mit eingehender Begründung verneint. Die Revision hat diesen Punkt nicht aufgegriffen. Deshalb braucht der Senat auf diesen Teil der Ausführungen des Berufungsgerichts, die als zutreffend erscheinen, nicht weiter einzugehen.

Sonach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT-O. Der beklagte Landkreis hat dann auch die Überzahlung berechtigterweise einbehalten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Brocker, J. Ratayczak

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127001

ZTR 1998, 461

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