Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Erzieherin im Internat einer Förderschule

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Kindergärtnerin (Erzieherin), die als Erzieherin im Internat einer allgemeinen Förderschule iSd des § 16 des 1. SRG Brandenburg tätig ist, übt keine besonders schwierige fachliche Tätigkeit iSd Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 5 bzw. V b, Fallgruppe 5 aus.

 

Normenkette

BAT-O § 22; G. Sozial- und Erziehungsdienst Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 5; G. Sozial- und Erziehungsdienst Vgr. V b, Fallgruppe 5 der Anlage 1 a, Teil II; BSHG § 39; Erstes Schulreformgesetz für das Land Brandenburg § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2749/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 4 AZR 659/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 15.11.1995 – 1 Ca 2749/95 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach der Anlage 1 a Sozial- und Erziehungsdienst zum BAT-O (VKA), an den sie aufgrund ihrer Organisationszugehörigkeit gebunden sind.

Die am … 1954 geborene Klägerin war ab dem 1.8.1972 als Kindergärtnerin tätig. Zum 1.9.1988 nahm sie gemäß dem Änderungsvertrag vom gleichen Tage die Tätigkeit als Kindergärtnerin in dem Internat der Hilfsschule … auf, die jetzt als allgemeine Förderschule weitergeführt wird. Dieses auf das Land Brandenburg übergegangene Arbeitsverhältnis beendete sie mit dem Aufhebungsvertrag vom 30.4.1992 zum 30.6.1992. Unter dem 17.6.1992 vereinbarte sie mit dem Beklagten ihre Weiterbeschäftigung als Erzieherin ab dem 1.7.1992 in dem selben Internat. § 4 des Vertrages sieht vor, daß sie in der Vergütungsgruppe VI b BAT-O eingruppiert ist. In ihrem Änderungsvertrag vom 25.9.1992 haben die Parteien unter anderem aufgenommen, daß mit Wirkung vom 1.7.1992 an die Stelle der Vergütungsgruppe VI b die Vergütungsgruppe V c tritt. Ab dem 1.9.1992 erfolgte dann gemäß dem Änderungsvertrag vom 21.1.1993 aufgrund ihres Bewährungsaufstiegs die Eingruppierung in die VerGr. V b. Die weiteren Änderungsverträge vom 23.8.1994 und 19.9.1994, die ihre Herabgruppierung von der VerGr. V b in die VerGr. V c ab dem 1.10.1994 vorsehen, unterzeichnete sie unter dem Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung. Mit der am 21.8.1995 bei dem Arbeitsgericht … eingegangenen Klage machte sie die Zahlung der sich aus der Herabgruppierung ergebenden Vergütungsdifferenz für die Monate März bis Juli 1995 in Höhe von insgesamt 1.583,83 DM brutto geltend. Weiterhin forderte sie die Zahlung von 281,32 DM netto, die der Beklagte wegen einer aus dieser Herabgruppierung herrührenden Überzahlung im Oktober 1994 von dem Gehalt für März 1995 einbehalten hat.

Die Klägerin hat unter Darstellung ihrer Tätigkeit vorgetragen, daß sie die Eingruppierungsvoraussetzungen der VerGr. V b Fallgruppe 5 BAT-O erfülle und dementsprechend zu vergüten sei. Sie habe als Erzieherin besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben, weil sie mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betraut sei. Dies beruhe auf den extremen Lernschwierigkeiten und Störungen bei mindestens 50 % der zu Betreuenden. Bei mindestens 50 % der zu Betreuenden sei eine schwere Debilität und bei den übrigen eine leichte bis mittlere Debilität festgestellt worden. Sie würden ständig extreme Ausfallerscheinungen zeigen. Die für die VerGr. V b Fallgruppe 5 erforderliche Bewährungszeit habe sie erfüllt. Unabhängig davon sei ihre Forderung begründet, weil die VerGr. V b BAT-O arbeitsvertraglich festgelegt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.583,83 DM brutto sowie 281,32 DM netto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 29.8.1995 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin besonders schwierige fachliche Tätigkeiten auszuüben habe. Die zu betreuenden Kinder und Jugendlichen seien nicht zu Gruppen im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b zusammengefaßt. Sie seien aufgrund ihrer lediglich wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten in dem Internat untergebracht. Dies sei jedoch ohne eine besondere Auswahl oder zielgerichtete Zusammensetzung zur besonderen Förderung geschehen. Die Kinder würden auch nicht sozialpädagogisch betreut. Die vorhandenen erschwerten Bedingungen würden durch die unstreitige Zahlung einer Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 ausgeglichen.

Das Arbeitsgericht … hat der Klage durch Urteil vom 15.11.1995 – 1 Ca 2749/95 – entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Voraussetzungen der Eingruppierung in die VerGr. V b Fallgruppe 5 erfüllt seien. Zum einen habe der Beklagte die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bei den der Klägerin anvertrauten Kindern und Jugendlichen nicht bestreiten wollen. Zum anderen lägen sie auch nach den unbestritten gebli...

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