Entscheidungsstichwort (Thema)

Leiter einer Kindertagesstätte in einem sozialen Brennpunkt

 

Leitsatz (redaktionell)

Begriff der schweren Erziehbarkeit

 

Normenkette

TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt § 1; BMT-AW II § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 15.03.1994; Aktenzeichen 16 (6) Sa 179/93 E)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 29.09.1992; Aktenzeichen 1 Ca 192/92 E)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. März 1994 – 16 (6) Sa 179/93 E – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991.

Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis 31. März 1993 bei der Beklagten als Kindertagesstättenleiter in der Kindertagesstätte W./We., S., beschäftigt. Er ist ausgebildeter Sozialpädagoge. Beide Parteien sind tarifgebunden.

Der Kläger war eingruppiert in die Gehaltsgruppe IV b des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 1. November 1977 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 14. Mai 1991 sowie auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt vom 1. November 1977, geändert durch Tarifvertrag vom 28. Mai 1991. Danach erhielt der Kläger ein Grundgehalt nach der VergGr. IV b in Höhe von 3.102,56 DM brutto. Das Grundgehalt nach VergGr. IV a betrug im streitbefangenen Zeitraum 3.513,09 DM.

Die Kindertagesstätte des Beklagten in W./We. liegt in einem „sozialen Brennpunkt” der Stadt mit einem überproportionalen Anteil von Aussiedler- und Ausländerkindern. Darüber hinaus besteht in dem Stadtteil eine besonders schwierige soziale Situation wegen eines hohen Anteils von sozial schwachen oder geschädigten Familien. In dem Stadtteil befinden sich außer der Kindertagesstätte des Beklagten noch die Kindertagesstätten der katholischen St. Elisabeth-Gemeinde, der ev.-luth. Bonhoeffer-Gemeinde und des Deutschen Roten Kreuzes. Die Leiter dieser vier Kindertagesstätten haben sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Diese hat sich mit der besonderen sozialen Situation der zu betreuenden Kinder sowie mit der Struktur und der Problematik der Kinderbetreuung in der speziellen Situation des Stadtteils beschäftigt. Dabei wurden Verbesserungsvorschläge für die Arbeitssituation in den We. Einrichtungen und andere Maßnahmen beschlossen und angeregt.

In der Kindertagesstätte des Beklagten wurden im letzten Quartal 1990 nach dem statistischen Durchschnitt vormittags 65,67 Kinder, nachmittags 33,33 Kinder und ganztags 20,67 Kinder betreut. Aufgrund der besonderen sozialen Situation des Stadtteils erhielt die Kindertagesstätte des Beklagten ebenso wie die übrigen Kindertagesstätten ab 8. Januar 1991 eine zusätzliche Erzieherin durch die Stadt W. zugeteilt. Ab 1. August 1992 wurde darüber hinaus bei der Stadt W. ein sogenannter Therapeutenpool gebildet, der besetzt wurde mit Mitarbeitern, die sich insbesondere auf dem Gebiet der Heilpädagogik, Logopädie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ergotherapie sowie Pädagogik ausgebildet hatten. Dieser Therapeutenpool wurde nicht einer bestimmten Kindertagesstätte zugewiesen. Er war vielmehr zuständig für die Kinder im Stadtteil, wobei die Parteien darüber streiten, ob sich dieser nur auf die Kinder in den Kindertagesstätten oder auf sämtliche Kinder des Stadtteiles bezog. In der streitbefangenen Zeit wurde dieser Dienst in der Tagesstätte des Beklagten nicht in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Einrichtung der Beklagten handele es sich um eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 6 BMT-AW II, die unstreitig durchschnittlich mit ca. 70 Plätzen belegt sei. Die Kindertagesstätte werde von einer hohen Anzahl entwicklungsverzögerter, auffälliger und therapiebedürftiger Kinder mit psychosozialen Störungen besucht. Dabei könne keine Unterscheidung zwischen behinderten und auffälligen Kindern getroffen werden. Mit der besonderen sozialen Situation im Stadtteil We. sei ein Regelkindergarten grundsätzlich überfordert. Eine hinreichende Förderung oder Therapie aller auffälligen Kinder sei von einer normalen Kindertagesstätte nicht zu leisten. Die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ergäben sich schon daraus, daß ein hoher Anteil von Aussiedlerkindern sowie von ausländischen Kindern vorhanden sei sowie Kinder aus sozial geschädigten Familien. Ca. 80 bis 90 % der Kinder hätten solche Erziehungsschwierigkeiten. So seien von 122 Kindern (rechnerisch richtig 136) 10 in einer Therapie, 50 verhaltensauffällig, 25 entwicklungsverzögert, 48 sprachgestört und 3 Kinder hätten Wahrnehmungsstörungen. 80 bis 90 % der Kinder seien aggressiv, hyperaktiv oder auf der anderen Seite zu still und ohne Durchsetzungsvermögen. Der Kläger hat deshalb gegenüber dem Beklagten seine Höhergruppierung in die VergGr. IV a BMT-AW II geltend gemacht. Der Beklagte hat diese Höhergruppierung mit Schreiben vom 12. November 1991 abgelehnt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.463,18 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 6. April 1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, im Durchschnitt sei seine Einrichtung lediglich mit 86 Kindern belegt. Es handele sich zwar um eine Kindertagesstätte mit einer besonderen sozialen Situation. Diese sei jedoch keine Sondereinrichtung und auch keine Kindertagesstätte für Behinderte oder Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten. Nur in letzteren Einrichtungen sei eine höhere Eingruppierung des Leiters gerechtfertigt. Nicht ausreichend sei es, wenn auch Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreut würden. Der zusätzlich eingerichtete Therapeutenpool sei nicht der Kindertagesstätte zugeordnet, sondern einrichtungsextern eingerichtet. Der Status der Kindertagesstätte als solcher werde hiervon nicht berührt. Darüber hinaus handele es sich bei den vom Kläger genannten Zahlen um keine objektiven Aussagen, sondern um dessen subjektive Einschätzungen. Darüber hinaus lägen Mehrfach-Zählungen vor. Unstreitig seien in der Kindertagesstätte keine Kinder mit Rechtsansprüchen nach § 39 BSHG oder nach § 27 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) untergebracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat jedenfalls in dem streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung aus der VergGr. IV a BMT-AW II.

I. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) Anwendung. Damit kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit auf die folgende Bestimmung an:

§ 22 Abs. 1

Der Arbeitnehmer wird nach dem Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale in die Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, die der von ihm überwiegend auszuübenden Tätigkeit entspricht.

Nach § 2 des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II ergeben sich die Tätigkeitsmerkmale aus der Anlage zu diesem Tarifvertrag. Danach ist maßgebend für die Eingruppierung des Klägers Teil I B, in dem sich die Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst befinden. VergGr. IV a Fallgruppe 6 hat folgenden Wortlaut:

Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen (Fußnote 1)

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 9 und 10).

Mit Ausnahme der Fußnote 1 hat die Fallgruppe 7 den gleichen Wortlaut, allerdings bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. Fußnote 1 hat folgenden Wortlaut:

Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v.H. der Anfangsvergütung (Stufe 1) der Vergütungsgruppe IV a …

Die Protokollnotiz Nr. 9 hat folgenden Wortlaut:

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Krabbelstuben, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser sowie andere Kinderbetreuungseinheiten und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Die Protokollnotiz Nr. 10 ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

II.1. Da in der von dem Kläger geleiteten Kindertagesstätte unstreitig mindestens 70 Plätze durchschnittlich im maßgeblichen Zeitraum belegt waren, kommt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch die Fallgruppe 6 der VergGr. IV a in Betracht.

Unstreitig ist die vom Kläger geleitete Kindertagesstätte jedoch keine solche für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG, so daß es entscheidend für den Rechtsstreit darauf ankommt, ob sie eine „für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” ist.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn der Träger der Kindertagesstätte diese ausdrücklich als eine solche Tagesstätte widmet oder sich dies aus objektiven Umständen, wie z.B. Einrichtung und entsprechende Qualifizierung des Personals ergibt. Selbst wenn es schon ausreicht, daß sie ausschließlich oder überhaupt von schwer erziehbaren Kindern besucht wird, ist die Klage unbegründet.

2.a) Nach dem bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Wortlaut der Vorschrift mußte es sich um „schwer erziehbare” Kinder handeln. Hierunter hat der Senat solche Kinder und Jugendliche verstanden, die aus Gründen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Verfassung mit den allgemeinen und üblichen pädagogischen Mitteln zu einem normalen Sozialverhalten und einer entsprechenden Persönlichkeitsbildung nicht erzogen werden können. Damit genügen aber finanzielle, soziale oder gesundheitliche Probleme der Eltern bzw. Verschlossenheit, mangelndes Selbstvertrauen, Nervosität, Unruhe, Konzentrationsschwäche und starke Lernschwierigkeiten der Kinder nicht für die Annahme, es handele sich um schwer erziehbare Kinder. Diese Probleme und Eigenschaften können zwar zu Schwierigkeiten bei der Erziehung führen, sie sind jedoch bei vielen Kindern vorhanden, und müssen deshalb bereits bei der Anwendung normaler Erziehungsmittel berücksichtigt werden und können infolgedessen nicht als wesentliche Erziehungsschwierigkeiten gewertet werden (BAG Urteil vom 4. Mai 1988 – 4 AZR 811/87-AP Nr. 144 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand September 1995, Vergütungsordnung VKA, Band 2, Teil II VKA Sozial- und Erziehungsdienst, Anm. 28).

b) Der Begriff der „schweren Erziehbarkeit” ist nunmehr durch den Begriff der „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” abgelöst worden. Eine besondere Definition dieses Begriffes ist seitens der Tarifvertragsparteien nicht gegeben worden. Die Tarifvertragsparteien haben durch das Merkmal „wesentlichen” lediglich klargestellt, daß die Erziehungsschwierigkeiten einen bestimmten Umfang und eine bestimmte Bedeutung haben müssen. Das bedeutet, sie müssen über das Normalmaß an Erziehungsschwierigkeiten hinausgehen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich weiterhin, daß die Tarifvertragsparteien durch die Gleichstellung mit Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG gleichwertige Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten fordern. Daraus folgt, daß die wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten für Kinder und Jugendliche auch an den Schwierigkeiten zu messen sind, die bei Betreuung von Behinderten nach § 39 BSHG bestehen. Hierzu zählen solche Behinderte, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind und denen deshalb Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Gemäß § 3 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der Fassung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433) sind seelisch wesentlich behindert solche Personen, bei denen infolge seelischer Störungen die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Solche seelischen Störungen, die eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift zur Folge haben können, sind:

  1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
  2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
  3. Suchtkrankheiten,
  4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die „wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten” müssen deshalb vergleichbar sein mit der wesentlichen Behinderung, d.h. sie müssen ein Maß erreichen, das gemäß § 27 KJHG bei dem einzelnen Kind einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung begründet, da anderenfalls innerhalb derselben Fallgruppe unterschiedliche Wertungen der Tätigkeit erfolgen würden. Es ist aber unstreitig, daß in der von dem Kläger geleiteten Tagesstätte weder Kinder mit derartigen Ansprüchen betreut werden, noch seitens der maßgeblichen Stellen, also dem Träger der Einrichtung wie auch den zuständigen Behörden, eine besondere Hilfe nach den Vorschriften der §§ 27 ff. KJHG erfolgt. Auch aus den Angaben des Klägers, bei den Kindern träten häufig Überängstlichkeit, Wahrnehmungsstörungen, Sprachauffälligkeiten, Antriebshemmungen, grob- und feinmotorische Störungen, Aggressivität und Hyperaktivität auf, läßt sich – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat – kein verläßlicher Schluß darauf ziehen, daß ein entsprechender Grad von Erziehungsschwierigkeiten auftritt.

Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, spricht für die hier vorgenommene Auslegung der Vorschrift auch der Umstand, daß gemäß Protokollnotiz Nr. 9 zu den betreffenden Vergütungsgruppen unterschieden wird zwischen Kindergärten auf der einen Seite und anderen Kinderbetreuungseinheiten auf der anderen Seite. Daraus folgt, daß die Tarifvertragsparteien zwischen Normalkindergärten und anderen Kinderbetreuungseinheiten, die eine besondere Betreuung erforderlich machen, unterscheiden wollen. Ebenso ergeben sich aus der Protokollnotiz Nr. 11 Hinweise für den Grad, den die Erziehungsschwierigkeiten im Sinne der Vorschriften erreichen müssen. Diese Protokollnotiz lautet wie folgt:

Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder oder Jugendliche im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

Daraus folgt aber, daß die Schwierigkeiten damit einen Grad erreicht haben müssen, der es rechtfertigt, Kinder mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten auch in einem Heim unterzubringen.

Dem Vortrag des Klägers läßt sich aber nicht entnehmen, daß eine überwiegende Zahl von Kindern die von ihm geleitete Kindertagesstätte besucht, die derart wesentliche Erziehungsschwierigkeiten haben.

c) Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe § 286 Abs. 1 ZPO dadurch verletzt, daß es dem von ihm angebotenen Beweis auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen ist, greift diese Rüge nicht durch. Der Kläger hat sich insoweit im wesentlichen darauf berufen, aufgrund der besonderen sozialen Situation im W. Stadtteil We. seien die Erziehungsschwierigkeiten des überwiegenden Teils der Kindergartenkinder erheblich und gingen über das normale Maß an Erziehungsschwierigkeiten hinaus. Die Berufung allein auf die Lage des Kindergartens in einem sozialen Brennpunkt ersetzt aber nicht den Vortrag und die Darlegung, der Kindergarten werde überwiegend von Kindern mit einem solchen Grad von Erziehungsschwierigkeiten besucht. Hierfür hätte es einer ins einzelne gehenden Darstellung bedurft, inwiefern sich die Erziehungsschwierigkeiten der den Kindergarten besuchenden Kinder wesentlich aus denen herausheben, die sich bei einem Regelkindergarten in einem sozialen Brennpunkt ergeben. Ohne einen solchen Vortrag würde es sich bei dem angebotenen Beweis um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Müller-Tessmann, J. Ratayczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093052

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge