Leitsatz (redaktionell)

1. Es gibt keinen allgemeingültigen Rechtssatz, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen Vertragsstrafe und Karenzentschädigung bestehen müßte.

2. Es kann sachgerecht sein, eine kurze vertragswidrige Wettbewerbstätigkeit deshalb mit einer verhältnismäßig hohen Strafe zu belegen, weil der frühere Angestellte die für die Konkurrenz entscheidenden Tatsachen schon in kurzer Zeit an das Konkurrenzunternehmen weitergeben kann.

3. Wenn ein Arbeitnehmer, der durch ein Wettbewerbsverbot gebunden ist, eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen will, die er für ungefährlich hält, muß er mit seinem Vertragspartner darüber verhandeln und darf er sich nicht eigenmächtig über das Verbot hinwegsetzen. Unterläßt er das, kann er nicht nachträglich mit der Begründung Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen, er habe die Bedeutung seines vertragswidrigen Verhaltens verkannt.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.09.1970; Aktenzeichen 7 Sa 17/70)

 

Fundstellen

BAGE 23, 350

BAGE, 350

BB 1971, 1154

DB 1971, 1672

NJW 1971, 2007

BetrR 1971, 411

ARST 1972, 74

SAE 1972, 154

AP § 339 BGB, Nr 5

AP § 75c HGB, Nr 1

AR-Blattei, ES 1710 Nr 6

AR-Blattei, Vertragsstrafe Entsch 6

EzA § 340 BGB, Nr 2

MDR 1971, 956

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 121

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