Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bedingtes Wettbewerbsverbot, in dem der Arbeitgeber sich vorbehält, im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, ist wegen Umgehung des HGB § 74 Abs 2 unverbindlich (Bestätigung BAG 1970-05-02 3 AZR 134/69 = BAGE 22, 324 = AP Nr 26 zu § 74 HGB).

2. Aus der Unverbindlichkeit eines bedingten Wettbewerbsverbotes folgt kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung. Dem vertragstreuen Arbeitnehmer steht vielmehr ein Entschädigungsanspruch nur in den Grenzen der jeweiligen vertraglichen Abrede zu.

3. Mit Rücksicht auf die Pläne des Gesetzgebers, das Recht der vertraglichen Wettbewerbsverbote neu zu regeln, hält der Senat sich zur Zeit nicht für befugt, den in Leitsatz 2 zusammengefaßten Grundsatz der HGB §§ 74 ff im Wege der Rechtsfortbildung zu überwinden und dem vertragstreuen Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung zuzuerkennen.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 26.11.1970; Aktenzeichen 2 Sa 224/69)

 

Fundstellen

BB 1971, 1411

DB 1971, 2165

BetrR 1972, 191

ARST 1972, 27

SAE 1972, 161

WM IV 1972, 755

AP § 74 HGB, Nr 27

AR-Blattei, ES 1830 Nr 89

AR-Blattei, Wettbewerbsverbot Entsch 89

EzA § 74 HGB, Nr 14

JuS 1972, 158

PraktArbR HGB §§ 74-75f, Nr 123

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