Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersbedingte Reduzierung der Regelstundenzahl. Altersbedingte Reduzierung der wöchentlichen Regelstundenzahl nach der Arbeitszeitverordnung Lehrer des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 1992 bei Geltung des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA vom 3. Februar 1997. Öffentlicher Dienst

 

Leitsatz (amtlich)

Eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft hat, auch solange ihre regelmäßige Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA herabgesetzt ist, Anspruch auf die in Nr. 3 SR 2b I iVm. § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr nach Vollendung des 55. Lebensjahrs vorgesehene Ermäßigung der Regelstundenzahl.

 

Orientierungssatz

Gem. Nr. 3 SR 2 l l BAT-O iVm. § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr ermäßigt sich die Regelstundenzahl der Lehrkräfte nach Vollendung des 55. Lebensjahres im darauffolgenden Schulhalbjahr um 2 Unterrichtsstunden. Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die regelmäßige Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin nach dem Arbeits-platzsicherungs TV Schulen LSA richtet. Die Auslegung des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA ergibt, daß dieser den SR 2 l l BAT-O nur insoweit als speziellere Regelung vorgeht, als er Regelungen zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) bzw. zur bedarfsbedingten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3) enthält. Soweit die ArbZVO-Lehr Ermäßigungen und Anrechnungen vorsieht (§§ 4 ff. ArbZVO-Lehr), verdrängt der Arbeitsplatz-sicherungs TV Schulen LSA die auf diese Rechtsverordnung Bezug nehmenden SR 2 l l BAT-O nicht.

 

Normenkette

Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15c BAT-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 3. Februar 1997 § 1; Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15c BAT-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 3. Februar 1997 § 2; Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15c BAT-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 3. Februar 1997 § 3; Sonderregelungen zum BAT-O für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3; Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom 18. Februar 1992 §§ 3-5

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20.12.2000; Aktenzeichen 5 Sa 204/00)

ArbG Dessau (Urteil vom 26.01.2000; Aktenzeichen 1 Ca 361/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitsverpflichtung der Klägerin.

Die am 20. Februar 1943 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land als Grundschullehrerin beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrags vom 11. November 1991 sieht eine Tätigkeit als “vollbeschäftigte Angestellte” vor. Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Anwendung.

Zur Regelung der Arbeitszeit der Lehrer an Grundschulen im Land Sachsen-Anhalt sind für den Rechtsstreit die folgenden Bestimmungen von Bedeutung:

  • “Sonderregelungen zum BAT-O für Angestellte als Lehrkräfte

    (SR 2 l I BAT-O)

    Nr. 3

    Zu §§ 15, 15a, 16, 16a, 17, 34 und 35 – Arbeitszeit –

    Vergütung Nichtvollbeschäftigter – Zeitzuschläge, Überstundenvergütung -

    Die §§ 15, 15a, 16, 16a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.

  • Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vom 18. Februar 1992
  • § 3

    Regelstundenzahl

    • Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.
    • Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

      • Grundschulen 27 Unterrichtsstunden; …
  • § 4

    Unterrichtsverpflichtung, Unterrichtseinsatz

    • Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
  • § 5

    Altersermäßigung

    • Die Regelstundenzahl der Lehrkräfte wird nach Vollendung des 55. Lebensjahres im darauf folgenden Schulhalbjahr um zwei Unterrichtsstunden ermäßigt.
    • Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, wird die Altersermäßigung zur Hälfte gewährt.
    • Lehrkräfte, die auf Grund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.

    …”

Im Tarifvertrag in Ausfüllung des § 15c BAT-O zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalts (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) vom 3. Februar 1997 zwischen der TdL einerseits und der GEW – Bundesvorstand, der DAG – Landesverband Sachsen-Anhalts/Thüringen – sowie der GGVÖD andererseits heißt es:

  • “Abschnitt I

    Allgemeines

    § 1

    Geltungsbereich

    • Der Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallenden vollbeschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.
  • Abschnitt II

    Arbeitszeitregelungen, Vergütung, Kündigungsschutz

    § 2

    Durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit, Kündigungsschutz

    • Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten wird die regelmäßige Arbeitszeit vom 1.8.1997 bis zum 31.7.2003 für die in § 1 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

      • an Grundschulen auf 81 v.H.
      • an den übrigen allgemeinbildenden Schulen auf 87 v.H. herabgesetzt (durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit).

    § 3

    Bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit

    • Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 kann nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs auf Anordnung des Arbeitgebers bis zur Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft ohne Anwendung dieses Tarifvertrages überschritten oder bis zu 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages unterschritten werden.

    Protokollerklärung

    • Die v.H.-Sätze in § 2 Abs. 1 beziehen sich auf die Regelstundenzahl in § 3 der ArbZVO-Lehrer. Der Arbeitgeber beabsichtigt nicht, während der Laufzeit des Tarifvertrages die Regelstundenzahl zu erhöhen.

    …”

Nach dem Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalts vom 29. Juli 1998 betrug die bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit an Grundschulen des Landkreises Wittenberg im Schuljahr 1998/99 25 Wochenstunden. Der Klägerin wurde im Schuljahr 1998/99 eine Altersermäßigung von zwei Wochenstunden gewährt, so daß sie in diesem Schuljahr 23 Stunden wöchentlich unterrichtete. Der Runderlaß des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalts vom 22. Juli 1999 setzte die bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit an Grundschulden des Landkreises Wittenberg für das Schuljahr 1999/2000 auf 22,5 Wochenstunden fest. Nach Auffassung des beklagten Landes beträgt die Altersermäßigung der Klägerin seither lediglich eine Unterrichtsstunde in der Woche, so daß sie zur Unterrichtung von 21,5 Stunden wöchentlich eingeteilt wird.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe weiterhin eine Altersermäßigung gemäß § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr im Umfang von zwei Wochenstunden zu. § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr sei nicht anwendbar, weil ihre Unterrichtsverpflichtung nicht vertraglich “durch Teilzeitbeschäftigung” herabgesetzt worden sei. Auch Sinn und Zweck der Altersermäßigung sprächen dafür, ihr die volle altersbedingte Entlastung zu gewähren. Denn die besondere Belastung älterer Lehrer trete unabhängig davon ein, wie hoch die Regelstundenzahl in absoluten Zahlen bemessen sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß ihr ab dem Schuljahr 1999/2000 eine Altersermäßigung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen von zwei Stunden zusteht.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine zweistündige Altersermäßigung nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr lägen nicht vor. Mit dem Begriff “Regelstundenzahl” sei auf die in § 3 Abs. 2 vorgenommene Festlegung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Grundschulen auf 27 Unterrichtsstunden Bezug genommen worden. Da die Klägerin nicht 27 Stunden zu unterrichten habe, könne sie nicht die volle Altersermäßigung in Anspruch nehmen. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, daß die Altersermäßigung eine altersbedingte Überforderung durch das volle Pensum an Unterrichtsstunden abwenden solle. Da der Überforderung schon in anderer Weise begegnet worden sei, sei die Altersermäßigung allenfalls eingeschränkt zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision beantragt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben.

  • Die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin ermäßigt sich gemäß Nr. 3 SR 2 l I BAT-O iVm. § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr um wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Die Anwendung dieser Vorschriften wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin nach dem Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA richtet. Dieser Tarifvertrag geht den SR 2 l I BAT-O nur insoweit als speziellere Regelung vor, als er Bestimmungen zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2) bzw. zur bedarfsbedingten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3) trifft. Soweit die ArbZVO-Lehr Ermäßigungen und Anrechnungen vorsieht (§§ 4 ff. ArbZVO-Lehr), verdrängt der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA die SR 2 l I BAT-O und damit die dort in Bezug genommene ArbZVO-Lehr nicht.

    • Diese Rechtsverordnung ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages finden die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte Anwendung (SR 2 l I BAT-O). Diese bestimmen in Nr. 3 Satz 2, daß anstelle der allgemeinen Arbeitszeitregelungen des BAT-O die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Für die Klägerin ergibt sich daraus eine Regelstundenzahl von 27 Unterrichtsstunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbZVO-Lehr).
    • Dieses Pensum ist jedoch während der Laufzeit des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA nicht maßgebend. Dieser Tarifvertrag geht den SR 2 l I BAT-O und damit der ArbZVO-Lehr in der Zeit vom 1. August 1997 bis 31. Juli 2003 vor, soweit er die Festsetzung der Regelstundenzahl betrifft. Er findet nach § 2 des Arbeitsvertrages als ein den BAT-O ergänzender Tarifvertrag Anwendung (vgl. Senat 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 24 = EzA TVG § 4 Beschäftigungssicherung Nr. 7, zu B I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Klägerin gehört zu den in § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages bezeichneten Arbeitnehmern. Sie ist vollbeschäftigte Arbeitnehmerin an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes (§ 1 des Arbeitsvertrages). Der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA hat damit in seinem sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereich den BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifregelungen abgelöst (Senat 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – aaO, zu B II der Gründe).
    • Der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA verdrängt die SR 2 l I BAT-O und damit die ArbZVO-Lehr jedoch nur hinsichtlich der Festlegung der Regelstundenzahl, nicht aber hinsichtlich der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung. Dies ergibt seine Auslegung.

      • Die Tarifvertragsparteien können die Reichweite der Ablösung in dem ablösenden Tarifvertrag ausdrücklich bestimmen. Ist eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden, ergibt die Auslegung des ablösenden Tarifvertrages, inwieweit der bisher geltende Tarifvertrag durch den spezielleren Tarifvertrag ersetzt werden soll.
      • Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats, zB: 28. Mai 1998 – 6 AZR 349/96 – AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2a der Gründe; 26. April 2001 – 6 AZR 2/00 – AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37, zu 1a der Gründe) ist der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA dahingehend auszulegen, daß er die sich aus Nr. 3 SR 2 l I BAT-O iVm. § 5 ArbZVO-Lehr ergebende Altersermäßigung nicht ausschließt. § 5 ArbZVO-Lehr ist auch während seiner Geltungsdauer auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA hat insoweit nur einen eingeschränkten sachlichen Geltungsbereich.

        • Der Tarifvertrag enthält Regelungen zur durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2), die durch Festlegung der bedarfsbedingten regelmäßigen Arbeitszeit (§ 3) modifiziert werden können. In Bezug auf diesen Regelungsgegenstand verdrängt der Tarifvertrag die nach Nr. 3 SR 2 l I BAT-O maßgebende ArbZVO-Lehr, die diesen Regelungsgegenstand ebenfalls erfaßt (§ 3). Die Begriffe “durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit” (§ 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) und “Regelstundenzahl” (§ 3 ArbZVO-Lehr) stimmen entgegen der Auffassung des beklagten Landes überein. In der Protokollerklärung Nr. 6 Satz 1 ist ausdrücklich klargestellt, daß sich die v.H.-Sätze in § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA auf die Regelstundenzahl in § 3 ArbZVO-Lehr beziehen. In Satz 2 der Protokollerklärung ist zudem das Wort “Regelstundenzahl” ausdrücklich erwähnt. Außerdem ist nicht ersichtlich, worauf sich die Prozentangabe in § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA beziehen soll, wenn nicht auf die Regelstundenzahl.
        • Dagegen enthält der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA keine Bestimmungen zu Ermäßigungen und Anrechnungen. Diese sind in der ArbZVO-Lehr geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen der Regelstundenzahl und Ermäßigungen bzw. Anrechnungen. Nach § 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr ergibt sich die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien mit der Vereinbarung des Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA diese systematische Unterscheidung aufheben wollten. Hierauf erstreckt sich ihr Regelungswille ersichtlich nicht.

          Neben diesen systematischen Erwägungen ist zu berücksichtigen, daß die ArbZVO-Lehr nicht nur Bestimmungen zur Altersermäßigung von Lehrern enthält. §§ 5 bis 14 ArbZVO-Lehr regeln auch für andere Fallgestaltungen, unter welchen Voraussetzungen Lehrer Ermäßigungen und Anrechnungen zu gewähren sind. So erhalten nach § 6 schwerbehinderte Lehrkräfte eine Ermäßigung. § 11 bestimmt, daß Lehrkräfte an Abendschulen für jeweils sechs in der Zeit nach 18 Uhr erteilte Unterrichtsstunden eine Anrechnungsstunde erhalten. Wenn der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA die ArbZVO-Lehr insgesamt verdrängen würde, entfielen diese Ermäßigungen und Anrechnungen. Eine derartige Konsequenz ist ersichtlich nicht beabsichtigt. Denn die besondere Belastung etwa der schwerbehinderten Lehrkräfte oder der Lehrkräfte an Abendschulen besteht trotz der Arbeitszeitreduzierung gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA fort. Bei einer anderen Betrachtung entfiele auch die in ArbZVO-Lehr vorgesehene Anrechnung für Lehrkräfte, die mit der Vertretung des Schulleiters betraut sind (dagegen nicht die der Schulleiter; vgl. § 1 Abs. 3 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA). Die Belastung dieser Lehrkräfte mit Verwaltungsaufgaben, die die Anrechnung begründet, hat sich durch die Arbeitszeitreduzierung nicht verringert.

          Demgegenüber vermag der Hinweis des beklagten Landes, daß die Altersermäßigung ihren Zweck, eine altersbedingte Überforderung abzuwenden, nicht mehr erfüllen könne, nicht zu überzeugen. Die Regelstundenzahl ist variabel. Dies gilt auch für die jeweilige Unterrichtsverpflichtung der Klägerin, die sich aus der Regelstundenzahl abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen (§ 4 Abs. 1 ArbZVO-Lehr) zusammensetzt. Dagegen hat der Verordnungsgeber für die Altersermäßigung eine feste Größe gewählt (2 Unterrichtsstunden für Vollzeitbeschäftigte). Sie steht nicht in Abhängigkeit von einer variablen Größe, nämlich der Höhe der jeweils maßgeblichen Regelstundenzahl. Den für die Klägerin maßgeblichen Bestimmungen zur Arbeitszeit kann daher nicht die Wertung entnommen werden, daß die Altersermäßigung bei Unterschreiten einer bestimmten Regelstundenzahl nicht oder nur eingeschränkt zu gewähren sei. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es einer Regelung bedurft, die die Gewährung der Altersermäßigung auch für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte bei Unterschreiten einer bestimmten absoluten Grenze (beispielsweise 23 oder 25 Unterrichtsstunden als Regelstundenzahl) eingeschränkt oder aufgehoben hätte.

          Eine derartige absolute Grenze läßt sich auch nicht aus § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr entnehmen. Danach erhalten Lehrkräfte, die auf Grund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, keine Altersermäßigung. Die Altersermäßigung soll somit nicht schon entfallen, wenn die Regelstundenzahl auf eine bestimmte Größe reduziert wird. Sie wird nur dann nicht gewährt, wenn der Lehrkraft in erheblichem Umfang Anrechnungen zustehen.

          Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA die Arbeitszeit der Lehrer reduziert, um einen ansonsten notwendigen Personalabbau zu vermeiden. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, gleichzeitig älteren Lehrern eine Stundenermäßigung wieder zu nehmen.

    • Die Altersermäßigung beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr zwei Unterrichtsstunden wöchentlich. Sie reduziert sich nicht gemäß § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr auf eine Stunde wöchentlich.

      • Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr sind erfüllt. Die Klägerin hat das 55. Lebensjahr vollendet. Folglich ermäßigt sich die für sie maßgebliche Regelstundenzahl jedenfalls seit dem Schuljahr 1999/2000 um zwei Unterrichtsstunden.
      • Die Altersermäßigung ist nicht gemäß § 5 Abs. 2 ArbZVO-Lehr auf die Hälfte beschränkt. Diese Ausnahmeregelung greift nur ein, wenn die Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt worden ist. Die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin ist nicht durch Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt worden. Die Klägerin ist weiterhin vollzeitbeschäftigt, obwohl ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA vorübergehend herabgesetzt ist (Senat 17. Dezember 1998 – 6 AZR 370/97 – AP BAT-O § 15c Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 28. Juni 2001 – 6 AZR 114/00 – aaO, zu B III 3b aa der Gründe).
  • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Dr. Brühler, G. Helmlinger

Ehrenamtlicher Richter Schmidt ist wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen.

Dr. Peifer

 

Fundstellen

BAGE 2003, 31

BB 2003, 108

NZA 2003, 221

ZTR 2003, 30

AP, 0

NJ 2003, 161

RiA 2003, 115

AUR 2002, 476

Tarif aktuell 2003, 5

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