Leitsatz (redaktionell)

1. Zum gesetzlichen Tatbestand des KSchG § 1 Abs 2 gehört auch das Merkmal der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung und des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2. Eine Kündigung, die auf Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, gestützt wird, ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn diese Gründe auch bei Abwägung der Interessen beider Parteien von solchem Gewicht sind, daß sie die Kündigung als gerecht erscheinen lassen.

3. Es muß aus dem vom Berufungsurteil für erwiesen erachteten Sachverhalt genügend klar hervorgehen, welche Umstände im einzelnen das Gericht für und gegen die Wirksamkeit der Kündigung abgewogen, und daß es dabei auch alle wesentlichen von den Parteien geltend gemachten Umstände berücksichtigt hat. Denn nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale richtig erkannt und auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt hat.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 31.03.1954; Aktenzeichen 4 Sa 7/54)

 

Fundstellen

BAGE 1, 117 (LT1-3)

BAGE, 117

SAE 1955, 78 (LT1-3)

AP § 1 KSchG (LT1-3), Nr 6

AR-Blattei, ES 1020 Nr 19 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 19 (LT1-3)

ArbuR 1955, 61 (LT1-3)

JZ 1955, 28

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