Entscheidungsstichwort (Thema)

Beamtenähnliche Versorgung. Anrechnungsvorschriften

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Beamtenversorgung; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BeamtÄndG 1993 Art. 1 Nr. 16; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 07.07.1999; Aktenzeichen 15 Sa 1897/98)

ArbG Braunschweig (Urteil vom 03.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 95/98)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die von ihr zu gewährende Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung die von der Ärzteversorgung Niedersachsen gezahlte Rente anrechnen darf.

Der am 24. November 1932 geborene und am 12. Februar 1995 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. September 1958 bis 30. Juni 1971, zuletzt als Oberarzt, an verschiedenen Krankenhäusern tätig. Zunächst war er Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1. Januar 1964 war er Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen und in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit.

Vom 1. Juli 1971 bis zu seiner Verrentung beschäftigte ihn die Beklagte als Chefarzt der inneren Abteilung eines von ihr betriebenen Krankenhauses. Der Anstellungsvertrag vom 15. Juli 1971 enthielt folgende Vereinbarungen:

“IV. Finanzielle Regelung

1. Der Chefarzt hat Anspruch auf ein monatlich nachträglich zu zahlendes Gehalt nach der Gruppe B 9 der Niedersächsischen Landesbesoldungsordnung. Hierzu wird ein Zuschlag von 2.500,00 DM monatlich gewährt, der im gleichen Verhältnis wie das vorher festgelegte Gehalt der Preisentwicklung angepaßt wird. Ein Liquidationsrecht für stationäre Leistungen besteht daneben nicht.

Mit dem vorstehenden Gehalt ist auch eine evtl. notwendig werdende Mehrarbeit abgegolten.

2. Dem Chefarzt werden Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1971 zugesichert. Zugrundegelegt wird die Besoldungsgruppe A 14. Das Besoldungsdienstalter wird auf den 1. November 1953 festgesetzt.

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene Grundgehalt und der Ortszuschlag des Wohnsitzes des Versorgungsempfängers (§ 175 Abs. 1 NBG).

V. Nichtstationäre ärztliche Tätigkeit

1. Der Chefarzt ist über den Rahmen seiner Haupttätigkeit im Sinne der Abschnitte II und III hinaus berechtigt, Sprechstundenpraxis für Übergangsfälle und Selbstzahler sowie Gutachtertätigkeit auszuüben.

2. Der Chefarzt ist ferner berechtigt, Konsiliartätigkeit auszuüben. Es darf sich dabei – abgesehen von Ausnahmen, die vom Krankenhausträger gebilligt sind – nur um gelegentliche, nicht auf Vereinbarung beruhende, regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeit handeln.

3. Für die Tätigkeit zu 1. und 2. steht dem Chefarzt das Liquidationsrecht zu.

X. Schlußbestimmungen

1. …

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

…”

Nach einer später getroffenen Vereinbarung richtet sich die zugesagte Versorgung nach der Besoldungsgruppe A 15 anstelle der Besoldungsgruppe A 14.

Der Ehemann der Klägerin blieb Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen. Die Hälfte der dort angefallenen Pflichtbeiträge trug die Beklagte. Sie wickelt die im Anstellungsvertrag vorgesehene beamtenförmige Versorgung über die Niedersächsische Versorgungskasse ab, die im Namen der Beklagten die Leistungen an die Versorgungsempfänger gewährt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Niedersächsischen Versorgungskasse).

Seit November 1994 war der Ehemann der Klägerin berufsunfähig. Die Ärzteversorgung Niedersachsen gewährte ihm eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 5.699,75 DM für November 1994 bis Dezember 1995 und in Höhe von 5.842,24 DM seit dem 1. Januar 1995. Die Niedersächsische Versorgungskasse zahlte ihm ohne Anrechnung dieser Rente seit dem 1. Januar 1995 ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 6.222,40 DM. Nach dem Tode ihres Ehemanns erhielt die Klägerin von der Ärzteversorgung Niedersachsen eine monatliche Witwenrente in Höhe von 3.505,34 DM für März bis Dezember 1995 und in Höhe von 3.540,39 DM ab Januar 1996 sowie ohne Anrechnung dieser Witwenrente von der Niedersächsischen Versorgungskasse ein monatliches Witwengeld in Höhe von 3.733,40 DM für März bis April 1995 und in Höhe von 3.852,59 DM für Mai 1995 bis März 1996. Mit Änderungsmitteilung vom 1. März 1996 berechnete die Niedersächsische Versorgungskasse die der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann zustehende beamtenähnliche Versorgung unter Anrechnung der Versorgungsleistungen aus der Ärzteversorgung Niedersachsen neu. Die Niedersächsische Versorgungskasse errmittelte für die Zeit von Januar 1995 bis März 1996 eine Überzahlung von 57.359,05 DM und forderte von der Klägerin die Rückzahlung dieses Betrages unter Berufung auf § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung. § 55 Abs. 1 BeamtVG lautet seither wie folgt:

“Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge und Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

…”

§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG war durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a BeamtVGÄndG 1993 eingefügt worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die im Anstellungsvertrag zugesagten Ruhegehälter und Witwengelder seien ohne Abzug der von der Ärzteversorgung Niedersachsen gewährten Leistungen zu zahlen. Auf die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG könne sich die Beklagte nicht berufen. Im Anstellungsvertrag fehle die erforderliche dynamische Verweisung auf eine derartige Einschränkung der Versorgung. Abgesehen davon sei § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck anwendbar. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem verstorbenen Ehemann der Klägerin sei kein “Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst” gewesen. Alleiniger Zweck des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sei es, die öffentlichen Kassen vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen. Zu einer Doppelbelastung öffentlicher Haushalte komme es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Im übrigen würde die mit einer entsprechenden Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG verbundene nachträgliche Beschränkung der zugesagten Versorgung das schutzwürdige Vertrauen der Versorgungsberechtigten und deren durch Art. 14 GG gewährleistetes Eigentum verletzen. Zumindest sei die Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Die Klägerin hat behauptet, daß bei Vertragsabschluß und während des gesamten Verlaufs des Beschäftigungsverhältnisses ihres Ehemannes eine Doppelversorgung durch die Beklagte und die Ärzteversorgung Niedersachsen gewollt gewesen sei.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

  • festzustellen, daß der Beklagten kein Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung von Ruhegeld durch die unterbliebene Anrechnung der Leistungen aus der Ärzteversorgung Niedersachsen für die Zeit von Januar 1995 bis März 1996 zusteht,
  • festzustellen, daß der Klägerin ab 1. März 1995 gegen die Beklagte ein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15, Endstufe, zusteht, ohne daß die Beklagte berechtigt ist, hierauf die Witwenrente der Klägerin von der Ärzteversorgung Niedersachsen anzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Anstellungsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG sei deshalb entsprechend anwendbar. Rechtliche Bedenken gegen die Beschränkung der Versorgung bestünden nicht. Die Geschäftsgrundlage der Versorgungszusage sei durch die Gesetzesänderung nicht weggefallen. Die Beklagte hat bestritten, daß eine Doppelversorgung gewollt gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Beklagte auf das Witwengeld der Klägerin und das Ruhegeld ihres Ehemannes auch den Teil der Leistungen aus der Ärzteversorgung Niedersachsen anrechnete, der aus der Versicherungszeit vom 1. Januar 1964 bis zum 30. Juni 1971 erwuchs. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision erreichen, daß ihrer Klage im vollen Umfang stattgegeben wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die noch anhängigen Klageanträge zu Recht abgewiesen. Die Beklagte darf die von der Ärzteversorgung Niedersachsen für die Versicherungszeit nach dem 30. Juni 1971 gewährten Leistungen auf die Betriebsrente der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes anrechnen. Der vorliegende Fall ist ebenso zu beurteilen wie der vom Senat im Urteil vom 22. Februar 2000 (– 3 AZR 39/99 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3) entschiedene. Rechtserhebliche Sachverhaltsunterschiede bestehen nicht. Die überzahlten Beträge kann die Beklagte von der Klägerin zurückverlangen.

I. Nach Nr. IV.2. Satz 1 des Anstellungsvertrages ist das Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Fassung anzuwenden. Der Anstellungsvertrag enthält keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht.

  • Die Beklagte sagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin im Anstellungsvertrag “Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juli 1971” zu. Die Worte “mit Wirkung zum 1. Juli 1971” beziehen sich nach der Satzstellung nicht auf die maßgeblichen Beamtenvorschriften, sondern auf das Wirksamwerden der Versorgungszusage. Die Versorgungsvereinbarung spricht nicht von den “derzeit geltenden” Regelungen, sondern stellt ohne jede zeitliche Einschränkung auf das für Landesbeamte geltende Versorgungsrecht ab. Bereits daraus ist zu entnehmen, daß spätere Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten sind, und zwar unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten der Versorgungsberechtigten auswirken.
  • Außerdem ist im Zweifel von einer dynamischen Verweisung auszugehen. Sie entspricht am besten den Interessen beider Vertragsparteien (vgl. ua. BAG 16. August 1988 – 3 AZR 61/87 – AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 2b der Gründe; 22. Februar 2000 aaO, zu B I der Gründe). Statische Verweisungen und die damit verbundene Zementierung bestimmter Versorgungsregelungen müssen deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. ua. BAG 23. September 1997 – 3 AZR 529/96 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 2 der Gründe; 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – aaO).
  • Die Parteien haben nicht vereinbart, daß die Rente der Ärzteversorgung Niedersachsen unabhängig von späteren Änderungen des Beamtenversorgungsrechts zusätzlich zu der beamtenförmigen betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden soll. Die umfassende dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht ist weder im Anstellungsvertrag noch durch eine spätere Vertragsänderung einschränkt worden.

    • Der Anstellungsvertrag sieht keine Sonderregelungen für die Ärzteversorgung Niedersachsen vor, sondern hält auch insoweit an der allgemeinen dynamischen Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht fest. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß der verstorbene Ehemann der Klägerin Anspruch auf ein monatliches Gehalt nach Besoldungsgruppe B 9 hatte, während seinem Ruhegehalt oder der Hinterbliebenenversorgung die Besoldungsgruppe A 15 zugrunde gelegt wurde. Diese Abmachung diente nicht dazu, im Versorgungsfall den Lebensstandard des Chefarztes und seiner Hinterbliebenen auf dem vollen Gehaltsniveau zu sichern. Durch die abgesenkte Bemessungsgrundlage wurde nicht dem Nebeneinander von berufsständischer und beamtenförmiger Versorgung Rechnung getragen. Die beamtenförmige Versorgung hat sich an der niedrigeren Besoldungsgruppe ausgerichtet, weil die Differenz zwischen der Besoldungsgruppe A 15 und B 9 eine pauschalierte Gegenleistung für die fehlenden Liquidationseinnahmen im stationären Bereich darstellte. Die früher üblichen Chefarztverträge sahen ein Gehalt zwischen der Besoldungsgruppe A 14 und A 16 sowie ein Liquidationsrecht im stationären Bereich vor. In der Regel richtete sich die betriebliche Altersversorgung nur nach dem vereinbarten Gehalt, das deutlich unter den Gesamteinnahmen lag. Diese Zusammenhänge kommen in Nr. IV.1. des Anstellungsvertrages vom 15. Juli 1971 deutlich zum Ausdruck. Nach Nr. IV.1. Satz 3 des Anstellungsvertrages besteht neben dem Gehalt nach Gruppe B 9 und dem Zuschlag von monatlich 2.500,00 DM kein Liquidationsrecht für stationäre Leistungen. Mit der Gesamtvergütung ist nach Nr. IV.1. Satz 2 des Anstellungsvertrages “auch” eine eventuell notwendig werdende Mehrarbeit abgegolten. Der Ausdruck “auch” zeigt, daß die Anhebung der Gesamtvergütung in erster Linie eine Abgeltung für den Verzicht auf ein Liquidationsrecht für stationäre Leistungen darstellte.
    • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, daß sich die Beklagte und ihr Ehemann bei Abschluß des Anstellungsvertrages darüber einig waren, künftige beamtenrechtliche Vorschriften, die eine Anrechnung der Ärzteversorgung Niedersachsen vorsehen, nicht anzuwenden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Klägerin behauptet, “bei Abschluß des Vertrages sei von beiden Parteien gewollt gewesen, daß eine beamtenrechtliche Versorgung ohne Anrechnung neben der vollen Ärzteversorgungsrente gezahlt werde”. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen “daß bei Abschluß des Vertrages übereinstimmend von einer kumulativen Gewährung beamtenrechtlicher Versorgung und Renten aus der Ärzteversorgung Niedersachsen ausgegangen wurde”. Es gebe “überhaupt keinen Zweifel, daß wegen der 1971 bei Vertragsabschluß bestandenen Rechtslage selbstverständlich der Parteiwille eindeutig auf Kumulation und Nichtanrechenbarkeit gerichtet” gewesen sei. Diese Ausführungen zeigen, daß der Vortrag der Klägerin auf nicht stichhaltigen Schlußfolgerungen beruht. Sie unterscheidet nicht zwischen der bloßen Befolgung einer dynamischen Verweisung und der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung einer partiellen statischen Verweisung. Daraus, daß bei Abschluß des Anstellungsvertrages eine Anrechnungsvorschrift fehlte und sich die Beklagte darüber im klaren war, nach damaliger Rechtslage die beamtenförmige Versorgung zusätzlich gewähren zu müssen, läßt sich noch kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille der Beklagten entnehmen, an diesen Mehrfachleistungen auch bei einer Änderung des Beamtenversorgungsrechts festzuhalten. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, daß die Beklagte die versprochene Versorgung partiell von der künftigen Entwicklung des Beamtenversorgungsrechs abkoppeln wollte. Abgesehen davon wären mündliche Abreden, die nicht in den Anstellungsvertrag aufgenommen wurden, durch die Schriftformklausel in Nr. X.2. des Anstellungsvertrages aufgehoben worden.
    • Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihr Ehemann mit einer für die Beklagte vertretungsberechtigten Person eine Einschränkung der dynamischen Verweisung vereinbarte. Die Beweislast für die Vertretungsmacht trägt derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft.
    • Die umfassende dynamische Verweisung ist auch nicht durch spätere Abmachungen begrenzt worden. Ebensowenig wie in dem mit Urteil vom 22. Februar 2000 (– 3 AZR 39/99 – aaO) entschiedenen Fall kam ein Änderungsvertrag dadurch zustande, daß die Beklagte die Hälfte der Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung Niedersachsen übernahm.

      • Der Ehemann der Klägerin war als Angestellter rentenversicherungspflichtig (§ 3 Abs. 1 Angestelltenversicherungspflicht – AVG – bzw. § 1 Nr. 1 des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SBG VI). Er war weder nach dem SGB VI noch nach dem AVG versicherungsfrei.

        Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vortrag eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind zwar versicherungsfrei die Beschäftigten von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet aber nicht der Versicherungsträger, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmte Verwaltungsbehörde. Für Beschäftigte bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, ist dies der zuständige Bundesminister, im übrigen ist dies die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ob der Gewährleistungsbescheid konstitutive Wirkung hat oder lediglich eine mit Tatbestandswirkung versehene Entscheidung über eine rechtliche Voraussetzung der Versicherungsfreiheit ist, kann dahinstehen (vgl. dazu Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr Handbuch der Rentenversicherung Stand: März 2000 SGB VI § 5 Rn. 16; Boecken in GK-SGB VI Stand: Oktober 2000 § 5 Rn. 92). Jedenfalls wird die Versicherungsfreiheit erst durch diese behördliche Feststellung bewirkt(ständige Rechtsprechung des BSG vgl. ua. 17. November 1970 – 1 RA 163/69 – BSGE 32, 76, 80; 5. November 1980 – 11 RA 118/79 – SozR 2200 § 1232 RVO Nr. 9; 11. Juni 1986 – 1 RA 51/84 – SozR 2200 § 1403 RVO Nr. 6). Die Beklagte hat behauptet, daß kein Gewährleistungsbescheid vorliegt. Diese Tatsache ist von der Klägerin nicht bestritten worden und gilt damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

        Die Versicherungsfreiheit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 6 AVG setzte ebenfalls einen Gewährleistungsbescheid voraus.

        Der Ehemann der Klägerin konnte sich jedoch als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AFG (nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von der Versicherungspflicht befreien lassen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht.

      • Nach dem seit 1. Januar 1992 geltenden § 172 Abs. 2 SGB VI haben die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, höchstens aber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Eine derartige Regelung fehlte im AFG. Eine sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragserstattung bestand deshalb bis zum 31. Dezember 1991 nicht(vgl. dazu BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – aaO, zu B II 1b aa der Gründe unter Hinweis auf BSG 22. Mai 1985 – 1 RS 1/84 – BSGE 58, 110 ff.). Von den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers sind jedoch die arbeitsrechtlichen zu unterscheiden. Ebenso wie im Urteil vom 22. Februar 2000 (– 3 AZR 39/99 – aaO, zu B II 1b aa der Gründe) kommt es auch im vorliegenden Fall nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungstatbestand zu einer Zuschußzahlung verpflichtet war. Zuschüsse des Arbeitgebers waren nicht nur tarifvertraglich üblich (vgl. Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 2 SGB VI, BT-Drucks. 12/405 S 119), sondern auch naheliegend, weil die berufsständische Versorgung an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung trat. Wenn die Beklagte keinen Vorteil daraus ziehen wollte, daß sich der Ehemann der Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien ließ, bedeutet dies noch nicht, daß sie ihm eine Doppelversorgung zusichern und die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht teilweise aufheben wollte.

II. Nach der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG zählen zu den anrechenbaren Renten auch die Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Die von der Ärzteversorgung Niedersachsen gezahlte Altersrente stellt eine derartige Leistung dar.

Für die entsprechende Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG ist es nicht erforderlich, daß diese Vorschrift buchstabengetreu paßt. Die Analogie besteht in einer sinngemäßen Übernahme der Regelung. Mit der Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sollte das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Klägerin einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden. Wie der Senat im Urteil vom 22. Februar 2000(– 3 AZR 39/99 – aaO, zu B II 2b der Gründe) ausgeführt hat, reicht es aus, daß die beamtenähnliche Versorgung und die Rentenzahlungen der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf derselben Tätigkeit beruhen.

  • Der Geltungsbereich des § 55 BeamtVG erstreckt sich auch auf die während des Beamtenverhältnisses erworbenen Versorgungsbezüge. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Januar 1993 (BVerwG – 2 S 20.91 – BverwGE 92, 41, 43 f.) entschieden hat, ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung auch insoweit anzurechnen, als sie auf einer zulässigen Nebentätigkeit beruht. In § 55 Abs. 3 und 4 BeamtVG ist abschließend festgelegt, inwieweit die in § 55 Abs. 1 BeamtVG aufgeführten Versorgungsleistungen keiner Anrechnung unterliegen sollen. Für weitere Einschränkungen der Anrechenbarkeit gibt das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.
  • Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG sprechen ebenso wie in dem mit Urteil vom 22. Februar 2000 (– 3 AZR 39/99 – aaO, zu B II 2b bb der Gründe) entschiedenen Fall nicht gegen, sondern für die Anrechnung. Die Beamtenversorgung sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Gesetzliche Rentenansprüche und Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung können zu einer – gemessen an diesem Versorgungsziel – überhöhten Gesamtversorgung führen. Hiergegen richtet sich § 55 BeamtVG.
  • Den Anstoß für die Ruhensregelung gab zwar die erweiterte Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Anlaß und Regelungsziel sind aber voneinander zu unterscheiden. § 55 BeamtVG soll durch eine umfassende Anrechnungsvorschrift sog. Doppelversorgungen verhindern. Ob die Beamtenversorgung und die anzurechnenden Renten nacheinander oder nebeneinander erworben wurden, spielt dabei keine Rolle. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG reicht es aus, daß die zusätzlichen Renten entweder bei einem anderen Dienstherren in einem früheren Arbeitsverhältnis oder durch Nebentätigkeit erworben wurden. Eine Doppelversorgung liegt erst recht vor, wenn der zur Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtete Arbeitgeber auch die zusätzliche Rentenleistung finanziert hat und beide Versorgungsbezüge auf derselben Tätigkeit beruhen.
  • Die Anrechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber mit seiner Beitragsbeteiligung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung nachkam. Freiwillige Zuschüsse genügen.

III. Bereits im Urteil vom 22. Februar 2000 (aaO, zu B III der Gründe) hat der Senat darauf hingewiesen, daß es den Arbeitsvertragsparteien freisteht, für alle Einzelheiten der zugesagten betrieblichen Altersversorgung auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht zu verweisen. Diese dynamische Verweisung enthält Chancen und Risiken. Verfassungsgemäße Änderungen des Beamtenversorgungsrechts sind grundsätzlich anzuwenden. Die gesetzlichen Regelungen müssen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beachten. Es umfaßt bereits den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des Vertrauensschutzes. Verfassungsgemäße Regelungen des Beamtenversorgungsrechts tragen den Interessen der Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht.

Weder der am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG noch seine arbeitsvertragliche Übernahme sind verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Versorgungsvereinbarung muß auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepaßt werden.

  • § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG idF des Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993 verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch hierzu hat der Senat im Urteil vom 22. Februar 2000 (aaO, zu B IV 1 der Gründe) näher Stellung genommen. Neue Argumente hat die Klägerin nicht vorgebracht.

    • Die der Klägerin und ihrem Ehemann gegen die Ärzteversorgung Niedersachsen zustehenden Rentenansprüche genießen zwar den Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Sie werden aber durch die Anrechnung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie berührt(vgl. hierzu BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 293 f.).
    • Die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften sind an Art. 33 Abs. 5 GG zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG ist eine dem Art. 14 GG vorgehende verfassungsrechtliche Sonderregelung. Sie beläßt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 295). Er muß zwar das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip beachten. Diese Verpflichtung bleibt aber durch die erweiterte Anrechnungsregelung unangetastet. Für eine angemessene, lebenslange Alimentation des Beamten und seiner Familie ist nach wie vor gesorgt(BAG 22. Februar 2000 aaO, zu B VI 1 der Gründe).
    • Die Erweiterung der Anrechnung durch die Einfügung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG (Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993) greift nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, sondern wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen ein. Damit handelt es sich um eine sog. unechte, retrospektive Rückwirkung. Sie ist nicht generell unwirksam. Das gesetzgeberische Anliegen und das Vertrauen des Beamten in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sind gegeneinander abzuwägen. Wie der Senat im Urteil vom 22. Februar 2000 (aaO, zu B IV 1c der Gründe) näher ausgeführt hat, hält Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993 dieser Überprüfung stand.

      • Die Anrechnungsregelungen im Beamtenversorgungsrecht sind seit 1966 laufend erweitert worden. Anrechnungslücken wurden nach und nach geschlossen. Die Beamten mußten damit rechnen, daß der Gesetzgeber die systemwidrige Begünstigung der Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen beseitigen und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG auf diese Versorgungsleistungen erstrecken werde(vgl. dazu BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – aaO, zu B IV 1c bb der Gründe).

        Dem Zweck der Anrechnungsregelung widersprach es, daß keine Anrechnung der Leistung aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen stattfand. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte es im Beschluß vom 30. September 1987(– 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 339 f.) als problematisch angesehen, ob sich die Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Renten und den Leistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren ließ. Eine Entscheidung hierüber bedurfte es in diesem Beschluß nicht.

      • Die Beamten konnten nicht erwarten, daß ihnen die systemwidrigen Vorteile der bisherigen Anrechnungsregelung verblieben. Soweit die Renten aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fallen, haben die Versorgungsberechtigten auch keine im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung schutzwürdigeren Eigenleistungen erbracht. Die Anrechnung setzt voraus, daß sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte an den Beiträgen beteiligt hat. Dies entspricht dem Beitragsanteil des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Auch die arbeitsvertragliche Übernahme des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, die über die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB zu berücksichtigen sind.

    • Betriebsrentenansprüche zählen zwar zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung entscheiden aber die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht.

      Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des Betriebsrentenanspruchs. Verfassungsmäßige Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes stellen keinen Eingriff in die Versorgungsrechte der Klägerin und ihres Ehemannes dar, sondern legen den aktuellen Anspruchsinhalt fest (BAG 22. Februar 2000 – 3 AZR 39/99 – aaO, zu B IV 2a der Gründe).

    • Die auf der dynamischen Verweisung beruhende, lediglich entsprechende Anwendung des Beamtenversorgungsrechts und die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses führen nicht zu einem verstärkten, die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG ausschließenden Vertrauensschutz. Die Nichtanrechnung der berufsständischen Versorgung stellt auch bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten beamtenförmigen Versorgung einen Systembruch dar, mit dessen Beseitigung gerechnet werden mußte(BAG Urteil vom 22. Februar 2000 aaO, zu B IV 2b der Gründe).
    • Unerheblich ist es, daß der Versorgungsfall kurz nach Inkrafttreten des neu gefaßten § 55 BeamtVG eintrat. Stichtagsregelungen sind trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich zulässig (vgl. ua. BVerfG 8. April 1986 – 1 BvR 1186, 1574, 1704/83 und 271, 291, 334/84 – BVerfGE 71, 364, 397; 6. Dezember 1988 – 1 BvL 5, 6/85 – BVerfGE 79, 212, 219). Insoweit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum. Es genügt, daß sich die Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (vgl. ua. BVerfG 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 und 556/88 – BVerfGE 80, 297, 311; 15. Oktober 1996 – 1 BvL 44, 48/92 – BVerfGE 95, 64, 89). Diese Grenzen sind nicht überschritten worden. Eine besondere Lage, die eine Übergangsvorschrift gebot, lag nicht vor, zumal mit einer Erweiterung der Anrechnungsvorschrift zu rechnen war. Die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherten konnten nicht erwarten, daß ihre nicht gerechtfertigte Bevorzugung durch eine Übergangsregelung aufrecht erhalten werde (BAG 22. Februar 2000 aaO, zu B IV 2b cc der Gründe).
  • Ebensowenig wie in dem vom Senat mit Urteil vom 22. Februar 2000(aaO, zu B IV 3 der Gründe) entschiedenen Fall muß die Versorgungsordnung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB angepaßt werden. Zwar kann auch eine Gesetzesänderung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Dynamisierungsvereinbarung war aber das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht anzuwenden. Dies konnte sich nach dem gemeinsamen Geschäftswillen zum Vorteil wie zum Nachteil der Klägerin auswirken. Da die vertragliche Risikoverteilung Erweiterungen der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG umfaßt, ist die Geschäftsgrundlage der Versorgungsvereinbarung nicht weggefallen.

V. Soweit die Beklagte zu viel Ruhegeld geleistet hat, steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Klägerin ist zumindest Miterbin. Soweit ihr Ehemann zuviel Ruhegeld erhielt, haftet sie für die daraus entstandene Nachlaßverbindlichkeit nach § 1967 BGB. Falls sie nicht Alleinerbin, sondern lediglich Miterbin ist, haftet sie nach § 2058 BGB als Gesamtschuldnerin.

 

Unterschriften

Kremhelmer, Bepler, Oberhofer, Schmidt

Dr. Reinecke ist wegen Urlaub an der Unterschrift gehindert

Kremhelmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI892425

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