Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechenbarkeit einer Ärzteversorgungsrente auf eine vertraglich zugesagte Beamtenversorgung.

 

Normenkette

BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Braunschweig (Urteil vom 03.07.1998; Aktenzeichen 7 Ca 95/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen 3 AZR 511/99)

 

Tenor

Unter Zurückweisung im übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.07.1998 – 7 Ca 95/98 – abgeändert und folgendermaßen neugefaßt:

Es wird festgestellt, daß ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung gemäß dem Änderungsbescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 01.03.1996 insoweit nicht besteht, als auf den Pensionsanspruch des und den Witwengeldanspruch der Klägerin auch der Teil des Rentenanspruchs des und des Witwenrentenanspruchs der Klägerin aus der Ärzteversorgung angerechnet worden ist, der aus der Versicherung des bei der Ärzte Versorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin ab 01.03.1995 gegen die Beklagte ein Witwengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechend der Besoldungsgruppe A 15, Endstufe, BBesO zusteht, ohne daß die Beklagte berechtigt ist, hierauf den Teil des Witwenrentenanspruchs aus der Ärzteversorgung anzurechnen, der aus der Versicherung des bei der Ärzteversorgung Niedersachsen in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 30.06.1971 erwachsen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Witwengeldanspruchs der Klägerin und über die Höhe des Pensionsanspruchs ihres im Februar 1995 verstorbenen Ehemannes, dessen Erbin oder Miterbin sie ist.

Der am 24.11.1932 geborene Ehemann der Klägerin, war nach seiner Medizinalassistentenzeit als Assistenzarzt im Städtischen Klinikum Braunschweig und seit 1962 im St. Bernwards-Krankenhaus Hildesheim tätig, dort seit dem 01.01.1966 als Oberarzt. Er war zunächst Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 01.01.1964 war er unter Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Niedersachsen (ÄVN).

Zum 01.07.1971 trat er als Chefarzt der inneren Abteilung des St. Vinzenz-Krankenhauses Braunschweig in die Dienste der Beklagten. Nach dem Anstellungsvertrag vom 15.07.1971 (Bl. 11 – 16 d. A.) erhielt er ein Gehalt entsprechend der Beamtenbesoldungsgruppe B 9, sowie eine monatliche Zulage von 2.500,00 DM, die entsprechend dem Gehalt angepaßt wurde. Dagegen stand ihm kein Liquidationsrecht für die stationäre Behandlung der Pflegeklassen 1 und 2 zu, sondern nur für die nichtstationäre Behandlung und für Konziliartätigkeiten. Weiter war in Nr. IV 2 vereinbart:

Dem Chefarzt werden Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach den für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften mit Wirkung vom 01. Juli 1971 zugesichert. Zugrundegelegt wird die Besoldungsgruppe A 14. Das Besoldungsdienstalter wird auf den 01. November 1953 festgesetzt.

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind das zuletzt bezogene Grundgehalt und der Ortszuschlag des Wohnsitzes des Versorgungsempfängers (§ 175 Abs. 1 NBG).

Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit wird durch einen besonderen Bescheid der Niedersächsischen Versorgungskasse festgesetzt.

Über die Leistungen der Versorgungskasse hinaus erwirbt der Arzt keine Versorgungsansprüche.

Später wurde anstelle der Besoldungsgruppe A 14 die Besoldungsgruppe A 15 vereinbart. Die Beklagte versicherte ihn auf ihre Kosten bei der streitverkündeten Niedersächsischen Versorgungskasse (NVK), deren Mitglied sie ist. Weiter zahlte sie die Hälfte der Pflichtbeiträge zur ÄVN, da Dr. Jaklin nicht von deren satzungsgemäßen Möglichkeit Gebrauch machte, sich von der Pflichtmitgliedschaft befreien zu lassen.

wurde im November 1994 berufsunfähig. Die ÄVN gewährte ihm ab dem 01.11.1994 Berufsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 14.02.1995, Bl. 17 d. A.) und der Klägerin ab 01.03.1995 Witwenrente (Bescheid vom 15.03.1995, Bl. 19. d. A.). Die NVK zahlte daneben für die Beklagte ab 01.01.1995 die volle Pension und ab 01.03.1995 das volle Witwengeld nach der Besoldungsgruppe A 15. Wegen des zum 01.10.1994 geänderten § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) setzte die NVK mit Bescheid vom 01.03.1996 (Bl. 28 f. d. A.) die Pension und das Witwengeld rückwirkend zum 01.01.1995 neu fest, indem sie von der Pension die Berufsunfähigkeitsrente der ÄVN und von dem Witwengeld die Witwenrente der ÄVN absetzte. Gleichzeitig machte sie für die Beklagte die Rückzahlung der Differenz für die Zeit von Januar 1995 bis März 1996 in Höhe von 57.359,05 DM geltend. Da die Klägerin seit Februar 1995 auch Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (Bescheid der BfA vom 07.09.1995, Bl. 30 d. A.), korrigierte die NVK mit Bescheid vom 14.01.1999 nochmals die Witwengeldberechnung (Bl. 171 – 185 d....

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