Entscheidungsstichwort (Thema)

13. Monatseinkommen. Berücksichtigung einer Nahauslösung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweise des Senats:

Berücksichtigung der Nahauslösung nach § 7 BMTV bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in der bayerischen Metallindustrie

 

Normenkette

BGB § 611; LohnFG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 21.02.1991; Aktenzeichen 6 Sa 335/90)

ArbG München (Urteil vom 15.02.1990; Aktenzeichen 2 Ca 8443/89)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Februar 1991 – 6 Sa 335/90 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen aus dem Nettobetrag zu zahlen sind.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechnung eines anteiligen 13. Monatseinkommens und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Aufzugsmonteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie (MTV) sowie der Bundestarifvertrag vom 30. April 1980 für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues (BMTV) Anwendung.

Der Kläger erhält eine Nahauslösung nach den tariflichen Bestimmungen des BMTV. Diese wurde von der Beklagten bei der Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 1988 und der Lohnfortzahlung für die Krankheitstage am 5. Dezember 1988, 11. und 12. Januar 1989 und 8. bis 12. Mai 1989 nicht berücksichtigt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1989 machte der Kläger Ansprüche geltend, die sich durch „Einbeziehung der steuerpflichtigen Nahauslösung in die Durchschnittsberechnung bei Urlaub, Lohnfortzahlung/Krankheit und beim Weihnachtsgeld” ergäben.

Für die Berechnung des 13. Monatseinkommens sind folgende tarifliche Bestimmungen des Tarifabkommens über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie in der Fassung vom 10. August 1987 heranzuziehen:

„Ziffer 4:

Die Berechnung des für diese Leistungen maßgebenden Monatseinkommens erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 25 Abschnitt C Ziffer 1 des Arbeiter-MTV. Das danach ermittelte tägliche Urlaubsentgelt ist durch 1,5 zu teilen und mit dem Faktor 21,75 zu vervielfachen.”

§ 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV bestimmt:

„Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat…”

Die tarifliche „Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1” hat folgenden Wortlaut:

„… ‚Arbeitsverdienst’ im Sinne dieser Regelung ist der Gesamtverdienst. Einzubeziehen sind Zulagen und Zuschläge wie z. B. außertarifliche Zulagen, Leistungszulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Nicht zum Verdienst zählen Beträge, die der Arbeitnehmer als Ersatz für Aufwendungen erhält, z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen, Werkzeuggeld u.ä. (inwieweit auf solche Leistungen während des Urlaubs dennoch Anspruch besteht, richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen). Einmalige Zuwendungen, wie beispielsweise Weihnachtsgratifikationen, Gewinnbeteiligung, werden ebenfalls nicht mitgerechnet…”

Für die Nahauslösung, die an Montagearbeiter zu zahlen ist, denen die tägliche Rückkehr zum Ausgangsort zumutbar ist (§ 7.1.1 BMTV), bestimmt § 7.3.1 BMTV:

„Die Nahauslösung ist eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll.”

Die tarifliche Anmerkung 6 dazu lautet:

„Die Regelung über Nahauslösung trägt dem Umstande Rechnung, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Montagestammarbeiters von zu Hause erfordert. Die längere Abwesenheit bedingt Mehraufwendungen während des Erreichens der Montagestelle und auf der Montagestelle, die pauschal erstattet werden. Eine Vergütung für den Zeitaufwand erfolgt nicht.”

In § 7.3.11 BMTV ist bestimmt:

„Soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, werden sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt.”

Für die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ist § 11 Ziffer 5 MTV maßgebend. Die tarifliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

„Das Arbeitsentgelt gemäß § 2 Ziffer 1 des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder der Arbeitsunfähigkeit eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen…”

Die tarifliche Anmerkung zu § 11 Ziff. 5 in Abs. 2 lautet:

„Hinsichtlich des Begriffs ‚Arbeitsverdienst’ gilt die Kommentierung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 Absatz 3 entsprechend. Für Auslösungen gilt jedoch die Regelung des Lohnfortzahlungsgesetzes; auf § 6 Ziffer 10 Bundesmontagetarifvertrages wird hingewiesen.”

§ 6 Ziff. 10 BMTV regelt die Zahlung der Fernauslösung bei Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung sei bei der Berechnung des 13. Monatseinkommens mitzuberücksichtigen. Es handele sich um Arbeitsverdienst im Sinne der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV. § 7.3.11 BMTV bestimme ausdrücklich, daß der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung zum Arbeitsverdienst im Sinne der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV zähle.

Gleiches gelte für die Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle. Auslösungen seien nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG nicht in die Berechnung der Lohnfortzahlung einzubeziehen, wenn Aufwendungen abgegolten werden sollen, die tatsächlich entstanden sind und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Soweit die Nahauslösung zu versteuern sei, enthalte sie keine Abgeltung tatsächlicher Aufwendungen und sei deshalb auch im Krankheitsfalle zu zahlen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 253,68 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Nahauslösung sei weder bei der Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens noch bei der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigen. Nach § 7.3.1 BMTV sei die Nahauslösung auch hinsichtlich ihres steuerpflichtigen Teils eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abgelten solle. Sie zähle deshalb nicht zum Arbeitsverdienst i.S. von § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV.

Die Nahauslösung sei auch nicht in die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsverdienstes im Krankheitsfalle mit einzubeziehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und sie insoweit abgewiesen, als der Kläger das anteilige 13. Monatseinkommen über die Einbeziehung der Nahauslösung hinaus anderweitig berechnet hat. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht angenommen, die Nahauslösung sei bei der Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle mitzuberücksichtigen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf ein um 70,70 DM brutto höheres anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1988 und ein um 63,80 DM brutto höherer Lohnfortzahlungsanspruch zu. Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung sei nach § 7.3.11 BMTV bei der Berechnung der tariflichen Leistungen mitzuberücksichtigen.

Die Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens richte sich nach den tariflichen Bestimmungen über das Urlaubsentgelt. Für dessen Berechnung sei der durchschnittliche Arbeitsverdienst maßgebend. Zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst zähle auch die Nahauslösung, soweit sie steuerpflichtig sei. In diesem Umfange handele es sich nicht um Aufwendungsersatz, da die Zahlung der Nahauslösung nicht davon abhänge, ob Aufwendungen tatsächlich entstanden seien.

Die Nahauslösung sei auch bei der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigen. Die tarifliche Regelung verweise insoweit auf das Lohnfortzahlungsgesetz. Maßgebend sei deshalb, in welchem Umfange die Nahauslösung dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen diene. Dies richte sich gem. § 7.3.11 BMTV nach der steuerlichen Einordnung. Eine Nahauslösung, die zu versteuern sei, diene nicht dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen und sei deshalb als Arbeitsverdienst im Krankheitsfalle fortzuzahlen.

II. Den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Soweit die Nahauslösung zu versteuern ist, gehört sie zum Arbeitsverdienst, der bei der Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens mitzuberücksichtigen ist und zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 11 Ziffer 5 MTV, das nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LohnFG im Krankheitsfalle fortzuzahlen ist.

1. Für die Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens ist nach Ziffer 4 des Tarifabkommens über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens die tarifliche Bestimmung des § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV entsprechend anzuwenden. Diese betrifft die Berechnung des Urlaubsentgelts, das sich nach näherer tariflicher Maßgabe nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst richtet. Den Begriff des Arbeitsverdienstes haben die Tarifvertragsparteien in der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV, die ebenfalls Tarifcharakter hat, erläutert. Arbeitsverdienst ist danach der Gesamtverdienst, zu dem nach Satz 3 der Anmerkung nicht Beträge zählen, „die der Arbeitnehmer als Ersatz für Aufwendungen erhält, z. B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen, Werkzeuggeld u.ä.”. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Nahauslösung, soweit sie zu versteuern ist, nicht dem Ersatz für Aufwendungen dient.

a) Ob und in welchem Umfange die Nahauslösung dem Ersatz entstandener Aufwendungen dient, beurteilt sich nach den tariflichen Bestimmungen des BMTV (vgl. BAG Urteile vom 24. September 1986 – 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; vom 2. Oktober 1974 – 5 AZR 555/73 – AP Nr. 5 zu § 2 LohnFG; vom 14. August 1985 – 5 AZR 76/85 – AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG; vom 10. März 1988 – 8 AZR 188/85 – AP Nr. 21 zu § 11 BUrlG; BAGE 58, 1 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972). Danach ist die Nahauslösung gemäß § 7.3.1 BMTV eine Pauschalerstattung, die den Mehraufwand bei auswärtigen Arbeiten abdecken soll. Dazu erläutern die Tarifvertragsparteien in der tariflichen Anmerkung, daß die Regelung über die Nahauslösung dem Umstand Rechnung trägt, daß die Beschäftigung auf einer außerbetrieblichen Arbeitsstelle eine längere Abwesenheit des Montagestammarbeiters von zu Hause erfordert. Die längere Abwesenheit bedinge Mehraufwendungen während des Erreichens der Montagestelle und auf der Montagestelle, die pauschal erstattet werden sollen.

Die tariflichen Bestimmungen enthalten damit keine zwingende Regelung darüber, ob die Nahauslösung als Arbeitsentgelt anzusehen ist oder echten Aufwendungsersatz darstellt. Dies beurteilt sich vielmehr nach § 7.3.11 BMTV. Soweit und solange Auslösungen zu versteuern sind, sollen sie nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen wie Arbeitsentgelt behandelt werden.

Damit haben die Tarifvertragsparteien eine praktikable und sachgerechte Abgrenzungsmöglichkeit gewählt, um im Einzelfalle beurteilen zu können, in welchem Umfange eine Nahauslösung dem Ersatz echter Aufwendungen dient oder nicht. Ist die Nahauslösung zu versteuern, dient sie nicht dem Ersatz tatsächlicher Aufwendungen, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards (vgl. BAG Urteil vom 24. September 1986 – 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

b) Die Regelung in § 7.3.11 BMTV gilt jedoch nur nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden tariflichen Bestimmungen. Aus diesen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, daß die Nahauslösung zu den Entgeltbestandteilen gehört, die nicht dem Arbeitsverdienst im Sinne der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV zuzurechnen sind.

Die Tarifvertragsparteien können selbst bestimmen, welche Entgeltbestandteile der Berechnung eines anteiligen 13. Monatseinkommens zugrunde zu legen sind. So können sie, wie z.B. in § 12 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter und Angestellten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 29. Oktober 1979, Auslösungen von der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts ausdrücklich ausschließen (vgl. BAGE 43, 95 = AP Nr. 13 zu § 2 LohnFG) oder, wie z. B. in § 15 Ziff. 1 Buchst. a Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980, zu ihrer Zuordnung zum Arbeitsentgelt die Regelung in § 7.3.11 BMTV heranziehen (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1985 – 5 AZR 76/85 – AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG). Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien in der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV bestimmt, daß zum maßgebenden Gesamtverdienst nicht Beträge zählen, die als Ersatz für Aufwendungen gezahlt werden und als Beispiele Reisespesen, Trennungsentschädigungen und Werkzeuggeld genannt.

Daraus folgt nicht, daß auch die Nahauslösung als Pauschalerstattung von Aufwendungen bei der Berechnung des Gesamtverdienstes nicht mitzuberücksichtigen sei. Bei Reisen, getrennter Haushaltsführung und der Benutzung eigenen Werkzeugs entstehen notwendigerweise Mehraufwendungen, die einer pauschalen Erstattung zugänglich sind. Dies ist bei der Nahauslösung, wie der Auslegung der tariflichen Bestimmungen des BMTV zu entnehmen ist, aber nicht der Fall. Die Nahauslösung dient der pauschalen Erstattung von Aufwendungen, deren Erforderlichkeit die Tarifvertragsparteien unterstellen. Sie stellen damit auf Aufwendungen ab, die zwar entstehen können, die aber nicht tatsächlich entstehen müssen. Es kann daher Fälle geben, in denen die Nahauslösung zum Ersatz echter Aufwendungen dient, aber auch Fälle, in denen die Möglichkeit naheliegt, daß sie nicht für Mehraufwendungen ausgegeben, sondern zur Verbesserung des Lebensstandards verwendet wird (BAG Urteil vom 24. September 1986 – 4 AZR 543/85 – AP Nr. 50 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Damit kann die Nahauslösung den tariflichen Beispielen von Reisespesen, Trennungsentschädigungen und Werkzeuggeld nicht gleichgesetzt werden. Deshalb ist zur Abgrenzung, in welchem Umfang die Nahauslösung dem Ersatz von Aufwendungen dient, die Regelung des § 7.3.11 BMTV heranzuziehen. Daraus folgt, daß nur der Teil der Nahauslösung, der steuerfrei ist, als Aufwendungsersatz anzusehen ist, während der steuerpflichtige Teil zum Gesamtverdienst im Sinne der Anmerkung zu § 25 Abschnitt C Ziffer 1 MTV zu zählen ist.

2. Zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht auch an, daß der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung bei der Berechnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 11 Ziffer 5 MTV mitzuberücksichtigen ist.

Nach der Anmerkung zu § 11 Ziffer 5 MTV gilt für Auslösungen die Regelung des Lohnfortzahlungsgesetzes. Für die Fernauslösung wird zudem auf § 6 Ziffer 10 BMTV hingewiesen (vgl. dazu BAG Urteil vom 28. Januar 1982 – 6 AZR 911/78 – AP Nr. 11 zu § 6 LohnFG). Ob Nahauslösung im Krankheitsfalle fortzuzahlen ist, beurteilt sich demgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LohnFG. Diese gesetzliche Vorschrift sieht vor, daß von der Lohnfortzahlung ausgenommen sind, „Auslösungen…., soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeiter Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeiter solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen”.

Maßgebend ist demnach für den Lohnfortzahlungsanspruch, in welchem Umfang die Nahauslösung zur Abgeltung tatsächlicher Mehraufwendungen dient. Dies beurteilt sich wiederum gemäß § 7.3.11 BMTV nach der Steuerpflichtigkeit der Nahauslösung (vgl. zur Lohnfortzahlung: BAG Urteil vom 14. August 1985 – 5 AZR 76/85 – AP Nr. 14 zu § 2 LohnFG; bestätigt durch Urteil vom 23. April 1986 – 5 AZR 353/85 – nicht veröffentlicht). Zutreffend führt deshalb das Landesarbeitsgericht aus, daß die Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der Nahauslösung zu einem um 63,80 DM brutto höheren Lohnfortzahlungsanspruch geführt hätte.

3. Der Kläger hat seine Ansprüche auch innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht insoweit aus, daß er durch sein Schreiben vom 16. Februar 1989 die Ausschlußfrist gewahrt habe. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war in den dem Kläger von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung jeweils ausgewiesen. Auch ohne Bezifferung der Ansprüche durch den Kläger konnte die Beklagte deshalb erkennen, um welche Beträge sich das anteilige 13. Monatseinkommen und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle bei Einbeziehung der steuerpflichtigen Nahauslösung erhöhen würde. Dies reicht zur Geltendmachung innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist aus.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB, wobei Zinsen aus dem Nettobetrag zu zahlen sind (vgl. BAGE 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).

III. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Stabenow Paul

 

Fundstellen

Dokument-Index HI916088

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