Leitsatz (redaktionell)

1. Nahauslösungen nach dem Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs- und Ortsnetzbaues und des Kabelbaues (BMTV) vom 1966-11-08/ 1966-12-15 in der Fassung vom 1970-09-02 gehören grundsätzlich zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von LFZG § 2.

2. Die bloße Bezugnahme auf einen in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz genügt nicht den nach ZPO § 519 Abs 3 Nr 2 an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.09.1973; Aktenzeichen 4 Sa 915/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440282

BB 1975, 229

DB 1975, 311

AP § 2 LohnFG (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 63 (LT1)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 63 (LT1)

EzA § 2 LohnFG, Nr 6

PraktArbR, LohnFortzG Nr 249

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