Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachgewährung von Urlaub außerhalb des Übertragungszeitraums

 

Leitsatz (amtlich)

Hat ein Arbeitnehmer seinen Urlaub am Ende des Übertragungszeitraums nach § 49 Abs. 8 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 angetreten und wird er nach Ablauf des Übertragungszeitraums während des Urlaubs krank, so hindert das nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs für die wegen Krankheit nicht anzurechnenden Urlaubstage.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 § 49; BUrlG § 9

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 2 Sa 435/94)

ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 10.02.1994; Aktenzeichen 7 Ca 965/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Oktober 1994 – 2 Sa 435/94 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Resturlaub aus dem Jahr 1991.

Der Kläger ist seit 1952 als Waldarbeiter bei einem Forstamt des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz und Saar (MTW) vom 26. Januar 1982 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darin ist unter anderem bestimmt:

§ 49

Erholungsurlaub

  • Erkrankt der Waldarbeiter während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse von ihm nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.

  • Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden. Er ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.

    Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Waldarbeiter aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz den Urlaub nicht bis zum 30. April antreten, hat er ihn bis zum 30. Juni anzutreten. An die Stelle des 30. Juni tritt der 30. September, wenn im vorangegangenen Winter die Arbeit nach § 62 insgesamt länger als 4 Monate unterbrochen gewesen ist.

    Läuft die Wartezeit (Abs. 6) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

    Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

Der Kläger wurde 1991 und bis zum Mai 1992 mit Arbeiten zur Beseitigung des Windbruchs eingesetzt. Deshalb nahm er seinen Jahresurlaub 1991 bis zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern trat ihn erst am Montag, den 22. Juni 1992 an. Er erkrankte ab 4. Juli 1992 durchgehend bis zum 15. Februar 1993. Nach seiner Genesung verlangte er von dem beklagten Land vergeblich die Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub.

Er hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger als Schadenersatz für den verfallenen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1991 20 Tage Urlaub zu erteilen;

hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger 20 Tage Urlaub als Schadenersatz für den aus dem Jahre 1991 stammenden, verfallenen Urlaub zu erteilen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger nur noch seinen Leistungsantrag. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Erteilung von 20 Arbeitstagen nicht erfüllten Urlaubs aus dem Jahr 1991. Der Anspruch ist erloschen. Der Kläger hat an Stelle des tariflichen Anspruchs auch keinen Schadenersatzanspruch.

1. Der tarifliche Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe von zunächst 30 Tagen ist nach § 49 Abs. 8 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 MTW zunächst auf das erste Tertial und dann auf die erste Jahreshälfte 1992 übertragen. Die betrieblichen Sachgründe für die zweifache Übertragung sind unter den Parteien unstreitig.

2. Der Kläger hat seinen Urlaub vor dem 30. Juni 1992 angetreten. In der Zeit vom 22. Juni 1992 bis 3. Juli 1992 war der Kläger für 10 Tage von der Arbeitspflicht freigestellt. Insoweit ist sein Urlaubsanspruch erfüllt worden.

3. In den folgenden 20 Arbeitstagen konnte der Urlaub nicht wie von den Parteien geplant, erfüllt werden, weil der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war. Diese Rechtslage beschreibt § 49 Abs. 7 MTW.

4. Aus dieser Bestimmung folgt entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht, daß der wegen Krankheit nicht erfüllbare Urlaubsanspruch noch zu späterer Zeit gewährt werden muß. Nach § 49 Abs. 7 MTW muß ebenso wie nach der gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG der wegen Krankheit im Urlaubszeitraum nicht erfüllte Urlaubsanspruch nur nachgewährt werden, wenn die für den Anspruch maßgebliche Befristung noch nicht erreicht ist (für den insoweit gleichlautenden § 52 MTB II, BAG Urteil vom 31. Mai 1990 – 8 AZR 184/88 – AP Nr. 12 zu § 9 BUrlG; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 1988 – 8 AZR 755/85 – AP Nr. 10 zu § 9 BUrlG). Eine nachträgliche Urlaubserteilung außerhalb des Übertragungszeitraums kommt nur in Betracht, wenn Tarifvertragsparteien Regelungen für eine Nachgewährung diesen Ausmaßes getroffen haben. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 7 und Abs. 8 MTW geben dafür keinerlei Hinweis.

5. An Stelle des untergegangenen tariflichen Anspruchs muß das beklagte Land auch keinen Schadenersatz leisten. Der Arbeitgeber hat die Unmöglichkeit der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht zu vertreten. Er befand sich auch nicht in Verzug, als der Anspruch unterging.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Dörner, Enck, Otto

 

Fundstellen

Haufe-Index 872502

BB 1996, 1512

BB 1996, 1671

NZA 1996, 942

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