Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe bei Anstaltsunterbringung. Tarifänderung

 

Normenkette

BMT-G II § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 11 Sa 1170/94)

LAG Köln (Urteil vom 21.01.1995; Aktenzeichen 11 Sa 1170/94)

ArbG Köln (Urteil vom 22.04.1994; Aktenzeichen 18 Ca 10118/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 1995 – 11 Sa 1170/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Anstaltsunterbringung.

Die 1902 geborene Klägerin ist die Witwe des am 4. März 1968 verstorbenen Wilhelm W., der als Bademeister bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte gewährte der Klägerin Beihilfe nach einem Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30. April 1964. Dieser Beschluß lautet u.a.;

„Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an

a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,

c) Hinterbliebenen der unter a) und b) bezeichneten Personen.”

Auf die Arbeitsverhältnisse aktiver Arbeiter findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) Anwendung. § 40 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II bestimmt:

„An Arbeiter können bei Vorliegen eines nachgewiesenen Notstandes in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Beamte oder nach den beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen Beihilfen gewährt werden.”

Das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) bestimmt in § 3:

„Fürsorge und Schutz

(1) An Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den für Beamte geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Die zur Ausführung des Satzes 1 erforderliche Rechtsverordnung erläßt der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister. Sie gilt vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung …”

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965 (GV NW S. 108) bestimmt in § 1:

„(Anwendung der BVO).

(1) Angestellte und Arbeiter im Dienst des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie in Fällen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation Beihilfen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. …”

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO –) vom 27. März 1975 (GV NW S. 332) bestimmt in § 5:

„Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung.

Bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten, Pflegeanstalten oder Heil- und Pflegeanstalten sind neben den Pflegekosten (§ 4 Nr. 5) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz der für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung insoweit beihilfefähig, …”

Die pflegebedürftige und in einem Altenheim untergebrachte Klägerin erhielt von der Beklagten bis zum 31. Dezember 1992 Beihilfe zu den Unterbringungs- und Pflegekosten.

Durch den 40. Ergänzungstarifvertrag vom 24. April 1991 wurde § 40 Abs. 1 BMT-G mit Wirkung vom 1. April 1991 um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig.”

§ 9 Beihilfevorschriften (Bund) betrifft beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung und entspricht inhaltlich § 5 BVO. In § 2 des 40. Ergänzungstarifvertrags haben die Tarifvertragsparteien vereinbart:

„Übergangsvorschriften

Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses

c) bleiben Aufwendungen im Sinne des § 40 Satz 2 BMT-G bis zum 31. Dezember 1991 weiter beihilfefähig, wenn für solche Aufwendungen für dieselbe Person vor dem 1. April 1991 Beihilfe zu gewähren war;

…”

Am 24./29. September 1992 faßte der Rat der Stadt Köln folgenden Beschluß:

„Der Rat beschließt …, den Wortlaut seines Beschlusses vom 30.04.1964 in der Fassung vom 28.04.1988 wie folgt neu zu fassen:

Die Stadt Köln gewährt Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften an

a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,

c) Hinterbliebenen der unter a und b bezeichneten Personen,

…”

Unter Hinweis auf diesen Ratsbeschluß teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der Anspruch auf Beihilfe, soweit dieser die Heimunterbringung der Klägerin betreffe, mit Ablauf des 31. Dezember 1992 ende. In der Folgezeit wurden die Unterbringungs- und Pflegekosten der Klägerin, soweit sie nicht durch deren eigene Einkünfte abgedeckt werden konnten, vom Träger der Sozialhilfe erbracht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr Beihilfe zu den Unterbringungs- und Pflegekosten auch nach dem 31. Dezember 1992 zu leisten. Die tarifvertragliche Änderung des Anspruchs auf Beihilfe könne sich nur auf die Rechtsbeziehungen der aktiven, nicht aber der ehemaligen Arbeitnehmer und deren Hinterbliebenen auswirken.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.957,35 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. an die Stadt Köln, Bezirksamt Rodenkirchen, zum Az.: 923.32.7320 – 3, 18.432,11 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beihilfezahlungen ab 1. Dezember 1993 für die Heimunterbringung entsprechend den Vorschriften der Beihilfeverordnung NW (BVO) zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin habe einen Anspruch auf Beihilfe nur im Umfang der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen. Der Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30. April 1964, nach dem die Beklagte Beihilfe geleistet habe, enthalte eine dynamische Verweisung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Beihilfe, weil die Beklagte an Hinterbliebene Beihilfe nur in dem Umfang gewähren müsse, in dem aktive Arbeitnehmer der Beklagten anspruchsberechtigt seien. Aus dem Beschluß des Rates der Stadt Köln, den Hinterbliebenen ihrer ehemaligen Arbeiter Beihilfe zu gewähren, ergebe sich nur, daß die Beklagte die Hinterbliebenen den aktiven Arbeitnehmern gleichstellen, nicht aber, daß sie jene gegenüber diesen bevorzugen wolle. Die Klägerin könne ebensowenig wie aktive Arbeitnehmer darauf vertrauen, daß tarifvertraglich verankerte Leistungen nicht durch spätere Tarifregelungen verschlechtert werden.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten ihrer dauernden Anstaltsunterbringung über den 31. Dezember 1992 hinaus.

1. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II können an Arbeiter in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze für Beamte oder nach den beim Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen Beihilfen gewährt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVOAng werden an Arbeiter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht dieses Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt.

Nach § 5 BVO, der inhaltlich der Vorschrift des § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes entspricht, sind bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten neben den Pflegekosten die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Satz der für die Unterbringung in Betracht kommenden öffentlichen oder freien gemeinnützigen Anstalten am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung beihilfefähig. Solche Kosten betrafen die von der Beklagten an die Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 1992 erbrachten Beihilfeleistungen. Den Anspruch darauf hatte der Rat der Stadt Köln durch Beschluß vom 30. April 1964 auf ehemalige Arbeiter und deren Hinterbliebene und damit auf die Klägerin ausgedehnt. Diese Aufwendungen sind nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BMT-G II i.d.F. des 40. Ergänzungstarifvertrages vom 24. April 1991 und nach dem Auslaufen der Übergangsvorschrift (§ 2 Buchst. c Ergänzungstarifvertrag) seit 1. Januar 1992 nicht mehr beihilfefähig. Dies hat zur Folge, daß die Klägerin diesen Anspruch nicht mehr besitzt. Zwar wurde § 5 BVO, auf den § 1 Abs. 1 Satz 1 BVOAng verweist, nicht geändert, so daß es in dem die Beamten betreffenden unmittelbaren Anwendungsbereich der BVO nicht ab 1. April 1991 zu einer dem geänderten § 40 Abs. 1 BMT-G II entsprechenden Einschränkung des Beihilfeanspruchs gekommen ist. Gleichwohl kann die Klägerin seit dieser Tarifänderung ihren Anspruch nicht mehr auf § 1 BVOAng i.V.m. § 5 BVO stützen. Denn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AbubesVG gelten die Regelungen der BVOAng nur vorbehaltlich einer tarifvertraglichen Regelung. Die Änderung des § 40 Abs. 1 BMT-G II wirkte sich somit, ohne daß es einer Änderung des staatlichen Verordnungsrechts bedurfte, unmittelbar auf die für aktive Arbeiter der Gemeinden des Landes NRW geltenden „Beihilfegrundsätze” aus, nach denen der Klägerin aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 30. April 1964 Beihilfen zu gewähren waren.

2. An der Einstellung der Beihilfeleistungen seit dem 1. Januar 1993 war die Beklagte durch diesen Stadtratsbeschluß nicht gehindert. Auch insoweit ist dem Landesarbeitsgericht zu folgen. Dieser Beschluß enthält entgegen der Ansicht der Revision nicht eine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf tarifliche Bestimmungen. Bei einer dynamischen Verweisung soll das gelten, was auch im Fall der Tarifbindung gelten würde (vgl. BAG Urteil vom 23. April 1986 – 4 AZR 90/85 – AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975). In diesen Fällen erlangt der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Behandlung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des in Bezug genommenen Normenkreises.

Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Ratsbeschluß vom 30. April 1964 in diesem Sinne verstanden werden muß. Nach dem Wortlaut der Verweisung „nach den Beihilfegrundsätzen” spricht nichts für die Annahme, daß die Beklagte sich bereit erklären wollte, die zur Zeit des Ratsbeschlusses geltende Beihilferegelung für die Zukunft unabhängig von späteren gesetzlichen und tariflichen Änderungen festzuschreiben. Die gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen sollten vielmehr in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sollte die dynamische Verweisung auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten. In aller Regel will ein Arbeitgeber Beihilfeleistungen nach einheitlichen Regeln erbringen. Die Verweisung auf die „Beihilfegrundsätze” läßt erkennen, daß eine Vereinheitlichung der Beihilfeleistungen an aktive Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene gewollt war. Es sollte dadurch gerade verhindert werden, daß ehemalige Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene nach jeweils bei Eintritt in den Ruhestand unterschiedlichen tariflichen Regelungen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1993 – 3 AZR 181/92 – nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe, und BAG Urteil vom 24. August 1993 – 3 AZR 313/93 – AP Nr. 19 zu § 1 BetrAVG Ablösung).

3. Die tarifliche Änderung des Anspruchs auf Beihilfe zu Lasten untergebrachter Anspruchsberechtigter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien können eine Tarifnorm sowohl zu Gunsten wie auch zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer ändern. Verschlechternde Tarifverträge sind von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, gegen zwingendes Gesetzesrecht, gegen die guten Sitten oder gegen tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAGE 22, 252, 267 = AP Nr. 142 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu B IV 3 b der Gründe; BAGE 41, 163, 168 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, zu II 3 der Gründe; BAGE 63, 100, 108 = AP Nr. 3 zu § 1 TVG Vorruhestand, zu II 3 a der Gründe; BAGE 64, 327, 333 f. = EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung Nr. 3; BAG Urteil vom 30. März 1995 – 6 AZR 694/94 – NZA 1996, 268 und zuletzt BAG Urteil vom 16. Mai 1995 – 3 AZR 535/94 – AP Nr. 15 zu § 4 TVG Ordnungsprinzip, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Derartige Rechtsverletzungen sind vorliegend nicht zu erkennen.

Eine unzulässige echte Rückwirkung liegt, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht vor. Die tarifliche Änderung griff nicht in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, sondern betraf nur die Beseitigung künftig neu entstehender Beihilfeleistungen.

Auch ein Fall der unechten Rückwirkung von Rechtsnormen, die eine Abwägung des Vertrauens des Einzelnen mit der Bedeutung des mit der rechtlichen Regelung verfolgten Anliegens erfordert (vgl. BVerfGE 25, 142, 154; 69, 272, 310; 75, 246, 280), ist nicht gegeben. Ziel der Änderung durch den 40. Ergänzungstarifvertrag war eine Kürzung der Beihilfeleistungen des Arbeitgebers insgesamt, und zwar für die Zukunft. Der Arbeitnehmer kann aber grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß tarifvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen auf Dauer in dem bisherigen Umfang beibehalten werden und sich nicht verschlechtern.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht ersichtlich. Mit der tariflichen Änderung wurde nicht der Anspruch auf Beihilfe gänzlich beseitigt; es entfiel nur ein – wenn auch für den dauernd in einer Anstalt Untergebrachten bedeutsamer – Teil der Beihilfeleistungen. Insgesamt gesehen blieb der Anspruch auf Beihilfe der anspruchsberechtigten Personen, mithin auch der Klägerin, wenn auch im geminderten Umfang, bestehen. Insoweit brachte auch der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Stadtratsbeschluß vom 24./29. September 1992 keine Änderungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, K.-H. Reimann, Matiaske

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1089241

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