Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Diplomlehrerin für Erwachsenenbildung. Lehrer. Diplomlehrer. Erwachsenenbildung. Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR. Lehrbefähigung nach neuem Recht. Unterrichtsfach Portugiesisch. zweites Unterrichtsfach. Lehrbefähigung für zwei Fächer. Wiedereinsetzung. Telefax. Sendebericht. Verstümmelung des übertragenen Schriftstückes. Eingruppierung Lehrer. Prozeßrecht

 

Orientierungssatz

  • Bei Versendung eines Schriftstückes (Revisionsbegründung) mittels Telefax muß der Absender nicht mit einer Verstümmelung rechnen, wenn der Sendebericht das Ergebnis “OK” ergibt.
  • Die im Jahre 1984 in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung “Diplomlehrer Erwachsenenbildung” wird nicht dadurch zu einem Abschluß nach neuem Recht, daß das zuständige Land nach 1990 die Erwachsenenbildung dem Gymnasialunterricht gleichstellt.
  • Das Land Sachsen-Anhalt durfte die Anerkennung von Portugiesisch als zweitem Unterrichtsfach für das Gymnasium bei einer Diplomlehrerin für Erwachsenenbildung schon deshalb ablehnen, weil der Abschluß in Portugiesisch nicht einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter entspricht.
 

Normenkette

Landesbesoldungsgesetz LSA vom 27. Juni 1991 i.d.F. des Gesetzes zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 Anlage I Besoldungsgruppe A 13; Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995; BAT-O § 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juni 1992 §§ 41, 48; BBesG §§ 1, 20; BBesO A Vorbem. Nr. 16b; BesGr. A 13; GG Art. 72, 74a; ZPO §§ 85, 233, 554

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen 7 (2) Sa 501/99 E)

ArbG Magdeburg (Urteil vom 06.05.1999; Aktenzeichen 10 Ca 3680/98 E)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2000 – 7(2) Sa 501/99 E – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die im Januar 1962 geborene Klägerin studierte von September 1980 bis Juli 1984 an der Karl-Marx-Universität Leipzig in der Fachrichtung Portugiesisch/Englisch (Erwachsenenbildung). Am 6. Juli 1984 erwarb sie den akademischen Grad “Diplomlehrer (Portugiesisch/Englisch) Erwachsenenbildung” und war damit berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Erwachsenenbildung Portugiesisch/Englisch” zu führen.

Von 1984 bis 1990 war die Klägerin als Portugiesischlehrerin im Hochschuldienst tätig. Seit dem 1. August 1992 unterrichtet sie an einem Gymnasium in S… ausschließlich Englisch. Im Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1992 heißt es ua.:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 4

Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E der Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweils geltenden Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.”

Der Beklagte vergütet die Klägerin nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Mit ihrer am 21. August 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 27. August 1998 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie erfülle seit dem 1. März 1998 die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 17. Juni 1996 die Lehrbefähigung für die Erwachsenenbildung einem Lehrerabschluß für die allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Klassen 5 - 12 (Gymnasium) ohne Behebung von Defiziten gleichgestellt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. März 1998 Arbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu zahlen und die sich nach dieser Einstufung ergebenden Nachzahlungen in Höhe der Nettodifferenzbeträge zur Vergütungsgruppe III BAT-O mit 4 % seit dem 27. August 1998 zu verzinsen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe nur die Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Die Anerkennung von Portugiesisch als zweites Unterrichtsfach sei nicht möglich und bereits im Schreiben vom 17. April 1996 ausdrücklich abgelehnt worden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Revision ist zulässig. Zwar ist eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Frist für die Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 2 ZPO) eingegangen. Jedoch war dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne ihr Verschulden und ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Sie hat insbesondere glaubhaft gemacht, daß sie für die Versendung der Revisionsbegründung mittels Telefax am 29. November 2000 um 20:14 Uhr ein funktionsfähiges Sendegerät verwendet und die Empfängernummer korrekt eingegeben hat (vgl. BVerfG 1. August 1996 – 1 BvR 121/95 – AP ZPO 1977 § 233 Nr. 47 = EzA ZPO § 233 Nr. 37; 19. November 1999 – 2 BvR 565/98 – NJW 2000, 574; 17. Januar 2000 – 1 BvR 2143/99 – NJW 2000, 1636). Sie konnte auf Grund des Sendeberichts mit dem Ergebnis “OK” auf einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Eingang beim Bundesarbeitsgericht vertrauen (vgl. BGH 23. Januar 1997 – VII ZB 37/96 – NJW 1997, 1311 f.). Mit einer Verstümmelung des übertragenen Schriftstückes mußte sie nicht rechnen. Ein Fehler des Empfangsgerätes beim Bundesarbeitsgericht ist ihr nicht zuzurechnen. Die §§ 234, 236 ZPO sind gewahrt.

B. Die Revision ist nicht begründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die Klägerin weder seit dem 1. März 1998 noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert.

I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Zwar hätte die Klägerin hinsichtlich der nachzuzahlenden Beträge Leistungsklage erheben können. Das mußte sie aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weder hinsichtlich der bei Klageerhebung bereits fälligen noch hinsichtlich der später fällig werdenden Forderungen tun; denn von dem Beklagten kann erwartet werden, daß er auch einem Feststellungsurteil nachkommt (vgl. BAG 7. September 1994 – 10 AZR 716/93 – AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 44; 16. April 1997 – 4 AZR 270/96 – AP MTAng-LV § 22 Nr. 1).

II. Die Grundlagen der Eingruppierung der Klägerin stellen sich wie folgt dar:

1. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien gilt für die Eingruppierung der Klägerin der Abschnitt E der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der jeweils geltenden Fassung. Damit kann auch die Anwendung etwaiger Arbeitgeberrichtlinien zur Eingruppierung von Lehrern vereinbart sein (vgl. nur BAG 18. Oktober 2000 – 10 AZR 643/99 – zVv., zu II 1c der Gründe). Die Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 verweisen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991. Dasselbe gilt nach den Eingruppierungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte gemäß Runderlaß des Finanzministeriums vom 17. Oktober 1995 – 14.31-0007 – (MBl. LSA Nr. 65/1995 S 2380). Damit kommt dem § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien gegenüber dessen § 2 keine selbständige Bedeutung zu.

2. Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien weiterhin der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung Anwendung. Für die Eingruppierung der Klägerin als Lehrkraft ist die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Klägerin ist vielmehr in der VergGr. eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde (§ 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991). Die in dieser Form im Tarifvertrag vorgenommene Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsvorschriften begegnet keinen rechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 15. November 2000 – 10 AZR 588/99 – zVv., zu II 1, 2 der Gründe mwN).

III. Danach ist die Klägerin nicht in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert.

1. Stünde die Klägerin im Beamtenverhältnis, käme für sie eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt in Betracht.

a) Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.

b) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S 2186) wurde die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, daß Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für den Beklagten erfolgte durch das Gesetz zur besoldungsrechtlichen Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 1995 (GVBl. LSA S 217).

c) Die Klägerin besitzt eine Lehrbefähigung ausschließlich nach dem Recht der ehemaligen DDR. Zwar ist ihr Abschluß aus dem Jahre 1984 “Diplomlehrer Erwachsenenbildung” im Wege einer Ausnahmeregelung einem Lehrerabschluß für die allgemeinbildenden Schulen mit Lehrbefähigung für die Klassen 5 - 12 (Gymnasium) gleichgestellt worden. Damit handelt es sich aber nicht um einen Abschluß nach neuem Recht. Vielmehr hat der Beklagte lediglich die Erwachsenenbildung dem Gymnasialunterricht gleichgestellt.

2. Die Klägerin ist landesrechtlich nicht in die der Vergütungsgruppe IIa BAT-O entsprechende Besoldungsgruppe A 13 eingestuft.

a) Durch das Lehrerinnen- und Lehrergleichstellungsgesetz LSA vom 27. Juli 1995 ist die Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S 123) ergänzt worden. Die Besoldungsordnung A enthält nunmehr folgende für die Klägerin in Betracht kommende Ämter:

“Besoldungsgruppe A 13

Lehrer

– bei Verwendung an einer Sekundarschule oder einem Gymnasium – [1]

Studienrat

– bei Verwendung an einem Gymnasium oder einer beruflichen Schule – [2]

b) Die Klägerin wird als Lehrerin an einem Gymnasium verwendet. Sie erfüllt die Voraussetzungen der Fußnote 4 hinsichtlich Lebensalter und Lehrtätigkeit zwar nicht seit dem 1. März 1998 aber doch seit dem 1. Februar 1999; denn sie hat das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 zwischen dem 1. August 1992 und dem 31. Januar 1999 nachgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen der Fußnote 6 zutreffend verneint. Die Klägerin ist zwar Diplomlehrerin nach dem Recht der ehemaligen DDR. Sie hat durch ihr Hochschulstudium aber nicht die Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben. Vielmehr ist sie Diplomlehrerin für Erwachsenenbildung. Eine Gleichstellung ihres Studiums mit einem wissenschaftlichen Studium für das Lehramt an Gymnasien im Land Sachsen-Anhalt ist nur für das Unterrichtsfach Englisch erfolgt. Darüber hinaus hat der Beklagte den Abschluß der Klägerin für die Erwachsenenbildung gerade nicht mit einem Lehrerabschluß für die allgemeinbildenden Schulen gleichgestellt. Das ergibt sich aus den Schreiben des Beklagten vom 17. April 1996 und vom 17. Juni 1996, wie das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat. Der Beklagte hat im ersten Schreiben eine Anerkennung des Unterrichtsfachs Portugiesisch ausdrücklich als “nicht möglich” bezeichnet. Davon ist er nicht wieder abgerückt, sondern hat in seinem zweiten Schreiben ausdrücklich bedauert, keine anders lautende Auskunft geben zu können.

Der Beklagte durfte die Anerkennung von Portugiesisch als zweitem Unterrichtsfach schon deshalb ablehnen, weil auch die Voraussetzungen der Fußnote 21 nicht erfüllt sind. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts treffen auch insoweit zu. Der Abschluß in Portugiesisch ist als zweites Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen, da er nicht einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entspricht. Die Erste Staatsprüfung ist gem. § 41 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 1992 (GVBl. LSA S 488) in zwei der in dem abschließenden Katalog aufgeführten Unterrichtsfächer abzulegen. Portugiesisch ist in diesem Katalog nicht enthalten. Wenn Portugiesisch gem. § 41 Abs. 2 Satz 3 der genannten Verordnung als drittes Unterrichtsfach studiert werden kann, so handelt es sich lediglich um eine zusätzliche Option. Der Katalog der Unterrichtsfächer, aus dem zwei Fächer zu wählen sind, wird dadurch nicht erweitert. Das folgt auch aus § 48 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung, wonach eine Erweiterungsprüfung (erst) nach bestandener Erster Staatsprüfung möglich ist. Danach könnte der Abschluß der Klägerin in Portugiesisch nur als drittes Fach berücksichtigt werden.

Die Klägerin hat schließlich keine ergänzende Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung im Sinne der Fußnoten 24 oder 26 abgelegt.

c) Könnte die Klägerin als “Studienrätin” im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 angesehen werden, so würde ihr ebenfalls die Lehrbefähigung für ein zweites Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Fußnote 6) bzw. eine ergänzende Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung (Fußnoten 17, 26) fehlen.

3. Die Berücksichtigung der Ämter für Lehrer in der Bundesbesoldungsordnung A ergibt nichts zugunsten der Klägerin.

In Betracht kommen folgende Ämter der Besoldungsgruppe A 13:

“Lehrer

– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –[3]

– mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung – [4]

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung – [5]

Studienrat

– im höheren Dienst des Bundes – [6]

– mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –

– mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung –

Diese Ämter erfordern ebenfalls die Lehrbefähigung für zwei Fächer oder jedenfalls eine spezielle auf die Klägerin nicht zutreffende Lehrbefähigung mit entsprechender Verwendung. Die Klägerin könnte im Beamtenverhältnis nicht als Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien eingestuft werden, da sie diese Lehrbefähigung nicht besitzt. Für ihre Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR bleiben in jedem Falle die Ämter der Landesbesoldungsordnung maßgebend. Die landesrechtliche Einstufung verlangt – wie ausgeführt – eine Lehrbefähigung in zwei Fächern.

C. Die Klägerin hat gem. § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Etzel, Dr. Wittek, Mikosch, Heydenreich, Brückmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 901925

EzA

[1] Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12,

In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die – das 55. Lebensjahr vollendet und eine vierjährige Lehrtätigkeit seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben oder – das 50. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von vier Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben oder – das 40. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben oder – das 30. Lebensjahr vollendet und eine Lehrtätigkeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben oder – eine Lehrtätigkeit von sieben Jahren und sechs Monaten seit dem 1. August 1991 nachgewiesen haben,

Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist,

Es sind nur die Abschlüsse zu berücksichtigen, die einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entsprechen,

Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist,

Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.

[2] Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist,

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14,

In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben,

Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12 oder für ein Fach der Klassen 5 bis 12 und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als Eingangsamt,

Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist,

[3] Als Eingangsamt.
[4] Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war,

Als Eingangsamt.

[5] Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige “Lehrer” in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v.H., der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
[6] Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

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