(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

 

1.

Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,

 

2.

Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,

 

3.

Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

 

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsbesoldung.

 

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

vermögenswirksame Leistungen.

 

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

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