(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Von diesem Gesetz sind ausgenommen:

 

1.

die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und

 

2.

die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

(4) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Zulagen mit Ausnahme der Leistungsprämien,

 

5.

Vergütungen,

 

6.

Auslandsbesoldung.

 

(5) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Anwärterbezüge,

 

2.

vermögenswirksame Leistungen,

 

3.

Leistungsprämien,

 

4.

Zuschläge.

 

(6) Dieses Gesetz trifft ferner Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 82) und zu dienstordnungsmäßigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 83).

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