Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzuwendung für teilzeitbeschäftigte Lehrer

 

Orientierungssatz

1. Eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis kann wegen Verstoßes gegen Art 1 § 2 Abs 1 BeschFG 1985 unwirksam sein, soweit nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil des Urlaubsgeldes besteht, das der Arbeitgeber einem vollbeschäftigten Lehrer zahlt (BAG, Urteil vom 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 = NZA 1991, 346).

2. Eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis kann wegen Verstoßes gegen Art 1 § 2 Abs 1 BeschFG 1985 auch insoweit unwirksam sein, als nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil einer Sonderzuwendung besteht (Vergleiche BAG Urteil vom 6. Dezember 1990, 6 AZR 159/89 = NZA 1991, 350).

3. Nach § 209 Abs 1 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung eines Anspruchs Klage erhebt. Die Verjährung wird durch Klageerhebung damit nur hinsichtlich des Anspruchs im Sinne von § 194 BGB unterbrochen, der Gegenstand der Leistungs- oder Feststellungsklage ist. Der Streitgegenstand der Klage ist folglich maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang hinsichtlich eines Anspruchs die Verjährung unterbrochen wird (Vergleiche BAG Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 = AP Nr 1 zu § 209 BGB mwN).

 

Normenkette

BGB §§ 196, 209, 612; BeschFG 1985 Art. 1 § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 11.06.1990; Aktenzeichen 13 Sa 1711/89)

ArbG Verden (Aller) (Entscheidung vom 04.10.1989; Aktenzeichen 1 Ca 1003/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger für die Jahre 1986 und 1987 ein Anspruch auf Urlaubsgeld und für das Jahr 1986 ein Anspruch auf eine Sonderzuwendung zusteht.

Der Kläger war beim beklagten Land aufgrund befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 10. Juni bis 17. Juli 1985, 29. August 1985 bis 31. Januar 1986, 1. Februar 1986 bis 2. Juli 1986, 14. August 1986 bis 24. Juni 1987 und vom 6. August 1987 bis 15. Juni 1988 als Sonderschullehrer beschäftigt. Bis zum 31. Dezember 1988 erhielt er entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Vergütung auf Jahreswochenstundenbasis für die von ihm wöchentlich geleisteten 10 bzw. 12 Unterrichtsstunden. Seit dem 1. Januar 1988 erhält er anteilige Vergütung nach VergGr. III BAT.

Mit seiner am 14. Dezember 1988 bei Gericht eingereichten und dem beklagten Land am 15. Dezember 1988 zugestellten Klage hatte der Kläger zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab 14. August 1986 eine Vergütung nach VergGr. II a BAT zu zahlen. Dazu hatte er die Auffassung vertreten, daß auf sein Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung finde. Mit Schriftsatz vom 12. September 1989 hatte der Kläger dann die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 12/26 der Vergütung nach VergGr. III BAT zu zahlen. Hilfsweise hatte er die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Vergütung für die Zeiträume begehrt, für die die befristeten Arbeitsverträge abgeschlossen worden waren. Erst im Kammertermin vom 4. Oktober 1989 hat er den Haupt- und den Hilfsantrag mit der Maßgabe gestellt, daß der Vergütungsanspruch einschließlich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes geltend gemacht werde.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die in den befristeten Arbeitsverträgen getroffenen Vergütungsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam seien. Er sei wegen seiner Teilzeitbeschäftigung gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern ohne sachlichen Grund benachteiligt worden. Deshalb stehe ihm eine anteilige Vergütung nach dem BAT zu. Ferner sei nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen eine Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld zu zahlen. Durch den Abschluß der befristeten Arbeitsverträge, die jeweils den Zeitraum der Sommerferien nicht erfaßt hätten, sei er ebenfalls schlechter gestellt worden als Lehrer, auf deren Arbeitsverträge die tariflichen Bestimmungen des BAT Anwendung gefunden hätten. Deshalb stehe ihm für die gesamte Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1987 ein Anspruch auf Vergütung zu.

Der Kläger hatte beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, ihm für die Zeit ab 1. Januar 1986 bis

31. Dezember 1987 unter Anrechnung der ihm für

diesen Zeitraum gewährten Vergütung 12/26 der

Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT ein-

schließlich der Sonderzuwendung und des Urlaubs-

geldes nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monat-

lichen Differenzbeträge ab jeweiliger monatlicher

Fälligkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen,

daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn

für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 2. Juli 1986,

für die Zeit vom 14. August 1986 bis 24. Juni

1987 und für die Zeit vom 6. August 1987 bis

31. Dezember 1987 unter Anrechnung der ihm für

diese Zeiträume gewährten Vergütung 12/26 der

Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT ein-

schließlich der Sonderzuwendung und des Urlaubs-

geldes nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monat-

lichen Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monat-

licher Fälligkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hatte zunächst die Auffassung vertreten, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach der tariflichen Ausschlußfrist des § 70 BAT verfallen seien, da der Kläger sie erstmals im Dezember 1988 geltend gemacht habe. Für die Dauer der Schulferien könne der Kläger außerdem keine Vergütung beanspruchen, da während dieser Zeiträume aufgrund der wirksamen Befristung der Arbeitsverträge kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 2. Juli 1986, für die Zeit vom 14. August 1986 bis 24. Juni 1987 und für die Zeit vom 6. August 1987 bis 31. Dezember 1987 unter Anrechnung der ihm für diese Zeiträume gewährten Vergütung 12/26 der Vergütung nach der VergGr. III BAT einschließlich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes nebst 4 % Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Ansprüche auf Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für das Jahr 1986 hat das beklagte Land in der Berufungsinstanz die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 2. Juli 1986 und für die Zeit vom 14. August 1986 bis 24. Juni 1987 unter Anrechnung der ihm für diese Zeiträume gewährten Vergütung 12/26 der Vergütung nach der VergGr. III BAT einschließlich der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes nebst 4 % Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge seit dem 15. Dezember 1988 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Nachdem das beklagte Land den Kläger hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Zeit vom 6. August 1987 bis 31. Dezember 1987 klaglos gestellt hat, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Revision wendet sich das beklagte Land nur noch gegen die Feststellung der Verpflichtung, an den Kläger eine Sonderzuwendung für das Jahr 1986 und ein Urlaubsgeld für die Jahre 1986 und 1987 nebst Zinsen zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Verpflichtung des beklagten Landes festgestellt worden ist, an den Kläger ein Urlaubsgeld für die Jahre 1986 und 1987 und eine Sonderzuwendung für das Jahr 1986 zu zahlen. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes lagen in den Jahren 1986 und 1987 nicht vor. Der Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1986 ist verjährt.

I.Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für die Jahre 1986 und 1987 nicht zu.

1. Nach der auch vom beklagten Land nicht mehr angegriffenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Vergütungsabrede eines teilzeitbeschäftigten Lehrers im Angestelltenverhältnis wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 unwirksam sein, soweit nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil des Urlaubsgeldes besteht, das der Arbeitgeber einem vollbeschäftigten Lehrer zahlt (Urteil vom 15. November 1990 - 8 AZR 283/89 - NZA 1991, 346).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine Vereinbarung über ein Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag ist mit dem Kläger, dessen regelmäßige Arbeitszeit (12/26) unter der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Lehrers lag, nicht getroffen worden. Vollbeschäftigte Lehrer erhalten demgegenüber das volle Urlaubsgeld und mindestens hälftig teilzeitbeschäftigte Lehrer ein anteiliges Urlaubsgeld. Diese unterschiedliche Behandlung erfolgt wegen der Teilzeitbeschäftigung, ohne daß dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Damit ist der Arbeitsvertrag nach Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 insoweit nichtig, als der Kläger von der Zahlung des Urlaubsgeldes ausgenommen wurde. Dies hat zur Folge, daß das beklagte Land nach § 612 Abs. 2 BGB im Grundsatz verpflichtet ist, dem Kläger das üblicherweise im öffentlichen Dienst vollbeschäftigten Lehrern gezahlte Urlaubsgeld anteilig entsprechend dem Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung zu zahlen (vgl. BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG).

2.Der Anspruch auf das "übliche" Urlaubsgeld richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte (Urlaubsgeld-TV). Voraussetzung für den Anspruch ist danach, daß der Angestellte am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und seit dem 1. Juli des Vorjahres ununterbrochen im öffentlichen Dienst gestanden hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 Urlaubsgeld-TV). Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger weder für das Urlaubsjahr 1986 noch für das Urlaubsjahr 1987 vor. Zwar hat der Kläger am 1. Juli 1986 in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Das Arbeitsverhältnis bestand aber nicht ununterbrochen seit dem 1. Juli 1985, sondern war erst am 29. August 1985 begründet worden. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Jahr 1986 nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 1987 scheitert daran, daß der Kläger am 1. Juli 1987 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Der Kläger kann auch nicht mehr geltend machen, daß die Befristungen seiner Arbeitsverträge, die dazu führten, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für das Urlaubsgeld in den Jahren 1986 und 1987 nicht erfüllen konnte, rechtsunwirksam gewesen seien. Der Kläger hat sich erst im Dezember 1988 dagegen gewandt, daß die befristeten Arbeitsverträge die Zeit der Schulferien nicht umfaßt hätten. Insoweit hat jedoch das Arbeitsgericht festgestellt, daß er seine Klagebefugnis in bezug auf eine Befristungskontrolle zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt hatte (vgl. BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dagegen hat der Kläger keine Einwendungen mehr erhoben.

II.Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 1986 zu.

1.Auf der Grundlage der auch in dieser Hinsicht vom beklagten Land nicht angegriffenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - NZA 1991, 350) kann eine Vergütungsabrede mit einem teilzeitbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 auch insoweit unwirksam sein, als nach ihr kein Anspruch auf einen dem Maß der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechenden Teil der Sonderzuwendung besteht. Dem Angestellten steht dann nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte als übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf anteilige Sonderzuwendung entsprechend dem Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung zu.

2.Die Anspruchsvoraussetzungen des Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV) erfüllt der Kläger für das Jahr 1986. Das beklagte Land erhebt jedoch mit Erfolg die Einrede der Verjährung.

a)Der Anspruch auf Zahlung der Sonderzuwendung für das Jahr 1986 war zum 1. Dezember 1986 fällig. Er verjährte damit nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB am 31. Dezember 1988 (§ 201 BGB). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Verjährung durch die am 14. Dezember 1988 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage, die dem beklagten Land am 15. Dezember 1988 zugestellt worden ist, nicht nach § 209 BGB unterbrochen worden. Durch die Klage wurde der Anspruch auf Sonderzuwendung für das Jahr 1986 nicht gerichtlich geltend gemacht.

b)Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung eines Anspruchs Klage erhebt. Die Verjährung wird durch Klageerhebung damit nur hinsichtlich des Anspruchs im Sinne von § 194 BGB unterbrochen, der Gegenstand der Leistungs- oder Feststellungsklage ist. Der Streitgegenstand der Klage ist folglich maßgebend dafür, ob und in welchem Umfang hinsichtlich eines Anspruchs die Verjährung unterbrochen wird (vgl. BAG Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 - AP Nr. 1 zu § 209 BGB m.w.N.).

Streitgegenstand der am 14. Dezember 1988 bei Gericht eingereichten Klage war nicht der Anspruch auf eine Sonderzuwendung für das Jahr 1986. Nach seinem Klageantrag hat der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Vergütung nach VergGr. II a BAT ab 14. August 1986 begehrt. Der Klageantrag hat sich nach seinem Wortlaut somit nur auf den Vergütungsanspruch bezogen. Dieser hat nicht einen Anspruch auf eine Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV umfaßt. Auch die Auslegung des Klageantrags unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat geltend gemacht, daß er wegen seiner Teilzeitbeschäftigung ohne sachlichen Grund gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern benachteiligt werde und deshalb über die arbeitsvertraglich vereinbarte Einzelstundenvergütung hinaus einen Anspruch auf anteilige Vergütung wie vollzeitbeschäftigte Lehrer auf der Grundlage der Vergütungsgruppen des BAT habe. Damit hat sich der Streitgegenstand seiner Klage von einer im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage, mit der eine Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe begehrt wird, unterschieden. Bei einer solchen Klage geht es in aller Regel um den Status des Angestellten im Rahmen der unbestritten anzuwendenden Vergütungsordnung. Damit umfaßt ein entsprechendes Feststellungsbegehren grundsätzlich auch die Auswirkungen auf sonstige tarifliche Leistungen, die von der Vergütungsgruppe abhängen.

Demgegenüber ist dem Klageantrag in Verbindung mit der Klagebegründung vorliegend nur zu entnehmen, daß der Kläger anstelle der arbeitsvertraglich vereinbarten Einzelstundenvergütung die für ihn günstigere anteilige Vergütung nach der Vergütungsordnung des BAT begehrte. Der Streitgegenstand dieser Klage umfaßt nicht den Status des Klägers im Rahmen unbestritten anwendbarer tariflicher Bestimmungen. Vielmehr hat der Kläger nur geltend gemacht, daß die Vergütungsabrede, soweit sie sich auf die Einzelstundenvergütung bezog, rechtsunwirksam sei und ihm nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf anteilige Vergütung nach dem BAT zustehe.

Der Umstand, daß sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz möglicherweise weitere Ansprüche, wie ein Anspruch auf Urlaubsgeld oder auf eine Sonderzuwendung ergeben könnten, rechtfertigt nicht den Schluß, daß sein Klagebegehren diese Ansprüche von vornherein umfassen sollte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil diese Ansprüche nicht Bestandteil der monatlich fälligen Vergütung sind, wovon der Klageantrag und der Tenor des berufungsgerichtlichen Urteils auszugehen scheinen, sondern es sich um Ansprüche handelt, die auf eigenständigen Anspruchsgrundlagen beruhen. Insoweit wäre zu ihrer Begründung auch ein gesonderter Sachvortrag erforderlich gewesen. Dieser fehlt jedoch. Damit ergeben sich weder aus dem Klageantrag noch aus der Klagebegründung Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger mit der Klageschrift neben dem Anspruch auf Vergütung auch den Anspruch auf die Sonderzuwendung für das Jahr 1986 geltend machen wollte. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung im Kammertermin vom 4. Oktober 1989 war der Anspruch bereits verjährt.

III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO.

Matthes Dr. Freitag Dr. Müller-Glöge

Heinz Hauk Dr. Apfel

 

Fundstellen

ZTR 1992, 390-391 (ST1)

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