Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbegründung. Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil. Unzulässigkeit einer Revision. Fehlende Auseinandersetzung mit dem Urteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.

2. Die Revisionsbegründung muss den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen.

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 5; EGZPO § 26 Nr. 7; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen 11 (8) Sa 1410/00)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 – 11 (8) Sa 1410/00 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab 1. Oktober 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zusteht. Außerdem geht es darum, ob die vorzeitige Beendigung der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeit wirksam ist.

Die am 8. Oktober 1960 geborene Klägerin ist seit dem 13. August 1979 im Versorgungsamt W des beklagten Landes als Angestellte beschäftigt. Kraft einzelarbeitsvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung.

Die Klägerin war zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bis zum 30. April 1980, ab 1. Mai 1980 als Aushilfsangestellte, eingruppiert in der VergGr. VIII, tätig. Mit Wirkung vom 5. März 1982 wurde der Klägerin eine den Merkmalen der VergGr. VII Fallgr. 1 a des Teils I der Anl. 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Zuarbeiterin in der Schwerbehindertenabteilung übertragen. Gem. § 22 Abs. 2 BAT war die Klägerin in der VergGr. VII BAT eingruppiert.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 15. August 1984 bis zum 5. Dezember 1984 an einer Fortbildungsmaßnahme für Zuarbeiter teil. In der Zeit von Mai 1988 bis März 1992 befand sich die Klägerin im Erziehungs- und Sonderurlaub gem. § 50 Abs. 2 BAT. Im Anschluss daran war sie mit Wirkung vom 30. März 1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm sie an einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit dem Ziel des Einsatzes mit Aufgaben des mittleren Dienstes teil. Diese Fortbildungsmaßnahme schloss sie „mit guten Erfolg (12 Punkte)” ab. In der Zeit vom 1. September 1992 bis 31. August 1994 war der Arbeitsvertrag dahin geändert, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit tätig ist.

Mit Schreiben vom 27. März 1996 teilte das Versorgungsamt W der Klägerin mit, sie werde ab sofort unter Aufsicht und Anleitung in die den Merkmalen der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 eingearbeitet. Höherwertige Tätigkeiten würden ihr während der Einarbeitungszeit nicht übertragen.

Mit Wirkung vom 26. August 1996 übertrug das beklagte Land der Klägerin „zunächst zur Erprobung gem. § 24 Abs. 1 BAT” die den Merkmalen der VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Schwerbehindertengruppe 1. In dem Zuweisungsschreiben vom 26. August 1996 machte das Versorgungsamt W die Klägerin darauf aufmerksam, dass der vorübergehende Einsatz gem. § 24 Abs. 1 BAT auf dem Dienstposten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich des mittleren Dienstes nur solange erfolgen könne, als sich der betreffende Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst befinde und für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung stehe. Dies sei zunächst längstens bis zum 31. Juli 1997 der Fall.

Mit Schreiben vom 26. September 1996 teilte das Versorgungsamt W der Klägerin mit, dass sie nach § 24 Abs. 1 BAT ab 1. August 1996 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der VergGr. V c und ihrer jetzigen VergGr. VI b BAT erhalte.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 übertrug das Versorgungsamt W der Klägerin vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 2 BAT anstelle der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 3 b der Stellenbesetzungsliste, zunächst bis zum 31. Dezember 1997.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 übertrug das Versorgungsamt W der Klägerin ab 1. August 1998 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des mittleren Dienstes, zunächst befristet bis zum 31. Dezember 1998.

Mit dem Schreiben vom 13. November 1998 wurden der Klägerin über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Juli 1999 die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 1 BAT im Hinblick auf einen künftigen Zugang im Beamtenbereich des mittleren Dienstes übertragen.

Unter dem 2. Juni 1999 teilte das Versorgungsamt W der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. August 1999 „vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, die zur Zeit vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 (Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6)” wahrnehme, eingesetzt werde, „zunächst bis zum 31. Oktober 1999”.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 übertrug das Versorgungsamt W der Klägerin ab 1. November 1999 weiterhin die Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 2 BAT anstelle der Stelleninhaberin V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste befristet bis zum 31. Mai 2000.

Am 19. Januar 2000 widerrief das Versorgungsamt W die mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 vorübergehend gem. § 24, 1 BAT erstmals ausgesprochene Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 mit Wirkung vom 31. März 2000.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 19. April 2000 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, sie sei spätestens ab 1. Oktober 1999 in der VergGr. V c BAT eingruppiert, das beklagte Land sei verpflichtet, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 1. Oktober 1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen, der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 gemäß Verfügung vom 19. Januar 2000 sei unwirksam. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei eigens für den höherwertigen Dienstposten ausgebildet worden. Die sechsmalige Befristung habe gezeigt, dass von einem Dauervertretungsbedarf auszugehen gewesen sei. Sie habe durchgehend im Wesentlichen die gleiche Tätigkeit ausgeübt. Die Zuordnung zu bestimmten Personen, die sie angeblich vertreten habe, sei allein aus haushaltsrechtlichen/stellenplanmäßigen Gründen erfolgt.

Der Widerruf der Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. in der Abteilung 3 sei unwirksam. Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass

  1. sie spätestens ab 1. Oktober 1999 in VergGr. V c BAT eingruppiert ist,
  2. das beklagte Land verpflichtet ist, diese Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag festzuschreiben und ihr ab 1. Oktober 1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und die Differenzbeträge nachzuzahlen,
  3. der Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin m. D. gemäß Verfügung vom 19. Januar 2000 unwirksam ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die jeweils vorübergehenden Übertragungen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen, was es im Einzelnen ausführt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision, auf die die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), war gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Denn sie greift das Berufungsurteil nur im Ergebnis an, wird aber den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Inhalt der gesetzlich gebotenen Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils zu stellen sind, nicht hinreichend gerecht.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96BAGE 87, 41 mwN). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG aaO mwN; BAG 1. Dezember 1999 – 7 ABR 53/98 – nv.). Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 13. April 2000 – 2 AZR 173/99 – nv.; 7. Juli 1999 – 10 AZR 575/98 – AP ZPO § 554 Nr. 32).

2. Den vorstehend genannten Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Klägerin nicht gerecht.

a) Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Klägerin die von ihr in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum 31. März 2000 erledigten Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes jeweils nur vorübergehend im Sinne des § 24 BAT wirksam übertragen gewesen seien mit der Folge, dass sie nur Anspruch auf die ihr während dieses Zeitraums gezahlte persönliche Zulage nach Maßgabe des § 24 BAT gehabt habe. Dabei hat es sich im Einzelnen mit jeder Übertragungsverfügung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin befasst und alle Umstände eingehend gewürdigt. Auf all dieses geht die Revisionsbegründung mit keinem Wort ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Bekräftigung des Standpunktes der Klägerin, dass das beklagte Land die Vorschrift des § 24 BAT rechtsmissbräuchlich angewandt habe. Sie rügt, dass das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt habe, das Arbeitsgericht habe die Klage abgewiesen, während es ihr tatsächlich mit dem vom beklagten Land angegriffenen Urteil stattgegeben habe. Dann zitiert sie Abschnitte aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 13 (2) Sa 928/00 – und „macht sich diese Rechtsauffassung zu eigen”. Anschließend wird von „einem weiteren Parallelfall” berichtet, der Gegenstand der im Schriftsatz vom 10. Juli 2001 – innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist – genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2001 – 11 (17) Sa 42/01 – ist, aus der wörtlich zitiert und ausgeführt wird, in diesem Parallelfall vertrete die Elfte Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Auffassung, das beklagte Land habe die erforderliche Kausalkette nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn hierfür Beweis angetreten. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Revision für den vorliegenden Fall an. Ferner verweist die Revision darauf, auch das Landesarbeitsgericht Hamm habe sich mit einigen gleich gelagerten Fällen zu befassen gehabt und habe die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe § 24 BAT rechtsmissbräuchlich angewandt, und nennt acht Aktenzeichen. Es wird aber nicht aufgezeigt, inwieweit das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Berufungsurteil das Recht verletzt haben soll. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96BAGE 87, 41).

b) Die abschließende Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen in erster und zweiter Instanz und die Zusammenfassung des Sachverhalts aus der Sicht der Revision mit dem Hinweis, die nur vorübergehende Übertragung stelle sich „deshalb” nicht nur wegen des fehlenden sachlichen Grundes, sondern auch unter dem Gesichtspunkt „venire contra factum proprium” als rechtsmissbräuchlich dar, sind keine Auseinandersetzungen mit dem angefochtenen Urteil, sondern ein Beharren auf früher Gesagtem (vgl. BAG 30. August 2000 – 4 AZR 333/99 – nv.; 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1). Eine Auseinandersetzung mit den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, die seine Entscheidung tragen, lässt die Revisionsbegründung völlig vermissen.

c) Das gilt auch insoweit, als sich die Revision, wie aus ihrem Antrag ersichtlich, gegen den Entzug der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst gemäß der Verfügung vom 19. Januar 2000 richtet und dementsprechende Feststellung begehrt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar insoweit lediglich ausgeführt, der Widerruf der der Klägerin vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst sei nicht deswegen unwirksam, weil der Personalrat nicht mitgewirkt habe. Eine Auseinandersetzung der Revision mit diesen Ausführungen findet aber gleichermaßen nicht statt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Der ehrenamtliche Richter Dr. Dräger ist zum 31. Mai 2002 ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift verhindert. Schliemann, H. Scherweit-Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480132

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge