Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbegründung. Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen und dazu eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten.

 

Normenkette

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 11 (17) Sa 42/01)

 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2001 – 11 (17) Sa 42/01 – wird als unzulässig verworfen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin über den 31. Januar 2000 hinaus aus VergGr. V c zu vergüten ist.

Die am 8. Juni 1950 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 27. Juli 1987 als Angestellte im Versorgungsamt W tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für das beklagte Land geltenden Fassung Anwendung. Die Klägerin war vom 27. Juli 1987 bis zum 24. Oktober 1987 und vom 2. November 1987 bis 5. Mai 1988 im Versorgungsamt W als vollzeitbeschäftigte Aushilfsangestellte auf bestimmte Zeit tätig. Seit dem 6. Mai 1988 ist die Klägerin auf unbestimmte Zeit, davon bis zum 18. September 1988 als nicht vollbeschäftigte Angestellte, beim Versorgungsamt W als Schreibkraft beschäftigt. Sie wurde nach VergGr. VII BAT vergütet. Sie erfüllte damals die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 der VergGr. VII des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. In der Zeit vom 18. März 1996 bis März 1998 befand sich die Klägerin in einer Fortbildungsmaßnahme für Angestellte mit dem Ziel des Einsatzes in Aufgaben des mittleren Dienstes. Diese Fortbildungsmaßnahme beendete sie erfolgreich.

Laut Schreiben vom 5. September 1996 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung unter Aufsicht und Anleitung in die den Merkmalen der VergGr. V c Fallgruppe 1 a entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) eingearbeitet. Höherwertige Tätigkeiten wurden ihr während der Einarbeitungszeit nicht übertragen. Sie erhielt den Hinweis, dass die Verrichtung höher zu bewertender Tätigkeiten zum Zwecke der Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung keine tarif- und vergütungsrechtlichen Folgen hat. Außerdem wurde sie darauf hingewiesen, dass nach Einarbeitung und anschließender Erprobung die höherwertigen Tätigkeiten nur vorübergehend oder vertretungsweise gem. § 24 BAT übertragen werden können. Der Einsatz auf Dauer sei nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen und auf Dauer freier Dienstposten möglich.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 wurde der Klägerin mit sofortiger Wirkung „vorübergehend”, zunächst zur Erprobung gem. § 24 Abs. 1 BAT „die den Merkmalen der VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 übertragen”, und zwar im Hinblick auf künftige Zugänge im Beamtenbereich und den zu erwartenden Wechsel von zwei für den gehobenen Dienst fortgebildeten Angestellten auf entsprechende Dienstposten zunächst bis zum 31. Juli 1997 befristet.

Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 wurden der Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1997 „gemäß § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 anstelle der Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 5 Stellenbesetzungsliste, die zur Zeit vertretungsweise die Aufgaben einer Sachbearbeiterin des gehobenen Dienstes in der Abteilung 3 – Stellenbesetzungsliste IV b/V b Nr. 6 – wahrnimmt, zunächst bis zum 31.12.1997” übertragen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 wurde „die vertretungsweise Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 gem. § 24 Abs. 2 BAT … ab 01.01.1998 aus demselben sachlichen Grund fortgesetzt, zunächst bis zum 31.12.1998.”

Mit Schreiben vom 16. November 1998 wurde der Klägerin die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in Abteilung 3 gemäß § 24 Abs. 1 BAT ab 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 übertragen, mit dem Hinweis, dass sie für diese Zeit auf dem vorübergehend freien Dienstposten eines Beamtenanwärters, der sich im Vorbereitungsdienst befindet und daher für den Einsatz auf dem Sachbearbeiter-Dienstposten noch nicht zur Verfügung steht, eingesetzt wird.

Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 wurde der Klägerin unter dem Betreff „Einsatz als Sachbearbeiterin mittlerer Dienst gemäß § 24 BAT” unter Bezugnahme auf das Schreiben des Versorgungsamtes W vom 16. November 1998 ua. mitgeteilt, dass sie daran anschließend vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT anstelle der sich im Erziehungsurlaub befindlichen Inhaberin der Stelle V b/V c Nr. 7 der Stellenbesetzungsliste eingesetzt ist, zunächst bis zum 31. Oktober 1999. Diese Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einer im Erziehungsurlaub befindlichen Stelleninhaberin wurde mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2000 verlängert.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 widerrief das Versorgungsamt W die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der Sachbearbeiterin mittlerer Dienst in der Abteilung 3 mit Wirkung vom 31. Januar 2000.

Nach Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist die Klägerin seit Oktober 2000 in der Abteilung 4 (Bundeserziehungsgeldkasse) als Sachbearbeiterin eingesetzt. Diese Maßnahme erfolgte als vorübergehende Personalverstärkung der Erziehungsgeldkasse aus Anlass der Novellierung des Bundeserziehungsgeldgesetzes. Sie war (vorläufig) bis Mai 2001 begrenzt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 21. Februar 2000 eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass sie über den 31. Januar 2000 hinaus aus der VergGr. V c Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten ist und dass die Klägerin über den 31. Januar 2000 hinaus als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) im Versorgungsamt W zu beschäftigen ist.

Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe § 24 Abs. 1 und 2 BAT in rechtsmissbräuchlicher Weise angewendet, indem es sie insgesamt siebenmal befristet auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt habe. Sie übe seit dem 19. Dezember 1996 die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertengesetz) und weiter seit Oktober 2000 in der Abteilung 4 (Bundeserziehungsgeldkasse) aus. Sie sei daher in der VergGr. V c BAT eingruppiert. Sie erfülle die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 1 a. Sie habe daher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c. In jedem Fall habe sie Anspruch auf Vergütung aus VergGr. V c bis zum 31. Mai 2000. Der Widerruf des beklagten Landes vom 31. Januar 2000 sei rechtswidrig. Die Stelleninhaberin, die sie bis zum 31. Mai 2000 habe vertreten sollen, habe sich bis zu diesem Termin noch im Erziehungsurlaub befunden. Der vorzeitige Widerruf sei auf Grund des Zugangs eines Beamten erfolgt.

Die Klägerin hat nach Rücknahme des Beschäftigungsantrages zuletzt beantragt

festzustellen, dass sie über den 31. Januar 2000 hinaus aus Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die jeweils vorübergehenden Übertragungen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin mittlerer Dienst seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen, was es im Einzelnen ausgeführt hat.

Das Arbeitsgericht hat der – weitergehenden – Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die nach Rücknahme der weitergehenden Klage nur noch gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nach VergGr. V c gerichtete Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des beklagten Landes, auf die die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), ist unzulässig. Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Sie greift das Berufungsurteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils vermissen.

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – AP ZPO § 554 Nr. 15 = EzA ZPO § 554 Nr. 1; 16. Mai 1990 – 4 AZR 145/90 – BAGE 65, 147). Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm iSd. § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muss jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. Die Revisionsbegründung muss zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten (BAG 4. September 1975 – 3 AZR 230/75 – aaO). Diese erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 16. August 1991 – 2 AZR 241/90 – AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des beklagten Landes nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass jedenfalls für die Zeit ab dem 1. August 1999 die vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten eines Sachbearbeiters mittlerer Dienst auf die Klägerin nicht mit sachlichem Grund erfolgt sei. Es hat ausgehend von Entscheidungen des Vierten und des Siebten Senats zur Befristung ausgeführt, notwendig, aber auch ausreichend sei sowohl in Fällen der unmittelbaren wie der mittelbaren Vertretung, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung des Aushilfsarbeitnehmers ein ursächlicher Zusammenhang bestehe, und dabei auf je eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf verwiesen. Nichts anderes – so das Berufungsgericht weiter – gelte auch im Rahmen des § 24 Abs. 2 BAT. Die danach erforderliche Kausalkette habe das beklagte Land nicht dargelegt, geschweige denn Beweis hierfür angetreten. Es habe weder deutlich gemacht, dass die Klägerin ab 1. August 1999 Aufgaben – welche konkret? – erfüllt habe, wie sie Frau K vor Antritt ihres Erziehungsurlaubs erledigt habe, noch dass auf Grund einer Umorganisation, dh. eines aus Anlass des Vertretungsfalles aufgestellten Arbeitsplanes, die Aufgaben der zeitweilig ausgefallenen Frau K einer dritten Mitarbeiterin oder einem dritten Mitarbeiter übertragen worden seien, dessen Aufgaben nunmehr die Klägerin übernommen habe. Auf all dieses geht die Revisionsbegründung mit keinem Wort ein.

aa) Die Revision bezieht sich zunächst auf drei weitere das Versorgungsamt W betreffende Verfahren und führt aus, aus welchen Gründen das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zwei Verfahren die jeweilige Klage abgewiesen habe. Die Begründung der beiden Urteile macht sich die Revision „ausdrücklich zu eigen”. Sie zeigt aber nicht auf, inwieweit das Landesarbeitsgericht im vorliegenden Berufungsurteil das Recht verletzt haben soll. Die bloße Darstellung der Begründungen aus anderen Urteilen ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsgerichts genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (BAG 29. Oktober 1997 – 5 AZR 624/96 – BAGE 87, 41).

bb) Die Revision zitiert dann wörtlich „die das Urteil allein tragenden Gründe” und meint, dieser das Urteil allein tragende Grund beruhe auf einem Sach- und Rechtsirrtum. Dann bezieht sich die Revision auf eine nach ihrer Auffassung vom Siebten Senat gegebene Klarstellung im Urteil vom 7. Juli 1999 (– 7 AZR 609/97 – BAGE 92, 121) im Rahmen der Befristung und zitiert aus den Gründen zu II 1 dieses Urteils wörtlich. Sie sagt aber nicht, dass das vom Siebten Senat nach Auffassung der Revision „im Rahmen der Befristung” Klargestellte auch für § 24 BAT gelte und deshalb das angefochtene Berufungsurteil unrichtig sei.

Entsprechendes gilt für den von der Revision weiter wörtlich zitierten als Klarstellung bezeichneten Auszug aus der Entscheidung des Siebten Senats vom 28. September 1988 (– 7 AZR 451/87 – BAGE 60, 1), die ebenfalls zu einer anderen Rechtsfrage, der Wirksamkeit einer Befristung, ergangen ist.

cc) Der einzige konkrete Bezug der Revisionsbegründung zur vom Berufungsurteil hinsichtlich der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit an die Klägerin findet sich in dem Hinweis darauf, dass die Angestellte K vor Beginn ihres Erziehungsurlaubs als Sachbearbeiterin in der Abteilung 3 tätig gewesen sei und dort auf einer V b/V c Stelle geführt worden sei, worauf es aber nicht ankomme, weil der Klägerin sowohl mit Verfügung vom 2. Juni 1999 als auch mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 mitgeteilt worden sei, dass die Übertragung höherwertiger Aufgaben vorübergehend gemäß § 24 BAT erfolge. Auch das ist ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit den fallbezogenen Ausführungen des Berufungsurteils zu der von ihm vermissten Darlegung der nach seiner Ansicht erforderlichen Kausalkette wie das dann folgende als ergänzende Klarstellung bezeichnete Zitat aus dem Urteil des Siebten Senats vom 3. Dezember 1986 (– 7 AZR 354/85 – BAGE 54, 10). Es wird nicht gesagt, dass und warum das angefochtene Urteil im Hinblick auf diese Ausführungen rechtsfehlerhaft sein soll.

dd) Die Revision hält dann das erstinstanzliche Urteil für „rechtsirrig”, sagt aber auch an dieser Stelle nicht, warum das Berufungsurteil revisibel falsch sein soll. Um so mehr hätte die Revision Anlass gehabt, darzutun, aus welchen Gründen das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft sei, nachdem, wie die Revision selbst erkennt, das Landesarbeitsgericht nur mit dem Satz auf das arbeitsgerichtliche Urteil eingegangen war, jedenfalls im Ergebnis zu Recht habe die Vorinstanz angenommen, der Klägerin stehe über den 31. Januar 2000 hinaus eine Vergütung nach der VergGr. V c BAT zu, und eine eigene Begründung für dasselbe Ergebnis gegeben hatte.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Der ehrenamtliche Richter, Dr. Dräger ist zum 31. Mai 2002, ausgeschieden und deshalb an, der Unterschrift verhindert., Schliemann, H. Scherweit-Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 1480135

AP, 0

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