Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin für Stationierungsstreitkräfte

 

Leitsatz (redaktionell)

vgl. Parallelverfahren – 5 AZR 115/90 –; – 5 AZR 117/90 –; 5 AZR 118/90 –; – 5 AZR 119/90 –; – 5 AZR 120/90 –; – 5 AZR 121/90 –; – 5 AZR 122/90 –; – 5 AZR 123/90 –; – 5 AZR 124/90 –

 

Normenkette

BGB §§ 611, 12, 862, 1004; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 17

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 28.09.1989; Aktenzeichen 9 Sa 74/89)

ArbG Hanau (Urteil vom 01.12.1988; Aktenzeichen 1 Ca 248/88)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 1989 – 9 Sa 74/89 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung zur Unterlassung eines elektronischen Überwachungsprogramms mit verdeckten Videokameras.

Die Klägerin ist als Schichtführerin beschäftigt bei den US-Stationierungsstreitkräften, für welche die beklagte Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft auftritt. Ihr Einsatz erfolgt in dem PX-Laden, F.-Kaserne, in E.

Bei der Verkaufsstelle handelt es sich um eine Einrichtung des A. and A. (AAFES). Der AAFES hat für seine Verkaufsstellen ein elektronisches Überwachungsprogramm (EÜP) entwickelt, das auf dem Einsatz verdeckter Videokameras beruht.

Über die Zulässigkeit dieses Überwachungssystems hat der Senat bereits mit Urteil vom 7. Oktober 1987 (– 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) entschieden. Danach fand eine Besprechung mit Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen und Repräsentanten von AAFES statt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1988 teilte AAFES dem Bundesminister der Finanzen mit, AAFES werde das elektronische Überwachungsprogramm im Sinne des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betreiben. Diese Auskunft gab der Bundesminister der Finanzen unter dem 29. Februar 1988 an die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr weiter. Mit Schreiben vom 23. März 1988 versicherte AAFES außerdem der Bezirksbetriebsvertretung, daß die Überwachung entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts betrieben werde. Eine Änderung im Programm sei nicht vorgesehen.

Unter dem 15. April 1988 wies AAFES die Leiter der einzelnen Niederlassungen an, in allen Niederlassungen folgenden Aushang am „Schwarzen Brett” (Employees Bulletins Board) anzubringen:

„Bei AAFES Beschäftigte oder mit AAFES in Geschäftsverbindung stehende Personen, einschließlich Kunden, unterliegen in diesem Betrieb, unter bestimmten Bedingungen, der Beobachtung durch elektronische Überwachungsgeräte.

Das elektronische Überwachungsprogramm wird weltweit in AAFES-Einrichtungen zur Verlustverhütung angewendet.”

Die Klägerin will in diesem Rechtsstreit erreichen, daß ihr Arbeitgeber es unterläßt, sie am Arbeitsplatz mit verdeckten Videokameras zu beobachten.

Sie hat die Auffassung vertreten, diese Überwachung sei ein unzulässiger Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Das System werde von AAFES betrieben. Da sie wegen der heimlichen Überwachung im einzelnen nicht erfahre, ob und wann solche Kameras aufgestellt und in Betrieb seien, stehe sie unter ständigem Überwachungsdruck. Das stelle bereits einen unzulässigen Eingriff dar. Im übrigen hätten Monteure Kabel gelegt, um verdeckte Kameras anzuschließen, AAFES habe auch keine Gründe genannt, welche die verdeckte Überwachung ausnahmsweise rechtfertigen könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in dem PX-Laden, F.-Kaserne, in E., keine verdeckten Videokameras zu installieren und zu betreiben bzw. betreiben zu lassen,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika und dem A. and A. durch Abschluß eines Verwaltungsabkommens oder einer anderen Vereinbarung gem. Art. 3 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum Nato-Truppenstatut darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen die Klägerin bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt.

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika und dem A. and A. durch Vorlage des Streites über den Einsatz von verdeckten Videokameras bei zivilen Arbeitnehmern des Aufnahmestaates beim Nordatlantikrat gem. Art. XVI in Verbindung mit Art. IX Abs. 4 Satz 2 Nato-Truppenstatut darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen die Klägerin bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber den Streitkräften der Vereinigten Staaten von Amerika (Headquarters A. and A.) darauf hinzuwirken, daß die Installation von verdeckten Videokameras, mit denen die Klägerin bei der Arbeit gefilmt werden kann, unterbleibt, wobei die Hilfsanträge in der genannten Reihenfolge gestellt werden.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und darauf hingewiesen, daß AAFES erklärt habe, verdeckte Überwachungen künftig nur nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts durchzuführen. Im übrigen sei im Augenblick und auf absehbare Zeit im Verkaufsbereich der Klägerin nicht beabsichtigt, eine Überwachung einzurichten.

Das Arbeitsgericht hat die in erster Linie erhobene Unterlassungsklage abgewiesen, weil der Beklagten als Prozeßstandschafterin die Beseitigung des Überwachungssystems selber nicht möglich sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung einer entsprechenden Hinwirkungspflicht der Beklagten auf die US-Streitkräfte hat es im wesentlichen stattgegeben.

Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat nur der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte dem Hauptantrag auf Unterlassung entsprechend verurteilt.

Die Beklagte will mit der Revision die Abweisung der Klage erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsstreitigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegt. Das ergibt sich aus Art. 56 Abs. 8 Satz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II S. 1218; im folgenden: ZA-Nato-Truppenstatut). Diese Regelungen beziehen sich auf zivile Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem Gefolge im Sinne von Art. IX Nato-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190) und Art. 56 Abs. 1 ZA-Nato-Truppenstatut. Die Klägerin gehört unstreitig zu diesem Personenkreis.

Allerdings richtet sich die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, die in Prozeßstandschaft für den Entsendestaat auftritt (Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut). Danach hat die Beklagte über das streitige Recht einen Prozeß im eigenen Namen zu führen, ohne selbst materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet zu sein.

Diese Rechtslage besteht auch nach Herstellung der Einheit Deutschlands unverändert fort, wie sich aus der „Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin” vom 28. September 1990 ergibt (BGBl 1990 II S. 1250). Nach dem vorgenannten Notenwechsel, der in der Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht worden ist, bleiben das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen ausdrücklich bestehen. Lediglich für die in Berlin und im Gebiet der ehemaligen DDR stationierten Truppen waren Sonderregelungen zu treffen, die in diesem Rechtsstreit nicht in Betracht kommen.

II. Die Klägerin greift mit ihrem Klageantrag auf Unterlassung der heimlichen Beobachtung mit Hilfe von Videokameras am Arbeitsplatz nicht in Souveränitätsrechte der Vereinigten Staaten von Amerika ein. Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt.

1. Allerdings kann die Beklagte gem. Art. 56 Abs. 8 Satz 2, 3 ZA-Nato-Truppenstatut nur als Prozeßstandschafterin in Anspruch genommen werden. Danach ist es ausgeschlossen, die Stationierungsstreitkräfte selbst und damit den Arbeitgeber der Klägerin zu verklagen.

Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, die Wirkung einer Prozeßstandschaft bestehe darin, daß die Parteistellung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen allein dem Prozeßstandschafter zukomme, an den sich die Klägerin hier zu Recht gehalten habe. Der Rechtsträger selbst sei im Prozeß mit dem Prozeßstandschafter nur „Dritter”, und es sei im Erkenntnisverfahren nicht darüber zu entscheiden, inwieweit und auf welche Weise ein solches Urteil gegen den Rechtsträger vollstreckt werden könne. Das sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. In welcher Weise im Falle einer Verurteilung der Beklagten als Prozeßstandschafterin die Zwangsvollstreckung durchzuführen sei und welche Schutz- und Hilfsrechte sie gegebenenfalls zugunsten ihrer bei den Stationierungsstreitkräften als Arbeitnehmer tätigen Staatsbürger zu erfüllen habe, müsse im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden.

Das Landesarbeitsgericht stützt sich damit auf ein Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Januar 1986 (– 4 AZR 479/84 – AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II). Derzeit hat das Bundesarbeitsgericht mit der vom Landesarbeitsgericht übernommenen Begründung die Bundesrepublik Deutschland als Prozeßstandschafterin verurteilt, einem Zeugnisergänzungsanspruch eines bei den britischen Streitkräften angestellten Elektroingenieurs zu entsprechen.

2. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründungen offenlassen, wie die Schwierigkeiten im Vollstreckungsverfahren, wo nur im begrenzten Umfang eine Sachverhaltsaufklärung möglich ist, zu bewältigen sind. Der Senat hat dazu im Urteil vom 7. Oktober 1987 (– 5 AZR 116/86 – AP Nr. 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht) keine Stellung nehmen müssen, weil die Klägerin sich damals gegen die Anwendung desselben Überwachungssystems mit einem Unterlassungsanspruch in Form einer Feststellungsklage gewehrt hat.

a) Nach Art. 25 des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl 1961 II S. 1183) ist im Urteil auszusprechen, daß die Bundesrepublik für den Entsendestaat zu leisten hat. Diese Bestimmung paßt, wenn es um Geldforderungen oder um Ansprüche auf vertretbare Handlungen geht. Dagegen läßt sie sich offensichtlich nicht anwenden auf Klageforderungen, die auf unvertretbare Leistungen und auf ein Unterlassen gerichtet sind. Denn diese Ansprüche kann nur der Entsendestaat selbst erfüllen, nicht aber die Bundesrepublik für diesen. Eine Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs nach der ZPO scheitert sowohl gegenüber der Bundesrepublik wie auch gegenüber dem Entsendestaat. Es gibt im Vertragswerk keine Sonderregeln für diese Fälle.

b) Deswegen sind klare Vorgaben, die diese Rechtslage berücksichtigen, für das Vollstreckungsverfahren erforderlich. Das Vollstreckungsgericht kann nur prüfen, ob die Beklagte als Prozeßstandschafterin das ihr Mögliche zur Erfüllung des Anspruchs getan hat. Daher kann man von ihr keine rechtlich unmögliche Leistung fordern. Also kann man sie nicht zwingen, selbst Vorkehrungen gegen den Mißbrauch des Überwachungssystems zu treffen.

Allerdings kann man von ihr verlangen, daß sie darauf hinwirkt, daß die Streitkräfte es unterlassen, sich jederzeit ohne konkreten Hinweis vorzubehalten, den Arbeitnehmer durch versteckt aufgestellte Videokameras einem lückenlosen Überwachungsdruck auszusetzen, wie der Senat bereits im Urteil vom 7. Oktober 1987 (– 5 AZR 116/86 – AP, a.a.O.) ausgeführt hat.

Dafür reicht es aber nicht aus, wenn die Beklagte sich mit der Mitteilung der Stationierungsstreitkräfte begnügt, sie werden das Überwachungssystem entsprechend diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts einsetzen, denn dabei bleibt völlig offen, wie die Streitkräfte dieses Urteil verstanden haben und welche Folgerungen sie daraus ziehen wollen.

Deswegen muß die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten mindestens zu klären versuchen, welche Maßnahmen AAFES in Zukunft ergreifen will, um den Anforderungen des Senatsurteils vom 7. Oktober 1987 (– 5 AZR 116/86 – AP, a.a.O.) gerecht zu werden und auf die Berücksichtigung dieses Urteils einzuwirken.

Im Vollstreckungsverfahren müßte die Beklagte dann darlegen, was sie in dieser Richtung unternommen hat. Das Vollstreckungsgericht müßte dann prüfen, ob sie das ihr Mögliche getan hat.

c) Das Rechtsschutzinteresse dafür entfällt nicht deswegen, weil die Betriebsvertretung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, mitzubestimmen hat (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG).

Zwar wäre es sinnvoll, eine solche Vereinbarung mit den Stationierungsstreitkräften hinsichtlich AAFES zu erreichen, weil diese dann unmittelbar gebunden wären und ein Rechtsstreit mit der Beklagten als Prozeßstandschafterin das nicht bewirken könnte. Jedoch haben die Prozeßparteien dieses Rechtsstreits keinen Einfluß auf ein Tätigwerden der Partner einer solchen erstrebenswerten Betriebsvereinbarung.

Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, daß nach allgemeinen Grundsätzen unzulässige Überwachungsmaßnahmen durch Zustimmung des Betriebsrats oder des Personalrats nicht legitimiert werden können (Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 87 Rz 324; Dietz/Richardi, BPersVG, Bd. 2, 2. Aufl., § 75 Rz 525; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither. BetrVG, 16. Aufl., § 87 Rz 66; GK-Wiese, BetrVG, Bd. II, 4. Aufl., § 87 Rz 344; Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., § 87 Rz 151 a; Weiss, BetrVG. 2. Aufl., § 87 Rz 19). Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien findet ihre Grenze im Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. Nach § 75 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift dieses Inhalts. Es ist jedoch anerkannt, daß im öffentlichen Dienst insoweit nichts anderes gilt als in der Privatwirtschaft (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, a.a.O., § 67 Rz 4). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG dient der Verwirklichung dieses Zieles, also der Verhinderung rechtlich unzulässiger Eingriffe und der Beschränkung sonst zulässiger Eingriffe auf das betrieblich erforderliche Maß (Dietz/Richardi, BetrVG, a.a.O.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, a.a.O.; vgl. auch GK-Wiese, BetrVG, a.a.O.; ZfA 1971, 273, 283).

Demnach ist hier unerheblich, ob die Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte der zuständigen Betriebsvertretung gewahrt wurden und ob die zuständige Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte (Art. 56 Abs. 9 ZA-NATO-Truppenstatut) zu den Plänen des Arbeitgebers, verdeckte Videokameras zu installieren, Stellung genommen hat und ob das vorgesehene Beteiligungsverfahren eingehalten worden ist.

III. Der Unterlassungsanspruch selbst ist begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung weiterer Eingriffe (vgl. Urteile vom 21. Februar 1979 – 5 AZR 568/77 – AP Nr. 13 zu § 847 BGB, vom 8. Februar 1984, BAGE 45, 111, 117 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht, zu I 5 der Gründe und vom 6. Juni 1984, BAGE 46, 98 = AP Nr. 7 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht sowie Urteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 – AP, a.a.O.). Zwar macht die Beklagte geltend, daß am Arbeitsplatz der Klägerin derzeit und auch auf absehbare Zeit eine Überwachung nicht geplant sei. Damit will sie offenbar die Verletzung materiellen Rechts rügen, denn ihr Vorbringen ist so zu verstehen, daß nach ihrer Meinung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin noch nicht erfolgt ist. Ein Unterlassungsanspruch wird aber schon dann gewährt, wenn ein erster Eingriff drohend bevorsteht (Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 –, AP, a.a.O., zu III 2 der Gründe, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wendet sich nämlich gegen das geplante Überwachungssystem. Dessen Anwendung steht unmittelbar bevor, weil AAFES daran festhält, wie sich schon daraus ergibt, daß in einem Aushang die Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, daß sie unter bestimmten Bedingungen der Überwachung durch heimlich aufgestellte elektronische Kameras unterliegen. Darauf hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 (– 5 AZR 116/86 – AP, a.a.O.) zutreffend hingewiesen. Andererseits ergibt sich daraus, daß AAFES auch in Zukunft an dieser Überwachungseinrichtung festhält. Damit bleibt das Interesse des Klägers bestehen, sich gegen einen ihm nach wie vor drohenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht durch einen Unterlassungsanspruch zu schützen.

Zwar können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 – 5 AZR 116/86 – AP, a.a.O., zu IV und V der Gründe). Solche konkreten Umstände hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog, Dr. Schlemmer, Meier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073800

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