Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsentgelt. Aufschlag

 

Orientierungssatz

Nach § 47 Abs 2 Unterabsatz 3 BAT sind für die Berechnung des Aufschlags maßgeblich die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Bestimmung wird an § 36 Abs 1 BAT angeknüpft. Danach sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Nach § 36 Abs 1 Unterabsatz 2 BAT bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Hierzu zählt auch die zu zahlende Vergütung für den Bereitschaftsdienst, da sie sich jeweils nach der erbrachten Leistung richtet.

 

Normenkette

BUrlG § 13; BAT § 36 Abs. 1 Fassung: 1981-07-01, § 47 Abs. 2 Fassung: 1981-07-01

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.08.1984; Aktenzeichen 11 Sa 24/84)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 25.11.1983; Aktenzeichen 2 Ca 4622/82)

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 1. Oktober 1981 bis zum 30. April 1982 bei der Beklagten als Arzt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.

§ 47 Abs. 2 BAT i. d. F. des 47. Änderungstarifvertrages vom 1. Juli 1981 lautet:

"(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung

(§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen

festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge,

der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,

wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2

durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag

nach Unterabsatz 2 als Teil der Urlaubsvergütung

berücksichtigt.

Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts

der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen

festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35

Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) bis d), der Überstundenvergütungen

(ausgenommen die Überstundenpauschvergütung

nach Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlags

nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) für ausgeglichene

Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1

Satz 2 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst

und Rufbereitschaft des vorangegangenen

Kalenderjahres.

Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni

des vorangegangenen Kalenderjahres oder erst in

dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als

Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle

des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem

Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate,

in denen das Arbeitsverhältnis bestanden

hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des

Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate

bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag

für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.

Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte

regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder die regelmäßige

Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden

Sonderregelungen hierzu) - mit Ausnahme

allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -, sind

Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der

Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des

Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz

3 Satz 2 gilt entsprechend.

Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine

Vergütungserhöhungen eingetreten, erhöht

sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v. H.

des von den Tarifvertragsparteien festgelegten

durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen

Vergütungserhöhung.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

1. .....

2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt

bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage

3/65, bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des

Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen,

die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der

Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b)

bis d), der Überstundenvergütungen (ausgenommen

die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s),

des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a)

für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach

§ 34 Abs. 1 Satz 2, der Vergütungen für Bereitschaftsdienst

und der Vergütungen für Rufbereitschaft,

die für das vorangegangene Kalenderjahr

zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige

wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf

noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt

entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist

die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres.

Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts

bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt,

für die dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung,

noch Krankenbezüge zugestanden

haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts

die Zeit vor dem Beginn des

dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des

Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt.

Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum

die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden

vollen Kalendermonate, treten diese an

die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen

Kalenderjahres. Maßgebend ist die Verteilung der

Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw.

zu Beginn des Zeitraumes, von dem an die Arbeitszeit

geändert worden ist.

....."

In § 36 BAT ist bestimmt:

"§ 36

Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen

und am 15. eines jeden Monats (Zahltag) für

den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten

eingerichtetes Giro- oder Postscheckkonto zu zahlen.

Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, daß

der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann.

Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen

Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag als

Zahltag.

Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen

festgelegt ist, bemißt sich nach der Arbeitsleistung

des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat

Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zugestanden,

gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes

auch der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für

die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des

Vorvormonats. Der Teil der Bezüge, der nicht in

Monatsbeträgen festgelegt ist, bemißt sich auch

dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn

für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge

zustehen. Für Monate, für die weder Vergütung

(§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge

zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1

und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben

bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat

im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist,

unberücksichtigt.

Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen

festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung

des Vormonats und des laufenden

Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung

noch Krankenbezüge zu und sind Arbeitsleistungen

aus vorangegangenen Kalendermonaten

noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge,

der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt

worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen

zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung

des Arbeitsverhältnisses zu zahlen.

....."

Der Kläger erhielt von der Beklagten im März 1982 sechs und im April 1982 20 Tage Urlaub.

Der Kläger ist von der Beklagten zum Bereitschaftsdienst in den Monaten November 1981 bis Ende Februar 1982 herangezogen worden. Die Bereitschaftsvergütung hat die Beklagte jeweils im übernächsten Monat ausgezahlt. Im einzelnen hat er folgende Beträge erhalten:

Für Oktober 1981 0,00 DM

für November 1981 (gezahlt im

Januar 1982) 1.137,23 DM

für Dezember 1981 (gezahlt im

Februar 1982) 1.064,26 DM

für Januar 1982 (gezahlt im

März 1982) 1.100,14 DM

für Februar 1982 (gezahlt im

April 1982) 946,01 DM

Als Aufschlag zur Urlaubsvergütung hat die Beklagte für jeden Urlaubstag des Klägers 40,63 DM ermittelt und dem Kläger für insgesamt 26 Urlaubstage 1.056,38 DM ausgezahlt.

Hiermit ist der Kläger nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte für die Berechnung von den Monaten ausgehen müssen, in denen er Bereitschaftsdienst geleistet habe, nicht von den Monaten, in denen hierfür die Vergütung gezahlt sei. Demgemäß stehe ihm ein Aufschlag von 47,85 DM je Urlaubstag, insgesamt also 1.343,68 DM zu.

Nachdem der Kläger die Beklagte am 28. Juni 1982 ohne Erfolg schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert hatte, hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 287,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1982 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 44,72 DM zu zahlen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, soweit er bisher nicht von Erfolg war.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage, auch soweit das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben hat. Dem Kläger steht der von ihm geforderte Differenzbetrag zur Zahlung der Beklagten insgesamt nicht zu.

1. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß für den Anspruch des Klägers auf den Aufschlag zur Urlaubsvergütung auf die Monate abzustellen sei, in denen dieser Bereitschaftsdienst geleistet habe.

2. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat nicht bei. Nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT in der auf den Rechtsstreit anzuwendenden Fassung sind für die Berechnung des Aufschlags maßgeblich die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Monate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Mit dieser Bestimmung wird an § 36 Abs. 1 BAT angeknüpft. Danach sind die Bezüge für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT bemißt sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Hierzu zählt auch die dem Kläger zu zahlende Vergütung für den Bereitschaftsdienst, da sie sich jeweils nach der erbrachten Leistung richtet.

Daraus folgt, daß nach den tarifvertraglichen Vorschriften die Vergütung und damit auch der Aufschlag für jeden Urlaubstag i. S. von § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT nicht im Monat der Erbringung der Leistung dem Arbeitnehmer zusteht, sondern erst im übernächsten Monat. Zu Unrecht meint das Landesarbeitsgericht, es könne einem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nur etwas zustehen oder zugestanden haben, wenn in demselben Zeitraum die Leistung erbracht wurde. Damit übersieht das Landesarbeitsgericht, daß zwischen der Leistung, zu der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, oder die er erbracht hat, und der Gegenleistung, die ihm hierfür zusteht, zu unterscheiden ist. Hier ist das Entstehen eines Teils der Gegenleistung durch § 36 BAT und auch durch § 47 BAT erst auf den übernächsten Monat bestimmt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Auch die Regelung in § 614 BGB knüpft an die Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers an. Hinzuweisen ist schließlich weiter darauf, daß auch in anderen Fällen nach dem BAT Ansprüche zeitlich versetzt nach der Erbringung von Leistungen des Arbeitnehmers entstehen. So entsteht nach § 48 a Abs. 9 Satz 2 BAT der Anspruch auf Zusatzurlaub mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Jahres (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 4. September 1986 - 8 AZR 110/84 -, nicht veröffentlicht).

3. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres 1981 begonnen hat, treten nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT an die Stelle der nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu berücksichtigenden Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT enthält eine Modifikation von § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT, die im übrigen an der Bemessung des Aufschlags "nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT" nichts ändert. Daher ist von den Vergütungen für Rufbereitschaft auszugehen, die dem Kläger in den Vormonaten zugestanden haben.

Für den im März 1982 gewährten Urlaub sind die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1981 geleisteten Rufbereitschaftsstunden zugrunde zu legen. Die Vergütungen hierfür haben dem Kläger im Dezember 1981, Januar und Februar 1982 zugestanden.

Nach der in der Protokollnotiz Nr. 2 Abs. 2 zu § 47 Abs. 2 BAT angeordneten Berechnung sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für den Kläger 2.201,49 DM anzusetzen. Dies ergibt einen Monatsdurchschnitt von 733,83 DM. Obwohl der Kläger im Monat Oktober 1981 keine Rufbereitschaft geleistet hat, ihm also im Dezember 1981 keine Vergütung hierfür gezahlt worden ist, muß dieser Monat in die Berechnung des Monatsdurchschnitts einbezogen werden. § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 5 BAT ist nicht anwendbar, weil Satz 4 dieser Vorschrift nur auf die Vergütung nach § 26 BAT bezogen ist, nicht auf Vergütungen für Rufbereitschaft. Es fehlt eine Regelung, die auch die Berücksichtigung solcher Monate für die Durchschnittsberechnung ausschließt, in denen keine Vergütungen für Rufbereitschaft zugestanden haben.

Als Tagesdurchschnitt sind für den an fünf Tagen der Woche tätigen Kläger 3/65 zu errechnen, das sind 33,87 DM. 108 % hiervon betragen 36,58 DM. Für die sechs Urlaubstage im März 1982 stehen dem Kläger daher 219,48 DM als Aufschlag zur Urlaubsvergütung zu.

Für den im April 1982 gewährten Urlaub sind die Bereitschaftsdienststunden in den Monaten Oktober, November, Dezember 1981 sowie Januar 1982 zugrunde zu legen. Die Vergütungen hierfür haben dem Kläger in den Monaten Dezember 1981, Januar, Februar und März 1982 zugestanden. Insgesamt sind dies 3.301,63 DM. Als Monatsdurchschnitt ergeben sich 825,41 DM und als Tagesdurchschnitt 38,10 DM. 108 % hiervon sind 41,15 DM. Für die 20 Urlaubstage im April stehen dem Kläger daher 823,-- DM als Aufschlag zur Urlaubsvergütung zu.

Insgesamt hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch von 1.042,48 DM. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger 1.056,38 DM erhalten. Damit verbleibt zu seinen Gunsten kein Differenzbetrag.

Dr. Leinemann Dr. Peifer Dr. Freitag

Kümpel Schömburg

 

Fundstellen

EzBAT § 47 BAT Urlaubsvergütung, Nr 5 (ST1)

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