Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzschutz für dynamisierte Rente

 

Leitsatz (amtlich)

Verspricht der Arbeitgeber ein Ruhegeld nach Maßgabe der Leistungsordnung des Essener Verbandes, muß er nach jeder Änderung der Gruppenbeträge die Ruhegelder seiner Versorgungsempfänger neu berechnen und bei Festsetzung höherer Gruppenbeträge diese höheren Gruppenbeträge jeweils seiner neuen Berechnung der Ruhegelder zugrunde legen. Diese Verpflichtung hat auch der PSV zu erfüllen (Bestätigung von BAGE 31, 45 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG).

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 5, § 16; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 01.07.1993; Aktenzeichen 5 Sa 320/93)

ArbG Köln (Urteil vom 01.09.1992; Aktenzeichen 17 Ca 2536/92)

 

Tenor

  • Die Revision des beklagten Pensions-Sicherungs-Vereins gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Juli 1993 – 5 Sa 320/93 – wird zurückgewiesen.
  • Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger fordert vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Anpassung seiner laufenden Betriebsrente entsprechend den vom Essener Verband beschlossenen Erhöhungen.

Der im Oktober 1926 geborene Kläger war zunächst bei der H… GmbH beschäftigt. Der Arbeitgeber war Mitglied des Essener Verbandes. Der Essener Verband unterstützt seine Mitglieder bei der Berechnung und Auszahlung der Renten. Er ist dem Mitglied gegenüber verpflichtet, eine Leistungsordnung aufzustellen (§ 3 der Satzung). Diese Bestimmung lautet:

  • “§ 3
  • Der Verband hat die Leistungsordnung, die Gruppenbildung und die Gruppenbeträge – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.
  • Anpassungen können auch vorgenommen werden, wenn
  • sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungsrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern,
  • so wesentliche Änderungen in der rechtlichen, insbesondere der versicherungs- oder steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Leistungen von den Mitgliedern gemacht werden oder gemacht worden sind, eintreten, daß den Mitgliedern die Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.
  • …”

Die Mitglieder sind dem Verband gegenüber verpflichtet, die Satzung und die Leistungsordnung sowie die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten. Sie haben “entsprechend der Feststellung der Leistungen (durch den Verband) zu verfahren” (§ 5 Abs. 1 der Satzung). Diese Verpflichtung wird wie folgt eingeschränkt:

  • “Die Verpflichtung der Mitglieder setzt voraus, daß
  • sich die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds nicht nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann.”

Der Arbeitgeber sagte dem Kläger schriftlich am 12. August 1976 eine Versorgung zu:

“Der Essener Verband bei der Hütten- und Walz-werks-Berufsgenossenschaft hat Ihre Anmeldung ab 1976 in Gruppe “G” mit einem Gruppenbetrag von z.Z. 1.925,-- DM brutto bestätigt.

Für Art und Umfang der Leistungen gilt die jeweils geltende Leistungsordnung (LO). Ein Exemplar der Leistungsordnung in der Fassung vom 1.11.1975 fügen wir diesem Schreiben zu Ihrer Information bei.

…”

In der Leistungsordnung des Essener Verbandes heißt es:

  • “§ 3

    Berechnung des Ruhegeldes

    • Das Ruhegeld richtet sich nach

      • den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,
      • den jeweils geltenden Gruppenbeträgen, die – auch mit Wirkung für laufende Leistungen – bei einer wesentlichen Verminderung der Dienstbezüge in der dem Verband angeschlossenen Industrie entsprechend herabgesetzt werden können,
      • den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).
    • Das Ruhegeld beträgt für jedes nach Abs. 1c zu berücksichtigende Dienstjahr 4 v. H. des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; tritt der Leistungsfall innerhalb der ersten 7 Jahre im Sinne dieser Vorschrift ein, beträgt das Ruhegeld jedoch 30 v. H.

  • § 13

    Feststellung der Leistungen

    Die Leistungen werden auf Antrag des Mitglieds vom Verband festgestellt.

  • § 18

    Vorbehalte

    Die Leistungen, Ansprüche auf Leistungen und Anwartschaften können gekürzt oder eingestellt bzw. entzogen werden, wenn

    • sich der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch wesentlich ändern,
    • so wesentliche Änderungen in der rechtlichen, insbesondere der versicherungs- oder steuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Leistungen von den Mitgliedern gemacht werden oder gemacht worden sind, eintreten, daß den Mitgliedern die Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
    • sich die wirtschaftliche Lage des betreffenden Mitglieds nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihm eine Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
    • der Leistungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat; als ein solcher Verstoß gilt auch ein Verhalten, das eine fristlose Entlassung rechtfertigen würde.
  • § 19

    Ausschluß eines Rechtsanspruchs

    Gegen den Verband haben weder die Angestellten noch ihre Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Leistungen.

    …”

Die H… GmbH wurde am 1. Mai 1988 durch die C… GmbH Mobilkrane übernommen. Der Kläger war im Laufe seines Arbeitslebens in höhere Gruppen der Leistungsordnung angemeldet worden. Zuletzt war ihm Ruhgeld nach der Gruppe “N” zugesagt worden. Am 30. Juni 1990, kurz vor Vollendung des 64. Lebensjahres, beendete der Kläger das Arbeitsverhältnis. Er erhielt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Essener Verband berechnete die Betriebsrente. Die C… GmbH Mobilkrane zahlte entsprechend dieser Berechnung ab 1. Juli 1990 eine Betriebsrente von monatlich 2.589,70 DM. Dies war die zweite Berechnung des Essener Verbandes. Sie stammt vom 10. Juli 1990. Vorausgegangen war eine Berechnung vom 1. Juni 1990. Beiden Berechnungen lag der Gruppenbetrag der Gruppe “N” zugrunde. Die Neuberechnung und Erhöhung der Leistungen erfolgte aufgrund einer ab 1. Juli 1990 wirksam gewordenen Erhöhung des Gruppenbetrages von 5.025,-- DM auf 5.200,-- DM.

Am 22. Mai 1991 wurde über das Vermögen der C… GmbH Mobilkrane das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Leistungsbescheid vom 13. November 1991 mit, daß er dem Kläger die bis dahin gezahlte Rente von 2.589,70 DM über den Zeitpunkt der Insolvenz hinaus weiterzahle.

Zum 1. Juli 1991 hob der Essener Verband wiederum den Gruppenbetrag in der Gruppe “N” an, diesmal von 5.200,-- DM auf 5.450,-- DM. Der Kläger forderte nun vom PSV, er solle seine Rente neu berechnen und der Berechnung den höheren Gruppenbetrag zugrunde legen. Der PSV weigerte sich. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die an den Kläger zu zahlende Betriebsrente mit Wirkung ab 22. Mai 1991 (Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers) nach den jeweils geltenden, ungekürzt fortgeschriebenen Gruppenbeträgen der Gruppe N der Leistungsordnung des Essener Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1989 zu bemessen.

Der beklagte PSV hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 3 der Leistungsordnung des Essener Verbandes enthalte lediglich eine Loyalitätsklausel, die den Arbeitgeber und ihn als Träger der Insolvenzsicherung berechtige, eine Anpassung bei wirtschaftlicher Notlage zu verweigern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der beklagte PSV seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten PSV ist unbegründet.

I. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung der Rentenberechnung an die jeweiligen Gruppenbeträge, die der Essener Verband festsetzt, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat der Versorgungsempfänger, dessen Ansprüche aus einer Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet worden ist, gegen den PSV einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet worden wäre. Der PSV muß Leistungen in der Höhe erbringen, in der sie ohne Eintritt des Sicherungsfalles der Arbeitgeber hätte gewähren müssen. Gesichert ist damit der Anspruch des Versorgungsempfängers, soweit er sich aus der Versorgungsordnung ergibt.

Der Umfang der Einstandspflicht des PSV hängt vom Inhalt der Zusage des Arbeitgebers ab. Sagt der Arbeitgeber eine dynamische Rente zu, muß auch der PSV diese Zusage im Sicherungsfall erfüllen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 3. August 1978 – BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2a der Gründe; Urteil vom 30. August 1979 – 3 AZR 381/78 – AP Nr. 3 zu § 7 BetrAVG; zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1993 – 3 AZR 698/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, betreffend einen Anspruch des Arbeitnehmers, der sich aus betrieblicher Übung ergeben kann; Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG, Stand Juni 1993, § 7 Rz 2860; Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand Oktober 1993, Erster Teil, Rz 659).

Diesen Grundsatz will der beklagte PSV nicht in Frage stellen. Er bezweifelt nur, daß der Arbeitgeber eine dynamische Versorgung – Anpassung auch laufender Rentenleistungen – zugesagt hat.

II. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger eine dynamische Betriebsrente zugesagt.

1. Inhalt und Umfang des Versorgungsanspruchs ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Versorgungsvertrag, der zwischen dem Kläger und dem ersten Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Nach der Zusage vom 12. August 1976 war eine Betriebsrente nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Essener Verbandes vereinbart. Die jeweils geltende Leistungsordnung ist durch diese Bezugnahme Bestandteil des Versorgungsvertrags geworden. Daran ist der Arbeitgeber gebunden. Er war und blieb Schuldner der Versorgungsleistungen. Gegen den Verband haben weder die Angestellten des Arbeitgebers noch ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf Leistungen (§ 19 der Leistungsordnung).

2. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes sieht eine dynamische Versorgung vor.

a) Bei Eintritt in den Ruhestand sind für die Berechnung des Ruhegeldes nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b der Leistungsordnung zunächst die jeweils geltenden Gruppenbeträge maßgebend. Als der Kläger am 1. Juli 1990 in den Ruhestand trat, galt ein Gruppenbetrag von 5.200,-- DM. Der Gruppenbetrag war im Laufe der Jahre erhöht worden. Maßgebend für die Änderung der Gruppenbeträge und damit für die Höhe der Betriebsrente bei Eintritt in den Ruhestand waren vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Branche, für die die Leistungsordnung des Verbandes geschaffen wurde.

Darüber hinaus hat ein Arbeitnehmer nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes auch einen Anspruch darauf, daß seine Rente jeweils neu berechnet wird, wenn sich während des Ruhestandes die Gruppenbeträge ändern. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen. Die Gruppenbeträge sind auch für die Berechnung laufender Rentenleistungen maßgebend. Das legt der Wortlaut des § 3 der Leistungsordnung nahe. Diese Auslegung ergibt sich aber auch aus der Satzung des Essener Verbandes. Der Verband hat nach § 3 Abs. 1 der Satzung die Gruppenbeträge “auch mit Wirkung für laufende Leistungen” regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Schließlich folgt dies aus der ständigen Praxis der Mitgliedsunternehmen des Essener Verbandes.

Der Kläger hatte danach einen Anspruch auf eine volldynamische Versorgung. Die Berechnung seines Ruhegeldes richtete sich nicht nur während der Dauer der Anwartschaft nach den jeweils maßgebenden Gruppenbeträgen; auch die laufenden Renten richten sich nach den jeweils der wirtschaftlichen Lage angepaßten Gruppenbeträgen.

b) Die Einwendungen des beklagten PSV gegen die Auslegung der Leistungsordnung des Essener Verbandes durch das Berufungsgericht überzeugen den Senat nicht.

aa) Der PSV beruft sich auf die Satzung. Die Satzung regelt das Rechtsverhältnis der Mitglieder des Essener Verbandes, der Arbeitgeber, untereinander und zum Verband. Die Satzung ist die Grundlage für die Leistungsordnung. Die Leistungsordnung muß den Satzungsbestimmungen des Verbandes entsprechen. Das ist – auch soweit es um eine Anpassung der laufenden Renten geht – der Fall. Die Berechtigung zum Erlaß einer Leistungsordnung mit Änderung auch der laufenden Renten ergibt sich aus § 3 Abs. 1 der Satzung. Nach dieser Bestimmung kann der Essener Verband eine Leistungsordnung mit Gruppenbeträgen beschließen, die von Teuerungsraten einerseits und von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Mitglieder andererseits abhängen.

Entgegen der Auffassung des PSV ist die Satzung jedoch nicht Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers. Das schließt nicht aus, daß bei der Auslegung einzelner Bestimmungen der Leistungsordnung die Satzungsbestimmungen herangezogen werden können.

bb) Aus § 11 der Leistungsordnung läßt sich nichts zum Verständnis des § 3 Abs. 1 der Leistungsordnung gewinnen. § 11 steht im Teil II der Leistungsordnung. In diesem Teil werden die Leistungen beschrieben, die ein Angestellter erhält, der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles ausscheidet. Die §§ 10 und 11 der Leistungsordnung wiederholen im wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Das gilt auch für § 11 Abs. 6, der inhaltlich § 2 Abs. 5 BetrAVG entspricht. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Angestellten in Kraft treten, bleiben außer Betracht.

cc) Aus den in § 18 der Leistungsordnung niedergelegten Vorbehalten ergibt sich nichts zugunsten des PSV. § 18 der Leistungsordnung enthält die allgemeinen steuerunschädlichen Vorbehalte (vgl. dazu Ahrend/Förster/Rößler, aaO, Erster Teil, Rz 251). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts enthalten solche steuerunschädlichen Vorbehalte nur den Hinweis auf die Rechtslage, die sich bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ohnehin ergibt. Der Arbeitgeber kann nach Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht an einer Zusage festgehalten werden, wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse seine Belastung so groß wird, daß ihm als Schuldner der Versorgungszusage nicht zugemutet werden kann, seine vertragliche Rechtspflicht zu erfüllen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 26. April 1988 – 3 AZR 277/87 – BAGE 58, 167 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage, m.w.N.). Die mögliche Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage sagt aber nichts aus über den Umfang der Verpflichtungen, die der Arbeitgeber eingegangen ist.

Von der Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, hat der Arbeitgeber des Klägers keinen Gebrauch gemacht. Sicherungsfall war nicht der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG). Sicherungsfall war die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).

Auch aus § 5 Abs. 2 der Satzung ergeben sich keine weiteren Rechte des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer. Diese Bestimmung erlaubt dem Arbeitgeber nur, ohne Satzungsverstoß auch von den Möglichkeiten des § 18 der Leistungsordnung im Verhältnis zum Arbeitnehmer Gebrauch zu machen. Ist der Arbeitgeber im Verhältnis zum Arbeitnehmer berechtigt, seine Zusage zu widerrufen oder einzuschränken, verhält er sich dem Verband gegenüber nicht satzungswidrig.

c) Der Senat hat in einem Verfahren zwischen einem Rentner, der Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes hatte, den PSV bereits zur Zahlung einer höheren Rente nach Anpassung des Gruppenbetrages verurteilt (vgl. Urteil vom 3. August 1978 – 3 AZR 19/77 – BAGE 31, 45, 55 = AP Nr. 1 zu § 7 BetrAVG, zu II 2a der Gründe). In der Entscheidung heißt es:

  • “Mit Wirkung vom 1. Juli 1975 sind die Gruppenbeträge des Essener Verbandes entsprechend der Gehaltsentwicklung angehoben worden. Diese Anpassung der Ruhegelder ist nach § 3 der Satzung vorgesehen. Sie wird – ebenso wie beim Bochumer Verband – ständig praktiziert. Demgemäß konnte der Kläger von seinem Arbeitgeber ab 1. Juli 1975 ein auf 1.642,50 DM erhöhtes Ruhegeld verlangen.
  • Diese Anhebung der Versorgung muß der Beklagte (PSV) bei den von ihm zu gewährenden Leistungen berücksichtigen. Der Umfang der insolvenzgeschützten Ansprüche wird durch die jeweilige Versorgungsordnung in Verbindung mit ergänzenden oder günstigeren gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Deshalb sind auch vertraglich dynamisierte Leistungen insolvenzgeschützt …”

Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers ist kein Kriterium für die Frage, welche Ansprüche einem Arbeitnehmer zustehen, dem Leistungen der Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung eines Verbandes zugesagt worden sind.

III. Aus § 16 BetrAVG ergibt sich keine Verpflichtung des beklagten PSV, die laufende Rente des Klägers anzupassen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 5. Oktober 1993 – 3 AZR 698/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Darauf hat der Kläger auch nicht abgestellt. Ihm steht ein Anspruch auf eine neue Berechnung seiner Rente nach der vertraglich für ihn geltenden Leistungsordnung des Essener Verbandes zu.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Bepler, Ostkamp, Matthiessen

 

Fundstellen

Haufe-Index 856646

BAGE, 377

BB 1994, 1016

BB 1994, 1222

NZA 1994, 943

ZIP 1994, 795

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