Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung der Betriebsrenten

 

Leitsatz (amtlich)

  • Der Pensions-Sicherungs-Verein ist grundsätzlich nicht verpflichtet, laufende Renten an den Kaufkraftverlust anzupassen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 117 = AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG; BAGE 54, 168 = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG).
  • Eine Anpassungspflicht besteht nur, wenn der Arbeitgeber nach dem Inhalt der Ruhegeldzusage zur Anpassung verpflichtet war.
 

Normenkette

BetrAVG §§ 16, 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; EWGVtr Art. 119; ZPO § 139

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 09.10.1992; Aktenzeichen 12 Sa 401/92)

ArbG Köln (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 14 Ca 5714/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Oktober 1992 – 12 Sa 401/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) die Anpassung seiner Betriebsrente an die gestiegenen Kosten für die Lebenshaltung.

Der am 21. Februar 1911 geborene Kläger war bei der B… AG (BuM) als Prokurist beschäftigt. Am 1. März 1976 trat er in den Ruhestand. Seit dem 1. März 1976 bezog er von der BuM ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.850,-- DM. Am 31. Mai 1979 wurde über das Vermögen der BuM das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin übernahm der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Zahlung der Betriebsrente. Einen Teuerungsausgleich lehnte er ab.

Der Kläger begehrt die teilweise Anpassung seiner Rente an die seit 1976 eingetretene Geldentwertung. Die Betriebsrente müsse mindestens zur Hälfte an die seither um 60 % gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt werden, und zwar ab 1. September 1990 um 462,50 DM und ab 1. Januar 1992 um 555,-- DM. Angesichts des Ausmaßes der Geldentwertung seit dem Jahre 1976 dürfe der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung die Anpassung nicht verweigern. Infolge der – im einzelnen dargestellten – Entwicklung sei die von ihm, dem Kläger, hinnehmbare Opfergrenze überschritten. Von einer normalen, gleichbleibenden Geldentwertung könne nicht mehr gesprochen werden. Die national und international umbruchartig eingetretenen Ereignisse (Wiedervereinigung Deutschlands, Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion in Europa, Lasten des Golfkrieges, andauernde Unterstützung der Entwicklungsländer, Zusammenbruch der sozialistischen Staaten) hätten zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage geführt, die nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die Rechtsprechung, auch die des EuGH, habe zunehmend darauf abgestellt, daß es sich beim betrieblichen Ruhegeld um nachträglich zu gewährendes Arbeitsentgelt handle. Versage man die Anpassung bei einer Geldentwertung von über 50 %, werde der Zweck der betrieblichen Altersversorgung verfehlt, weil die im Arbeitsleben erdiente Gegenleistung über Gebühr geschmälert werde. Not dürfe nicht verstanden werden als persönliche höchste Entbehrung. Ein alter Mensch habe in mancher Hinsicht höhere Aufwendungen als ein jüngerer Mensch, z.B. für seine Gesundheitserhaltung.

Der Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente ergebe sich überdies aus einer betrieblichen Übung der Gemeinschuldnerin. Bei der BuM sei es vor und nach seinem Ausscheiden üblich gewesen, Betriebsrenten alle zwei bis drei Jahre anzupassen, wenn seit der letzten Anpassung eine Steigerung der Lebenshaltungskosten um mehr als 10 % eingetreten sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ab 1. September 1990 die monatliche Betriebsrente des Klägers von zur Zeit 1.850,-- DM

  • für die Zeit ab 1. September 1990 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens 462,50 DM zu erhöhen
  • und sie ab 1. Januar 1992 um denjenigen Mehrbetrag zu erhöhen, der sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus der bis dahin erfolgten prozentualen Verteuerung gegenüber 1976 ergibt (zur Zeit um über 60 %), mindestens 555,-- DM

    laut Statistisches Bundesamt 4-Personen-Haushalte mit mittlerem Einkommen,

    jeweils begrenzt auf die Hälfte der gesamten Steigerung,

    maximal begrenzt auf die durchschnittliche Anhebung der Sozialrenten in den letzten drei Jahren zur Zeit von 3,56 % durchschnittlich:

    1992: 2,87 % 

    1991: 4,7 % 

    1990: 3,1 %;

  • auf die jeweiligen Rückstände 4 % Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 16 BetrAVG sei auf ihn nicht anzuwenden. Außergewöhnliche inflationäre Ereignisse infolge von schweren Wirtschaftseinbrüchen, für die eine Anpassungsverpflichtung im Rahmen der gesetzlichen Insolvenzsicherung von der Rechtsprechung erwogen werde, seien nicht eingetreten.

Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente aufgrund einer betrieblichen Übung der Gemeinschuldnerin bestehe ebenfalls nicht. Das habe das Bundesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 3. Februar 1987 (BAGE 54, 168 = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG) festgestellt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er das Ziel seiner Klage weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der beklagte PSV ist nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verpflichtet.

I. Eine Anpassungspflicht des PSV ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung der früheren Arbeitgeberin des Klägers.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die BuM sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den im Laufe der Zeit eingetretenen Kaufkraftverlusten zu erhöhen. Es habe keine von § 16 BetrAVG unabhängige Anpassungspflicht bestanden, die mit dem Sicherungsfall (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) auf den PSV übergegangen sei. Dieser Auffassung ist zu folgen.

a) Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Februar 1987 (BAGE 54, 168, 172 = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG, zu A I 2b der Gründe) näher ausgeführt hat, sind bei der Prüfung einer betrieblichen Übung zwei Fragen zu klären, nämlich ob ein gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers den Eindruck einer Bindung erweckt, und, wenn dies zutrifft, wieweit die Übung inhaltlich reicht.

Geht es um die betriebliche Übung, laufende Renten anzupassen, so muß unterschieden werden zwischen der Übung einer bloßen Anpassungsprüfung im Rahmen der Billigkeit und der weitergehenden Übung bei der Anwendung eines Maßstabes für die Berechnung höherer Renten. Ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, nach billigem Ermessen zu prüfen, ob die Betriebsrenten an die Kaufkraftentwertung angepaßt werden können, so entspricht diese Verpflichtung im Ergebnis der Regelung des § 16 BetrAVG. Es besteht dann keine Anpassungsautomatik, sondern ein Entscheidungsspielraum, der eine Abwägung der beiderseitigen Interessen erfordert. Ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, unter näher geregelten Voraussetzungen die Rente an ganz bestimmte Bezugsgrößen anzupassen, so entspricht die Bindung einer Spannenklausel, die für Abwägungen keinen Raum läßt, sondern das Ergebnis unmittelbar vorschreibt (BAG Urteil vom 3. Februar 1987 – 3 AZR 330/85 – BAGE 54, 168, 172 f. = AP Nr. 20 zu § 16 BetrAVG, zu A I 2b der Gründe). Eine Pflicht zur Anpassung in regelmäßigen Abständen und mit vollem Ausgleich des Geldwertverlustes, die mit einer betrieblichen Übung begründet wird, muß als Ausnahmetatbestand einen deutlichen Ausdruck finden (BAGE 54, 168, 173 f. = AP, aaO, zu A I 2c der Gründe, im Anschluß an das BAG Urteil vom 3. Dezember 1985 – 3 AZR 577/83 – AP Nr. 18 zu § 16 BetrAVG, zu I 2 der Gründe).

b) Das Berufungsgericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt. Es hat unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 3. Februar 1987 (aaO), das die auch im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Übung bei der BuM betrifft, festgestellt, die BuM habe sich nur verpflichtet, die Anpassung in Abständen von zwei bis drei Jahren nach billigem Ermessen und nach Maßgabe der eigenen Wirtschaftskraft zu prüfen. Sie habe sich nicht verpflichtet, die Renten in einem bestimmten Umfang anzupassen. Der Kläger habe nicht im einzelnen dargelegt, daß die Praxis der BuM anders zu bewerten sei. Damit geht die Anpassungspflicht aufgrund betrieblicher Übung nicht weiter als die Pflichten nach § 16 BetrAVG.

2. Die gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. Der Kläger hat gerügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, es habe angebotene Beweise nicht erhoben und eine Beweiswürdigung unterlassen. Diese Rügen können keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht deutlich gemacht, weshalb noch ein weitergehender Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche Behauptungen er auf entsprechende Fragen des Gerichts aufgestellt hätte. Sein Vorbringen, “durch Beweisaufnahme hätten fragliche Punkte geklärt werden müssen”, genügt nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rüge nach § 139 ZPO. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind aus revisionsrechtlichen Gründen ebenfalls unbeachtlich (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 – 5 AZR 581/90 – AP Nr. 10 zu § 14 MuSchG 1968, zu 3 der Gründe).

II. Der Beklagte ist auch nicht aufgrund eigener Rechtspflicht gehalten, die Rente des Klägers ganz oder teilweise an die Kaufkraftentwicklung anzupassen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der PSV nicht zu einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG verpflichtet.

§ 16 BetrAVG regelt die Frage, in welcher Weise die Teuerungslast zwischen Betriebsrentner und Unternehmen angemessen zu verteilen ist. Dafür ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens von Bedeutung; der Rentner soll am Ertrag des Unternehmens teilhaben, das seine Betriebsrente aufbringt. Läßt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, muß der Rentner dies hinnehmen (BAGE 48, 272, 276, 278 ff. = AP Nr. 17 zu § 16 BetrAVG, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG, zu III 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Müßte der Träger der Insolvenzsicherung die Renten anpassen, nachdem das Unternehmen insolvent geworden und einer der Sicherungsfälle des § 7 Abs. 1 BetrAVG eingetreten ist, so hätten die Versorgungsberechtigten eines zahlungsfähigen Unternehmens größere Opfer zu bringen als die eines notleidenden oder bereits untergegangenen Unternehmens (BAG Urteil vom 22. März 1983, BAGE 42, 117, 118 f. = AP Nr. 14 zu § 16 BetrAVG, zu 1a der Gründe). Dies ist nicht der Sinn des gesetzlichen Insolvenzschutzes (BAG Urteil vom 3. Februar 1987, BAGE 54, 168, 174 = AP, aaO, zu A II 1 der Gründe).

2. Wie der Senat in den Urteilen vom 22. März 1983 (BAGE 42, 117, 120 = AP, aaO, zu 1c der Gründe) und 3. Februar 1987 (BAGE 54, 168, 174 = AP, aaO, zu A II 2 der Gründe) weiter ausgeführt hat, kann bei umfassenden Wirtschaftseinbrüchen mit ungewöhnlichen Inflationsraten eine Anpassungspflicht des PSV nach § 242 BGB in Betracht kommen. Die Geschichte zeige, daß große Not entstehen könne, an der auch der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nicht vorbeigehen dürfe. Im Urteil vom 3. Dezember 1985 (– 3 AZR 577/83 – AP Nr. 18 zu § 16 BetrAVG, zu III der Gründe) hat der Senat ergänzend ausgeführt, eine gesetzliche Anpassungspflicht des PSV aus § 242 BGB folge nicht daraus, daß Betriebsrenten durch den Kaufkraftverlust seit dem Jahre 1976 um nahezu die Hälfte entwertet worden seien. Der Kaufkraftverlust, der seit Mitte der siebziger Jahre eingetreten sei, entspreche im wesentlichen der kontinuierlich verlaufenden Entwicklung seit Jahrzehnten. Die daraus folgenden Härten für die Versorgungsberechtigten seien vom Gesetzgeber erkannt und in § 16 BetrAVG abschließend geregelt worden (ebenso BAG Urteil vom 3. Februar 1987, BAGE 54, 168, 174 f. = AP, aaO, zu A II 2 der Gründe).

Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall.

a) Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat deshalb eine eigene Anpassungsverpflichtung des PSV verneint. Auch wenn von einem Kaufkraftverlust seit 1976 von mittlerweile 60 % ausgegangen werde, wie vom Kläger vorgebracht, entspreche dies einer normalen, nicht auf besonderen Ereignissen beruhenden Entwicklung. Diese Entwicklung werde grundsätzlich von § 16 BetrAVG, der aber für den PSV nicht gelte, abgefangen.

Preissteigerungen zwischen 4 und 5 % jährlich seien in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht außergewöhnlich. Die vom Kläger angesprochenen nationalen und internationalen “umbruchartigen” Entwicklungen könnten nur dann relevant sein, wenn sie nachhaltige Auswirkungen auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, auf Stabilität und Geldwert hätten. Das sei jedenfalls zur Zeit noch nicht in ausreichendem Maße der Fall.

b) Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist – jedenfalls im Ergebnis – zuzustimmen. Die Erwägungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung:

Der Kläger macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Rechtsprechung zunehmend den Entgeltcharakter betrieblicher Versorgungsleistungen betont habe. Dieser Einwand überzeugt nicht:

Zutreffend ist, daß der Zweck des § 16 BetrAVG dahin geht, Kaufkraftverluste auszugleichen und so den wirtschaftlichen Wert der Rente zu erhalten (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 28. April 1992 – 3 AZR 142/91 – aaO, zu II 4 der Gründe). Bereits in der vorgesetzlichen Rechtsprechung zur Anpassung der Betriebsrenten an die Lebenshaltungskosten hat der Senat in diesem Zusammenhang den Entgeltcharakter der betrieblichen Versorgungsleistungen hervorgehoben (BAG Urteil vom 30. März 1973, BAGE 25, 146, 161 = AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Geldentwertung, zu B II 5b der Gründe). Zutreffend ist weiter, daß sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Anwendungsbereich des Art. 119 EWG-Vertrag, der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Entgeltfragen verlangt, auch auf betriebliche Versorgungsleistungen bezieht. Solche Leistungen sind Entgelt im Sinne dieser Bestimmung (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 – Rs 170/84 – Bilka – EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag).

Der Kläger unterscheidet aber nicht hinreichend zwischen der Verpflichtung zur Anpassung eines solventen Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG und der Verpflichtung des PSV als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. § 16 BetrAVG sieht nach Wortlaut und Sinn nur eine Anpassungspflicht des Arbeitgebers vor. Aus dem Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgungsleistungen ergibt sich kein zusätzliches, vom Senat bisher nicht berücksichtigtes Argument für eine gesetzliche Anpassungspflicht nach § 242 BGB.

Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang weiter, daß der PSV durch die Übernahme der Rentenzahlungen anders als der Arbeitgeber kein nachträgliches Arbeitsentgelt gewährt, sondern eine Versicherungsleistung. Die Versicherungsleistung tritt an die Stelle der Arbeitgeberleistung, wenn der Arbeitgeber die zugesagte Leistung nicht erbringen kann und einer der gesetzlich bestimmten Insolvenzfälle (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) eingetreten ist. Der Höhe nach sind die Leistungen des PSV abschließend festgelegt.

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, von einer zur Anpassungspflicht des PSV führenden Ausnahmesituation könne so lange nicht die Rede sein, wie der Kaufkraftverlust sich unter 10 % je Jahr bewege. Ein Kaufkraftverlust ab 10 % bilde eine kritische Grenze, weil bisher die Steigerung der Lebenshaltungskosten stets deutlich unter diesem Wert geblieben sei. Trete eine solche Entwicklung jedoch über mehrere Jahre hinweg ein, so schmelze die Betriebsrente zu einem relativ bedeutungslosen Faktor der Unterhaltssicherung und verliere damit ihren Zweck, eine zusätzliche Altersversorgung zu gewährleisten. Der Zahlbetrag der Betriebsrente dürfe im Laufe der Zeit nicht in ein derart grobes Verhältnis zu der seinerzeit versprochenen Gegenleistung geraten.

Der Senat sieht derzeit keinen Anlaß, eine eventuelle Anpassungspflicht des PSV kraft Gesetzes unter dem Gesichtspunkt des Wertverlustes näher zu prüfen. Der vom Kläger und vom Berufungsgericht aufgegriffene Hinweis des Senats auf die in der Geschichte Deutschlands schon einmal eingetretenen umfassenden Wirtschaftseinbrüche mit der Folge einer rapiden und totalen Geldentwertung sowie allgemeiner wirtschaftlicher Not (insbesondere in den Jahren 1920 – 1923) sollte nicht einen Tatbestand für eine ausnahmsweise Anpassungspflicht des PSV beschreiben, sondern nur deutlich machen, daß bei globalen Einbrüchen eine Neubewertung der Interessenlage geboten sein kann (so zutreffend Blomeyer, Anm. zum BAG Urteil vom 3. Februar 1987 – 3 AZR 330/85 – EzA § 16 BetrAVG Nr. 19, zu II 2c).

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Stabenow, Großmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 845951

BAGE, 318

BB 1994, 724

BB 1994, 864

NJW 1994, 1894

NZA 1994, 459

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