Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn der Arbeitnehmer gegen einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Vertragsbruchs einwendet, das Arbeitsverhältnis sei vorzeitig durch seine eigene (des Arbeitnehmers) fristlose Kündigung beendet worden, so ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde (BGB § 626) vorgelegen haben.

2. Der einfache Streitgenosse (ZPO §§ 59, 60) kann als Zeuge über alle Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich andere Streitgenossen betreffen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Entscheidung vom 26.05.1971; Aktenzeichen 1 Sa 73/69)

 

Fundstellen

BAGE 24, 355

BAGE, 355

BB 1972, 1455

DB 1972, 2310

SAE 1973, 84

AP § 276 BGB Vertragsbruch, Nr 4

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 38

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 38

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung, Nr 14

JZ 1973, 58

MDR 1973, 169

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