Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Vertragsteil, der die Kündigung ausgesprochen hat, im Rahmen des BGB § 626 Abs 2 darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

2. Bildet ein sich länger hinziehendes, immer wieder in die Erscheinung tretendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers den Grund für die außerordentliche Kündigung, dann ist die Frist des BGB § 626 Abs 2 nur dann eingehalten, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung dem Arbeitgeber Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber unterstützend auch auf die früheren Ereignisse zurückgreifen.

3. Nicht ein angeblicher Vertrauensverlust oder eine angeblich fehlende Bereitschaft des Gekündigten zur Zusammenarbeit sind "die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen", sondern die tatsächlichen Vorfälle, die derartige Vorwürfe rechtfertigen könnten.

4. Vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, deren ausschließliche Aufgabe darin besteht, als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft zu führen, kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch ein bereits früher oder zu diesem Zweck mit der Kommanditgesellschaft selbst abgeschlossener Anstellungsvertrag sein.

5. Für Streitigkeiten aus einem derartigen Anstellungsverhältnis sind nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer die Gerichte für Arbeitssachen jedenfalls dann sachlich zuständig, wenn der Geschäftsführer früher als leitender Angestellter der Kommanditgesellschaft beschäftigt war und der Anstellungsvertrag nicht ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit zum Gegenstand hatte.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 28.05.1971; Aktenzeichen 3 Sa 23/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437819

BAGE 24, 383-400 (LT1-5)

BAGE, 383

BB 1973, 385

DB 1972, 2406

BetrR 1972, 677

ARST 1973, 39

SAE 1973, 100

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-5), Nr 4

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 39 (LT1-5)

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 39 (LT1-5)

ArbuR 1973, 251

EzA § 626 nF BGB, Nr 16

JZ 1973, 60

MDR 1973, 168

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