Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassen. Baugewerbe. Tiefbau. Fortführung von BAG 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86 – BAGE 55, 78. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

Wird in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Bauwerke umgebendes Erdreich mittels eines Vakuumsauggeräts entfernt, zwischengelagert und – nach Durchführung von Mauerabdichtungsarbeiten durch Dritte – wieder mittels eines Einblasschlauches aufgefüllt, so handelt es sich um Tiefbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 VTV.

 

Normenkette

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 i.d.F. vom 12. Dezember 1994 § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36, §§ 24-25

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 07.04.2003; Aktenzeichen 15/10 Sa 1209/00)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.06.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2692/99)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. April 2003 – 15/10 Sa 1209/00 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Februar bis November 1995.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im Folgenden: ZVK). Sie zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach Maßgabe des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in seiner jeweiligen Fassung die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein.

Im Jahre 1995 wurde im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend das Bauwerke umgebende Erdreich mittels eines Vakuumabsaugschlauchs entfernt und sodann – nach Durchführung von Mauerabdichtungsarbeiten durch Subunternehmer – das auf dem Grundstück zwischengelagerte Erdreich wieder mittels eines Einblasschlauchs aufgefüllt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Tätigkeiten seien baugewerbliche iSd. § 1 Abs. 2 VTV.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 16.632,04 Euro (32.529,45 DM) zu zahlen.

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, er habe keine baulichen Tätigkeiten erbracht. Es genüge nicht, dass nachfolgende Arbeiten, welchen seine Tätigkeit gedient habe, bauliche seien. Bei den von ihm ausgeführten Arbeiten handele es sich nicht um Erdbewegungsarbeiten, da das durch die Arbeiten veränderte Grundstück in dieser Form nicht bestehen bleibe, sondern nach Abschluss der Bautrockungs- und Isolierarbeiten genau so wieder hergestellt werde, wie es vorher gewesen sei. Die in § 1 Abschn. V VTV aufgeführten Leistungen seien sämtlich solche, die selbst auf bestehenbleibende Veränderungen von Bauwerken, Bauwerksteilen oder von Grund und Boden gerichtet seien. Beim Tiefbau seien Ausschachtungen darauf gerichtet, unterirdische Gebäudeteile aufzunehmen. Hierdurch erführen Grund und Boden nachhaltige Veränderungen. Der von ihm vorübergehend hergestellte “Schacht” diene lediglich der Begehung, nicht jedoch der Einbringung irgendwelcher Baustoffe, wie dies beispielsweise beim Rohrleitungstiefbau oder Kabelleitungstiefbau der Fall sei. Das bloße Bewegen von Bodenmaterial falle nicht unter § 1 Abschn. I bis III VTV, dies werde durch die abschließende Aufzählung in Abschn. V Nr. 10 deutlich. Dieser Aufzählung sei nicht – wie an anderer Stelle – ein “z. B.” vorangestellt worden. Um Baugruben handele es sich bei den von ihm hergestellten Öffnungen, die anschließend wieder verfüllt würden, nicht. Diese seien also keine Bauwerke, sondern beruhten allenfalls auf vorübergehenden Erdbewegungen. Selbst wenn diese Arbeiten mit “Schaufel und Spaten” verrichtet würden, stellten sie durchaus Handarbeit, gegebenenfalls Handwerksarbeit, jedenfalls aber keine Bauarbeit dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die der Höhe nach unstreitigen Beiträge an die Klägerin zu zahlen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betrieb des Beklagten sei im Jahr 1995 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen. Es habe sich um Tiefbauarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 VTV in der seinerzeit geltenden Fassung gehandelt. Zu diesen gehörten insbesondere auch Ausschachtungsarbeiten, die der Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken dienten, also etwa das Ausheben von Baugruben. Die Verwendung einer modernen Absaugtechnik ändere daran nichts. Wenn die Baugruben mit Schaufel und Spaten oder mit Hilfe eines kleinen Baggers ausgehoben würden, um so Raum für Abdichtungsarbeiten am unter der Erdoberfläche liegenden Mauerwerk zu schaffen und die Gruben später wieder verfüllt würden, handele es sich ebenfalls um Tiefbauarbeiten.
  • Dem folgt der Senat. Die ZVK kann ihre Ansprüche für das Jahr 1995 auf die §§ 24, 25 VTV stützen.

    1. In der für den Klagezeitraum anwendbaren und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung vom 12. Dezember 1994 des VTV vom 12. November 1986 heißt es zum betrieblichen Geltungsbereich in § 1 Abs. 2:

    “Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

    Abschnitt I

    Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

    Abschnitt II

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

    Abschnitt III

    Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

    Abschnitt V

    Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

    1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;

    4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen; …

    10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);

    26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;

    36. Tiefbauarbeiten; …

    Abschnitt VI

    Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis IV genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages.

    …”

    2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, ob im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien, wie zB die Eintragung in das Handelsregister oder in eine Handwerksrolle mit einem bestimmten Inhalt, abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 16. Mai 2001 – 10 AZR 438/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106).

    Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAG 18. Januar 1984 – 4 AZR 41/83 – BAGE 45, 11). Den baugewerblichen Tätigkeiten ebenfalls zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86 – BAGE 55, 78). Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV werden Betriebe als Ganzes vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis IV des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet wurden, obliegt der ZVK (BAG 28. März 1990 – 4 AZR 615/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 130).

    3. Danach hat der Beklagte im Klagezeitraum einen Baubetrieb geführt.

    a) Die von dem Beklagten durchgeführten Arbeiten fallen nicht unter die Beispielstätigkeiten des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 und 4 VTV. Sie dienten zwar der Entfeuchtung der unter der Oberfläche liegenden Bauwerksteile der zu bearbeitenden Gebäude und der Abdichtung gegen Feuchtigkeit. Der Beklagte hat diese Arbeiten jedoch nicht selbst durchgeführt. Die ZVK hat auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte die durch Subunternehmer ausgeführten Arbeiten beaufsichtigt hätte (vgl. BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 525/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 85).

    b) Die im Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten sind auch nicht als Erdbewegungsarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10 VTV anzusehen. Erdbewegung ist das Bewegen von Erdmassen bei Bauarbeiten (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Solche Arbeiten hat der Beklagte ausgeführt, da er Erdreich im Wege des Absaugens um die zu bearbeitenden Gebäudeteile entfernt, zwischengelagert und später wieder eingefüllt hat. Dies geschah zum Zweck der Ausführung baulicher Tätigkeiten. Dennoch sind diese Arbeiten nicht den Erdbewegungsarbeiten iSd. Nr. 10 des Beispielskatalogs zuzurechnen, da sie nicht zu den in der Klammer aufgezählten Arbeiten gehören. Durch diesen Klammerzusatz werden die Erdbewegungsarbeiten im tarifvertraglichen Sinne näher und erschöpfend erläutert, da sie nicht – anders als die in anderen Nummern des Beispielskatalogs aufgeführten Arbeiten – als bloße Beispielsfälle angeführt sind (BAG 5. Juni 1985 – 4 AZR 533/83 – BAGE 48, 390).

    c) Es kann dahinstehen, ob im Betrieb des Beklagten Schachtbauarbeiten iSd. Nr. 26 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV ausgeführt worden sind. Ein Schacht ist ein künstlich hergestellter, meist senkrecht in die Tiefe, besonders in die Erde führender langer Hohlraum mit mehr oder weniger gleichmäßiger Weite (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). In diesem Sinne dienten die Arbeiten des Beklagten der Herstellung eines Schachts, da um die zu isolierenden Gebäudeteile herum ein Hohlraum mit gleichmäßiger Weite erstellt wurde, von dem aus die Isolierarbeiten erst möglich waren. Zweifel an der Subsumtion der Arbeiten unter diesen Begriff bestehen dennoch, da es denkbar ist, dass die Tarifvertragsparteien mit “Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten” solche gemeint haben, deren Ergebnis zumindest für eine bestimmte Zeit als Bauwerk erhalten bleibt und eine gewisse Befestigung erfährt. Das Aus“schachten” einer Grube allein könnte hierunter noch nicht zu fassen sein.

    d) Jedenfalls aber ist dem Landesarbeitsgericht darin zuzustimmen, dass es sich um Tiefbauarbeiten iSd. Nr. 36 des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV handelte. Tiefbau ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Zweig der Bautechnik, der Bauarbeiten zu ebener Erde, in oder unter der Erde umfasst (Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch). Hierzu zählen auch Arbeiten des Erd- und Grundbaus (Brockhaus Enzyklopädie 20. Aufl. Stichwort Tiefbau). Dazu gehört das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben (bezüglich Kabelleitungstiefbauarbeiten BAG 24. August 1994 – 10 AZR 67/94 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 182) und das Ausschachten einer Baugrube, das Abschieben und Wiederverfüllen des Aushubs (BAG 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86 – BAGE 55, 78). Um eine Baugrube handelt es sich bei den von dem Beklagten hergestellten Gräben, da sie den in den Nummern 1 und 4 des Beispielskatalogs von § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV erwähnten Schutzmaßnahmen gegen Feuchtigkeit am Bau dienen. Der Charakter als Baugrube geht nicht dadurch verloren, dass der Beklagte die eigentlichen Bautrocknungsarbeiten bzw. Isolierarbeiten nicht selbst durchführt.

    aa) Dem Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, dass die neuartige Absaugtechnik, die der Beklagte verwendet, den baulichen Charakter der Arbeiten nicht beseitigt. Zum einen ist eine bauliche Prägung, also insbesondere die Verwendung von für das Baugewerbe typischen Arbeitsmitteln, nicht mehr gesondert zu untersuchen, sondern wird vorausgesetzt, wenn Tätigkeiten des Beispielskatalogs ausgeführt werden. Zum anderen handelt es sich bei dieser Technik um einen Ersatz für die typischen Arbeitsmittel beim Aushub von Baugruben wie Schaufel, Spaten oder Bagger.

    bb) Dass die Grube nach Abschluss der Isolierarbeiten am Bauwerk wieder verfüllt wird, ändert an ihrem Charakter nichts. Entscheidend ist der bauliche Charakter der Tätigkeiten, die durch die Grube ermöglicht werden sollen. Es ist typisch für Baugruben, dass sie im Anschluss an die Bauarbeiten wieder verfüllt werden und sodann von ihnen als “Bauwerk” nichts übrig bleibt. Ob aber ein Bauwerk in einer Baugrube erst neu erstellt wird oder ein vorhandenes Bauwerk unter Nutzung einer Baugrube saniert wird, ist für deren Zuordnung unerheblich.

    cc) Bestätigt wird dieses Verständnis des Tarifvertrags durch die berufskundliche Literatur, in der als Kerntätigkeit des Tiefbaufacharbeiters ua. die Mitwirkung beim Lösen und Fördern von Erdreich und Ähnlichem unter Einsatz von Baumaschinen und bei der Ausführung der Tätigkeiten das Lösen, der Transport, ggf. Zwischenlagerung und Einbau von Bodenmassen sowie die Ausschachtung und Verfüllung von Kanalgräben genannt sind (Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen [gabi] 462b Bauberufe: Tiefbauberufe, zugehörige Berufe S. 178).

  • Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Beklagte zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, v. Baumgarten, Petri

 

Fundstellen

IBR 2004, 549

NJOZ 2006, 1106

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