Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

 

Leitsatz (amtlich)

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. Urteile vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 – und vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – BAGE 76, 148 = AP Nr. 28 und 29 zu § 4 KSchG) ist neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage die Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses möglich (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 21. Januar 1988 – 2 AZR 581/86 – BAGE 57, 231 = AP Nr. 19, aaO). Für die Klage nach § 256 ZPO ist zur Begründung eines Interesses an alsbaldiger Feststellung Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich. Ein solcher Sachvortrag ist im Falle einer ursprünglich mangels ausreichender Begründung unzulässigen Klage auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist (§ 4 KSchG) bei einer inzwischen ausgesprochenen, weiteren Kündigung nachholbar und ergänzbar (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Dezember 1995 – 2 AZR 772/94 – AP Nr. 33, aaO, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 4, 7; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 2 Sa 118/95)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.09.1995; Aktenzeichen 14 Ca 10423/94)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 1996 – 2 Sa 118/95 – aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war als Dachdecker und Isolierer bei der Beklagten, die ein Dachdeckerunternehmen betreibt und sich mit dem Bau von Ziegeldächern und der Isolierung von Flachdächern befaßt, seit 1. April 1987 beschäftigt, er verdiente zuletzt ca. 4.300,- DM brutto monatlich. Für das Arbeitsverhältnis gilt der Arbeitsvertrag vom 24. Februar 1987. Bei der Beklagten ist kein Betriebsrat gebildet.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erstmals mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 fristgemäß zum 30. April 1995, und zwar aus betriebs- und personenbedingten Gründen. Nach Darstellung der Beklagten sei es seit Mitte des Jahres 1994 zu drastischen Auftragseinbrüchen gekommen, so daß im Bereich Ziegeldach drei und im Bereich Flachdach zwei Mitarbeiter hätten gekündigt werden müssen, außerdem habe der Kläger hohe Arbeitsunfähigkeitszeiten aufzuweisen. Mit der am 28. Oktober 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger die Feststellung beantragt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18. Oktober 1994 nicht aufgelöst ist, sondern über den 30. April 1995 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 28. Februar 1995 zum 31. August 1995 und stützte diese Kündigung auf krankheitsbedingte Fehlzeiten. Mit Klageerweiterung vom 13./14. März 1995 hat der Kläger die Kündigungsschutzklage auf die zweite Kündigung erstreckt und den Feststellungsantrag weiter dahin formuliert, das Arbeitsverhältnis bestehe nicht nur über den 30. April 1995 sondern auch über den 31. August 1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fort. Im übrigen wird in der Klageerweiterung angeführt, die neu ausgesprochene Kündigung werde vom Klageantrag laut Klageschrift vom 28. Oktober 1994 bereits erfaßt; eine dem Kläger unter dem 28. Februar 1995 erteilte Abmahnung mit Androhung einer fristlosen Kündigung sei unberechtigt.

Anläßlich einer Besprechung in den Räumen des Klägervertreters am 19. Mai 1995 zwecks Vorbereitung einer weiteren Klagebegründung brachte der Kläger seine Unterlagen mit, die er im Rahmen des Verfahrens bereits erhalten hatte. Unter diesen Schriftstücken befand sich auch ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 3. April 1995, dem der Kläger keine nähere Bedeutung beigemessen hatte. Er war der Ansicht, daß es sich um einen Schriftsatz im Rahmen des gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens handele. Beim Durchlesen des Schreibens mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers feststellen, daß in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 3. April 1995 auf Seite 3 eine weitere außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden war. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers machte mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995, beim Arbeitsgericht am 5. Juli 1995 eingegangen, geltend, Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei aufgrund des allgemeinen Feststellungsantrages auch die dritte Kündigung der Beklagten vom 3. April 1995, die vorsorglich mit einem weiteren Feststellungsantrag angegriffen werde. Die Beklagte stützt diese Kündigung, die unstreitig nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG mit einer separaten Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist, auf Fehlzeiten des Klägers im Jahre 1995, bei denen der Kläger sich nicht rechtzeitig krank gemeldet habe, weswegen er bereits mit Schreiben vom 28. Februar 1995 abgemahnt worden sei.

Der Kläger hat geltend gemacht, die beiden ordentlichen Kündigungen seien mangels ausreichend vorgetragener Gründe sozial ungerechtfertigt und daher unwirksam. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 3. April 1995 hat er die Auffassung vertreten, die Klagefrist sei mit dem allgemeinen Feststellungsantrag gewahrt. Außerdem sei die außerordentliche Kündigung schon mangels Vorlage einer Vollmacht unwirksam; deswegen sei sie mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. Mai 1995 zurückgewiesen worden.

Der Kläger hat beantragt,

es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 18.10.1994 zum 30.04.1995, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.1995 zum 31.08.1995, noch durch die Kündigung der Beklagten vom 03.04.1995 aufgelöst wird, sondern über den 30.04.1995 bzw. den 31.08.1995 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat sich zu ihrem Klageabweisungsantrag hinsichtlich der ersten ordentlichen Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse und häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten berufen; die Fehlzeiten des Klägers hätten zu konkreten Betriebsstörungen geführt und hohe Lohnfortzahlungskosten verursacht. Deshalb sei jedenfalls die zweite ordentliche Kündigung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt. Die außerordentliche Kündigung habe der Kläger nicht rechtzeitig beim Arbeitsgericht angegriffen, so daß das Arbeitsverhältnis schon vor Auslaufen der Kündigungsfrist der ersten Kündigung geendet habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe mit dem Zugang der außerordentliche Kündigung vom 3. April 1995 geendet, weil der Kläger gegen diese Kündigung nicht innerhalb von 3 Wochen Klage erhoben habe. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem bisherigen Antrag fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§ 565 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird u. a. über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung vom 3. April 1995 zu entscheiden haben, denn mit dem allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO war im konkreten Fall die Klageerhebungsfrist nach §§ 13, 4, 6 KSchG gewahrt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar habe der Kläger erstinstanzlich bereits hinsichtlich der zweiten ordentlichen Kündigung zum Ausdruck gebracht, diese Kündigung werde schon von seinem ursprünglichen Fortbestandsantrag umfaßt. Das ändere aber nichts daran, daß gleichwohl kein gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vorliege, weil es an einer sonstigen Begründung für eine auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage und damit an einem Feststellungsinteresse fehle. Mithin sei das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der ersten erklärten Kündigung gemäß §§ 7, 13 Abs. 1 Satz 2, 4 KSchG beendet worden. Auch sei dem Arbeitsgericht darin zu folgen, daß die dritte Kündigung nicht etwa schon wegen unverzüglicher Zurückweisung derselben mangels Vorlage einer Vollmacht unwirksam sei, weil die Zurückweisung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt sei.

II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt vielmehr zu Recht, der Kläger habe zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht und gemäß § 260 ZPO zu einer Klage verbunden; der Kläger hat auch nicht nur eine “Floskel” gebraucht, sondern eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben, so daß diese die Geltendmachung der Unwirksamkeit u. a. der dritten Kündigung umfaßt (nachfolgend zu 1 bis 4). Soweit die Revision außerdem geltend macht, im übrigen sei unter den gegebenen Umständen (Umgehung des Gegenanwaltes und Täuschung des Klägers) die Kündigung wegen rechtzeitiger Zurückweisung mangels Vorlage einer Vollmacht unwirksam, ist dies allerdings unzutreffend (nachfolgend zu 5).

1. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, daß ein Arbeitnehmer neben einer gegen eine Kündigung nach § 4 KSchG gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen kann. Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (Senatsurteile vom 21. Januar 1988 – 2 AZR 581/86 – BAGE 57, 231, 238 f. = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2a und b der Gründe, m.w.N.; vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28 aaO und Urteil vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO; zur Entstehungsgeschichte dieser Rechtsprechung vgl. KR-Friedrich, 4. Aufl., § 4 KSchG Rz 243). Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. u. a. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 – AP, aaO, zu B II 2b ≪1≫ der Gründe, m.w.N.). Demgegenüber ist Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Bei der Bestimmung des Streitgegenstandes einer solchen Klage kommt es allerdings auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (vgl. z. B. Senatsurteil vom 16. August 1990 – 2 AZR 113/90 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu I 2 der Gründe und BAG Urteil vom 16. März 1994 – BAGE 76, 148, 152 = AP, aaO, zu III 2a der Gründe, m.w.N.). Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen geprüft; es sind deshalb alle möglichen Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfaßt alle diese Beendigungsgründe. Ist eine weitere Kündigung in den Prozeß eingeführt worden, kommt es nicht darauf an, wann dies geschehen ist.

a) Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozeßbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozeß-) Kündigungen versuchen, die Wirkung des § 7 KSchG herbeizuführen. Der Arbeitnehmer muß insoweit die Möglichkeit haben, dem zu begegnen, indem er sämtliche Beendigungsgründe im Vorhinein prozessual mit aufgreift, wenn auch erst später im Verlaufe des Prozesses die Prozeßvoraussetzungen im engeren Sinne vorliegen mögen. Aus der Kombinationsmöglichkeit dieser Klagen kann nicht rückgefolgert werden, für die Fortbestandsklage gälten geringere Anforderungen, als sie in § 256 ZPO normiert sind, oder die Klage nach § 4 KSchG sei gar in ihren Rechtskraftauswirkungen identisch mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Vielmehr muß der Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG klar vom Feststellungsantrag nach § 256 ZPO abgegrenzt werden. Beide Klagen unterscheiden sich dadurch, daß bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO der Bestand des Arbeitsverhältnisses regelmäßig im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt wird, bei der Kündigungsschutzklage mit einem Klageantrag nach näherer Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG dagegen das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bezogen auf den Kündigungstermin beurteilt wird.

b) Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt auch im Kündigungsschutzprozeß ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Dies besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsschutzrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, daß der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozeß einführt oder wenigstens deren Möglichkeit darstellt und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde, Antrag zulässig sein, d. h. warum an der – noch dazu alsbaldigen – Feststellung ein rechtliches Interesse bestehen soll (vgl. u. a. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28, aaO, ebenso wie BAG Urteil vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO).

c) Hat der Arbeitnehmer eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erhoben, ist der Arbeitgeber auch nach Sinn und Zweck des § 4 KSchG hinreichend gewarnt, daß der Arbeitnehmer sich gegen alle weiteren (evtl. vorsorglichen) Kündigungen wenden will, so daß die Einhaltung der Dreiwochenfrist für die Einführung der konkreten Kündigung in den Prozeß reine Förmelei wäre. Das Argument, dem Arbeitnehmer, der eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben wolle, sei nach Ablauf der Dreiwochenfrist das Beibringen von untermauernden Tatsachen verwehrt, weil sonst eine rückwirkende Änderung des Streitgegenstandes vorliege, hat die Rechtsprechung z. B. auch im Falle anderweitiger Klageerhebung in Anwendung des § 6 KSchG nicht gelten lassen (vgl. die Einzelbeispiele bei KR-Friedrich, 4. Auflage, § 6 KSchG Rz 23 f.). Die Bestimmung des § 6 Satz 1 KSchG will gerade eine nachträgliche Berufung darauf zulassen, eine Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, wobei für die rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst eine unzulässige Klage (zunächst) ausreicht (BAG Urteile vom 16. April 1959 – 2 AZR 227/58 – AP Nr. 16 zu § 3 KSchG; vom 24. September 1970 – 5 AZR 54/70 – AP Nr. 37, aaO; vom 10. Dezember 1970 – 2 AZR 82/70 – AP Nr. 40, aaO; vom 26. Juni 1986 – 2 AZR 358/85 – AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969; vom 6. August 1987 – 2 AZR 553/86 – n.v.). Außerdem ist angesichts des sich von dem normalen Kündigungsschutzantrag abhebenden Wortlauts (… sondern das Arbeitsverhältnis fortbesteht …) allenfalls eine Klarstellung oder eventuell auch Klageergänzung im Sinne des § 264 Nr. 1 und 2 ZPO anzunehmen, da der Klagegrund – Fortbestand des Arbeitsverhältnisses trotz eventueller Kündigung – derselbe ist. So ist auch im Urteil vom 27. Januar 1994 (AP, aaO, zu II 2b 1 der Gründe) bei einer allgemeinen Feststellungsklage von einem gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG “erweiterten Streitgegenstand, bei dem es nicht nur um die Kündigung, sondern auch um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses” gehe, die Rede. Geht ein Kläger von diesem erweiterten Streitgegenstand zu dem engeren und spezielleren Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage über, was nicht zuletzt im Hinblick auf einen Antrag nach §§ 9, 10 KSchG geboten ist (vgl. nachfolgend zu 4), so ist damit keine Änderung (sondern nur Einschränkung) des Streitgegenstandes verbunden.

d) Diese Modifikation der Klage kann noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgen; der Senat wendet insofern den Grundgedanken des § 6 KSchG entsprechend an (ähnlich Böwer, NZA 1997, 359, 364). Denn die tragende Erwägung, daß der Arbeitnehmer mit der Erhebung einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO dem Arbeitgeber deutlich gemacht habe, er wolle am Bestand des Arbeitsverhältnisses ungeachtet aller Kündigungs- bzw. Beendigungstatbestände festhalten, gilt während der Prozeßdauer so lange fort, als neue Tatsachen in den Prozeß eingeführt werden können. Insbesondere kann es zwischen den Instanzen, d. h. nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils und vor der Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten für den klagenden Arbeitnehmer in der Berufungsinstanz (§ 11 Abs. 2 ArbGG) zu Arbeitgeber-Kündigungen kommen, hinsichtlich derer das in der Rechtsprechung des Senats entwickelte, oben zu II 1a erläuterte Bedürfnis an Klärung und Verhinderung der Wirkung des § 7 KSchG fortbesteht.

2. Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Achten Senats (Urteil vom 16. März 1994 – BAGE 76, 148, 153 f. = AP, aaO, zu III 3a und b der Gründe; kritisch hierzu Dütz/Singer in Anm. zu EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 49; Diller, NZA 1994, 830 f. “Kein Schutz mehr vor Schriftsatzkündigungen?”; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 4 Rz 72b; KR-Friedrich, aaO, § 4 KSchG Rz 243; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 1152 f., 1154, 1155 f.), wie der Achte Senat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt hat, denn der Achte Senat ist seinerzeit davon ausgegangen, daß überhaupt keine Klage nach § 256 ZPO erhoben worden sei.

3. Nach der Rechtsprechung des Zweiten und Achten Senats (Urteile vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28, aaO und vom 16. März 1994 – 8 AZR 97/93 – BAGE 76, 148 = AP Nr. 29, aaO) gilt, daß für die Klage nach § 256 ZPO zum Nachweis eines Interesses an alsbaldiger Feststellung Tatsachenvortrag zur Möglichkeit weiterer Beendigungsgründe erforderlich ist. Ein solcher Sachvortrag ist, wie zuvor ausgeführt worden ist, im Falle einer ursprünglich mangels Begründung unzulässigen Klage allerdings auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist nachholbar und ergänzbar, wobei eine Hinweispflicht der Gerichte gemäß § 139 ZPO besteht. Diese Rechtsprechung ist in der Praxis allgemein auf Zustimmung gestoßen (vgl. Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 761 f.; Dütz, Arbeitsrecht, 2. Aufl., Rz 356; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 4 Rz 12 und 86 f; Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO, § 4 Rz 72 f.; Kittner/Trittin, KSchR, § 4 KSchG Rz 53; KR-Friedrich, aaO, § 4 KSchG Rz 243; Künzl, Erlanger Festschrift für Schwab, 1990, S. 123, 142; Lenz, AuR 1994, 280; Schaub, NZA 1990, 85; derselbe Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 136 I 2; Stahlhacke in Festschrift für Wlotzke, 1996, 173 f.; Stahlhacke/Preis, aaO, Rz 1150; Schwerdtner, NZA 1987, 263, 264; Vollkommer/Weinland, Anm. zu EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 33; Christoph Weber, Anm. zu LAGE § 4 KSchG Nr. 15; Zirnbauer, NZA Beilage 3/1989, 35 f.; Weidemann, NZA 1989, 246, 247). Für die Praxis gibt der Senat folgende ergänzende Hinweise:

a) Wird durch eine zulässige allgemeine Feststellungsklage auf ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach § 256 ZPO eine eventuell später ausgesprochene Kündigung mit erfaßt, ist der beklagte Arbeitgeber gehalten, den ihm günstigen Beendigungstatbestand in den Prozeß einzubringen, weil er sich auf diesen nach rechtskräftiger antragsgemäßer Feststellung nicht mehr berufen könnte (so schon Senatsurteil vom 21. Januar 1988 – BAGE 57, 231, 239 f. = AP Nr. 19, aaO, zu B II 2b der Gründe). Der Arbeitnehmer muß seinerseits nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung diese – wie auch im vorliegenden Fall – in den Prozeß einführen und unter teilweiser Einschränkung des Feststellungsantrages (§ 264 Nr. 2 ZPO) eine dem Wortlaut des § 4 KSchG angepaßte Antragstellung vornehmen (siehe dazu schon Senatsurteile vom 30. November 1961 – 2 AZR 295/61 – AP Nr. 3 zu § 5 KSchG, zu 1 der Gründe, mit Anm. von Bötticher und vom 7. Dezember 1995 – 2 AZR 772/94 – AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969; dazu Diller, NJW 1996, 2141, 2143 und Kampen, AuR 1996, 182 f.), wobei in Anwendung des Rechtsgedankens des § 6 KSchG eine verlängerte Anrufungsfrist durch die bis dahin verfolgte Feststellungsklage gewährleistet wird. Auf eine sachdienliche Antragstellung wird das Arbeitsgericht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen haben. Damit wird auch den Bedenken derjenigen Stimmen in der Literatur Rechnung getragen, die in der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG eine Spezialform der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sehen (vgl. Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 751; Boemke, RdA 1995, 211, 220, 221; Boewer, Schriften des Deutschen Anwaltsinstituts 1996 S. 281 und NZA 1997, 359, 363), wenn auch nach dem historischen Befund die Kündigungsschutzklage ursprünglich wohl nicht als besondere Feststellungs-, sondern als Gegengestaltungsklage konzipiert war (so Lehmann-Jessen, Die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG, Diss. 1995).

b) Die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO hat der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. oben zu II 3). Ist der Vortrag – auch nach Hinweis gemäß § 139 ZPO – nicht schlüssig, ist die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Ist der Sachvortrag schlüssig, bleibt er aber streitig, muß er aufgeklärt werden. Bestreitet der Arbeitgeber den schlüssigen Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht, ist die Klage zulässig; ihre Begründetheit ist von den in den Prozeß eingeführten Beendigungsgründen abhängig. Wird eine weitere Kündigung in den Prozeß eingeführt, ist die Klage nach § 4 KSchG umzustellen und wird dann von der allgemeinen Feststellungsklage nicht mehr erfaßt. Sind sonstige Beendigungsgründe (z. B. angebliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Aufhebungsvertrag, Anfechtung usw.) in den Prozeß eingeführt, geht der allgemeine Feststellungsantrag in der Regel dahin, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz bestehe das Arbeitsverhältnis fort; für einen weiter in die Zukunft reichenden Feststellungsantrag dürfte im anhängigen Prozeß kein Rechtsschutzinteresse bestehen.

4. Von diesen Grundsätzen ausgehend gilt für den vorliegenden Fall folgendes:

Die Revision rügt zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe bei seiner Auslegung des Klagebegehrens nicht ausreichend berücksichtigt, zumindest seit der Klageerweiterung laut Schriftsatz vom 13. März 1995 sei klargestellt worden, daß der bisherige Fortbestandsantrag als selbständige Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO gemeint gewesen und entsprechender Tatsachenvortrag zum Rechtsschutzinteresse in den Prozeß eingeführt worden sei.

a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagevorbringens ist in der Tat unvollständig. Die Auslegung einer Prozeßhandlung ist vom Revisionsgericht frei nachprüfbar (BAG Urteile vom 21. Mai 1981 – 2 AZR 133/79 – AP Nr. 7, aaO und vom 14. September 1994 – 2 AZR 182/95 – AP Nr. 32, aaO). Bei der Auslegung des Klageantrages ist neben dessen Wortlaut auch die Klagebegründung mitzuberücksichtigen (Senatsurteil vom 4. Februar 1993 – 2 AZR 463/92 – nicht veröffentlicht). Es ist der wirkliche Wille des Klägers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurückzutreten (BAG Urteil vom 16. März 1994 – BAGE 76, 148, 152 f. = AP, aaO, zu III 2a der Gründe, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht berücksichtigt zunächst nicht, daß der Kläger schon mit seinem Klageerweiterungsschriftsatz vom 13. März 1995 (dort S. 2) klargestellt hat, die seinerzeit ausgesprochene zweite Kündigung vom 28. Februar 1995 werde bereits von seinem ersten allgemeinen Fortbestandsantrag umfaßt, wenngleich vorsorglich auch diese Kündigung mit einer punktuellen Kündigungsschutzklage angegriffen werde. Diese Klagebegründung läßt erkennen, daß der Kläger seinen Fortbestandsantrag nicht nur floskelhaft als unselbständiges Anhängsel im Sinne der hier einschlägigen Rechtsprechung (u. a. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 – 2 AZR 484/93 – AP Nr. 28, aaO, zu II 2b ≪2≫ der Gründe) verstanden wissen wollte, sondern daß es ihm um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überhaupt geht. Anderenfalls macht es keinen Sinn, daß die Kündigungsschutzklage gegen die zweite Kündigung nur vorsorglich erhoben wird. Darin kommt weiter zumindest unausgesprochen – versteht man nicht schon den ersten Fortbestandsantrag in diesem Sinne – zum Ausdruck, die ursprünglich schon gehegte Besorgnis um den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe sich mit Ausspruch der zweiten Kündigung gleichsam verstärkt und sogar bewahrheitet (ebenso Hueck/von Hoyningen-Huene, aaO, § 4 Rz 78).

Vorliegend befaßt sich außerdem – anders als möglicherweise in dem vom 8. Senat entschiedenen Fall (Urteil vom 16. März 1994 – AP, aaO) – die Antragsbegründung zu dem weitergeführten Fortbestandsantrag nicht ausschließlich mit der Frage, ob die vom Arbeitgeber ursprünglich ausgesprochene, bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, sondern der Prozeßstoff wird darüber hinaus ausgeweitet. Das ergibt sich weiter daraus, daß mit demselben Klageerweiterungsschriftsatz vom 13. März 1995 eine Abmahnung der Beklagten vom 28. Februar 1995 in Kopie vorgelegt und diese damit inhaltlich zum verwertbaren Prozeßvortrag gemacht wird. Dieser Abmahnung, deren Berechtigung der Kläger bestreitet, ist zu entnehmen, daß die Beklagte dem Kläger wegen nicht rechtzeitiger Mitteilung von Arbeitsunfähigkeitszeiten im Wiederholungsfall die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses androht. Auch diese Tatsache belegt ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung, und zwar alsbaldiger Art. Unter den Parteien herrscht Streit darüber, ob der Kläger im Jahre 1995 die jeweilige Fortsetzungserkrankung rechtzeitig mitgeteilt hat, wofür die Parteien unterschiedlich vorgetragen haben. Bei dieser Sachlage war objektiv die Besorgnis gerechtfertigt, es könne zu einer weiteren Kündigung kommen. Damit war von dem vorgetragenen Prozeßstoff her gesehen – auch ohne daß der Kläger noch ausdrücklich darauf hinwies, wie offensichtlich das Landesarbeitsgericht es fordert – die Möglichkeit eines weiteren Beendigungsgrundes deutlich gemacht (Senatsurteil vom 27. Januar 1994 – AP, aaO), will man nicht bereits darauf abstellen, daß allein schon der Ausspruch einer zweiten Kündigung – zumindest bei fortlaufend geltend gemachtem Kündigungsgrund in Gestalt von andauernder Erkrankung – in hohem Maße indiziert, es könne zu weiteren Kündigungen kommen. Vorliegend ist desweiteren unstreitig, daß schon im Jahre 1990 mehrere Kündigungsrechtsstreite unter den Parteien geführt wurden (Arbeitsgericht Stuttgart – 2 Ca 662/90, 2 Ca 1178/90 und 2 Ca 2720/90 –), was die Beklagte selbst vorgetragen hat. Was alle diese tatsächlichen Umstände angeht, reicht es aus, daß sie Prozeßgegenstand geworden sind, ohne daß dem Kläger auch noch die Aufgabe der Subsumtion zufiele. Dies ist vielmehr Aufgabe des Gerichts (da mihi facta, dabo tibi jus, vgl. Senatsurteil vom 26. September 1990 – 2 AZR 602/89 – n. v., zu II 1 der Gründe, m.w.N; BAG Urteil vom 13. Februar 1975 – 3 AZR 211/74 – AP Nr. 2 zu § 308 ZPO).

c) Dabei ist die vorliegende Antragsformulierung zur allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO, wonach das Arbeitsverhältnis durch die jeweilige Kündigung nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30.04. bzw. 31.08.1995 hinaus fortbestehe, ohne weiteres dahin auszulegen, daß nicht nur Beendigungstatbestände nach dem 30.04. bzw. 31.08.1995 erfaßt werden sollen, sondern auch solche, die vor diesen Zeitpunkten, aber nach Zugang der jeweiligen Kündigung, liegen. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung (u. a. BAG Urteil vom 16. März 1994 – AP, aaO) ist bei der Auslegung der wirkliche Wille des Klägers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dieser ging vorliegend dahin, den Bestand des Arbeitsverhältnisses überhaupt gesichert zu sehen. Das kommt neben dem Wortlaut auch in der Logik des vorliegenden Antrages zum Ausdruck, denn ein Arbeitsverhältnis, das vor dem 30.04. bzw. 31.08.1995 nicht mehr bestand, konnte zwangsläufig nach diesen Zeitpunkten um so weniger fortbestehen, d. h. der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher sollte nicht nur nach dem Kündigungstermin, sondern auch für die Zeit vorher seit Kündigungszugang festgestellt werden. Damit bleibt der Antragswortlaut nicht einmal hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurück.

5. Das für den vorliegenden Fall gefundene Ergebnis läßt sich gemäß § 563 ZPO nicht auf anderem Wege einfacher so begründen, die außerordentliche Kündigung vom 03.04.1995 sei mangels Vorlage einer ausreichenden Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen worden, was auch außerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 13, 4 KSchG vom Kläger geltend gemacht worden sei. Insofern hat das Landesarbeitsgericht – dem Arbeitsgericht folgend – zumindest im Ergebnis zutreffend entschieden, daß eine unverzügliche (§ 121 BGB) Zurückweisung der Vollmacht nicht nachgewiesen ist, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nach dem Zugang der Kündigung Anfang April 1995 erst mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995, was die Beklagte im übrigen ausdrücklich bestritten hat, diese Kündigung mangels ordnungsgemäßer Vollmacht zurückgewiesen haben will. Der Kläger hat nicht einmal das Zurückweisungsschreiben vom 22. Mai 1995 vorgelegt. Das wird auch mit der Revision nicht in Zweifel gezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten abzustellen ist.

6. Da das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus konsequent – zur materiellen Berechtigung der Kündigungen keine Ausführungen gemacht hat, ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Fischermeier, J. Walter, Nipperdey

 

Fundstellen

Haufe-Index 884891

BAGE, 262

NJW 1998, 698

NZA 1997, 844

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