Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO - Fristwahrung

 

Leitsatz (redaktionell)

Will der Arbeitnehmer neben einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG eine selbständige allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben, so genügt hierfür nicht, daß neben dem Antrag nach § 4 KSchG begehrt wird, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen (Bestätigung des BAG Urteils vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Befaßt sich die Antragsbegründung ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, liegt regelmäßig kein gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor. Eine solche Klage wahrt nicht die im Hinblick auf andere Kündigungen des Arbeitgebers einzuhaltende Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Es müssen sich vielmehr aus dem Klagevortrag weitere Tatsachen ergeben, aufgrund derer der Bestand des Arbeitsverhältnisses zweifelhaft sein könnte.

 

Verfahrensgang

LAG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 08.12.1992; Aktenzeichen 2 Sa 21/92)

ArbG Stendal (Entscheidung vom 30.04.1992; Aktenzeichen 2 Ca 22/91)

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2 des Einigungsvertrages (künftig: Abs. 4 Ziff. 2 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 1. Januar 1965 als Pflegehilfskraft in der Kinderkrippe L beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ordentlich zum 31. Dezember 1991. Mit ihrer bei Gericht am 9. Juli 1991 eingegangenen Klage hat die Klägerin folgende Feststellungsanträge angekündigt:

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien

ist weder durch die Kündigung vom 27. Juni

1991 noch durch sonstige Beendigungsgründe

aufgelöst.

2. Das Arbeitsverhältnis besteht zu unveränderten

Bedingungen über den 31. Dezember 1991 hinaus

fort.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung werde mit Nichtwissen bestritten, die Kündigung sei auch sozial ungerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 4. September 1991, welches der Klägerin am 12. September 1991 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach Beteiligung und mit Zustimmung des Personalrats erneut, diesmal zum 31. März 1992. Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 30. April 1992 hat die Klägerin diese Kündigung nicht angegriffen. In der Verhandlung gab sie zu Protokoll, es treffe zu, daß die Beklagte die Kündigung vom 27. Juni 1991 durch die neue Kündigung vom 4. September 1991 zurückgenommen habe; bis zum 31. März 1992 habe sie daraufhin tatsächlich bei der Beklagten gearbeitet. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, daß mit der vorliegenden Klage auch die Kündigung vom 4. September 1991 erfaßt sein dürfte. Daraufhin hat die Klägerin in der Verhandlung vom 30. April 1992 beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Par-

teien weder durch die Kündigung der Beklagten vom

27. Juni 1991 zum 31. Dezember 1991 noch durch

die Kündigung der Beklagten vom 4. September 1991

zum 31. März 1992 aufgelöst sei und zu unverän-

derten Arbeitsbedingungen über den 31. März 1992

hinaus fortbestehe.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf mangelnde Qualifikation der Klägerin und auf fehlenden Bedarf nach Abs. 4 Ziff. 1 und 2 EV berufen und geltend gemacht, die Kündigung vom 4. September 1991 sei bereits wegen verspäteter Klagerhebung wirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 4. September 1991 gewandt und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1992 hinaus geltend gemacht hat. Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Parteien hätten bezüglich der Kündigung vom 27. Juni 1991 eine wirksame Rücknahmevereinbarung getroffen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Sie hat weiterhin geltend gemacht, die Kündigung vom 4. September 1991 sei nicht rechtzeitig angegriffen worden und gelte daher nach den §§ 4, 7 KSchG als rechtswirksam. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, was mit dem ursprünglichen Feststellungsantrag gewollt gewesen sei; es sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß alle u. U. erwarteten Kündigungen mit angegriffen werden sollten. Ein Antrag nach § 256 ZPO sei gar nicht beabsichtigt gewesen. Das Verhalten der Klägerin habe gezeigt, daß sie sich mit der zweiten Kündigung abgefunden habe. Im übrigen sei die Kündigung wegen mangelnden Bedarfs nach Abs. 4 Ziff. 2 EV gerechtfertigt.

Die Klägerin hat das Urteil des Arbeitsgerichts verteidigt und ausgeführt, einer besonderen fristgebundenen Kündigungsschutzklage habe es angesichts des allgemeinen Feststellungsantrages nicht bedurft. Es sei der Beklagten auch bekannt gewesen, daß sie, die Klägerin, auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 1992 hinaus bestanden habe, nachdem sie am 1. April 1992 ihre Arbeitskraft weiterhin angeboten habe. Die Kündigung sei nach § 1 KSchG und Abs. 4 EV unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt erfolglos.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner klagabweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31. März 1992 hinaus fortbestehe, sei die Klage unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Die Beklagte habe sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keines anderen Beendigungstatbestandes berühmt als der Kündigung vom 4. September 1991.

Im übrigen sei die Klage unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 4. September 1991 wirksam zum 31. März 1992 aufgelöst worden sei.

Das ergebe sich nicht bereits aus der Fiktion des § 7 KSchG. Die Klägerin habe die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig geltend gemacht. Sie habe mit der am 9. Juli 1991 beim Gericht eingegangenen Klage bereits die Feststellung gem. § 256 ZPO beantragt, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbestehe. Deswegen habe sie sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf die Unwirksamkeit der Kündigung vom 4. September 1991 berufen und ihren Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 30. April 1992 vor dem Arbeitsgericht entsprechend konkretisieren können. Denn der weitergehende Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erfülle gleichzeitig alle Anforderungen, die an den Antrag nach § 4 KSchG zu stellen seien. Dabei habe keine Notwendigkeit bestanden, den zusätzlichen Auflösungstatbestand binnen einer bestimmten Frist ausdrücklich in den Prozeß einzuführen.

Die Kündigung sei aber nach Abs. 4 Ziff. 2 EV zulässig, da die Klägerin wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar gewesen sei.

II. Die Revision ist unzulässig, soweit das Landesarbeitsgericht über den Fortbestehensantrag entschieden und diesen als unzulässig abgewiesen hat. Es fehlt insoweit an einer Begründung der Revision (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Die Revisionsbegründung muß sich mit allen angefochtenen Teilen des Urteils auseinandersetzen. Sind mehrere Ansprüche betroffen, muß zu jedem einzelnen Anspruch dargelegt werden, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts für fehlerhaft gehalten wird. Geschieht das hinsichtlich eines Anspruchs nicht, ist die Revision insoweit unzulässig (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. nur BAGE 2, 58, 59 = AP Nr. 2 zu § 554 ZPO, zu I der Gründe; BAGE 6, 280, 284 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 AZR 109/86 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit, zu C I der Gründe). Die Revisionsbegründung der Klägerin geht auf den vom Landesarbeitsgericht als selbständigen Streitgegenstand angesehenen und eigenständig abgehandelten Fortbestehensantrag nicht ein. Die Angriffe in der Revisionsbegründung betreffen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung auch nicht mittelbar, denn die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags hängt in keiner Weise von der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ab (vgl. nur BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 1/75 - AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, zu I 2 der Gründe; BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu I der Gründe; BAG Urteil vom 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - AP Nr. 12 zu § 630 BGB, zu III 1 der Gründe).

III. Die Revision ist im übrigen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 4. September 1991 zum 31. März 1992 aufgelöst worden ist. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich das bereits aus den §§ 4 Satz 1, 7 KSchG.

1. Der Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes nach den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist gegeben. Die Regelungen der §§ 4, 7 KSchG gelten auch für Kündigungen, die allein auf Abs. 4 EV gestützt werden (BAG Urteil vom 24. September 1992 - 8 AZR 557/91 - AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu I 3 der Gründe; entsprechend für Kündigungen nach Abs. 5 EV: BAG Urteile vom 11. Juni 1992 - 8 AZR 537/91 und 8 AZR 474/91 - AP Nr. 1 und 4 aaO, jeweils zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu A I bzw. B I der Gründe). Maßgebend für die Anwendung der Klagfrist ist nicht die Begründung, die der Kündigende für die Kündigung gibt. Vielmehr kommt es darauf an, mit welcher Begründung die Kündigung angegriffen wird. Geht es um das Fehlen eines Kündigungsgrundes, ist die Klagfrist einzuhalten. Es ist Sache der klagenden Partei, den rechtzeitigen Eingang der Klage bei Gericht darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAGE 33, 1, 4 ff. = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu I der Gründe).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf die Unwirksamkeit weiterer Kündigungen berufen. Es kommt danach nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt er sie in den Prozeß eingeführt hat (so BAGE 57, 231, 239 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu B II 2 b (1) der Gründe).

a) Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer tatsächlich eine selbständige allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erhoben hat. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Antragsfassung dem Wortlaut nach auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Vielmehr muß die Auslegung des Antrags ergeben, daß es dem Arbeitnehmer gerade (auch) selbständig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, er also einen gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterten Streitgegenstand anhängig machen will (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 16. August 1990, aaO, zu II 1 b aa der Gründe; BAG Urteil vom 27. Januar 1994, aaO, zu B II 2 b (1) der Gründe). Daran fehlt es, wenn nur ein unselbständiges Fortbestehensbegehren vorliegt, der Arbeitnehmer etwa nur floskelartig die Folgen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage formuliert. Für die Auslegung, welche Art von Antrag vorliegt, ist die Antragsbegründung heranzuziehen. Es ist der wirkliche Wille des Klägers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurückzutreten (vgl. BAGE 9, 273, 275 = AP Nr. 2 zu § 253 ZPO; BAGE 12, 311, 313 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Urlaub und Kur, zu I der Gründe; BAGE 16, 129, 130 f. = AP Nr. 2 zu § 3 TOA Sozialarbeiter; BAG Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP Nr. 26 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 266/90 - AP Nr. 104 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 463/92 - n.v., zu A der Gründe; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., vor § 128 Rz 25; für das Beschlußverfahren Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 81 Rz 34 m.w.N.).

b) Befaßt sich die Antragsbegründung ausschließlich mit der Frage, ob eine ganz bestimmte vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wirksam ist, kann eine selbständige allgemeine Feststellungsklage regelmäßig nicht angenommen werden. Denn eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO verlangt die Darlegung eines Feststellungsinteresses (BAG Urteil vom 27. Januar 1994, aaO, m.w.N.). Dem Kläger, der keinerlei Ausführungen zu der Frage des Fortbestands seines Arbeitsverhältnisses macht, kann nicht unterstellt werden, er habe eine unzulässige Feststellungsklage erheben wollen. Vielmehr wird oft routinemäßig zur Verdeutlichung des Klageerfolgs der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den Antrag nach den §§ 4, 7 KSchG einbezogen. Angesichts dessen muß der Klagegegner bei fehlendem Vortrag regelmäßig nicht mit einem erweiterten Streitgegenstand rechnen. Es liegt dann ausschließlich ein Antrag mit dem Streitgegenstand des § 4 KSchG, nicht ein solcher nach § 256 ZPO vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sich (nur) auf § 1 KSchG und/oder § 626 BGB beruft oder (auch) die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus besonderen Unwirksamkeitsgründen geltend macht.

3.a) Mit ihrem Klageschriftsatz vom 5. Juli 1991 hat die Klägerin trotz der mißverständlichen Antragsfassung nur eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG, nicht aber zusätzlich eine (unzulässige) allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO erhoben. Das Klagevorbringen ergibt, daß die Klägerin sich lediglich gegen die mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ausgesprochene Kündigung wenden wollte. Ausführungen, ob sie mit der Geltendmachung weiterer Beendigungsgründe durch die Beklagte rechnete, fehlen. Ebenso fehlt jede sonstige Begründung für eine auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage. Ein irgendwie geartetes Interesse an einer solchen Feststellung war nicht erkennbar. Allein der - zweideutige - Antragswortlaut reicht nicht für die Annahme eines selbständigen Klagantrags aus. Die Klägerin hat die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den 31. Dezember 1991 hinaus offensichtlich nur "deklaratorisch" als Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. Dieser Zusatz ist überflüssig und wirkungslos (BAG Urteil vom 27. Januar 1994, aaO).

b) Die Klägerin mag sich zwar dem Hinweis des Arbeitsgerichts im Termin vom 30. April 1992, mit der vorliegenden Klage dürfte auch die Kündigung vom 4. September 1991 erfaßt sein, angeschlossen haben. Ebenso kann angenommen werden, daß die Klägerin der Erklärung der Beklagten im Termin vom 30. April 1992 widersprochen hat, wonach die Kündigung vom 4. September 1991 mangels Klagerhebung wirksam sei. Aber selbst wenn die Klägerin hier erklärt haben sollte, ihr Antrag sei von Anfang an als Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zu verstehen gewesen, war jedenfalls bis dahin für die Beklagte und das Gericht nicht erkennbar, daß eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO gewollt war. Der Arbeitnehmer kann auf einen Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO Auslegungsstoff dafür beibringen, wie die Klage verstanden werden mußte. Er kann auch klarstellen, welche Art von Klage gewollt ist. Bei fristgebundenen Klagen muß aber innerhalb der Frist erkennbar sein, daß eine entsprechende Klage vorliegt. Wahrt die allgemeine Feststellungsklage die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG auch bezüglich einer nachfolgenden Kündigung, muß spätestens binnen drei Wochen nach Zugang dieser Kündigung klar sein, daß eine allgemeine Feststellungsklage gemeint ist. Der Arbeitnehmer kann nicht erst nach Fristablauf durch eine dahingehende Erklärung die fristwahrende Wirkung herbeiführen. Das wäre keine bloße Klarstellung mehr, sondern eine Änderung des Streitgegenstandes, dem keine Rückwirkung zukommt. Die Klägerin hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens zwar die Auffassung vertreten, es liege eine allgemeine Feststellungsklage vor. Sie hat aber keine Umstände dafür vorgetragen, daß ihr Antrag von Anfang an auch als allgemeiner Feststellungsantrag zu verstehen gewesen sei.

4. Da die Klägerin die ihr am 12. September 1991 zugegangene Kündigung vom 4. September 1991 erst am 30. April 1992 und damit nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG in den Prozeß eingeführt hat, greift die Fiktion des § 7 KSchG ein. Auch die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Ein anderer Grund, aus dem die Kündigung rechtsunwirksam sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sie hat insbesondere die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung nicht gerügt.

IV. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Ascheid Dr. Wittek Dr. Mikosch

Richter Dr. Meyer ist

infolge eines längeren

Auslandsaufenthaltes an

der Leistung der Unter-

schrift verhindert.

Dr. Ascheid Brückmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 518988

BAGE 00, 00

BAGE, 148

BB 1994, 1360

BB 1994, 1718

BB 1994, 1718-1719 (LT1)

DB 1994, 2039-2040 (LT1)

WiB 1994, 780-781 (LT)

EWiR 1994, 903 (L)

NZA 1994, 860

NZA 1994, 860-862 (LT1)

ZAP, EN-Nr 838/94 (S)

AP § 4 KSchG 1969 (LT1), Nr 29

AR-Blattei, ES 1020 Nr 332 (LT1)

ArbuR 1994, 426-428 (LT1)

EzA-SD 1994, Nr 14,3-6 (LT1)

EzA § 4 nF KSchG, Nr 49 (LT1)

MDR 1994, 1128-1129 (LT1)

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