Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zum allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den mit einer Kündigungsschutzklage verbundenen Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 256 ZPO, dh es muß vom Kläger ua ein Rechtsschutzinteresse an alsbaldiger Feststellung dargetan werden. Bei Unklarheiten, ob nicht nur ein unselbständiges Fortbestandsbegehren vorliegt, ist der Richter zur Aufklärung nach § 139 ZPO verpflichtet (Bestätigung und Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 = BAGE 57, 231 = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969).

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 24.05.1993; Aktenzeichen 7 Sa 855/92)

ArbG Würzburg (Entscheidung vom 30.09.1992; Aktenzeichen 7 Ca 243/89)

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 16. Februar 1974 bei der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg als medizinisch-technische Gehilfin in der Universitäts klinik beschäftigt.

Eine (erste) von dem Beklagten zum 31. Dezember 1984 ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 27. Juli 1984, gegen die sich die Klägerin beim Arbeitsgericht Würzburg zur Wehr setzte, wurde vom Arbeits- und Landesarbeitsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1985 kündigte der Beklagte erneut vorsorglich das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. Juni 1986. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin ebenfalls Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1985 nicht aufgelöst werde, sondern über den 30. Juni 1986 hinaus fortbestanden habe. Mit Urteil vom 28. Oktober 1987 (- 7 Ca 616/85 -) hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. März 1990 durch sein am 27. November 1990 verkündetes Urteil - 4 Sa 50/88 - (künftig: Vorprozeß) zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Während dieser Vorprozeß noch schwebte, sprach der Beklagte mit Schreiben vom 6. Februar 1989 gegenüber der Klägerin erneut eine fristgemäße Kündigung zum 30. September 1989 aus, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Auch gegen diese Kündigung hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Würzburg Klage erhoben mit dem Antrag

festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten

vom 6. Februar 1989 rechtsunwirksam ist und das

Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien

auch über den 30. September 1989 hinaus zu unver-

änderten Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Kündigung im einzelnen begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluß vom 12. April 1989 wegen Vorgreiflichkeit des Vorprozesses ausgesetzt. Nach dessen Abschluß hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 30. September 1992 festgestellt (Ziff. 1 des Urteilstenors), das Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien über den 27. März 1990 zu unveränderten Bedingungen fort; im übrigen (Ziff. 2) hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da das Landesarbeitsgericht im Vorprozeß rechtskräftig auch über die Kündigung vom 6. Februar 1989 mitentschieden habe. Das ergebe sich aus der Feststellungswirkung seines Urteils bis zum Tag der mündlichen Verhandlung, dem 27. März 1990. Demgegenüber sei jedoch der von der Klägerin erhobene allgemeine Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig und begründet, da bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung, dem 23. September 1992, keine Tatsachen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprächen.

Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Auf seine Berufung hin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Würzburg zurückverwiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

A. Gegen die Zulässigkeit der Revision der Klägerin bestehen allerdings keine Bedenken.

Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert, weil statt der von ihr beantragten Sachentscheidung das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat. In der damit verwehrten Sachentscheidung über den von der Klägerin begehrten Anspruch ist eine Beschwer zu sehen (vgl. BAGE 38, 55 = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979; BGH Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW RR 1990, 480, 481, m.w.N.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 74 Rz 45).

B. Die Revision ist jedoch unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die streitgegenständliche Kündigung durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts im Vorprozeß nicht rechtskräftig erledigt. Die Tragweite seiner Entscheidung könne letztlich nur aus den Urteilsgründen entnommen werden. Das Landesarbeitsgericht habe im Vorprozeß bewußt über die im streitgegenständlichen Verfahren zu überprüfende Kündigung nicht entschieden. So werde im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgehalten, daß die weitere Kündigung Gegenstand eines noch beim Arbeitsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens sei. Obwohl der Beklagte auf die weitere Kündigung und die hierfür maßgebenden Gründe unter Beweisantritt hingewiesen habe, habe sich das Gericht erkennbar nur mit der Kündigung vom 13. Dezember 1985 und dem Auflösungsantrag befaßt. So habe es u. a. Beweis nur insoweit erhoben, als es um den Auflösungsantrag des Beklagten gegangen sei.

Der Rechtsstreit sei zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Würzburg gem. § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückzuverweisen, weil das Arbeitsgericht hinsichtlich der streitgegenständlichen Kündigung vom 6. Februar 1989 nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Da die Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag erst getroffen werden könne, wenn sachlich über die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 6. Februar 1989 entschieden sei, habe auch insoweit das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müssen.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. November 1990 stehe einer Entscheidung in der Sache über die vorsorglich erklärte Kündigung des Beklagten vom 6. Februar 1989 nicht entgegen.

1. Die Vorinstanz hat die Berufung des Beklagten zu Recht für zulässig gehalten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wird der Beklagte nicht nur durch Ziff. 1 des Urteilstenors des Arbeitsgerichts Würzburg, sondern auch durch dessen Ziff. 2 beschwert.

a) Hinsichtlich der Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils hatte der Beklagte vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß die Kündigung vom 6. Februar 1989 rechtsunwirksam ist, abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag lediglich als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, für den Kündigungsschutzklageantrag nach § 4 KSchG fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Vorprozeß mit der vorbehaltlosen Zurückweisung der Berufung entschieden habe, das Arbeitsverhältnis bestehe zwischen den Parteien noch am 27. März 1990 (dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) und sei mithin weder durch die Kündigung vom 6. Februar 1989 noch aus einem anderen Grunde beendet worden. Damit hat das Arbeitsgericht der Klägerin im Ergebnis genau das zugesprochen, was der Beklagte mit seinem Abweisungsantrag verhindern wollte. Für die Klägerin stünde damit fest, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. Februar 1989 bis zum 27. März 1990 nicht aufgelöst worden ist. Der Beklagte erstrebte dagegen mit seinem Klageabweisungsantrag die gerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit seiner Kündigung vom 6. Februar 1989 zum 30. September 1989 und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte ist daher durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts materiell beschwert, obwohl seinem Antrag formell entsprochen worden ist.

b) Wie für eine solche Fallgestaltung in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt ist, kann der Prozeßgegner durch eine Entscheidung auch dann beschwert sein, wenn der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen wird, er aber gerade eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten begehrt hatte (BAG Beschluß vom 19. November 1985 - 1 ABR 37/83 - BAGE 50, 179, 186, 187 = AP Nr. 4 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit, zu B II 1 der Gründe; BGHZ 28, 349; BVerwG Urteil vom 10. Februar 1960 - V C 14.58 - AP Nr. 21 zu § 9 MuSchG; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., Grundz § 511 Rz 19 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting, aaO, § 74 Rz 45; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 511 Vorbem Rz 28, 29). Diese Voraussetzung liegt hier vor, wie sich aus dem Klageabweisungsantrag des Beklagten und dessen Begründung ergibt. Der Beklagte hat zumindest keine Abweisung als unzulässig mit der Begründung erstrebt, daß dem Kündigungsschutzantrag der Klägerin gem. § 4 KSchG die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. November 1990 entgegenstehe.

Das Vorbringen der Revisionsklägerin vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist zutreffend, daß bei rechtskräftiger Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand nicht noch einmal in der Sache entschieden werden soll und ein auf erneute Entscheidung gerichteter Antrag unzulässig ist. Das steht jedoch einem Antrag auf eine Sachentscheidung - und damit auch einem entsprechenden Abweisungsantrag - nicht entgegen, wenn gerade darüber Streit besteht, ob über eine bestimmte Kündigung rechtskräftig entschieden ist oder nicht. Gegen eine Entscheidung, die diese Frage bejaht und die den Klageantrag als unzulässig abweist, ist daher auch ein Rechtsmittel gegeben. Andernfalls würde das Arbeitsgericht diese Frage endgültig entscheiden (vgl. BAGE 50, 179 = AP, aaO).

c) Hinsichtlich der Ziff. 1 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils ergibt sich die Beschwer des Beklagten schon daraus, daß dem allgemeinen Feststellungsantrag der Klägerin über den 27. März 1990 hinaus - wiederum entgegen dem Antrag des Beklagten - stattgegeben wurde.

2. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht habe den Begriff und die Wirkung der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) verkannt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils nicht dazu, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung vom 6. Februar 1989 nicht mehr nachgeprüft werden kann. Das folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus, daß das Landesarbeitsgericht im ersten Berufungsverfahren bewußt über diese streitgegenständliche Kündigung nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden wollte. Von daher ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich im vorliegenden Verfahren auf die im Vorprozeß nicht beurteilte Kündigung vom 6. Februar 1989 zu berufen. Das Arbeitsgericht durfte daher den Kündigungsschutzantrag der Klägerin betreffend diese Kündigung vom 6. Februar 1989 wegen rechtskräftiger Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum 27. März 1990 nicht als unzulässig abweisen.

a) Wie sich aus § 322 Abs. 1 ZPO ergibt, sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den Streitgegenstand des jeweiligen Verfahrens entschieden worden ist. Der Streitgegenstand wird durch die von den Parteien gestellten Anträge unter Berücksichtigung ihrer Begründungen bestimmt. Inwieweit das Gericht über den Streitgegenstand entschieden hat, ist unter Berücksichtigung des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und des in Bezug genommenen Parteivortrages durch Auslegung der Urteilsformel zu ermitteln (Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu A II der Gründe, m.w.N.; Senatsurteil vom 23. August 1984 - 2 AZR 390/83 - n.v.). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Streitgegenstand inhaltlich durch die Art des Klagebegehrens, den Antrag und die Begründung der klagenden Partei festgelegt wird (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.).

Wie die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung zutreffend ausführt, ist zwar bei der Ermittlung des rechtskräftigen Entscheidungsinhaltes zunächst von der Entscheidungsformel auszugehen und nur soweit diese nicht ausreicht, sind ferner Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGHZ 34, 337, 339 = NJW 1961, 917; Senatsurteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 324/84 - AP Nr. 7 zu § 102 BetrVG 1972 Weiterbeschäftigung). Demnach ist zur Ermittlung des Umfanges der Rechtskraft und bei der Auslegung des Tenors auf die Entscheidungsgründe dann zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - AP Nr. 21 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung), wenn, wie hier, nur so über den Inhalt und den Umfang der getroffenen Feststellungen sichere Kenntnis gewonnen werden kann.

b) Mit der im Vorprozeß beantragten Feststellung, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 13. Dezember 1985 nicht aufgelöst wurde, sondern über den 30. Juni 1986 hinaus fortbestanden hat, hat die Klägerin trotz der mißverständlichen Fassung ihres Klageantrages ihre Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG nicht mit einem allgemeinen Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO verbunden.

(1) Es ist zwar in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, daß sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung nicht nur mit einer Klage nach § 4 KSchG zur Wehr setzen kann, sondern mit dieser Klage eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus und damit zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend machen und diese gem. § 260 ZPO zulässig zu einer Klage verbinden kann (Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - 2 AZR 581/86 - BAGE 57, 231, 238 ff. = AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 a und b der Gründe, m.w.N.). Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Gegenstandsbegriff, vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - AP Nr. 50 zu § 256 ZPO; vom 12. Juni 1986 - 2 AZR 426/85 - AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969, zu B II 2 der Gründe; vom 21. Januar 1988, BAGE 57, 231, 238 ff. = AP, aaO, zu B II der Gründe und Versäumnisurteil vom 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Treuepflicht).

Demgegenüber ist Streitgegenstand bei einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO in der Regel die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Es kommt vielmehr bei der Bestimmung des Streitgegenstands einer solchen Klage auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was der Kläger erkennbar gewollt hat (Senatsurteile vom 31. Mai 1979 - 2 AZR 473/77 - aaO, und vom 16. August 1990, aaO, zu I 2 der Gründe). Bei diesem, gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterten Streitgegenstand geht es nicht nur um die Wirksamkeit einer Kündigung, sondern um die unbefristete oder, bei entsprechend eingeschränktem Klagebegehren, um die über den Kündigungstermin hinausgehende befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es ist deswegen zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis bis zu dem maßgeblichen Termin weder durch die zunächst angegriffene Kündigung noch aus einem anderen Grund beendet worden ist. Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Januar 1988, aaO; vom 16. August 1990, aaO) auch für weitere Kündigungen, die der Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum ausspricht, und zwar unabhängig davon, wann sie in den Prozeß eingeführt werden.

Der Senat hat diese Rechtsprechung der zulässigen Verbindung beider Klagen nach § 4 KSchG und nach § 256 ZPO insbesondere zu den in der Praxis gelegentlich auftretenden Fällen entwickelt, bei denen Arbeitgeber oder deren Prozeßbevollmächtigte durch nicht ohne weiteres erkennbare weitere (Prozeß-)Kündigungen versuchen, die Wirkung des § 7 KSchG herbeizuführen. Der Arbeitnehmer muß insoweit die Möglichkeit haben, dem zu begegnen. Das rechtfertigt aber nicht, von dieser Mißbrauchssituation her eine eigene Dogmatik zu entwickeln (so richtig Ascheid, Kündigungsschutzrecht, Rz 761). Aus der Kombinationsmöglichkeit dieser Klagen kann nicht rückgefolgert werden, für die Fortbestandsklage gälten geringere Anforderungen, als sie in § 256 ZPO normiert sind, oder die Klage nach § 4 KSchG sei gar in ihren Rechtskraftauswirkungen identisch mit der Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Vielmehr muß der Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG klar vom Feststellungsantrag nach § 256 ZPO abgegrenzt werden. Der Feststellungsantrag nach § 256 ZPO stellt gegenüber der Kündigungsschutzklage einerseits ein Weniger dar, indem damit der Bestand eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden soll, was für eine Kündigungsschutzklage u. U. nur eine Vorfrage sein kann, andererseits aber auch ein Mehr, da bei ihm alle Endigungsgründe für das Arbeitsverhältnis in Betracht zu ziehen sind, während bei der Kündigungsschutzklage über die Beendigung aus Anlaß einer ganz bestimmten Kündigung gestritten wird (so zutreffend: Wenzel, MDR 1978, 103, 104). Beide Klagen unterscheiden sich auch dadurch, daß bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt wird, bei der Kündigungsschutzklage mit einem Klageantrag nach näherer Maßgabe des § 4 Satz 1 KSchG dagegen der Bestand des Arbeitsverhältnisses auf den von einer ganz bestimmten Kündigung gewollten Termin beurteilt wird.

Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt im Kündigungsschutzprozeß wie jede andere Feststellungsklage ein Rechtsschutzinteresse voraus. Dies besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmt bezeichnete Kündigung ausgesprochen worden und wegen dieser ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Es ist vielmehr erforderlich, daß der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag angeblich weitere Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozeß einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser, die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag - noch dazu alsbald - gerechtfertigt sein soll (Senatsurteil vom 18. Februar 1993 - 2 AZR 518/92 - n.v., zu B I der Gründe; ähnlich für den Fall der Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses: BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 960/71 - AP Nr. 48 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. ferner Ascheid, aaO, Rz 764, m.w.N.).

Stellt ein gekündigter Arbeitnehmer mit der Klageschrift - wie in der Praxis häufig und auch hier im vorliegenden Fall - den Antrag nach § 4 KSchG und fügt er - gleichsam prophylaktisch zur vermeintlichen Klarstellung - diesem Antrag den Zusatz bei, festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis unverändert fortbestehe, hat der Richter zu fragen (§ 139 ZPO), was mit diesem weiteren Antrag bezweckt wird. Bringt der Kläger zum Ausdruck, er wolle nur den Inhalt des Antrages nach § 4 KSchG etwa dahin verdeutlichen, wenn die angegriffene Kündigung unwirksam sei, bestehe das Arbeitsverhältnis eben fort, so hat der Zusatz als völlig überflüssig (sog. unselbständiges Anhängsel) wegzubleiben und hat trotz des Zusatzes keine eigene prozeßrechtliche Bedeutung (vgl. Ascheid, aaO, Rz 766). Beruft sich der Kläger dagegen darauf, es handele sich um eine vorsorgliche Feststellungsklage, es könne ja sein, daß irgendwann einmal eine Erklärung des Beklagten abgegeben werde, die eine Kündigung sein könne, ist diese Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Ascheid, aaO, Rz 767).

(2) Hiervon ausgehend ist, nachdem seinerzeit weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht von ihrer Fragepflicht gem. § 139 ZPO Gebrauch gemacht haben, der Klageantrag im Verfahren - 7 Ca 616/85 - betreffend die Kündigung vom 13. Dezember 1985 im Revisionsverfahren auszulegen. Bei der Auslegung dieses Klageantrages ist auch die Klagebegründung mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 463/92 - n.v.). Wie sich aus dem Klagevorbringen ergibt, wollte sich die Klägerin lediglich gegen die mit Schreiben vom 13. Dezember 1985 ausgesprochene Kündigung wenden, nachdem sie weder in der Klageschrift noch im Laufe des Prozesses Ausführungen dazu machte, ob sie mit der Geltendmachung weiterer Beendigungsgründe durch den Beklagten rechnete. Letzteres wäre aber für die Annahme einer zulässigen selbständigen allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erforderlich gewesen. Aus dem Prozeßverhalten der Klägerin und dem Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren ergibt sich, daß die Klägerin die Feststellung des Fortbestandes nicht als selbständigen Klageantrag, sondern vielmehr als sog. "unselbständiges Anhängsel" dahingehend verstanden wissen wollte, es solle damit nur der Inhalt des Antrages nach § 4 KSchG verdeutlicht bzw. bekräftigt werden. Die Feststellung des Fortbestandes hat die Klägerin offensichtlich nur "deklaratorisch" als Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigung begehrt. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß die Klägerin die streitgegenständliche Kündigung vom 6. Februar 1989 als Prozeßstoff in den Vorprozeß gerade nicht eingeführt hat, sondern in der richtigen Erkenntnis, daß der Ausgang des Vorprozesses vorgreiflich für die Entscheidung der Kündigungsschutzklage war, für die Dauer des Berufungsverfahrens im Vorprozeß mit der Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreites einverstanden war. Vorgreiflich war der Vorprozeß deswegen, weil diese Kündigung vom Beklagten rein vorsorglich für den Fall, daß nicht schon die mit Schreiben vom 13. Dezember 1985 ausgesprochene Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, ausgesprochen worden ist. Wie die Erhebung der weiteren Kündigungsschutzklage seitens der Klägerin und die in ihrem Einverständnis erfolgte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens deutlich machen, wollte die Klägerin die Wirksamkeit dieser streitgegenständlichen Kündigung im Vorprozeß gerade nicht überprüfen lassen.

Streitgegenstand der Klage im Vorprozeß war daher nur die Frage, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 13. Dezember 1985 zum 30. Juni 1986 aufgelöst worden ist, nicht jedoch, ob es über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht noch bestanden hat.

c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils bzw. der vorbehaltlosen Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch das Landesarbeitsgericht im Vorprozeß.

Die Wirkung der Rechtskraft wird, wie bereits unter II 2 a ausgeführt wurde, nicht ausschließlich durch den Urteilstenor, sondern auch durch die Entscheidungsgründe bestimmt, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden können. Berücksichtigt man die Entscheidungsgründe des im Vorprozeß ergangenen Urteils, so ergibt sich, daß auch das Landesarbeitsgericht die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nicht als selbständigen Klageantrag, sondern vielmehr als sog. "unselbständiges Anhängsel" behandelt hat und der Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 27. März 1990 keine selbständige prozessuale Bedeutung beigemessen hat. Dies zeigt sich darin, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß das Landesarbeitsgericht im Vorprozeß im Tatbestand des Urteils ausdrücklich auf die weitere Kündigung, die Gegenstand eines beim Arbeitsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens sei, hingewiesen hat und sich erkennbar nur mit der Kündigung vom 13. Dezember 1985 und dem Auflösungsantrag des Beklagten befaßt hat. Die Rechtskraft des Vorprozeßurteils beschränkt sich daher auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 13. Dezember 1985. Der Ausspruch zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses enthält entsprechend dem Klagebegehren und der Würdigung durch das Gericht keine selbständigen Bedeutung im Sinne einer Feststellungswirkung nach § 256 ZPO.

Daraus folgt für den vorliegenden Prozeß, daß sich der Beklagte noch darauf berufen kann, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 6. Februar 1989 zum 30. September 1989 aufgelöst worden.

3. Schließlich bestehen auch gegen die Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreites an das Arbeitsgericht durch das Landesarbeitsgericht zur Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung vom 6. Februar 1989 keine rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind im Streitfalle bezüglich der Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Tenors, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, gegeben, nachdem das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag der Klägerin gem. § 4 KSchG wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die angeblich rechtskräftige Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien bis zum 27. März 1990 im Vorprozeß als unzulässig abgewiesen hat.

Da eine Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag erst getroffen werden kann, wenn sachlich über die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 6. Februar 1989 entschieden ist, war auch insoweit, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig ausführt, das Urteil in Ziff. 1 aufzuheben und der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

4. Für die weitere Behandlung des Falles gibt der Senat folgenden Hinweis: Das Arbeitsgericht wird hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. September 1989 hinaus durch entsprechende Nachfragen (§ 139 ZPO) zunächst abzuklären haben, was die Klägerin mit diesem Zusatz bezweckt. Sollte die Klägerin zum Ausdruck bringen, sie wolle nur den Inhalt des Antrages nach § 4 KSchG verdeutlichen bzw. verstärken, dann handelt es sich bei diesem Zusatz um ein sog. "unselbständiges Anhängsel", das als überflüssig wegbleiben kann mit der Folge, daß der Tenor allein unter Anlehnung an § 4 KSchG zu fassen ist (siehe oben zu II 2 b). Will dagegen die Klägerin diesen erweiterten Antrag als eigenständigen Antrag behandelt wissen, so wäre dieser Antrag nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unzulässig, da ihm das in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Die Parteien streiten nur darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung des Beklagten vom 6. Februar 1989 zum 30. September 1989 aufgelöst worden ist. Weiterer Auflösungsgründe berühmt sich der Beklagte im vorliegenden Prozeß nicht. Für die weitergehende Feststellungsklage wäre daher ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht ersichtlich.

Im übrigen ist über die soziale Rechtfertigung der Kündigung vom 6. Februar 1989 zu entscheiden (§ 61 a ArbGG).

Hillebrecht Bitter Bröhl

Röder Dr. Bartz

 

Fundstellen

Haufe-Index 518975

BB 1994, 796

NJW 1994, 2780

NJW 1994, 2780-2783 (LT1)

EBE/BAG 1994, 60-63 (LT1)

BetrVG, (51) (LT1)

JR 1994, 484

NZA 1994, 812

NZA 1994, 812-815 (LT1)

ZAP, EN-Nr 371/94 (L)

AP § 4 KSchG 1969 (LT1), Nr 28

AR-Blattei, ES 1020.3 Nr 2 (LT1)

ArbuR 1994, 278-278 (LT1)

EzA-SD 1994, Nr 7, 4-5 (LT1)

EzA § 4 nF KSchG, Nr 48 (LT1)

JZ 1994, 484 (L)

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