Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sozialarbeiter-Ausbildungsleiterin

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sozialarbeiterin in der Funktion einer Ausbildungsleiterin für Praktikanten erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa BAT/VKA. Ihre Arbeit hebt sich nicht durch “besondere Schwierigkeit” im tarifrechtlichen Sinne aus den “schwierigen Tätigkeiten” der VergGr. IVb BAT/VKA heraus.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter; Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA, VergGr. Vb Fallgruppe 10, VergGr. IVb Fallgruppe 16, VergGr. IVa Fallgruppe 15, VergGr. III Fallgruppe 7

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 14.07.1995; Aktenzeichen 12 Sa 401/95)

ArbG Köln (Urteil vom 01.12.1994; Aktenzeichen 6 Ca 676/94)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Juli 1995 – 12 Sa 401/95 – teilweise aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Dezember 1994 – 6 Ca 676/94 – wird zurückgewiesen.

  • Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa BAT/VKA aus den nach VergGr. IVb BAT/VKA zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt.

Die Klägerin ist Sozialarbeiterin mit staatlicher Anerkennung. Sie ist seit dem 1. September 1988 bei der Beklagten als Ausbildungsleiterin für Berufspraktikanten im Anerkennungsjahr für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag vom 30. September/6. Oktober 1988 nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der VKA-Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Die Klägerin ist zur Zeit in VergGr. IVa BAT eingruppiert. Ihre Stelle trägt jedoch nach einer Arbeitsplatzüberprüfung vom 14. Januar 1993 einen sog. “ku-Vermerk”, was bedeutet, daß die betreffende Stelle bei einem Stellenwechsel der Klägerin in die von der Beklagten als tarifgemäß angesehene VergGr. IVb Fallgruppe 16 umzuwandeln ist.

Neben der Klägerin ist noch eine weitere Angestellte als Ausbildungsleiterin tätig. Deren Klage auf Eingruppierung in die VergGr. II, hilfsweise III ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 1995 (– 9 Sa 114/95 –) abgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz der anzufechtenden Entscheidung mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Senats vom 17. Januar 1996 (– 4 AZN 677/95 –) als unzulässig verworfen worden.

Das Aufgabengebiet der Klägerin wurde von der Beklagten in einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 10. Januar 1989 wie folgt festgelegt:

“Sachbearbeitung/Supervision/Ausbildungsleitung für Berufspraktikanten/innen im Anerkennungsjahr für Sozialarbeiter/innen/Sozialpädagogen/innen gem. § 21 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachhochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz.

Mitwirkung bei der Erstellung und Durchführung des Fortbildungsprogrammes des Jugendamtes

  • Aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit der Ausbildungsleiterin Frau S… um 50 % auf 20 Std. wöchentlich wurde Frau… L… mit 20 Std. wöchentlicher Arbeitszeit eingestellt, um eine 100 % Auslastung des o.g. Arbeitsgebietes zu gewährleisten.
  • Frau L… übernimmt für die Hälfte der einzustellenden Berufspraktikanten/innen die Ausbildungsleitung in vollem Umfang.

    Ihre Aufgaben umfassen im einzelnen:

    • Bearbeitung aller mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen

      • Auswahl und Einstellung von Bewerbern für das Berufspraktikum nach Eignung und Voraussetzung
      • Organisation und Koordinierung des Ausbildungsverlaufes und Überwachung der Ausbildung nach §§ 20/21 ff. der o.g. Verordnung
      • Erstellung fachlich qualifizierter Ausbildungspläne für die Praktikanten/innen in Abstimmung mit der Fachhochschule
      • Konzeptionelle Gestaltung und Durchführung der Praxisseminare unter fachlichen Gesichtspunkten
      • Fachliche Beratung der Praktikanten und der Anleiter/innen bei der Gestaltung der Ausbildung und bei entstehenden Konflikten während des Ausbildungsverlaufes
      • Beurteilung auf fachliche Eignung am Ende der Ausbildung
    • Fachkompetente Beurteilung aller Fragen der Ausbildungsprozesse; Praxis-Theorie-Integration u.a. des Berufspraktikums in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
    • Koordination von dienststellenübergreifenden Fragen der Ausbildung der Praktikanten/innen für die Berufe der Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen im Anerkennungsjahr
    • Fertigung von Stellungnahmen zu Ausbildungsfragen überörtlicher Institutionen (z.B. Städtetag)
    • Mitwirkung bei der Planung von Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter/innen der Jugend-, Sozial- und Gesundheitsverwaltung
    • Durchführung eigener Fortbildungsveranstaltungen zu fachbezogenen Themenkomplexen und Verfahrensweisen
    • Durchführung von Einzel- und Gruppensupervision für die Fachgruppen Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen auf Sachbearbeiter-, Zwischenvorgesetzten- und Vorgesetztenebene
    • Entwicklung und Begleitung von Projekten zur Erprobung neuer Wege und Formen der Hilfe bzw. Ermittlung neuen Hilfebedarfs unter Beteiligung der betroffenen bzw. interessierten Mitarbeiter/innen und Praktikanten/innen im Rahmen der Ausbildung
    • Beteiligung an Expertengesprächen/Veröffentlichung in der Fachöffentlichkeit”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit sei ab 1. Januar 1991 nach der VergGr. III Fallgruppe 6 BAT/VKA und ab 1. September 1993 im Wege des Bewährungsaufstiegs nach der VergGr. II Fallgruppe 2 BAT/VKA zu vergüten. Ihre Tätigkeit sei nicht nur von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne von VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA, sondern hebe sich auch durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus dieser Vergütungsgruppe heraus. Ihren dementsprechenden Antrag auf Höhergruppierung vom 21. November 1991 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1993 ab. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihren vermeintlichen Anspruch weiter.

Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei in drei Arbeitsvorgänge gegliedert, nämlich Ausbildungsleitung (75 % Zeitanteil), Personalsachbearbeitung und Verwaltung (10 % Zeitanteil) sowie Mitarbeitersupervision und – beratung, Fortbildung mit einem Zeitanteil von 15 %.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, hinsichtlich der von ihr zu 75 % ihrer Tätigkeit obliegenden Ausbildungsleitung würden herausragende fachliche Anforderungen gestellt, die sie aufgrund der besonderen Breite und Tiefe ihres Fachwissens und Könnens sowie aufgrund ihres durch längere und vielseitige Berufserfahrung geforderten Erfahrungswissens erfülle. Sie müsse in sämtlichen Ausbildungsbereichen sozialarbeiterisch tätig werden. Darüber hinaus müsse sie die besonderen Probleme der Berufspraktikanten und der Ausbildungsstelle lösen. Bei der Beklagten würden zweimal jährlich je 45 Berufspraktikantenstellen besetzt, wobei die Berufspraktikanten in den unterschiedlichsten Praxisstellen eingesetzt würden. Insgesamt seien sie in 50 verschiedenen Arbeitsfeldern eingesetzt. Bei dieser Arbeit würden von ihr besonders vielseitige sozialarbeiterische Kenntnisse gefordert, wobei sie nicht nur einzelne der in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten ausführen müsse. Allein schon durch ihre Fähigkeit, Multiproblemlagen zu bearbeiten, also die Kumulation verschiedener schwieriger Tätigkeiten, sei ihre, der Klägerin, Gesamttätigkeit als besonders schwierig zu bewerten. Die besondere Schwierigkeit liege weiterhin darin, daß sie Sozialarbeit sowohl nach außen hin als auch innerhalb der eigenen Behörde betreibe, indem sie intern Supervision, Beratung und Konfliktlösungen sowohl für Ausbilder wie für Berufspraktikanten anbiete.

Die besondere Schwierigkeit ergebe sich auch daraus, daß sie Spezialkenntnisse in systemischer Therapie und in Supervision einsetzen müsse, bei deren Einsatz besondere geistige Initiative sowie ein gesteigertes Abstraktionsvermögen erforderlich sei. Schließlich weist die Klägerin auf besondere Kenntnisse im Bereich des Computerwesens hin, da sie nicht nur in der bloßen Anwendung von Software-Programmen und Managementmethoden tätig sein müsse, sondern sie trage durch diverse von ihr durchgeführte Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen/Tagungen für den Sozialbereich wesentlich zur Verbreitung dieser neuen Methode und zur Verbesserung der Tätigkeit der Beklagten insgesamt im Jugend- und Sozialbereich bei.

Die Bedeutung ihrer Tätigkeit sieht die Klägerin zum einen in der Größe des Aufgabengebietes, zum anderen darin, daß sie unter 300 Bewerbern halbjährlich je 24 Berufspraktikanten auswähle, deren Einsatz sie im gesamten Sozial- und Jugendbereich der Beklagten durchführe.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, ihr Tätigkeitsfeld habe sich seit Anfang 1995 insofern geändert, als der Arbeitsvorgang “Ausbildungsleitung” nur noch 30 % ihrer Arbeitszeit ausfülle, dafür aber 70 % ihrer Tätigkeit ein Pilotprojekt ausmache, dessen Zielsetzung die Erhebung von Basisdaten in den einzelnen Bezirksämtern sei, die ermöglichen sollten, einen sinnvollen Einsatz neuer Informationstechnologien im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik auf der Grundlage einer realistischen Kosten-/Nutzen-Analyse zu planen. Folgende Teilziele seien dabei zu erreichen: Erstellung fachlicher Anforderungsprofile, Test der Einsatzmöglichkeiten von Auskunftssystemen mit Branchensoftware, Feststellung des Bedarfs an Technisierung im genannten Bereich und Erstellung einer Kosten- und Nutzenanalyse. Flankierend zu diesem Forschungsprojekt führe sie weiterhin fortlaufend entsprechende Einzelfortbildungen durch. Dieses Pilotprojekt verlange von ihr einen weit höheren fachlichen Qualifikationsgrad, als dies von einem “Normalsozialarbeiter” verlangt werde, der nur schwierige Tätigkeiten ausübe. Denn sie müsse auch hier sämtliche Tätigkeitsfelder der Sozialarbeit kennen und beherrschen, um entscheiden zu können, welche Technologien und Softwareprogramme zur Anwendung kämen.

Die Klägerin hat gemeint, sowohl ihre Tätigkeit in der Ausbildungsleitung wie die im Rahmen des Pilotprojektes hebe sich durch das Maß der mit ihr verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA heraus. Ihre Verantwortung sei besonders hoch und weitreichend. Sie übe unmittelbar Leitungsfunktionen aus, indem sie als Ausbildungsleiterin die Berufspraktikanten auswähle und einsetze und damit unmittelbar in deren individuelle Belange eingreife, deren Lebensverhältnisse gestalte. Die Leitungsfunktionen spiegelten sich auch in ihrer Stellung im Behördenapparat selbst und in ihren unmittelbaren Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten in den Ausbildungsstellen wider.

Die Klägerin hat beantragt:

  • Es wird festgestellt, daß die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Januar 1991 nach Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 -VKA- (für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) und ab 1. September 1993 gemäß Vergütungsgruppe II zu entlohnen.

    Hilfsweise:

  • Es wird festgestellt, daß die Beklagte und Berufungsbeklagte verpflichtet ist, die Klägerin und Berufungsklägerin ab dem 1. September 1992 gemäß Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 (für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände) zu entlohnen.
  • Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.017,46 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich darauf berufen, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, nämlich zu pauschal und teilweise unrichtig. Die Bearbeitung und Lösung von in den einzelnen Fachdienststellen anfallenden Fällen aus Sozialarbeitsgebieten sei deren Aufgabe und nicht die Aufgabe der Klägerin. Insbesondere sei die Klägerin nicht die Instanz, auf deren Fachkenntnisse zurückgegriffen werden müsse, wenn die einzelnen Fachdienststellen an die Grenzen ihrer Kenntnisse gelangt seien. Es sei möglich, daß die Klägerin im Rahmen der Gruppenarbeit mit den Berufspraktikanten Probleme bespreche, die bei deren täglicher Arbeit anfielen. Solche Fälle könnten aber auch theoretische Lehrbuchfälle sein. Außerdem könne die Klägerin bei aktuellen Fällen, soweit erforderlich, auf Vorarbeiten der Fachdienststelle, jedenfalls aber immer auf deren Spezialwissen zurückgreifen. Auch wenn bei der praktischen Tätigkeit der Praktikanten erhebliche Probleme auftauchten, bei denen sie fachlich, psychisch und rechtlich unterstützt werden müßten, so sei diese Unterstützung in fachlicher Hinsicht Aufgabe der jeweiligen Fachdienststelle, und bei Auftauchen rechtlicher Probleme werde die Unterstützung der Praktikanten durch die dafür zuständigen Dienststellen, insbesondere durch das Rechts- und Personalamt sichergestellt. Das Ziel der Tätigkeit der Klägerin sei, die Ausbildung der Berufspraktikanten zu leiten und zu begleiten, und damit in seiner Tragweite durchaus vergleichbar mit der sozialen Bedeutung der Betreuung des in der Protokollerklärung Nr. 12 angesprochenen Personenkreises. Die Klägerin trage auch lediglich Mitverantwortung dafür, daß die Ausbildung des sozialarbeiterischen Nachwuchses ordnungsgemäß verlaufe. Der Schwerpunkt der Ausbildung liege jedoch bei der konkreten Fachdienststelle, bei der die Praktikanten eingesetzt seien. Was schließlich die Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter angehe, so führe die Klägerin Supervision nur für Sozialarbeiter durch.

Soweit sich die Klägerin auf das Pilotprojekt beruft, meint die Beklagte, ihre dortige Tätigkeit sei über große Strecken unzutreffend dargestellt und für die Eingruppierung der Klägerin auch ohne Bedeutung, denn diese Tätigkeit entspreche nicht einer auf Dauer auszuübenden Tätigkeit. Das Pilotprojekt sei lediglich eine vorübergehende Angelegenheit. Maßgebliche Änderungen des Aufgabengebietes der Klägerin seien nicht eingetreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dem Hilfsantrag entsprochen, die geltend gemachte Vergütungsdifferenz insoweit zugesprochen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision für die Beklagte im Hinblick auf das klageabweisende Urteil einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Eingruppierung der zweiten Ausbildungsleiterin bei der Beklagten zugelassen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf die in der Revisionsinstanz allein noch im Streit befindliche Vergütung aus der VergGr. III Fallgruppe 7 BAT/VKA, denn ihre Tätigkeit hebt sich schon nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraus.

I. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) und des zu diesem gestellten Hilfsantrages handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedenken nicht bestehen (BAG Urteile vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und vom 20. März 1996 – 4 AZR 1052/94 – AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die mit dem Hilfsantrag von ihr in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgruppe 15/III Fallgruppe 7 BAT (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 BAT).

1. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT anwendbar, und zwar in der Fassung für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA).

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. III der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 in der Neufassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24. April 1991 in Kraft seit 1. Januar 1991 entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT).

a) Auszugehen ist daher von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – aaO).

b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen und hat die Tätigkeit der Klägerin für die Zeit bis Anfang 1995 in drei Arbeitsvorgänge aufgeteilt, nämlich ebenso wie die Parteien in den Arbeitsvorgang 1: Ausbildungsleitung mit einem Anteil von 75 %, Arbeitsvorgang 2: Personalsachbearbeitung mit einem Anteil von 10 % und Arbeitsvorgang 3: Supervision, Beratung und Fortbildung mit einem Anteil von zunächst 15 %, später 20 %, jeweils an der Gesamttätigkeit der Klägerin gemessen.

Es spricht viel dafür, daß diese Aufteilung zutreffend ist, wenn auch nicht verkannt werden soll, daß der Arbeitsvorgang 2: Personalsachbearbeitung auch nur eine Zusammenhangstätigkeit zu dem Arbeitsvorgang 1: Ausbildungsleitung darstellen kann. Hierzu hat die Klägerin jedoch nicht genügend Einzelheiten vorgetragen. Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Klägerin steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach ihrem eigenen Vortrag kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT zu.

3.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT/VKA (Sozial- und Erziehungsdienst) maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

“Vergütungsgruppe Vb

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe IVb

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6  der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe IVb.)

Vergütungsgruppe IVa

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 15.

…”

Die Protokollerklärung Nr. 12 lautet:

“Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

  • Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
  • Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
  • begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
  • begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
  • Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb.”

b) Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 7 bauen auf der VergGr. IVa Fallgruppe 15 sowie auf der VergGr. IVb Fallgruppe 16 auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgruppe 10 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst voraussetzt. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – aaO, m.w.N.). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und die Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet.

c) Die Klägerin ist staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Diesem Berufsbild entspricht auch die von ihr ausgeübte Tätigkeit. Obwohl sie selbst typische Sozialarbeitertätigkeiten, wie die Betreuung von sozial Schwachen, Patienten, Suchtkranken usw., nicht unmittelbar “vor Ort” ausübt, gehört es gleichwohl zum Berufsbild, den eigenen “vor Ort” tätigen Nachwuchs anzuleiten und zu unterstützen. Da die Parteien hiervon ebenfalls ausgehen, hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene pauschale Überprüfung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

d) Die Klägerin erfüllt auch – was zwischen den Parteien nicht streitig ist – die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16, da sie “schwierige Tätigkeiten” im Sinne dieser Vergütungs- bzw. Fallgruppe ausübt.

Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 16 der VergGr. IVb haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 12 durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – aaO, m.w.N.). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Auslegung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit anderen Worten mit den Beispielen Maß und Bedeutung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – aaO, m.w.N.).

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin zwar selbst nicht unmittelbar mit den in der Protokollerklärung genannten Problemgruppen befaßt und hat auch nicht die Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb zur Aufgabe. Vielmehr sind mit den dort genannten Problemgruppen die ihr zugewiesenen Berufspraktikanten im Rahmen ihrer Ausbildung während des Anerkennungsjahres und daher mit deren zahlreichen, vielschichtigen und erhebliche Anforderungen stellenden Problemen konfrontiert. Es kann auch nicht übersehen werden, daß unmittelbar mit den Problemen der Berufspraktikanten die Ausbilder in den jeweiligen Fachdienststellen zu tun haben, in denen die Praktikanten jeweils arbeiten. Gleichwohl ist es aber auch Aufgabe der Klägerin, die beruflich noch unerfahrenen Praktikanten zu beraten, zu betreuen und zu unterstützen. Sie ist gehalten, mit ihnen die gemachten Erfahrungen aufzuarbeiten. Diese Tätigkeit der Klägerin ist damit aber hinsichtlich des Grades der Schwierigkeit den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten, zumindest der unter e) genannten “Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der VergGr. Vb”, vergleichbar. Insoweit ist der Grad der Schwierigkeit der Betreuung der Berufspraktikanten gleichzugewichten, wie die Koordinierung von Arbeiten Angestellter der VergGr. Vb, der Eingangsvergütungsgruppe für Sozialarbeiter.

e) Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT/VKA. Ihrem Vorbringen kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß sich ihre Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 durch ihre besondere Schwierigkeit heraushebt.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, die Tätigkeit der Klägerin sei deutlich schwieriger als die in der Protokollerklärung Nr. 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten. Es hat deren besondere Schwierigkeit darin gesehen, daß die Klägerin nicht nur die ihr zur Ausbildung zugewiesenen Praktikanten zu betreuen habe – was die Einordnung ihrer Arbeit als schwierig rechtfertige –, sondern in der Fülle und Vielschichtigkeit der insoweit zu erledigenden Arbeiten, weil die Berufspraktikanten in allen Gebieten der Sozialarbeit bei der Beklagten eingesetzt seien und deshalb auf entsprechend vielfältige Probleme stießen, die sie gegebenenfalls an die Klägerin herantrügen. Die Klägerin müsse deshalb über ein breitgefächertes Wissen verfügen. Darüber hinaus habe sie auch ausbildungsspezifische Konflikte zwischen den Ausbildern in den einzelnen Dienststellen und den Berufspraktikanten zu lösen und in diesem Bereich die Supervision durchzuführen.

bb) Bei dem Tarifbegriff der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Anwendung eines solchen Rechtsbegriffes durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob der Begriff als solcher verkannt worden ist, oder ob bei der Subsumtion Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1994 – 4 AZR 935/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht stand.

cc) Das Merkmal “besondere Schwierigkeit” ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA heraushebt. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die fachliche Qualifikation des Angestellten (vgl. z.B. Urteil vom 4. September 1996 – 4 AZR 177/95 – AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, m.w.N.). Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnisse. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, so daß diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muß.

Zur Auslegung des Merkmals “besondere Schwierigkeit” ist des weiteren die Protokollerklärung Nr. 12 zur VergGr. IVb Fallgruppe 16 BAT/VKA zu berücksichtigen. In dieser Protokollerklärung haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeiten aufgeführt, die nach ihrem Willen grundsätzlich als (nur) schwierige Tätigkeiten anzusehen sind und daher der genannten Vergütungsgruppe zugeordnet werden. Übersteigt eine Tätigkeit den dort festgelegten Wertigkeitsrahmen nicht, handelt es sich zwar um eine schwierige, nicht jedoch um eine besonders schwierige Tätigkeit. Besonders schwierig ist eine Tätigkeit erst dann, wenn sie ein umfangreicheres oder tiefergehendes Wissen und Können verlangt als die in der Protokollerklärung genannten Beispiele. Der Unterschied in den fachlichen Anforderungen muß dabei beträchtlich, d.h. nicht nur geringfügig sein.

Auch die “Fülle” der Probleme bei einer Beschäftigung mit allen in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Gruppen führt nicht zu einer Steigerung des Schwierigkeitsgrades der Tätigkeit. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, führt die Arbeit mit Menschen, die gleichzeitig mehreren Problemgruppen angehören oder gleichzeitig mehrere Probleme mitbringen, nicht grundsätzlich dazu, daß sich die Tätigkeit des Sozialarbeiters, der mit ihnen betraut ist, durch “besondere Schwierigkeit” im Sinne der VergGr. IVa Fallgruppe 15 aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 herauhebt (vgl. BAG Urteil vom 4. September 1996 – 4 AZR 177/95 – aaO, m.w.N.). Erst recht gilt dies, wenn die Arbeit mit Menschen der verschiedenen Problemgruppen oder mit solchen, die mehrere Probleme mitbringen, nicht selbst und unmittelbar geleistet wird, sondern nur auf dem Umweg über die Betreuung der Praktikanten, die mit diesen Arbeiten unmittelbar beschäftigt sind.

dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, was die beträchtliche und gewichtige Heraushebung der Tätigkeit der Klägerin gegenüber den nach VergGr. IVb Fallgruppe 16 zu vergütenden Tätigkeiten ausmachen soll. Die im Vergleich zu einer gewöhnlichen Sozialarbeitertätigkeit gesteigerten Anforderungen an die Klägerin bei der Betreuung und Beratung der Berufspraktikanten im Hinblick auf Breite und Intensität ihres Fachwissens, haben bereits bei der Charakterisierung ihres Aufgabenbereichs als “schwierig” Berücksichtigung gefunden. Weder hat die Klägerin im einzelnen vorgetragen noch ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch ist sonst erkennbar, worin im einzelnen die erforderliche nochmalige beträchtliche Steigerung begründet sein soll. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 14. Dezember 1994 (– 4 AZR 935/93 – AP Nr. 9 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) ausgeführt hat, wird Einfühlungsvermögen, Flexibilität, Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen, wie es die Klägerin einerseits gegenüber den mit der fachlichen Anleitung unmittelbar befaßten Ausbildern benötigt, auch Sozialarbeitern abverlangt, deren Tätigkeiten den Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 12 entsprechen. Es ist auch nicht erkennbar, daß und wenn ja, warum die an die Klägerin gestellten Anforderungen darüber hinausgehen sollten: Denn in aller Regel dürften alle an der praktischen Ausbildung beteiligten Personen – Ausbilder wie Praktikanten – daran interessiert sein, daß diese einerseits für die Praktikanten möglichst erfolgreich verläuft und andererseits den Dienstbetrieb der Beklagten fördert, auf keinen Fall aber stört.

Zudem stellt die vom Landesarbeitsgericht als zusätzlichen Beleg für die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin herangezogene “Supervision” innerhalb der Dienststellen der Beklagten nach seinen eigenen Ausführungen einen besonderen Arbeitsvorgang dar, der für die Eingruppierung der Klägerin nicht relevant wird, da er nur 15 bis 20 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmacht.

ee) Auch die von der Klägerin behauptete Änderung ihrer Tätigkeit ab Beginn 1995 (nur noch 30 % Ausbildungsleitung, 70 % Forschungsprojekt und Fortbildung) vermag keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin zu belegen. Insoweit hat die Klägerin schon nicht dargelegt, inwiefern die Erhebung von in den Bezirksstellen vorhandenen Daten sozialarbeiterischer Tätigkeit einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen soll, als die diese Daten erzeugende Arbeit mit den in der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Problemgruppen.

ff) Nachdem die Tätigkeit der Klägerin schon nicht besonders schwierig im Sinne der VergGr. IVa BAT ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin im tarifrechtlichen Sinne über die der Tätigkeiten in der VergGr. IVb Fallgruppe 16 hinausgeht.

gg) Da die Tätigkeit der Klägerin damit nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgruppe 15 BAT erfüllt, hat sie auch keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III Fallgruppe 7 im Wege des Bewährungsaufstieges.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Hecker, Gotsche

 

Fundstellen

Haufe-Index 884864

BB 1998, 596

RdA 1998, 126

RiA 1998, 289

FuHe 1999, 391

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge