Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Nebenstellenleiters

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bei den Eingruppierungsmerkmalen der Anlage 1 zum MTA, die auf die Zahl der unterstellten Plankräfte abstellen, ist nicht der den Teil des Haushaltsplans bildende Stellenplan, sondern der dem Organisations- und Stellenplan (OSP) folgende Geschäftsverteilungsplan (GVP) maßgebend.
  • Die Vorschrift der Nr. 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen enthält eine unbewußte Tariflücke; sie regelt nicht die Zählweise unterstellter Teilkräfte, die aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden.
  • Diese Tariflücke ist dahin zu schließen, daß eine einem Angestellten voll unterstellte Teilkraft, die mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird, für diesen als volle Plankraft zählt.
  • In einem Eingruppierungsrechtsstreit hat das Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung eines Eingruppierungsmerkmals, dessen Voraussetzungen der Kläger nunmehr streitlos erfüllt, noch nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge; diese tritt grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs ein.
 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961, § 22; Anlage 1 Teil I Allgemeiner Teil, VergGr. II Fallgr. 10a; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 13.10.1993; Aktenzeichen 4 Sa 729/93 E)

ArbG Göttingen (Urteil vom 16.03.1993; Aktenzeichen 2 Ca 512/92 E)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 1993 – 4 Sa 729/93 E – aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16. März 1993 – 2 Ca 512/92 E – wird zurückgewiesen.

Dieses wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II der Anlage 1 zum MTA unter Anrechnung der gezahlten Vergütung nebst 4 % Zinsen auf die Nettodifferenzbeträge für die Zeit vom 1. September 1991 bis zum 30. September 1992 ab 26. Oktober 1992 und danach ab dem 15. des jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen.

Für die Zeit ab 1. September 1993 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht noch um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1993. Über die Vergütung des Klägers ab 1. September 1993 besteht nach einer zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Tarifänderung zwischen den Parteien Einigkeit.

Der am 13. November 1945 geborene Kläger ist Diplom-Verwaltungswirt und steht seit dem 1. April 1960 in den Diensten der Beklagten. Er ist Mitglied einer Gewerkschaft, die mit der Beklagten den Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) abgeschlossen hat. Seit dem 1. August 1975 ist dem Kläger die Tätigkeit eines Nebenstellenleiters beim Arbeitsamt G… in der Nebenstelle N… übertragen. Im Wege des Bewährungsaufstiegs wurde der Kläger mit Wirkung vom 18. August 1979 aus der VergGr. IVa in die VergGr. III Fallgr. 12 der Anlage 1 zum MTA (Vergütungsordnung – VO) eingruppiert.

Als Leiter der Nebenstelle N… ist der Kläger u.a. für die Organisationseinheit/das Aufgabengebiet I 66 “Berufsbereich Angestelltenberufe und Behinderte” und I 67 “Berufsbereich gewerbliche Berufe und Jugendliche” zuständig. Personell ist jede Organisationseinheit seit dem 1. Juli 1991 mit einem Arbeitsberater, vier Arbeitsvermittlern, einem Bürosachbearbeiter und zwei Hilfsbearbeiterinnen in Anmelde- und Bearbeitungsstellen (A-/B-Stellen) besetzt; mit Inkrafttreten des 55. Änderungstarifvertrages zum MTA wurde die frühere Funktionsbezeichnung “Hilfsbearbeiter” in “Bearbeiter” geändert.

In dem Geschäftsverteilungsplan für die Nebenstelle N… nach dem Stand vom 1. Mai 1993 wird als Bearbeiterin auf der A/B-Stelle in der Organisationseinheit I 66 unter der Stelle mit der Nummer 353 die Angestellte D… B… geführt, die vormittags mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird, in der Organisationseinheit I 67 auf der Stelle Nr. 361 die Angestellte E… K…, ebenfalls vormittags mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Die Geschäftsverteilungspläne für die Nebenstelle N… für die Haushaltsjahre 1991 und 1992 stimmten insoweit bis auf die Numerierung der Stellen mit demjenigen nach dem Stand vom 1. Mai 1993 überein.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß dem Kläger dann ab 1. Juli 1991 als Leiter der Nebenstelle N… nicht nur vorübergehend 20 Plankräfte (ohne Plankräfte der Berufsberatung) unterstellt sind, wenn die Teilkräfte B… und K… als volle Plankräfte zu zählen sind.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 hat der Kläger geltend gemacht, ihm stehe ab September 1991 Vergütung nach der VergGr. II der Anlage 1 zum MTA zu. Mit Schreiben vom August 1992 hat die Beklagte diesen Anspruch zurückgewiesen. Die Vergütungsdifferenz zwischen den VergGr. III und II beläuft sich monatlich auf ca. 610,-- DM.

Mit Wirkung vom 1. September 1993 ist das Eingruppierungsmerkmal der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 10a erste Alternative dahin geändert worden, daß die Zahl der unterstellten Plankräfte von 20 auf 18 herabgesetzt worden ist. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger von der Beklagten Vergütung nach der Vergütungsgruppe II. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Revisionsverhandlung erfolgte die Nachzahlung für die Monate September 1993 bis April 1994 im Mai 1994.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. II ab 1. September 1991 weiter. Er hat vorgetragen, die Teilkräfte B… und K… auf den A/B-Stellen seien jeweils als volle Plankräfte zu zählen. Es handele sich nämlich bei beiden Berufsbereichen um eigenständige Organisationseinheiten. Aufgrund der völligen Trennung der beiden Bereiche sei es auch nicht möglich, jeweils die eine auf dem Arbeitsplatz der anderen zu beschäftigen, weil sie sich dort nicht auskenne. Als Konsequenz daraus seien beide Stellen auch im Organisations- und Stellenplan (OSP) und im Geschäftsverteilungsplan (GVP) getrennt ausgewiesen und jeweils mit eigener Stellennummer bezeichnet. Damit seien ihm als Nebenstellenleiter nicht nur vorübergehend mindestens 20 Plankräfte (ohne Plankräfte der Berufsberatung) unterstellt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. September 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II Fallgr. 10a der Anlage 1 zum MTA unter Anrechnung der gezahlten Vergütung zuzüglich 4 % Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag zwischen der bisher gezahlten Vergütung und der Vergütungsgruppe III der Anlage 1 zum MTA ab dem 15. eines jeweiligen Fälligkeitsmonats zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Auffassung des Klägers, die in den A/B-Stellen in den Stellen Nr. 353 und 361 (GVP, Stand 1. Mai 1993) eingesetzten Teilkräfte seien jeweils für sich als volle Plankraft zu werten, gehe fehl. Auch nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen zählten Teilkräfte als eine Plankraft, wenn aus einer Stelle zwei oder mehrere Teilkräfte im gleichen Arbeitsbereich beschäftigt würden. Dies sei hier der Fall, denn die beiden Teilzeitkräfte auf den A/B-Stellen würden aus einer Planstelle des Haushalts für die Nebenstelle N… bezahlt. Unterstellungsmäßig seien sie deshalb als eine Plankraft zu zählen. Dem Geschäftsverteilungsplan sei hingegen nur zu entnehmen, daß eine Stelle des Haushalts in Form von zwei Teilstellen genutzt werde. Es könne auch keine Rede davon sein, daß die Teilkräfte in den A/B-Stellen unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hätten. Dem Kläger seien somit insgesamt nur 18,5 (aufgerundet 19) Plankräfte (ohne Plankräfte Berufsberatung) unterstellt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert auf 21.960,00 DM festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Zeit vom 1. September 1991 bis zum 31. August 1993 unter Beschränkung seines Zinsanspruchs auf Rechtshängigkeitszinsen. Im übrigen erklärt er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung nicht an und beantragt die Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist – dies ist hinsichtlich der Ansprüche des Klägers ab 1. September 1993 der Fall –, begründet; dem Kläger steht bereits ab 1. September 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe II MTA zu.

I. Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers für die Zeit ab September 1993 ist die Hauptsache erledigt; dies war auf den Antrag des Klägers festzustellen.

Die Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist, so daß der Kläger nunmehr infolge dieses Ereignisses gehindert ist, sein bisheriges Klagebegehren durchzusetzen. Dies ist hier der Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II der Anlage 1 zum MTA ist für die Zeit ab 1. September 1993 zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auch nach Eintritt der durch die Zustellung der Klageschrift an sie am 26. Oktober 1992 bewirkten Rechtshängigkeit die Ansprüche des Klägers für die Zeit ab 1. September 1993 erfüllt.

Im Rechtsmittelverfahren ist nach herrschender Meinung die Erledigung der Hauptsache jedenfalls dann eingetreten, wenn sich die Hauptsache nach der Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat (Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl., § 91a Rz 20, m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab 1. September 1993 ist nicht bereits dadurch eingetreten, daß seit diesem Zeitpunkt, also vor der Einlegung des Rechtsmittels am 21. Februar 1994, bei dem Eingruppierungsmerkmal der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 10a erste Alternative der Anlage 1 Teil I Allgemeiner Teil zum MTA die Zahl der unterstellten Plankräfte von 20 auf 18 herabgesetzt worden ist; daß dem Kläger jedenfalls 19 Plankräfte unterstellt waren, hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Folgerungen aus der Tarifänderung hat sie nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der Revisionsverhandlung jedoch erst im Mai 1994 gezogen, indem sie an ihn die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach den Gruppen II und III für die Zeit ab 1. September 1993 nachgezahlt hat. Erst dadurch ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten, nicht bereits durch die Änderung des Eingruppierungsmerkmals. Auch ein bloßes Anerkenntnis statt der Befriedigung des Anspruchs hätte den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91a Rz 7, m.w.N.). Nicht einmal ein solches hat die Beklagte vor der im Mai 1994 an den Kläger erfolgten Nachzahlung erklärt.

II. Die Klage ist auch für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1993 zulässig und begründet. Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ebenfalls Vergütung nach der Vergütungsgruppe II MTA zu.

1. Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, die unbedenklich zulässig ist (z. B. Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

2. Die zulässige Klage ist auch begründet.

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des MTA mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Danach kommt es für die Eingruppierung des Klägers – entsprechend dem wortgleichen § 22 BAT – darauf an, ob bei ihm zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm in Anspruch genommenen VergGr. II MTA erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 MTA). Dabei ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, unter dem eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

b) Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Leitungstätigkeit des Klägers sei als einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Insoweit lasse sich zwar zwischen unmittelbaren Leitungstätigkeiten und Zusammenhangstätigkeiten unterscheiden, aber letztlich dienten alle Tätigkeiten des Klägers dem Arbeitsergebnis der Leitung der Nebenstelle N… des Arbeitsamtes G…. Diese Leitungsaufgabe übe der Kläger auch während seiner gesamten Arbeitszeit selbst aus, selbst wenn er sich gerade mit anderen als mit Leitungsaufgaben beschäftige. Auch dann müsse der Kläger jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben in seinem Fachbereich wahrzunehmen. Denn wenn der Leiter einer Organsationseinheit selbst Aufgaben wahrnehme, die innerhalb des von ihm betreuten Bereiches anfallen, gehörten diese Tätigkeiten als Zusammenhangsarbeiten zu seiner Leitungstätigkeit. Er sei auch für diese Aufgaben als Leiter verantwortlich.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung sind Leitungstätigkeiten eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen (BAG Urteil vom 29. April 1992 – 4 AZR 458/91 – AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. Januar 1985 – 4 AZR 14/84 – BAGE 48, 17, 21 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

c) Das Tätigkeitsmerkmal, auf das der Kläger seinen Vergütungsanspruch ab 1. September 1991 stützt, hatte seinerzeit folgenden Wortlaut:

  • Nebenstellenleiter, denen nicht nur vorübergehend mindestens 20 Plankräfte (ohne Plankräfte der Berufsberatung) unterstellt sind,

    oder

Mit Wirkung vom 1. September 1993 ist es durch Tarifvertrag vom 29. Oktober 1993 wie folgt gefaßt:

  • Nebenstellenleiter, denen nicht nur vorübergehend mindestens 18 Plankräfte (ohne Plankräfte der Berufsberatung) unterstellt sind,

    oder

Der Begriff der “Plankräfte” sowie die Zählweise bei unterstellten Kräften wird in den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen unter Ziff. 3 behandelt. Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:

  • Plankräfte im Sinne der Vergütungsordnung sind die Angestellten und Beamten, für die im Haushalt der BA Stellen des Kapitels 6 Titel 422 01 und 425 01 zur Verfügung stehen.

    Fachkräfte im Sinne der Vergütungsordnung sind Plankräfte, denen als Angestellte mindestens eine Tätigkeit der VergGr. Va/b oder als Beamte eine entsprechende Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen ist. Fachkräfte im Sinne der Vergütungsordnung sind nicht Angestellte, die im Wege eines Aufstiegs nach Bewährung in VergGr. Vb eingruppiert sind, oder Beamte des mittleren Dienstes, denen entsprechende Tätigkeiten übertragen sind.

    Hängt die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe von einer Mindestzahl unterstellter oder vorhandener Plan-, Fach- oder sonstiger Kräfte ab, so gilt der Stellenansatz im Rahmen des genehmigten Haushalts; bei den Tätigkeitsmerkmalen der Leiter der Abteilung Verwaltung, der Ersten oder einzigen Personalsachbearbeiter und der Ersten oder einzigen Sachbearbeiter für allgemeine und Sachverwaltung zählen auch überzählige Kräfte als Plankräfte. Sind Plankräfte nur teilweise, aber mindestens während der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechende Sonderregelung hierzu) einem Angestellten unterstellt, so zählen sie bei diesem Angestellten als volle Plankräfte. Werden aus einer Stelle, die dem Arbeitsbereich eines Angestellten zugeteilt ist, zwei oder mehr Teilkräfte beschäftigt, so zählen diese Teilkräfte als eine Plankraft.

d) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dem Arbeitsgericht und dem Kläger könne nach der Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 3 nicht darin gefolgt werden, daß die beiden Halbtagskräfte in den A/B-Stellen als zwei Planstellen gerechnet werden müßten. Dort sei bestimmt, daß dann, wenn die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe oder von der Mindestzahl unterstellter oder vorhandener Plankräfte abhängig sei, im Wege der Fiktion der Stellenansatz im Rahmen des genehmigten Haushalts maßgeblich sei. In den Haushaltsjahren 1991 – 1993 habe der Haushalt jeweils weniger als 20 Plankräfte für die Nebenstelle N… ausgewiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers sei auch die Vorschrift der Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 3 Satz 2 hier nicht einschlägig. Sie behandele nur den Fall, daß z. B. eine Vollzeitkraft zur Hälfte einem Angestellten und zur anderen Hälfte einem anderen Angestellten unterstellt sei. Dann solle sie bei beiden Angestellten hinsichtlich des Unterstellungsverhältnisses als volle Plankraft zählen. Da die beiden Halbtagskräfte jedoch allein dem Kläger mit ihrer vollen, wenn auch nur halbschichtigen Arbeitszeit unterstellt seien, liege hier der Fall der teilweisen Unterstellung nicht vor. Vielmehr gelte hier die Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 3 Satz 3, die den Fall regele, daß aus einer (Plan-)Stelle, die dem Arbeitsbereich eines Angestellten zugeteilt sei, nämlich hier dem Leiter der Nebenstelle N… zwei oder mehr Teilzeitkräfte beschäftigt würden. In diesem Fall zählten diese Teilkräfte nur als eine Plankraft. Auch dies bedeute im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts, daß es nicht auf die mögliche vermehrte Personalarbeit ankomme, die dadurch entstehe, das zwei Teilkräfte in verschiedenen Unterabteilungen des Klägers beschäftigt seien, sondern daß die Tarifvertragsparteien darauf abgehoben hätten, wieviele Plankräfte nach dem Stellenansatz im Rahmen des genehmigten Haushalts für die Nebenstelle N… vorgesehen seien. Danach komme es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob die beiden Halbtagskräfte gegenseitig austauschbar seien oder ob dies nicht der Fall sei, weil sie beide vormittags arbeiteten oder ihre Arbeitsgebiete unterschiedlich seien.

aa) Streitlos sind dem Kläger als Leiter der Nebenstelle N… des Arbeitsamtes G… alle dort beschäftigten Kräfte nicht nur vorübergehend unterstellt. Der Streit der Parteien geht allein um die Frage, ob die beiden auf den A/B-Stellen beschäftigten Halbtagskräfte jeweils als volle Plankraft zählen – dann erreicht der Kläger die bis zum 31. August 1993 erforderliche Anzahl von 20 unterstellten Kräften – oder als eine Plankraft mit der Folge, daß der Kläger die seinerzeit vorausgesetzte Zahl unterstellter Kräfte um eine Stelle verfehlt hat.

bb) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Auslegung der Vorbemerkung Nr. 3 halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Vielmehr ergibt deren Auslegung, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Arbeitsamt G… – Nebenstelle N… – die in den A/B-Stellen auf verschiedenen Stellen mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Bearbeiterinnen jeweils als volle Plankraft zählen, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Dem Kläger sind demzufolge – ohne Plankräfte der Berufsberatung – ab 1. Juli 1991 20 Plankräfte nicht nur vorübergehend unterstellt.

e) Die Tarifvertragsparteien haben nicht umfassend geregelt, wie bei der Abhängigkeit der Eingruppierung des Angestellten von der Zahl der unterstellten Kräfte Teilkräfte zu zählen sind. Vielmehr haben sie in der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 nur eine Regelung für den Sonderfall getroffen, daß zwei oder mehr Teilkräfte “aus einer Stelle” beschäftigt werden. Ungeregelt ist hingegen die Zählweise von Teilkräften geblieben, die aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I 2a der Gründe, m.w.N.).

aa) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung ist bei Abhängigkeit der Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Kräfte nach der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 bei der Beklagten nicht auf den Haushaltsplan, sondern auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen; letzterer ist mit dem Organisations- und Stellenplan identisch, er enthält lediglich zusätzlich die Namen der Stelleninhaber. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus dem Gesamtinhalt der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3.

Die bei der Beklagten für ihre Landesarbeitsämter und Arbeitsämter aufgestellten Haushaltspläne, zu deren Anlage jeweils ein Stellenplan gehört, sind für die Feststellung der Zahl der dem Angestellten unterstellten Kräfte ungeeignet. In dem den Teil eines Haushaltsplans bildenden Stellenplan sind die Stellen einer Verwaltung lediglich nach Art (Beamte, Angestellte, Arbeiter), Anzahl und Bewertung (Besoldungs- und Vergütungsgruppen) ausgewiesen. Dies ist auch bei den von der Beklagten vorgelegten Stellenplänen für das Haushaltsjahr 1991 für das Landesarbeitsamt N… -B… und für das Arbeitsamt G… der Fall. Aus dem den Teil des Haushaltsplans bildenden Stellenplan für eine Organisationseinheit ist daher lediglich die Zahl der dem Leiter derselben unterstellten Kräfte ablesbar. Eingruppierungsmerkmale, die die Unterstellung weiterer Kräfte voraussetzen, finden sich jedoch nicht nur bei der Eingruppierung von Behörden- oder Nebenstellenleitern, sondern im MTA für zahlreiche unterschiedliche Funktionen, z. B. in der VergGr. III Teil I Vergütungsordnung (VO) in der Fallgr. 9 zweite Alternative – Erste Sachbearbeiter mit Unterstellung von mindestens 15 Plankräften ohne Schreibkräfte –, in der Fallgr. 19 zweite Alternative – Erste Sachbearbeiter für Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz in Arbeitsämtern mit Unterstellung von mindestens zwei Fachkräften –, und in Fallgr. 46a – Leiter von Stützpunkten des Vorprüfungsamtes der Bundesanstalt mit Unterstellung von mindestens 10 Prüfungskräften –. Die Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 gilt nicht nur für die Unterstellungsmerkmale bei der Eingruppierung von Behörden- oder Nebenstellenleitern, sondern für die Unterstellungsmerkmale bei allen sonstigen Angestellten. Für diese ist aus dem den Teil des Haushaltsplans bildenden Stellenplan bei der Beklagten nicht ablesbar, wieviele Kräfte ihnen unterstellt sind. Insbesondere gilt dies für den Fall, daß eine Kraft verschiedenen Angestellten unterstellt ist (Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 2). Der Stellenplan des Haushalts ist daher nicht maßgeblich für die tariflichen Unterstellungsmerkmale.

Abgesehen davon ist unklar geblieben, ob es für die Nebenstelle N… überhaupt einen den von der Beklagten vorgelegten Stellenplänen für das Landesarbeitsamt N… -B… und das Arbeitsamt G… entsprechenden eigenen Stellenplan gibt, aus dem die Zahl der dem Kläger danach unterstellten Kräfte ablesbar wäre. Ein solcher ist von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Ihm wäre – entspräche er nach seinen Merkmalen den vorerwähnten Stellenplänen – im übrigen auch nicht zu entnehmen, welche der zugewiesenen Stellen auf Plankräfte der Berufsberatung entfallen, die nach dem Eingruppierungsmerkmal der VergGr. II Fallgruppe 10a nicht zu berücksichtigen sind.

Zu Recht verweist der Kläger darauf, daß nach der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 für das Unterstellungsmerkmal nicht der “Stellenansatz des genehmigten Haushalts”, sondern der Stellenansatz “im Rahmen” des genehmigten Haushalts maßgebend ist. Berücksichtigungsfähig sind daher einerseits nur die Stellenansätze im Organisations- und Stellenplan und im Geschäftsverteilungsplan, die sich im Rahmen der Haushaltsansätze halten. Gezählt werden müssen nach dieser Bestimmung andererseits aber alle Stellenansätze im Rahmen des genehmigten Haushalts, also auch unbesetzte Stellen.

bb) Entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung enthält die Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 keine allgemeine, auch den vorliegenden Fall erfassende Regelung, wie Teilkräfte bei der Zahl der unterstellten Kräfte zu zählen sind. Diese Vorschrift regelt vielmehr lediglich den Fall, daß mehrere Teilkräfte “aus einer Stelle” beschäftigt werden. Bei der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auffassung bleibt dieses Tatbestandmerkmal unbeachtet. Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind Teilkräfte entsprechend ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu zählen, gleich ob sie aus einer Stelle oder verschiedenen Stellen des Organisations- und Stellenplans/Geschäftsverteilungsplans beschäftigt werden.

Diese Auslegung wird dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 nicht gerecht, die die dort geregelte Zählweise lediglich für den Sonderfall vorsieht, daß mehrere Teilkräfte “aus einer Stelle” beschäftigt werden. Daß die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung nicht generell bestimmen wollten, Teilkräfte seien entsprechend zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu zählen, zeigt der Vergleich der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des MTA mit denjenigen zum BAT/BL. Diese sind in weiten Teilen wortlautgleich: Dies gilt z. B. für die jeweilige Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, die jeweilige Vorbemerkung Nr. 2 – mit Ausnahme der darin enthaltenen Bezeichnung des Arbeitgebers – sowie die Vorbemerkung Nr. 6 MTA, die der Vorbemerkung Nr. 9 BAT/BL wortlautgleich ist. Hingegen weist die das Unterstellungsmerkmal betreffende Regelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des MTA wesentliche Unterschiede zu derjenigen der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 BAT/BL auf, die die Zählweise im BAT/BL bei der Zahl der unterstellten Angestellten betrifft. Diese hat in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 21. Mai 1971, gültig ab 1. Mai 1971, folgenden Wortlaut:

Bei der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen zählen Teilbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

Danach sind Teilbeschäftigte ohne weitere einschränkende Voraussetzungen auf Vollbeschäftigte umzurechnen, also auch dann, wenn sie aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden. Bei der Zahl der unterstellten Personen zählen nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 zum BAT nur Vollbeschäftigte, und zwar auch in dem Fall, daß ein Vollbeschäftigter mit Teilen seiner Arbeitszeit jeweils verschiedenen Angestellten unterstellt ist; eine der Sonderregel der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 zum MTA für diesen Fall – Geltung jeweils als volle Plankraft – entsprechende Vorschrift enthält der BAT nicht. Hätten die Tarifvertragsparteien des MTA dieselbe Regelung wie im BAT/BL gewollt, hätten sie die der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 BAT/BL, immerhin in Kraft seit dem 1. Mai 1971, für den MTA übernehmen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr haben sie eine in verschiedener Hinsicht abweichende Regelung getroffen.

cc) Diese erweist sich als lückenhaft, weil sie nicht den Fall erfaßt, daß mehrere demselben Angestellten voll unterstellte Teilkräfte aus verschiedenen Stellen beschäftigt sind. Dies ist weder in Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 geregelt noch in Satz 3.

Satz 2 betrifft der Fall, daß Plankräfte mit Teilen ihrer Arbeitszeit jeweils verschiedenen Angestellten unterstellt sind; dieser liegt hier nicht vor, denn die beiden halbtags beschäftigten Plankräfte auf den A/B-Stellen sind beide mit ihrer vollen Teilarbeitszeit dem Kläger unterstellt.

Auch die Voraussetzungen der Regelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 liegen hier nicht vor, denn die beiden halbtags beschäftigten Teilkräfte auf den A/B-Stellen, Frau B… und Frau K…, werden nicht aus einer Stelle im Sinne dieser Vorschrift beschäftigt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach dem dem Organisations- und Stellenplan (OSP) folgenden Geschäftsverteilungsplan (GVP) für das Arbeitsamt G… Nebenstelle N….

Begriff, Zweck und Inhalt von OSP und GVP sind in dem Handbuch der Personalwirtschaft (HPW) der Bundesanstalt für Arbeit ausführlich geregelt.

Abschnitt F enthält die Vorschriften über den OSP (Nr. 80 – 95). Nach Nr. 80 HPW stellt der OSP den auf Dauer ausgerichteten Ist-Zustand der Aufbauorganisation einer Dienststelle zu dem vorgeschriebenen Stichtag dar. Er muß die Aufbauorganisation, die Dienstposten und deren Bewertung eindeutig erkennen lassen. Grundlagen für die qualitative Struktur der Stellen für Plankräfte sind die geltenden organisatorischen Rahmenvorgaben sowie die im Bewertungskatalog festgelegten Bewertungskriterien oder die in der Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) vereinbarten Tätigkeitsmerkmale oder durch Einzelerlaß oder -verfügung getroffenen besonderen Regelungen (Abschnitt B Nr. 20 Abs. 2 Unterabs. 2 HPW). Die im OSP aufgeführten Stellen für Plankräfte sind nach Nr. 87 Abs. 1 HPW unabhängig davon, ob es sich um ganze oder halbe Stellen für Plankräfte handelt, fortlaufend zu numerieren. Bei Stellenzugängen nach Neuerstellung des OSP ist, um durchgängige Neunumerierungen zu vermeiden, nach Abs. 2 dieser Vorschrift für die neue Stelle für eine Plankraft die laufende Nummer des Dienstpostens, hinter dem sie eingefügt wird, zu verwenden und mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu versehen (Beispiel: 85 Bearbeiter, 85a Bearbeiter …). In Nr. 88 Abs. 17 HPW ist unter der Überschrift “Ansatz von ganzen oder halben Stellen für Plankräfte” folgendes bestimmt:

“Im OSP kommt nur der Ansatz von ganzen oder halben Stellen für Plankräfte in Betracht.

Halbe Stellen für Plankräfte sind dann anzusetzen, wenn sie

  • durch organisatorische Vorgaben festgelegt oder
  • aufgrund der Belastungsverhältnisse erforderlich
  • sind.

Eine Aufteilung von ganzen in halbe Stellen für Plankräfte derselben BesGr oder derselben VergGr innerhalb einer OE wegen der Beschäftigung von Teilzeitkräften ist nicht zulässig; zulässig sind jedoch z.B. 0,5 BesGr A 11 und 0,5 VergGr IVa

…”

Die Bestimmungen über den GVP finden sich im Abschnitt G des HPW (Nr. 100 bis 124). Nach Nr. 100 Abs. 2 folgt der GVP in seiner inneren Struktur der Darstellung der Aufbauorganisation der Dienststelle im OSP (vgl. Nr. 80 ff) und spiegelt daher die Einbindung der auf Dienstposten angesetzten Beschäftigten sowie der mit sonstigen Tätigkeiten betrauten Beschäftigten in das aufbauorganisatorische Gefüge der Dienststelle wider. Der GVP ist nach Nr. 102 Abs. 3 Satz 1 HPW für die Organisation und die Zuordnung von Aufgaben zu Dienstposten und sonstigen Tätigkeiten verbindlich. Die Vorschriften für den OSP betreffend die laufende Numerierung der Stellen für Plankräfte und die Kennzeichnung halber Stellen gelten entsprechend (Nr. 110, 113 HPW).

Die Bedeutung von OSP und GVP für die Eingruppierung der Angestellten kommt im HPW in vielen Vorschriften zum Ausdruck. So ist für den OSP in Nr. 88 Abs. 7 HPW z. B. bestimmt, daß die Bezeichnungen der Dienstposten so präzise zu fassen sind, daß aus ihnen zweifelsfrei auf die in der Vergütungsordnung vereinbarten Tätigkeitsmerkmale geschlossen werden kann. Der OSP muß Umstände berücksichtigen und kennzeichnen, die für die Eingruppierungsvorschriften der §§ 22, 23 a, 23b MTA von Bedeutung sind (Nr. 88 Abs. 14 und 15 HPW).

Der GVP für das Arbeitsamt G… Nebenstelle N… ist diesen Vorschriften folgend aufgestellt worden. In ihm ist die Stelle der Angestellten B… unter der Nr. 353, die der Angestellten K… unter der Nr. 361 aufgeführt (Stand 1. Mai 1993). Die Beklagte hat ausdrücklich bestätigt, daß der GVP Stand 1. Mai 1993 insoweit keine sachliche Änderung zu denen der Vorjahre 1991 und 1992 aufweist. Die beiden hier interessierenden Stellen sind, obwohl für Teilkräfte mit der Hälfte der Vollarbeitszeit ausgewiesen, selbständige Planstellen.

Der GVP vom 1. Mai 1992 weist aus, daß es im GVP seinen Niederschlag findet, ob mehrere Teilkräfte aus einer oder verschiedenen Planstellen beschäftigt werden: In diesem werden auf der Stelle Nr. 344 zwei mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigte Schreibkräfte (Frau F… und Frau K…) geführt, während die mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten seinerzeitigen Hilfs- bzw. Bearbeiterinnen B… und K… jeweils auf selbständigen Stellen mit den Planstellennummern 352 und 359a ausgewiesen sind. Die separate Ausweisung der beiden A/B-Stellen ist auch sachgerecht, da ihre Aufgaben zwar ähnlich sein mögen, aber nicht identisch sind:

Die Hilfsbearbeiterin auf der Stelle Nr. 352 ist zuständig für den “Berufsbereich Angestelltenberufe und Behinderte”, die auf der Stelle Nr. 359a für den “Berufsbereich gewerbliche Berufe und Jugendliche”. Die Bildung von zwei Teams unter den Organisationseinheiten I 66 und I 67 erlaubt eine größere Spezialisierung der darin beschäftigten Angestellten auf die Belange der zugewiesenen Berufsbereiche und Personengruppen.

Der Ansatz der bei den halben Stellen mit den Nr. 352 und 359a steht daher im Einklang mit Nr. 88 Abs. 17 Unterabs. 2 HPW, da er “durch organisatorische Vorgaben” festgelegt ist. Darin hatte der GVP dem OSP gemäß Nr. 100 Abs. 2 HPW zu folgen (vgl. auch Nr. 110, 113 HPW).

f) Wie die unterstellten Teilkräfte dann zu zählen sind, wenn sie aus verschiedenen Stellen beschäftigt werden, ist in der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 nicht geregelt. Insoweit liegt keine bewußte Tariflücke vor. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn die Tarifvertragsparteien die regelungsbedürftige Frage bewußt tariflich ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, daß die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 – 4 AZR 411/82 – BAGE 47, 61 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

aa) Die Tarifvertragsparteien des MTA wollten ersichtlich mit Abs. 3 der Vorbemerkung Nr. 3 eine vollständige Regelung der Zählweise bei Unterstellungsmerkmalen treffen. Dies zeigt die Ausführlichkeit dieser Vorschrift, verglichen z. B. mit derjenigen der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 zum BAT/BL, und die Behandlung von zwei speziellen Sachverhalten in der Vorschrift der Sätze 2 und 3. Es liegt somit für Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine unbewußte Tariflücke vor, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist (BAG, aaO, m.w.N.).

bb) Nach der Regelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 zählen Plankräfte, die nur teilweise, aber mindestens während der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit einem Angestellten unterstellt sind, bei diesem Angestellten als volle Plankräfte. Es ist also der Wille der Tarifvertragsparteien, bereits die Unterstellung einer Teilkraft während mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unter einen Angestellten für dessen Eingruppierung als Unterstellung einer vollen Plankraft zu werten. Ist eine vollbeschäftigte Kraft mit jeweils der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bei verschiedenen Angestellten unterstellt, so zählt sie bei beiden für ein Unterstellungsmerkmal jeweils als volle Kraft. Ist sie einem Angestellten, z. B. mit 2/3 ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unterstellt, einem anderen mit 1/3, dann wird sie bei dem ersten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien als volle Kraft gezählt, während sie bei dem anderen unberücksichtigt bleibt.

cc) Nach dem Sinn dieser Regelung der Zählweise von unterstellten Kräften ist eine einem Angestellten voll unterstellte Teilkraft, die mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird, für diesen als volle Plankraft zu zählen. Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Angestellten zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer höheren Zahl von Untergebenen dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben obliegen (Urteil des Senats vom 12. Februar 1992 – 4 AZR 310/91 – BAGE 69, 309 = AP Nr. 161 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Sind die unterstellten Angestellten auf verschiedenen Arbeitsfeldern tätig, hat der Vorgesetzte auch fachlich ein breiteres Aufgabengebiet zu verantworten.

dd) Aus dieser Sicht betrachtet macht es für die Eingruppierung des Angestellten keiner Unterschied, ob ihm eine vollbeschäftigte Kraft mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unterstellt ist oder ob sie ihm als Teilkraft mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit voll untersteht. Im ersten Fall zählt sie nach der ausdrücklichen Regelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 bei ihm als volle Plankraft. Bei deren sinnentsprechender Auslegung muß dies auch für den zweiten Fall gelten.

ee) Es ist auch sachgerecht, daß die Tarifvertragsparteien in Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 bestimmt haben, daß dann, wenn aus einer Stelle, die dem Arbeitsbereich eines Angestellten zugeteilt ist, zwei oder mehr Teilkräfte beschäftigt werden, diese Teilkräfte als eine Plankraft zählen. Bloße Stellenteilung soll eingruppierungsunbeachtlich sein. Sie führt auch weder zwingend zu mehr Koordinationsaufgaben – beim Ausfall einer Teilkraft sind diese beispielsweise geringer als bei demjenigen einer Vollkraft – noch folgt in einem solchen Fall aus einer größeren Anzahl unterstellter Kräfte ein breiteres Aufgabengebiet.

Die bloße Stellenteilung ist im übrigen auch nach Nr. 88 Abs. 17 Unterabsatz 3 HPW unzulässig, der für den OSP die Aufteilung von ganzen in halbe Stellen für Plankräfte derselben Vergütungsgruppe in einer Organisationseinheit wegen der Beschäftigung von Teilzeitkräften verbietet und nur für den Fall der Aufteilung einer Stelle zur teilweisen Beschäftigung eines Beamten sowie eines Angestellten eine Ausnahme macht. Diese Regelung findet über Nr. 100 Abs. 2 HPW auch im GVP ihren Niederschlag.

ff) Die Beklagte geht auch selbst davon aus, daß Plankräfte mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit als volle Plankräfte zählen, wenn sich das Problem der Addition einer weiteren Plankraft mit demselben Arbeitsvolumen nicht stellt. 18,5 dem Kläger aus ihrer Sicht unterstellte Plankräfte wertet sie tarifrechtlich als 19 Kräfte, ohne dies anhand der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 zu erläutern. Da nach dem erkennbar gemachten Willen der Tarifvertragsparteien mindestens mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigte Teilkräfte, die einem Angestellten voll unterstellt sind, bei diesem als volle Plankräfte zählen, ist für die Zusammenrechnung mehrerer aus verschiedenen Stellen mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Teilkräfte kein Raum.

g) Die beiden auf den Planstellen Nr. 353 und 361 (Stand 1. Mai 1993) mit der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Teilkräfte zählen somit nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 3 jeweils als volle Plankräfte; daraus folgt, daß dem Kläger ab 1. Juli 1991 als Leiter der Nebenstelle N… nicht nur vorübergehend mindestens 20 Plankräfte (ohne Plankräfte der Berufsberatung) unterstellt sind. Davon geht auch die Beklagte für den Fall der Bewertung dieser Teilkräfte als volle Plankräfte aus.

3. Der Zinsanspruch hat die Verzinsung des Nettodifferenzbetrages zwischen der gezahlten Vergütung – nach der VergGr. III – und der Vergütung nach der VergGr. II zum Inhalt; entsprechend hat der Kläger seinen Antrag klargestellt.

Er hat weiter seinen Zinsanspruch – der Rechtsprechung des Senats folgend – auf die Geltendmachung von Prozeßzinsen beschränkt; nach dieser Rechtsprechung können im allgemeinen in Verbindung mit Eingruppierungsfeststellungsklagen Verzugszinsen nicht verlangt werden, sondern lediglich Prozeßzinsen (z. B. BAG Urteil vom 7. Oktober 1981 – 4 AZR 225/79 – BAGE 36, 245 = AP Nr. 49 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei und als erfolglose Rechtsmittelführerin zu tragen. Dies gilt auch für den vom Kläger zu Recht in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Bott, Wiese, E. Wehner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI870895

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