Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Küchenlehrmeisters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Angestellte mit Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben außerhalb eines Schulbetriebes oder einer vergleichbaren Einrichtung sind keine "Lehrkräfte" im Sinne der Nr 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Küchenlehrmeister der Wehrbereichsverwaltungen sind deshalb nicht als "Lehrkräfte" anzusehen.

2. Bezüglich der Küchenlehrmeister besteht eine unbewußte Tariflücke. Zu ihrer Schließung sind die Tätigkeitsmerkmale für Meister (VergGr. VII Fallgruppe 28 bis VergGr. Vb Fallgruppe 29) heranzuziehen.

3. Die Größe der Arbeitsstätte (VergGr Vc Fallgruppe 4) kann sich auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung sowie aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben. Eine "große Arbeitsstätte" kann auch vorliegen, wenn ein Küchenlehrmeister nach einheitlichen Grundsätzen in einer großen Zahl von Truppenküchen an verschiedenen Orten Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten auszuführen hat.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.05.1982; Aktenzeichen 9 Sa 1252/81)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 09.10.1981; Aktenzeichen 6 Ca 3445/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439301

BAGE 47, 61-73 (LT1-3)

BAGE, 61

AP Nr 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

EzBAT §§ 22, 23 BAT J, VergGr Vb Nr 5 (LT1-3)

PersV 1987, 298-303 (LT1-3)

RiA 1985, 153-154 (LT1-3)

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