Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Kinderpflegerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer als Zweitkraft in einem Sonderkindergarten eingesetzten Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung; vgl. Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23; BAT/VKA Anlage 1 a VergGr. V c Fallgruppe 5 (Sozial- undErziehungsdienst); BAT/VKA Anlage 1 a VergGr. VI b Fallgruppe 5 Teil II (Sozial- undErziehungsdienst)

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.07.1994; Aktenzeichen 2 Sa 1258/93 E)

ArbG Nienburg (Urteil vom 26.05.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1063/92 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Vereins wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. Juli 1994 – 2 Sa 1258/93 E aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Vereins wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 26. Mai 1993 – 1 Ca 1063/92 E – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA ab 1. Januar 1991 hat; außerdem will die Klägerin die rückständigen Differenzbeträge ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 4 % verzinst wissen.

Die am 24. März 1956 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung seit 11. September 1975. Die Ausbildung bestand in einer zweijährigen überwiegend schulischen Ausbildung (mit sechsmonatigem Praktikum pro Jahr) und einem einjährigen von der Fachhochschule betreuten Berufspraktikum. Die Ausbildung wies methodisch-didaktische Übungen im Kindergarten auf, die auch Gegenstand der Erzieherinnenausbildung sind.

In der Zeit vom 13. Februar 1978 bis 17. Februar 1978 nahm die Klägerin an der „Fortbildungsveranstaltung Grundkurs zur lerntheoretischen Einführung in die erzieherische und heilpädagogische Arbeit” teil. Die Fortbildungsmaßnahme umfaßte insgesamt 40 Unterrichts- und Übungsstunden. Vom 17. April 1978 bis 21. April 1978 nahm sie an der „Fortbildungsveranstaltung Aufbaukurs zur lerntheoretischen Einführung in die erzieherische und heilpädagogische Arbeit” teil. Die Fortbildungsmaßnahme umfaßte insgesamt 40 Unterrichts- und Übungsstunden.

Die Klägerin steht seit dem 1. Juli 1980 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Verein. Nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1980/9. Juli 1980 ist sie als „Zweitkraft” für die Tagesbildungsstätte des beklagten Vereins in S. eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung mit Ausnahme der vertraglichen Vereinbarung über die Zugehörigkeit zu der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Die Klägerin ist im Sonderkindergarten eingesetzt. Die Klägerin betreut gemeinsam mit einer Gruppenleiterin, die ausgebildete Erzieherin ist, eine Kindergruppe.

Die von dem beklagten Verein vorgelegte Stellenbeschreibung „Pädagogische Mitarbeiter/innen” will die Klägerin nicht anerkennen. Auch das ihr erteilte Zeugnis vom 25. Juni 1987 hält sie für unrichtig.

Nach ihrem Vortrag besteht die Gruppe aus sechs Kindern sowie zwei weiteren Kindern aus der Nachbargruppe, da deren Gruppenleitung für längere Zeit erkrankt sei. Bei den Kindern lägen unterschiedliche Arten der Behinderung vor. Durch die unterschiedlichen Behinderungen bedürfe es einer ständigen und regelmäßigen Wiederholung im alltäglichen Tagesablauf. Schwerpunkte der Arbeit der Klägerin seien: Lebenspraktischer Bereich, Sozialverhalten, Wahrnehmungserziehung, Sprachförderung, Erziehung zum Spiel, Bewegungserziehung, Feinmotorik, Steigerung der Aktivität und des Selbstvertrauens der Kinder, Bewältigung von Konfliktsituationen und Integrationsförderung. Die Arbeit der Klägerin bestehe darin, kooperativ, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten, Planung und Durchführung von Stunden zu gewährleisten. Sie übernehme die Vertretung der Gruppenleiterin und die Vertretungen in anderen Gruppen. Sie führe die Anwesenheitslisten und das Klassenbuch der Gruppe. Weiterhin sei sie für die Inventarpflege und deren Überwachung verantwortlich. Sie führe die Verwaltung und auch die Dokumentation des Gruppeninventars durch. Es finde eine ständige Mitwirkung bei der Planung und Durchführung der Aktivitäten der gesamten Einrichtung statt. Weiterhin plane die Klägerin Freizeiten mit. Die Klägerin wirke bei der Erstellung der langfristigen Gesamtplanung und der Gewährleistung der Durchführung dieser Planung mit. Sie sei an der Durchführung von pflegerischen Arbeiten als Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts beteiligt. Sie nehme an Mitarbeiterbesprechungen, Fortbildungsveranstaltungen teil. Sie führe die Aufsicht in der Gruppe durch und gewährleiste somit die Sicherheit der Gruppe. Sie vollbringe gezielte Beobachtungen, Planungen und die Erstellung von Unterrichtsmedien. Hinzu komme die umfangreiche Elternarbeit, z.B. durch eigenverantwortliche Elternabende und Hausbesuche. Sie sei für zutreffende Entwicklungsberichte verantwortlich. Die Arbeit der Klägerin liege auf pädagogischem und pflegerischem Gebiet und werde als eine kooperative Arbeit durchgeführt. Täglich sei ein emotionales und verbales Eingehen auf die Befindlichkeit der Kinder gefordert. Dies fange schon bei der Begrüßung der Kinder an. Es folge dann ein An- und Ausziehen der Kleidung, d.h. ein schrittweises Anleiten zu einem selbständigen Handeln. Dabei müsse die Klägerin motivieren, Vorgänge vorgeben und die Handlungen sprachlich begleiten. Die Klägerin führe einen sogenannten Morgenkreis durch. Dort werde mit selbsterstelltem Material den Kindern der Tagesablauf anschaulich strukturiert. Es finde ein sinnvolles Einbeziehen von Liedern und Fingerspielen als Projektbegleitung statt. Die Klägerin setze selbsthergestelltes Anschauungsmaterial, Bildkarten, Bücher und Naturmaterialien unter methodischen Gesichtspunkten ein, um damit die individuelle Behinderung der Kinder zu berücksichtigen. Dies geschehe nach zuvor aufgestellten Förderplänen. Weiter sei die Klägerin für die Beaufsichtigung der Kinder im Freispiel und auf dem Spielplatz verantwortlich. Sie sei dort als Ansprechpartner, Beobachter und zur Anleitung von selbständigen Spielhandlungen eingesetzt. Bei auftretenden Konflikten versuche sie mit dem Kind Lösungen zu finden. Insgesamt solle ein selbständiges Handeln im lebenspraktischen Bereich ermöglicht werden. Sie führe auch Einzelförderung, d.h. ein selbständiges Umsetzen von therapeutischen Inhalten aus den Bereichen Sprachtherapie, Krankengymnastik und sensomotorischer Integration durch. Die Klägerin arbeite auch Mitarbeiter ein wie Praktikantinnen und Schulpraktikantinnen, d.h., es finde häufig eine Hospitation statt. Bei der längerfristigen Gesamtplanung der Gruppe nenne die Klägerin ihre eigenen Vorstellungen und müsse dabei versuchen, zu einer Einigung zu kommen. Die Klägerin erstelle für jedes Kind Förderpläne im Zusammenhang mit der Gruppenleitung. Es fänden ständig gemeinsame Gespräche mit der Gruppenleitung, der Einrichtungsleitung und den Fachdiensten über einzelne Kinder statt. Die Klägerin erstelle selbständig Entwicklungsberichte, worin die eigenen Beobachtungen schriftlich festgehalten würden und die Tätigkeiten oder die Fähigkeiten des Kindes beschrieben würden. Sie führe gezielte Beobachtungen durch, um auslösende Faktoren für bestimmte Verhalten herauszufinden und die Fähigkeiten des Kindes im Rahmen der Förderdiagnostik zu erfassen. Die in ihrer Gruppe betreuten Kinder seien Behinderte im Sinne des § 39 BSHG.

Außerdem hat die Klägerin ein „Tätigkeitsprotokoll” für die Zeit vom 24. Februar 1992 bis 28. Februar 1992 vorgelegt.

Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT und bezieht zur Zeit Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.

Am 31. August, 12. Oktober und 3. Dezember 1988 nahm sie an einer „Fortbildung zum Thema ‚Handlungsfähigkeit als Grundlage der Entwicklung behinderter und nichtbehinderter Kinder – normales und beeinträchtigtes Bewegungsverhalten’” teil. In der Zeit vom 10. bis 13. März 1989 nahm sie an dem „Kurs Elementare Einführung in die Bewegungsbehandlung nach Bobath” teil. Nach der Bescheinigung vom 22. Juni 1992 nahm die Klägerin über den Zeitraum von 1 1/2 Jahren einmal monatlich über drei Stunden an der Fortbildung „Bewegung, Wahrnehmung und Denken, Theorie und Praxis der sensorischen Integrationsbehandlung” teil.

Die Klägerin machte mehrfach erfolglos Ansprüche auf Höhergruppierung geltend, erstmals mit Schreiben vom 5. Oktober 1990, zuletzt mit Schreiben vom 27. Februar 1992. Mit ihrer am 25. November 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet zu werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei „sonstige Angestellte” im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA. Sie sei zwar formal als „Zweitkraft” eingestellt und tätig, erbringe aber die Tätigkeiten einer Erzieherin in einer heilpädagogischen Gruppe mit geistig behinderten Kindern mit unterschiedlichen Behinderungen. Zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit der Erzieherin gebe es keinen Unterschied. Sie wirke ebenso bei pflegerischen wie bei pädagogischen Maßnahmen in der Betreuung der Kinder mit sowie bei der langfristigen Gesamtplanung der Arbeit. Gleichwertige Fähigkeiten wie sie bei einer Erzieherin vorhanden seien, habe sie durch langjährige Berufserfahrung erworben. Theoretische Fähigkeiten habe sie durch den Besuch der fünf Fortbildungsveranstaltungen erlangt.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der beklagte Verein verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Januar 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 24. April 1991, gültig ab dem 1. Januar 1991, zu zahlen und die rückständigen Differenznettobeträge zwischen der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungsgruppe V c mit jeweils 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitspunkt zu verzinsen.

Der beklagte Verein hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der beklagte Verein hat vorgetragen, er habe in den vergangenen Jahren und Monaten stets auf Beachtung der Unterscheidung in den Kompetenzen zwischen der Gruppenleitung (Erzieherin) und der Zweitkraft (Kinderpflegerin) gedrungen. Insoweit habe er eine entsprechende Stellenbeschreibung erstellt. Die Klägerin habe keine Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin gleichwertig seien. Während Erfahrungen durch langjährige Tätigkeit erworben werden könnten, bedürfe es hinsichtlich der Fähigkeiten der theoretischen Ausbildung. Ansonsten sei die tarifliche Differenzierung sinnlos.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Vereins zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Verein seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT/VKA und damit auch keinen Anspruch auf Verzinsung von Nettogehaltsdifferenzbeträgen.

I. Die Klage ist zulässig. Mit ihrem Feststellungsantrag hat die Klägerin eine der allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungklagen erhoben. Für solche Klagen besteht auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse (Senatsurteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Großhandel, zu I der Gründe; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband, zu B I der Gründe). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 21. Januar 1970 – 4 AZR 106/69 – BAGE 22, 247, 249 = AP Nr. 30 zu §§ 22, 23 BAT).

II. Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT/VKA nicht zu.

Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für die geforderte Vergütung. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß sie über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5, Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BAT/VKA Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichwertig sind.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die Anlage 1 a hierzu in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VKA) Anwendung.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c BAT/VKA „Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst” entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/VKA).

a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin ausgeübte Betreuung der ihr anvertrauten behinderten Kinder als einen Arbeitsvorgang angesehen. Es hat ausgeführt, die Klägerin arbeite in einer heilpädagogischen Gruppe mit geistig behinderten Kindern im Sinne von § 39 BSHG. Die Gruppe bestehe aus sechs Kindern und zwei weiteren Kindern aus der Nachbargruppe. Die Klägerin übe dabei mit den Kindern in Formen der Kombination von pädagogischen und pflegerischen Elementen soziale Verhaltensweisen ein, betreibe Bewegungserziehung und Sprachförderung. Die weiteren Tätigkeiten der Klägerin, Entwicklung einer Arbeitsplanung, Teilnahme an Mitarbeiterbesprechungen und Elternabenden und weitere administrative Tätigkeiten dienten letztlich der erzieherischen Aufgabe der Klägerin und stellten daher keinen selbständigen Arbeitsvorgang dar.

Die gesamte Tätigkeit der Klägerin, die gemeinsam mit einer Gruppenleiterin eine Gruppe behinderter Kinder in einem Sonderkindergarten betreut, ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Klägerin überwiegend kinderpflegerische Tätigkeiten (Zweitkraft) oder überwiegend erzieherische Tätigkeiten übertragen worden sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu der Tätigkeit von Gruppenbetreuern (Senatsurteil vom 15. September 1994 – 4 AZR 589/93 –, n.v., Senatsurteil vom 30. November 1994 – 4 AZR 888/93 –, n.v. und Senatsurteil vom 14. Juni 1995 – 4 AZR 271/94 – AP Nr. 17 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Für diese spricht insbesondere, daß die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 2 Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, …), Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG …, Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen als Beispiele für „schwierige fachliche Tätigkeiten” genannt haben. Dadurch haben sie zum Ausdruck gebracht, daß sie alle Einzeltätigkeiten eines Angestellten, die zu der bezeichneten Aufgabe („Tätigkeiten in … Gruppen”) gehören, tariflich einheitlich bewerten wollen.

3.a) Für die Eingruppierung der Klägerin sind die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA maßgebend. Diese haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut:

„Vergütungsgruppe VI b

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, und 5)

„Vergütungsgruppe V c

5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 5 und 6)

…”

Die Protokollerklärung Nr. 6 lautet:

„Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die

  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten im Sinne des § 39 BSHG oder von Kindern oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  3. Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
  4. Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
  5. fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe VI b,
  6. Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.”

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 bauen auf der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 auf.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zwar nicht staatlich anerkannte Erzieherin, aber sonstige Angestellte, die seit 1980 typische Erziehertätigkeiten ausübe und deshalb über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Erzieherin verfüge und dementsprechend über den Teilbereich der Behindertenerziehung hinaus vielseitig einsetzbar sei.

Die Ausbildung einer Kinderpflegerin sei darauf gerichtet, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Unterstützung sozial-pädagogischer Fachkräfte wie Erzieherinnen notwendig seien.

Das Landesarbeitsgericht zitiert wörtlich aus dem Urteil der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Februar 1994 – 13 Sa 1601/93 –, das durch das Urteil des Senats vom 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, aufgehoben wurde. In dem Urteil der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ist ausgeführt, die Ausbildung zur Kinderpflegerin vermittele jedenfalls teilweise einschlägiges Fachwissen. Von daher sei die Kinderpflegerin nicht als völlig berufsfremde Kraft anzusehen. Dann führt das Landesarbeitsgericht bezogen auf die Klägerin im vorliegenden Falle aus, die Klägerin übe seit 1980 typische Erziehertätigkeiten aus, nämlich die pädagogische Betreuung von Kindern. Sie vertrete die Gruppenleiterin bei deren Abwesenheit und übernehme dann vollständig deren Tätigkeiten. Sie nehme an der Planung der zukünftigen Aktivitäten der gesamten Einrichtung teil. Die Klägerin habe durch den Besuch von fünf Fortbildungsveranstaltungen ihr Wissen auch theoretisch erweitert. Alle fünf Veranstaltungen hätten erzieherische und pädagogische Themenstellungen, nicht nur pflegerische. Themen seien die lerntheoretische Einführung, die erzieherische und pädagogische Arbeit, Handlungsfähigkeit als Grundlage der Entwicklung behinderter und nichtbehinderter Kinder – normales und beeinträchtigtes Bewegungsverhalten –, Einführung in die Bewegungsbehandlung sowie Bewegung, Wahrnehmung und Denken, Theorie und Praxis der sensorischen Integrationsbehandlung gewesen. Die Klägerin, die eine einschlägige Ausbildung als Kinderpflegerin besitze, habe die ihr von dem beklagten Verein übertragenen Aufgaben jahrelang – mehr als zehn Jahre – erbracht und sei den Anforderungen ihrer Arbeit gerecht geworden. Daraus lasse sich schließen, daß die Klägerin mit mehr als zehnjähriger Tätigkeit über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Erzieherin verfüge und entsprechend über den Teilbereich der Behindertenerziehung hinaus vielseitig einsetzbar sei. Schließlich zitiert das Landesarbeitsgericht wieder aus dem genannten Urteil der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen: Daß hier zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen als sonstige Angestellte allein auf die Art der Arbeitsaufgabe und die Dauer der Tätigkeit abgestellt sei, sei in der besonderen Problematik des Erziehungsdienstes begründet. Während ingenieurmäßige Tätigkeiten und etwa Technikertätigkeiten objektiv und nachvollziehbar abgegrenzt werden könnten, etwa durch sachverständige Begutachtung der durchgeführten Arbeiten, erscheine dieser Weg im Erziehungsdienst als nicht gangbar. Pädagogische Betreuungstätigkeiten durch Erzieherin und Kinderpflegerin, wenn sie dieselben Aufgaben wahrnähmen, ließen sich praktisch nicht qualitativ unterscheiden in Erziehertätigkeit und Kinderpflegerinnentätigkeit. Solle die tariflich vorgesehene Gleichstellung der sonstigen Angestellten mit dem Erzieher nicht leerlaufen und der Alleinentscheidung des Arbeitgebers überlassen bleiben, bleibe nur die Möglichkeit, aus der beanstandungsfreien Erledigung typischer Erzieheraufgaben unter Einschluß der Dauer der Tätigkeit auf entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen zu schließen. Es sei dann Sache des Arbeitgebers, substantiiert, nicht nur pauschal zu bestreiten, daß entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen nicht vorlägen. Entsprechendes substantiiertes Bestreiten sei durch den Beklagten – jenes Verfahrens! – aber nicht erfolgt. Die Klägerin sei einer Erzieherin gleichzustellen gewesen. Da die Klägerin eine Gruppe mit Behinderten im Sinne des § 39 BSHG betreue, lägen gemäß Protokollerklärung Nr. 6 b „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten” vor. Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 BMT-AW seien erfüllt.

b) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Bei dem Tätigkeitsmerkmal der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei der Anwendung eines solchen unbestimmten Rechtsbegriffes ist den Tatsachengerichten ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Insoweit ist daher die revisionsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BAGE 51, 59, 85 f. = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

bb) Das Landesarbeitsgericht ist zwar von dem zutreffenden Rechtsbegriff der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgegangen, hat diesen aber bei der Subsumtion des Sachverhalts nicht beibehalten. Es nimmt für den Erziehungsdienst an, daß der eine „entsprechende Tätigkeit” ausübende Angestellte nach einer gewissen Tätigkeitsdauer zugleich auch über einer staatlich anerkannten Erzieherin gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen muß. Dem ist nicht zu folgen.

aaa) Da die Klägerin keine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung ist, kommt für sie nur die zweite Alternative der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b Fallgruppe 5, V c Fallgruppe 5 BAT/VKA in Betracht. Danach müßte die Klägerin, was der beklagte Verein bestreitet, zunächst subjektiv über einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet erzieherischer Tätigkeiten nicht ausreichend sind (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 –, vom 28. Februar 1979 – 4 AZR 427/77 –, vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – und vom 25. Oktober 1978 – 4 AZR 177/77 – AP Nr. 41, 16, 12 und 10 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu diesem Merkmal bei technischen Angestellten). Außerdem muß der Angestellte noch „entsprechende Tätigkeiten” auszuüben haben. Nur wenn diese beiden Erfordernisse kumulativ erfüllt sind, wird den tariflichen Anforderungen genügt (Senatsurteile vom 29. Oktober 1980 – 4 AZR 750/78 – und vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 41 und 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

bbb) Bei der subjektiven Voraussetzung der „gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen” hat der Senat zwar anerkannt und hervorgehoben, daß es rechtlich möglich ist, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (z.B. Urteile vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – und vom 29. September 1982 – 4 AZR 1161/79 – AP Nr. 12 und 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann, wenn ein „sonstiger Angestellter” eine „entsprechende Tätigkeit” ausübt, dieser auch über „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” im tariflichen Sinne verfügt. Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, daß „sonstige Angestellte”, selbst wenn sie im Einzelfall eine „entsprechende Tätigkeit” ausüben, gleichwohl – anders als ein Angestellter mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung – häufig an anderen Stellen deswegen nicht eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (Senatsurteil vom 26. November 1980 – 4 AZR 809/78 – AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dem will das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in dem Urteil vom 22. Februar 1994 – 13 Sa 1601/93 – für technische Angestellte folgen, hingegen für den Erziehungsdienst davon eine Ausnahme machen. Das ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch im Erziehungsdienst kann nicht zwingend von der Ausübung einer „entsprechenden Tätigkeit” auf „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” des sonstigen Angestellten geschlossen werden. Vielmehr muß auch hier geprüft werden, ob der eine entsprechende Tätigkeit ausübende Angestellte das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht.

ccc) Diese Darlegung hat die Klägerin, der es oblag, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen sich die Erfüllung sämtlicher Tätigkeitsmerkmale ergibt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1978 – 4 AZR 322/77 – AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.), versäumt. Ihr Vortrag, sie verfüge über Kenntnisse und Erfahrungen, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt seien, weil sie seit mehr als zehn Jahren im Sonderkindergarten die Tätigkeiten einer Erzieherin in einer heilpädagogischen Gruppe mit geistig behinderten Kindern mit unterschiedlicher Behinderung verrichte, belegt nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Ausbildungsinhalte des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin.

Der Beruf der Erzieherin umfaßt heute die früher getrennten Berufe „Krippenerzieherin”, „Kindergärtnerin”, „Hortnerin”, „Jugenderzieherin” und „Heimerzieherin”. In ihrer beruflichen Arbeit können Erzieherinnen sowohl in Einrichtungen der Kleinkind- und Kindererziehung tätig werden als auch in der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen außerhalb der Schule und des Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes. In den letzten Jahren übernehmen Erzieherinnen – wenn auch noch in geringem Umfang – häufig auch sozialpädagogische Aufgaben in Bereichen, die sich nicht oder nicht ausschließlich an Kinder und Jugendliche wenden, z.B. in Freizeit- und in heilpädagogischen Einrichtungen, die auch oder überwiegend mit jungen und älteren Erwachsenen arbeiten (Blätter zur Berufskunde, Erzieher/Erzieherin, 2 – IV A 20, 7. Aufl. 1994, S. 3 f.). Die Ausbildung zur Erzieherin qualifiziert für die Arbeit in vielseitigen Aufgabenfeldern (a.a.O., S. 6, 11). Umfang und Verschiedenartigkeit der Ausübungsformen der Tätigkeit einer Erzieherin lassen sich deutlich an der Aufzählung von Einrichtungen ablesen, in denen Erzieherinnen ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können. Dies sind z.B. Kinderkrippen, Beratungsstellen für Frühförderung, Kindergärten, Vorklassen und Schulkindergärten, Horte, Häuser der offenen Tür, Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche, Krankenhäuser, psychiatrische Kliniken, Schulen, Jugendwohnheime, Kinderheime usw. Diese Aufzählung vermittelt auch, welchen verschiedenen Personengruppen die Arbeit der Erzieherin dienen und welche unterschiedlichen Inhalte sie haben kann.

Der umfassende Aufgabenbereich einer Erzieherin findet seinen Niederschlag in der Rechtsprechung des Senats zu deren Eingruppierung. So hat der Senat in jüngerer Zeit beispielsweise entschieden über Vergütungsansprüche einer Erzieherin/eines Erziehers in einem psychiatrischen Krankenhaus (Urteil vom 29. Januar 1992 – 4 AZR 217/91 – ZTR 1992, 200), in einer Wohngruppe für geistig behinderte Frauen (Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 – AP Nr. 2 zu § 12 AVR Caritasverband), im Arbeitstrainingsbereich einer Behindertenwerkstatt (Urteil vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 4 zu § 12 AVR Caritasverband), in einer Wohngruppe von Kindern aus zerrütteten Familienverhältnissen (Urteil vom 25. August 1993 – 4 AZR 534/92 –, n.v.), als Lehrkraft an Sonderschulen (Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 219/93 – AP Nr. 51 zu Art. 119 EWG-Vertrag) und in der Frühförderung (Urteil vom 22. März 1995 – 4 AZR 30/94 – AP Nr. 195 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

Für eine so breit gefächerte Verwendung ist die Klägerin als Kinderpflegerin nicht ausgebildet. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in einem Sonderkindergarten belegen nur gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der Aufgabenfelder einer Erzieherin, nämlich zusammen mit einer Gruppenleiterin geistig behinderte Kinder mit unterschiedlichen Behinderungen zu betreuen. Sie belegen nicht, daß die Klägerin Fähigkeiten und Erfahrungen auf andersartigen Aufgabenfeldern besitzt, auf denen die in der Regel zu einer Tätigkeit in allen Bereichen ausgebildete Erzieherin einsetzbar ist.

Die Klägerin läßt auch jeden Vortrag dazu vermissen, sich durch Fortbildungsmaßnahmen für eine Erziehertätigkeit über ihre beim beklagten Verein ausgeübte Tätigkeit hinaus qualifiziert zu haben. Die Klägerin hat zwar auf fünf Fortbildungsveranstaltungen verwiesen, in denen sie theoretische Kenntnisse erworben habe. Sie hat aber nicht vorgetragen, inwiefern diese Fortbildungsmaßnahmen sie über ihre bei dem beklagten Verein ausgeübte Tätigkeit hinaus so qualifiziert haben sollen, daß das Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten erfüllt ist. Die Klägerin hat lediglich auf fünf Nachweise über Fortbildungsmaßnahmen verwiesen, ohne Ausführungen dazu zu machen, wie diese Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten einzuordnen sind. Die vorgelegten Nachweise geben das auch nicht her. Der vom 13. Februar 1978 bis 17. Februar 1978 absolvierte „Grundkurs zur lerntheoretischen Einführung in die erzieherische und heilpädagogische Arbeit”, der 40 Unterrichts- und Übungsstunden umfaßte, läßt nicht erkennen, welche Kenntnisse überhaupt vermittelt wurden und auf welches Aufgabenfeld der Erzieherin sich der Grundkurs bezogen hat. Entsprechendes gilt für den „Aufbaukurs zur berufstheoretischen Einführung in die erzieherische und heilpädagogische Arbeit”, an dem die Klägerin vom 17. April 1978 bis 21. April 1978 teilgenommen hat und der ebenfalls 40 Unterrichts- und Übungsstunden umfaßte.

Am 31. August, 12. Oktober, 3. Dezember 1988 nahm sie an einer Veranstaltung „für die Fortbildung des heilpädagogischen Kindergartens mit integrativer Gruppe” mit dem Thema „Handlungsfähigkeit als Grundlage der Entwicklung behinderter und nichtbehinderter Kinder – normales und beeinträchtigtes Bewegungsverhalten” teil. Die „insbesondere” behandelten Themen „Allgemeine Bewegungsentwicklung – allgemeine Bewegungsförderung und spezielle Hilfen; Spezielle Hilfen bei bewegungsbeeinträchtigten Kindern, unterstützendes Handeln des Erziehers bei der Förderung der Selbständigkeit beim Essen, Greifen und der Fortbewegung, Motorische Angebote und Anforderungen im Kindergartenalltag, Entwurf gemeinsamer Spiel- und Lernsituationen von behinderten und nichtbehinderten Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsförderung” zeigen, daß damit nicht Fähigkeiten auf anderen Aufgabengebieten des Erziehers vermittelt wurden, sondern lediglich Kenntnisse auf dem eng begrenzten Teilgebiet vertieft wurden, in dem die Klägerin tätig ist, wenngleich möglicherweise unter Einbeziehung nicht behinderter Kinder. Vom 10. bis 13. März 1989 nahm die Klägerin an dem Kurs „Elementare Einführung in die Bewegungsbehandlung nach Bobath” teil. Das „Programm” mit u.a. „Die psychosomatische Entwicklung des gesunden Säuglings und Kleinkindes”, „Typische Formen der cerebralen Bewegungsstörungen”, „Ursachen der cerebralen Bewegungsstörungen”, „Die Entwicklung des Bewegungshandelns im ersten und zweiten Lebensjahr” macht deutlich, daß es auch insoweit um Behinderungen bei Kindern im Vergleich zu nichtbehinderten Kindern geht, wenngleich offenbar von solchen im frühesten Kindesalter. Nach der „Bescheinigung” vom 22. Juni 1992 nahm die Klägerin „über den Zeitraum von 1 1/2 Jahren einmal monatlich über drei Stunden an folgender Fortbildung teil: ‚Bewegung, Wahrnehmung und Denken, Theorie und Praxis der sensorischen Integrationsbehandlung’”. Als Inhalte sind „Bedeutung von Wahrnehmung und Bewegung für die kindliche Entwicklung, Erscheinungsformen, Beobachtungskriterien und Klassifikationen sensorischer Integrationsstörungen, Planung und Reflexion von Fördereinheiten für Kinder mit sensorischen Integrationsstörungen, Prinzipien der s.i. Behandlung als integrale Bestandteile des pädagogischen Gruppenalltags” angegeben. Daraus ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, daß Fähigkeiten auf anderen Aufgabengebieten als dem der Betreuung behinderter Kinder vermittelt wurden.

Das Landesarbeitsgericht führt zwar aus, alle fünf Veranstaltungen hätten nicht lediglich pflegerische Themenstellungen gehabt. Das Landesarbeitsgericht begründet aber nicht, inwiefern die Klägerin damit für andere als bei dem beklagten Verein ausgeübte Erziehertätigkeiten benötigte Fähigkeiten gewonnen haben soll. Das Landesarbeitsgericht meint zwar, „daraus”, also aus der Tätigkeit von mehr als zehn Jahren bei dem beklagten Verein und aus den fünf Fortbildungsmaßnahmen lasse sich der Schluß herleiten, daß die Klägerin über gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen wie eine Erzieherin verfüge und entsprechend über den Teilbereich der Behindertenerziehung hinaus vielseitig einsetzbar sei. Das Landesarbeitsgericht gibt aber keine Begründung dafür, wann und auf welche Weise die Klägerin die für andere als die beim beklagten Verein ausgeübten Erziehertätigkeiten benötigten Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat.

Da die Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens nicht über Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die denen einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung gleichwertig sind, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen VI b Fallgruppe 5, V c Fallgruppe 5 BAT/VKA.

4. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT ab 1. Januar 1991 folgt auch nicht aus den Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19. Juni 1970 mit späteren Änderungen.

Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 5. Oktober 1990 gegenüber dem beklagten Verein „die Höhergruppierung nach dem Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst nach … V b Fallgruppe 1k …” beantragt und dieses Begehren am 29. Oktober 1990 wiederholt und im Schreiben vom 6. November 1990 der Sache nach auf die Protokollerklärung Nr. 3 zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 Buchstabe k verwiesen.

Im Prozeß ist sie aber darauf nicht zurückgekommen und hat nichts zu den Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung nach den tariflichen Bestimmungen a.F. vorgetragen.

Der Senat brauchte daher darauf nicht einzugehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Müller-Tessmann, J. Ratayczak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093018

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