Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Gemeinwesenarbeit

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen 7 Sa 692/97 E)

ArbG Hannover (Urteil vom 21.01.1997; Aktenzeichen 3 Ca 225/94 E)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 23. Mai 1953 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter. Er trat am 15. Mai 1979 als Gemeinwesenarbeiter in die Dienste der Beklagten. Nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. Juni 1979 richtet sich das Dienstverhältnis u.a. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der in Frage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen. Jedenfalls seit dem 1. Januar 1991 erhielt der Kläger Vergütung nach der VergGr. IVb BAT/VKA.

Bis zum 31. Dezember 1994 war der Kläger als Gemeinwesenarbeiter in dem Stadtteil V… in H… tätig. Gemeinwesenarbeit ist professionelle sozialplanerische Arbeit zur Förderung der sozial-kulturellen Stadtteilentwicklung. Der Kläger übte als Gemeinwesenarbeiter folgende Tätigkeiten aus:

– Stadtteilanalyse, Planung, Konzeptionsentwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Aktivitäten zur Verbesserung der sozialen und sozialkulturellen Infrastruktur im Stadtteil

– Koordination

– Öffentlichkeitsarbeit

– Fachberatung und Anleitung (Fachkolleglnnen/Ausbildungsstätten/Praktikantlnnen/ehrenamtliche/aktive Bewohnerinnen).

Die Umsetzung der Projekte in der Gemeinwesenarbeit erfolgt vielfach durch den Aufbau und die Tätigkeit in eingetragenen Vereinen. Die Beklagte hat dazu in einer “Arbeitshilfe” verbindlich bestimmt, daß die Vereinstätigkeit des Gemeinwesenarbeiters als dienstliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Abteilungsleitung im Einzelfall eine entsprechende Notwendigkeit bestätigt.

Der Kläger organisierte und koordinierte im Stadtteil V… die Projekte “Nachbarschaftstreff”, “Grünflächenprojekt” und “Kinderkrippe”. Träger dieser Projekte war ein vom Kläger im Jahre 1988 gegründeter Verein, der “Nachbarschaftsinitiative in V… e.V.”. Der Kläger war stellvertretender Vorsitzender dieses Vereins. Bei den beiden anderen Vorstandsmitgliedern handelte es sich um langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger. Da diese zur Organisation und Leitung des Vereins nicht befähigt waren, hatte der Kläger die Funktion eines Geschäftsführers. Er war verantwortlich für die Konzeptions- und Projektentwicklung, führte die Verhandlungen mit den jeweiligen Kostenträgern, veranlaßte die Buchführung, Kassenabschlüsse und Steuererklärungen und regelte Mischfinanzierungen. Er trug dafür Sorge, daß für die Errichtung der Kindertagesstätte sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Ferner plante er die Gründung eines sozialen Betriebes und erstellte dafür einen etwa 40seitigen Antrag. Verantwortlich war er auch für die Aufnahme eines Kredites bei der Stadtsparkasse H… in Höhe von 100.000,00 DM. In den Projekten, deren Jahreshaushalt 1,6 Millionen DM betrug, waren insgesamt 26 Arbeitnehmer tätig, deren verantwortlicher Vorgesetzter der Kläger war. Es handelte sich hierbei um zwei Sozialarbeiter der VergGr. IVb BAT, zwei Erzieherinnen der VergGr. Vc/Vb BAT, zwei Gartenbauingenieure der VergGr. IVb/III BAT, zwei BSHG-Kräfte für den Nachbarschaftstreff sowie 20 ungelernte Arbeiter für das Grünflächen- und Grünbauprojekt. Überwiegend ist der Kläger mit alleinstehenden Männern befaßt, von denen die meisten entweder akut alkoholabhängig oder aber alkoholgefährdet sind. Ein Drittel der Klienten des Klägers ist überschuldet, in 20 bis 30 % der Fälle handelt es sich um Haftentlassene. Unter den betreuten Personen findet sich auch eine größere Anzahl ehemaliger Heimbewohner.

Mitarbeiter der Beklagten waren dem Kläger als Gemeinwesenarbeiter nicht unterstellt. Ebensowenig verfügte er über Haushaltsmittel der Beklagten.

Seit dem 1. Januar 1995 ist der Kläger als Sozialpädagoge im Kulturamt der Beklagten tätig. Er bezieht seitdem Vergütung nach der VergGr. IVa BAT mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs nach vier Jahren in VergGr. III BAT. Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde ihm vorübergehend bis zum 31. Dezember 1997 eine Tätigkeit der VergGr. III BAT übertragen. Er erhielt seit dem 1. Januar 1996 eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den VergGr. IVa BAT und III BAT. Welche Tätigkeiten der Kläger seit dem 1. Januar 1995 ausübt, haben die Parteien nicht dargelegt. Ob er seit dem 1. Januar 1999 Vergütung nach der VergGr. III BAT erhält, ist ebenfalls nicht vorgetragen.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß ihm ab 1. Januar 1991 Vergütung nach der VergGr. III BAT, hilfsweise bis zum 31. Dezember 1994 – diese zeitliche Begrenzung hat er in der Revision vorgenommen – nach der VergGr. IVa BAT zusteht. Er ist der Auffassung, seine bis zum 31. Dezember 1994 ausgeübte Tätigkeit habe die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt. In die VergGr. IVb BAT sei ein Sozialarbeiter eingruppiert, wenn er die Arbeiten von nur zwei Angestellten mindestens der VergGr. Vb BAT koordiniere. Wenn die Tätigkeit einer wesentlich höheren Zahl von Arbeitnehmern koordiniert werde, seien die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa BAT erfüllt. Dies sei hier der Fall, da er Vorgesetzter von 26 Arbeitnehmern und für deren Tätigkeit verantwortlich gewesen sei. Er sei Geschäftsführer, leitender Angestellter, Manager und Unternehmensberater gewesen, was eine andere Dimension habe als die Tätigkeit eines Sozialarbeiters, der lediglich die Tätigkeit von zwei Angestellten der VergGr. Vb BAT zu koordinieren habe. Nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit habe er Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils unter Anrechnung der gewährten Vergütung ab dem 1. Januar 1991 Vergütung nach der VergGr. III, hilfsweise IVa BAT zu gewähren, jeweils einschließlich anteiliger Zuwendung nach dieser Vergütungsgruppe nebst 4 % Zinsen auf die jeweils anfallenden Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens jedoch ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit des Klägers als Gemeinwesenarbeiter habe die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT erfüllt, da er in den von ihm initiierten und begleiteten Projekten Klienten der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a, c und d betreut habe. Sie hebe sich jedoch nicht aus der Tätigkeit der VergGr. IVb BAT heraus. Vorrangige Aufgabe des Klägers als Gemeinwesenarbeiter sei es gewesen, die Stadtteilanalyse zu erstellen und fortzuschreiben, um einen Überblick über die sozialen Problembereiche zu erhalten, ferner Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten, wobei an diese Tätigkeit keine besonderen Anforderungen gestellt worden seien, die ein diplomierter Sozialarbeiter nicht erfüllen könne. Es sei nicht zutreffend, daß der Kläger alleinverantwortlich für riesige Jahresumsätze gewesen sei. Er habe über keine eigenen Haushaltsmittel verfügt. Er sei weder für die Bewilligung von Mitteln zuständig gewesen noch habe er über die Vergabe im Einzelfall entscheiden können. Ebenfalls sei nicht zutreffend, daß er in großem Umfange Arbeitnehmer beschäftigt habe. Er habe mit seiner Tätigkeit eine Hilfe zur besseren Lebensbewältigung geleistet, die einer Personengruppe zugute gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsanträge unter Begrenzung des Hilfsantrags auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen.

I. Der Kläger hat weder für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 noch für die Folgezeit Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung.

1. Die Tätigkeit des Klägers bis zum 31. Dezember 1994 erfüllte nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT. Daran scheitert zugleich auch der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT kraft Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT.

1.1 Zwischen den Parteien ist die Geltung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung vertraglich vereinbart; maßgebend ist die für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA). Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. III BAT, hilfsweise der VergGr. IVa BAT erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

1.2 Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung an:

Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IV a

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 15.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellten mindestens der VergGr. Vb.

1.3 Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

1.4 Da es sich bei den Tätigkeitsmerkmalen, auf die der Kläger seine Klage stützt, um Aufbaufallgruppen handelt, können deren Anforderungen nur erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe und der jeweils darauf aufbauenden Fallgruppen vorliegen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 680/95 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

1.5 Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen.

1.5.1 Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 10 der VergGr. Vb BAT, denn er sei Dipl.-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit. Dies ist zutreffend. Die Gemeinwesenarbeit ist eine typische Form sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Handelns (Blätter zur Berufskunde, 2-IV A 30, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [Fachhochschule] 6. Aufl. 1997, S. 14).

1.5.2 Da die Klientel des Klägers aus Personen besteht, deren Beratung bzw. Betreuung in Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a, c und d als schwierige Tätigkeiten eines Sozialarbeiters i.S.d. VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT aufgeführt sind, entspricht die Tätigkeit des Klägers nach ihrer Wertigkeit der Anforderung der “schwierigen” Tätigkeit.

1.6 Die Tätigkeit des Klägers als Gemeinwesenarbeiter bis zum 31. Dezember 1994 erfüllte jedoch nicht die Anforderung der herausgehobenen “Bedeutung” der Fallgr. 15 der VergGr. IVa BAT. Ob die Anforderung der “besonderen Schwierigkeit” durch die Tätigkeit des Klägers erfüllt war, kann somit dahinstehen.

1.6.1 Das Landesarbeitsgericht hat – in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht – mit knapper Begründung angenommen, dem Vortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, daß die Voraussetzung dieses Heraushebungsmerkmals vorliege. Zwar möge seine Tätigkeit in der Tat dazu beitragen, daß eine gesunde städtische Struktur entstehe und Slums verhindert würden. Auch sei das Entstehen von Arbeitsplätzen durch den vom Kläger – seinerzeit – betreuten Verein sozialpolitisch wünschenswert. Diese Tätigkeiten müßten jedoch bedeutsamer sein als eine schwierige Tätigkeit i.S.d. VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT, weshalb auch hier auf die dort genannten Beispiele als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen sei. Bei einer wertenden Betrachtung könne die Kammer der Tätigkeit des Klägers eine größere Bedeutung als den in den Beispielsfällen der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten nicht beimessen.

1.6.2 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1.6.2.1 Bei dem Merkmal der herausgehobenen “Bedeutung” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (“Subsumtion”) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 24. Juni 1998 – 4 AZR 304/97 – AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

1.6.2.2 Die Revision zeigt einen derartigen Rechtsfehler im Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf. Als Hauptargument für die Erfüllung der Anforderung der herausgehobenen Bedeutung führt sie an, der Kläger sei für ein Volumen von 1,6 Mio. DM jährlich zuständig gewesen, das Zehnfache derjenigen Summe, für die ein Sozialarbeiter mit lediglich zwei nachgeordneten Arbeitnehmern Verantwortung trage, das Mehrfache auch derjenigen Kosten, die der Arbeitsplatz eines mit schwierigen Tätigkeiten beauftragten Sozialpädagogen koste. Sie wirft dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht vor, diesen Umstand bei der Prüfung der Erfüllung des Heraushebungsmerkmals nicht berücksichtigt zu haben. Soweit sie darauf verweist, mit der Beschäftigung von 22 BSHG- und ABM-Kräften würden die sozial-kulturelle Stadtteilentwicklung gefördert und ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, daß der wohl schwierigste soziale Brennpunkt in Hannover stabilisiert und nicht zum Slum werde, verweist sie auf Umstände, auf die auch das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der herausgehobenen Bedeutung, allerdings mit negativem Ergebnis, eingegangen ist. Insoweit setzt der Kläger seine Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts. Damit kann eine Revisionsrüge betreffend die Rechtsanwendung bei einem unbestimmten Rechtsbegriff nicht mit Erfolg begründet werden.

1.6.3 Da die Tätigkeit des Klägers bis zum 31. Dezember 1994 nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT erfüllte, hatte er bis zu diesem Zeitpunkt weder Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe noch kraft Bewährungsaufstiegs nach der VergGr. III BAT.

2. Auch für die Zeit ab 1. Januar 1995 steht dem Kläger auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT zu. Für die von ihm seitdem ausgeübte Tätigkeit hat er selbst nicht geltend gemacht, sie erfülle die Anforderungen der VergGr. III BAT.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Bott, Kiefer, Dräger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766804

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