Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Sozialarbeiters in der Gemeinwesenarbeit

 

Normenkette

BAT 1975 §§ 22-23

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen 7 Sa 691/97 E)

ArbG Hannover (Urteil vom 25.02.1997; Aktenzeichen 3 Ca 227/94 E)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der am 27. Mai 1955 geborene Kläger ist Dipl.-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter. Er trat am 2. März 1989 in die Dienste der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/VKA) Anwendung.

Seit dem 1. Januar 1992 ist der seit diesem Zeitpunkt nach der VergGr. IVb BAT vergütete Kläger bei der Beklagten als Gemeinwesenarbeiter tätig. Gemeinwesenarbeit ist professionelle sozialplanerische Arbeit zur Förderung der sozialkulturellen Stadtteilentwicklung. Der Kläger übt als Gemeinwesenarbeiter folgende Tätigkeiten aus:

– Stadtteilanalyse, Planung, Konzeptionsentwicklung und Umsetzung von Maßnahmen und Aktivitäten zur Verbesserung der sozialen und sozialkulturellen Infrastruktur im Stadtteil

– Koordination

– Öffentlichkeitsarbeit

– Fachberatung und Anleitung (Fachkolleginnen/Ausbildungsstätten/Praktikantinnen/ehrenamtliche/aktive Bewohnerinnen).

Die Umsetzung der Projekte in der Gemeinwesenarbeit erfolgt vielfach durch den Aufbau und die Tätigkeit in eingetragenen Vereinen. Die Beklagte hat dazu in einer “Arbeitshilfe” verbindlich bestimmt, daß die Vereinstätigkeit des Gemeinwesenarbeiters als dienstliche Tätigkeit anzusehen ist, wenn die Abteilungsleitung im Einzelfall eine entsprechende Notwendigkeit bestätigt.

In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. August 1993 wurde der Kläger in dem Sanierungsegebiet L… eingesetzt. Er betreute in dieser Zeit die Projekte “Umwandlung einer Obdachlosenunterkunft” und “Mieterladen e.V.”. Seit dem 1. September 1993 ist er im sozialen Brennpunkt S… tätig. Hier betreute bzw. betreut er die Projekte “Bürgerpost”, “Kindertagesstätte”, “Stadtteilbauernhof” und “(Weiter-) Entwicklung von niedrigschwelligen Angeboten im Stadtteil S…”. Bei seiner Tätigkeit für die von ihm betreuten Vereine ist der Kläger für die Verwaltung der Finanzmittel verantwortlich und Vorgesetzter der darin arbeitenden Personen. Mitarbeiter der Beklagten sind dem Kläger nicht unterstellt. Ebensowenig verfügt er über Haushaltsmittel der Beklagten.

Der Kläger ist zum einen Geschäftsführer des “Stadtteilbauernhof e.V.”. Im Jahr 1997 wurden in dieses Projekt 1,2 Millionen DM für bauliche Maßnahmen investiert, die jährlichen Betriebskosten des Stadtteilbauernhofs betragen 300.000,00 DM. Von dem Verein sollen drei nach BMTG vergütete Arbeiter eingestellt werden, deren Dienst- und Fachvorgesetzter der Kläger sein soll. Im Projekt Stadtteilbauernhof sollen zudem 12 bis 18 bei der Arbeitsgemeinschaft S… angestellte ABM-Kräfte beschäftigt werden.

Für den Verein zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil S… e.V. initiierte der Kläger die Gründung von drei Kindertagesstätten mit einem Investitionsvolumen von 400.000,00 DM und laufenden Betriebskosten von 240.000,00 DM pro Jahr. Der Verein beschäftigt einen ABM-Mitarbeiter als Teilgeschäftsführer, für den der Kläger nach einem Vereinsbeschluß die Dienst- und Fachaufsicht wahrnimmt. Der Verein arbeitet zudem an dem Aufbau eines Kinder- und Jugendparlaments im Stadtteil und beschäftigt in diesem Projekt eine Sozialarbeiterin und eine Lehrerin, deren Dienst- und Fachvorgesetzter der Kläger aufgrund eines Vereinsbeschlusses ist.

In dem Verein Selbsthilfe S… (Bürgerpost) schließlich ist es dem Kläger gelungen, die Geschäftsführung weitestgehend dem Vorstand zu übertragen, so daß er dort nicht mehr verantwortlich tätig ist. Der Verein beschäftigt zeitweise eine ABM-Kraft, deren Dienst- und Fachvorgesetzter der Kläger laut Vereinsbeschluß ist.

In dem von ihm betreuten Stadtteil arbeitet der Kläger mit Menschen, die unterschiedliche soziale Probleme haben. Es handelt sich zu einem erheblichen Teil um Alkoholabhängige, ehemalige Heimbewohner oder Haftentlassene. Zudem weist der Stadtteil S… einen hohen Anteil an alleinerziehenden Müttern auf, die aus verschiedenen Gründen – Suchterkrankungen, gewalttätige Partner, sexueller Mißbrauch, Verwahrlosung – sehr große soziale Schwierigkeiten haben.

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß ihm ab 1. Januar 1992 Vergütung nach der VergGr. IVa BAT und ab 1. Januar 1996 nach der VergGr. III BAT zusteht. Er ist der Auffassung, seine Tätigkeit als Gemeinwesenarbeiter erfülle Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. In die VergGr. IVb BAT sei ein Sozialarbeiter eingruppiert, wenn er die Arbeiten von nur zwei Angestellten mindestens der VergGr. Vb BAT koordiniere. Wenn die Tätigkeit einer wesentlich höheren Zahl von Arbeitnehmern koordiniert werde, seien die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa BAT erfüllt. Dies sei hier der Fall, da er sowohl Vorgesetzter von 6 bis 10 Arbeitnehmern als auch indirekter Vorgesetzter der beim Projekt Stadtteilbauernhof eingesetzten ABM-Kräfte und für deren Tätigkeit verantwortlich sei. Als auf Dauer tätiger Geschäftsführer für den Stadtteilbauernhof und als Geschäftsführer der anderen Projekte in der Gründungsphase sei er für jährliche Investitionen zwischen 300.000,00 DM und 1,3 Millionen DM jährlich verantwortlich sowie für einen laufenden Jahresumsatz zwischen 400.000,00 DM und 600.000,00 DM. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer, leitender Angestellter, Manager und Unternehmensberater habe eine andere Dimension als die eines Sozialarbeiters, der lediglich die Tätigkeit von zwei Angestellten der VergGr. Vb BAT zu koordinieren habe. Nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT habe er ab 1. Januar 1996 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils unter Anrechnung der gewährten Vergütung ab dem 1. Januar 1992 Vergütung nach der VergGr. IVa und ab 1. Januar 1996 nach der VergGr. III BAT zu gewähren, jeweils einschließlich anteiliger Zuwendung nach VergGr. IVa BAT bis zum 31. Dezember 1995 und nach VergGr. III BAT ab dem 1. Januar 1996 nebst 4 % Zinsen auf die jeweils anfallenden Nettodifferenzbeträge ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit, frühestens jedoch ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeit des Klägers als Gemeinwesenarbeiter erfülle zwar die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT, da er in den von ihm initiierten und begleiteten Projekten Klienten der Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a, c und d betreue. Sie hebe sich aber nicht aus der Tätigkeit der VergGr. IVb BAT heraus. Vorrangige Aufgabe des Klägers als Gemeinwesenarbeiter sei es, die Stadtteilanalyse zu erstellen und fortzuschreiben, um einen Überblick über die sozialen Problembereiche zu erhalten, ferner Konzepte zu entwickeln und deren Umsetzung zu begleiten, wobei an diese Tätigkeit keine besonderen Anforderungen gestellt würden, die ein diplomierter Sozialarbeiter nicht erfüllen könne. Es sei nicht zutreffend, daß der Kläger alleinverantwortlich für riesige Jahresumsätze sei. Er verfüge über keine eigenen Haushaltsmittel. Er sei weder für die Bewilligung von Mitteln zuständig noch könne er über die Vergabe im Einzelfall entscheiden. Ebenfalls sei nicht zutreffend, daß er in großem Umfange Arbeitnehmer beschäftige. Er leiste mit seiner Tätigkeit eine Hilfe zur besseren Lebensbewältigung, die einer Personengruppe zugute komme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag, ergänzt um den Hilfsantrag auf Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der VergGr. IVa BAT ab 1. Januar 1996, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Revision unbegründet.

Mit Recht haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung. Denn seine Tätigkeit erfüllt nicht die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT. Daran scheitert zugleich auch der Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT ab 1. Januar 1996 kraft Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT.

1. Zwischen den Parteien ist die Geltung des BAT in seiner jeweils geltenden Fassung vertraglich vereinbart; maßgebend ist die für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA). Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen VergGr. IVa BAT bis zum 31. Dezember 1995 und der VergGr. IVa BAT in der Folgezeit erfüllt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

2. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1a zum BAT/VKA (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung an:

Vergütungsgruppe V b

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe IV b

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Vergütungsgruppe IV a

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe III

7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgruppe 16 heraushebt,

nach vierjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 15.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b) Beratung von HIV-Infizierten oder an Aids erkrankten Personen,

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellten mindestens der VergGr. Vb.

3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu.

4. Da es sich bei den Tätigkeitsmerkmalen, auf die der Kläger seine Klage stützt, um Aufbaufallgruppen handelt, können deren Anforderungen nur erfüllt sein, wenn die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe und der jeweils darauf aufbauenden Fallgruppen vorliegen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 8. Oktober 1997 – 4 AZR 680/95 – AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter).

5. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien ausgegangen.

5.1 Es hat ausgeführt, der Kläger erfülle die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 10 der VergGr. Vb BAT, denn er sei Dipl.-Sozialpädagoge/Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit. Dies ist zutreffend. Die Gemeinwesenarbeit ist eine typische Form sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Handelns (Blätter zur Berufskunde, 2-IV A 30, Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin, Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [Fachhochschule] 6. Aufl. 1997, S. 14).

5.2 Da die Klientel des Klägers zum großen Teil aus Personen besteht, deren Beratung bzw. Betreuung in Protokollerklärung Nr. 12 Buchst. a, c und d als schwierige Tätigkeiten eines Sozialarbeiters i.S.d. VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT aufgeführt sind, entspricht die Tätigkeit des Klägers nach ihrer Wertigkeit der Anforderung der “schwierigen” Tätigkeit.

6. Die Tätigkeit des Klägers als Gemeinwesenarbeiter erfüllt jedoch nicht die Anforderung der herausgehobenen “Bedeutung” der Fallgr. 15 der VergGr. IVa BAT. Ob die Anforderung der “besonderen Schwierigkeit” durch die Tätigkeit des Klägers erfüllt ist, kann somit dahinstehen.

6.1 Das Landesarbeitsgericht hat – in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht – mit knapper Begründung angenommen, dem Vortrag des Klägers könne nicht entnommen werden, daß die Voraussetzung dieses Heraushebungsmerkmals vorliege. Zwar möge seine Tätigkeit in der Tat dazu beitragen, daß eine gesunde städtische Struktur entstehe und Slums verhindert würden. Auch sei das Entstehen von Arbeitsplätzen durch die vom Kläger betreuten Vereine sozialpolitisch wünschenswert. Diese Tätigkeiten müßten jedoch bedeutsamer sein als eine schwierige Tätigkeit i.S.d. VergGr. IVb Fallgr. 16 BAT, weshalb auch hier auf die dort genannten Beispiele als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen sei. Bei einer wertenden Betrachtung könne die Kammer der Tätigkeit des Klägers eine größere Bedeutung als den in den Beispielsfällen der Protokollerklärung Nr. 12 genannten Tätigkeiten nicht beimessen.

6.2 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

6.2.1 Bei dem Merkmal der herausgehobenen “Bedeutung” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (“Subsumtion”) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 24. Juni 1998 – 4 AZR 304/97 – AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.).

6.2.2 Die Revision zeigt einen derartigen Rechtsfehler im Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht auf. Als Hauptargument für die Erfüllung der Anforderung der herausgehobenen Bedeutung führt sie an, der Kläger sei für einen Jahresumsatz von 500.000,00 DM und ein Investitionsvolumen in Millionenhöhe zuständig, das Mehrfache derjenigen Summe, für die ein Sozialarbeiter mit lediglich zwei nachgeordneten Arbeitnehmern Verantwortung trage, und auch derjenigen Kosten, die der Arbeitsplatz eines mit schwierigen Tätigkeiten beauftragten Sozialpädagogen koste. Sie wirft dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht vor, dies bei der Prüfung der Erfüllung des Heraushebungsmerkmals nicht berücksichtigt zu haben. Soweit sie darauf verweist, der Aufbau des Stadtteilbauernhofs, der Kindertagesstätten und des Kinder- und Jugendparlaments sei nicht Selbstzweck, sondern damit würden die sozialkulturelle Stadtteilentwicklung gefördert und ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet, daß ein sozialer Brennpunkt nach Abwanderung des geringen Teils mittelständischer Bevölkerung nicht zum Slum werde, verweist sie auf Umstände, auf die auch das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der herausgehobenen Bedeutung, allerdings mit negativem Ergebnis, eingegangen ist. Insoweit setzt der Kläger seine Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen des unbestimmten Rechtsbegriffs an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts. Damit kann eine Revisionsrüge betreffend die Rechtsanwendung bei einem unbestimmten Rechtsbegriff nicht mit Erfolg begründet werden.

6.3 Da die Tätigkeit des Klägers nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT erfüllt, hat er auch nicht kraft Bewährungsaufstiegs aus dieser Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT ab 1. Januar 1996.

II. Hinsichtlich des von ihm in der Revisionsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrages ist die Revision des Klägers unzulässig. Zum einen handelt es sich bei der Einführung eines neuen Anspruchs in der Revisionsinstanz mittels eines Hilfsantrags um eine unzulässige Klageänderung (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rz 10). Zum anderen hat der Kläger diesen Streitgegenstand nicht begründet, so daß auch deshalb die Revision hinsichtlich des nichtbegründeten Streitgegenstandes unzulässig ist (ebenso ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 74 Rz 36).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schliemann, Friedrich, Bott, Kiefer, Dräger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766805

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