Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzenregelungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 20. Oktober 1993 - 7 AZR 135/93 = BB 1994, 66; NJW 1994, 538 vertretenen Auffassung fest, daß jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren, mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis automatisch enden soll, gegen § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI verstößt.

2. Art 140 GG in Verbindung mit Art 137 Abs 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) führt nicht dazu, daß die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs 1 BAT für kirchliche Einrichtungen zulässig ist, obwohl die übernommene tarifliche Regelung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich gegen § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI verstößt. § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI gehört zu den für alle geltenden Gesetze im Sinne des Art 137 Abs 3 Satz 1 WRV.

3. Es spricht einiges dafür, daß eine Regelung, die eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall vorsieht, daß der Arbeitnehmer nicht nur das Rentenalter erreicht hat, sondern sich auch dazu entschließt, das Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, nicht gegen § 41 Abs 4 Satz 3 SGB VI verstößt. Der Senat hat diese Frage nicht abschließend entschieden, weil die angegriffene Altersgrenzenregelung nicht an die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, sondern ausschließlich an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.05.1993; Aktenzeichen 4 Sa 341/93)

ArbG Essen (Entscheidung vom 27.01.1993; Aktenzeichen 4 Ca 3121/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete, in dem die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet hatte.

Die am 20. Januar 1928 geborene Klägerin war in der Telefonseelsorge des Beklagten, bei dem es sich um eine Einrichtung der Evangelischen Kirche handelt, als Sekretärin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung (BAT-KF) Anwendung. Nach § 60 Abs. 1 BAT-KF endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Beklagte lehnte es ab, die Klägerin, die Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente hat, über den 31. Januar 1993 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Arbeitsverhältnis habe nicht mit Erreichen der tariflichen Altersgrenze geendet, sondern bestehe unbefristet fort. § 60 Abs. 1 BAT-KF sei unwirksam, weil diese Regelung gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verstoße. Zum einen stehe § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht nur arbeitsvertraglichen, sondern auch tarifvertraglichen Altersgrenzen entgegen. Zum anderen könne § 60 Abs. 1 BAT-KF nicht als tarifliche Regelung angesehen werden. Der BAT-KF, der zahlreiche Abweichungen vom BAT enthalte, beruhe nicht auf einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften, sondern gelte lediglich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Im übrigen bedeute die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze für die Klägerin eine unzumutbare Härte, weil sie ihren Sohn, der keinen Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) habe, bei seinem Medizinstudium nicht mehr ausreichend unterstützen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis über

den 31. Januar 1993 hinaus fortbesteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie über den

31. Januar 1993 hinaus als Verwaltungsange-

stellte (Sekretärin in der Telefonseelsorge)

zu beschäftigen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI sei auf kollektivrechtliche Altersgrenzen nicht anwendbar. Der BAT-KF beruhe auf der durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) garantierten Rechtssetzungsbefugnis der Kirchen und habe Normcharakter. Abgesehen davon sei es unerheblich, ob tarifliche Regelungen kraft Tarifbindung oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gelten würden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altersgrenze bedeute für die Klägerin auch keine unzumutbare Härte, zumal der ca. 29 Jahre alte Sohn der Klägerin imstande sei, sein Studium aus eigenen Mitteln, etwa durch Nebentätigkeit während des Semesters, mitzufinanzieren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts endete das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte.

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Aus den im Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. August 1992 (- 18 Sa 728/92 -) ausgeführten Gründen gelte § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht für tarifliche Altersgrenzen. Der Zweck des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, der darin bestehe, den einzelnen Arbeitnehmer vor unüberlegten Befristungsabreden zu schützen, erfordere es nicht, tarifliche Altersgrenzen in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI einzubeziehen. Unerheblich sei es, daß § 60 BAT nicht kraft Tarifbindung gelte. Im Hinblick auf das durch Art. 140 GG in Verbindung mit den Art. 136 ff. WRV geschützte Recht der Religionsgemeinschaften auf Selbstbestimmung und Selbstverwaltung begegne § 60 BAT-KF keinen rechtlichen Bedenken. Wenn sich der Beklagte als Einrichtung der Evangelischen Kirche eines Tarifvertrags bediene, so müsse es einerseits der Beklagte hinnehmen, daß dieses Tarifwerk an den staatlichen Gesetzen gemessen werde, andererseits müsse es die Klägerin in gleicher Weise hinnehmen, daß allein diese staatlichen Gesetze Maßstab für die Bewertung der hier übernommenen tariflichen Bestimmungen seien. Entscheidend sei, daß die anzuwendende Altersgrenzenregelung von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt und abgeschlossen worden sei und daß diese Regelung ohne weitere Einschränkung übernommen worden sei. Dagegen komme es nicht darauf an, daß bezüglich anderer Regelungen Tendenzschutzklauseln und sonstige abändernde Bestimmungen die Arbeitnehmerstellung beeinträchtigten. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Altersgrenze stelle für die Klägerin auch keine unzumutbare Härte dar. Da die Klägerin die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung erfülle, komme die Härteklausel des § 60 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT-KF nicht zum Zuge. Der Klägerin entstünden auch keine außergewöhnlichen Nachteile durch besondere soziale Verhältnisse. Durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erleide sie nach ihrem eigenen Vorbringen eine Einbuße von ca. 500,-- DM monatlich. Sie könne die Unterstützung, die sie ihrem 29jährigen Sohn bei seinem einmal unterbrochenen und nunmehr fortgesetzten Medizinstudium gewähre und die sich nach ihrem Vorbringen bisher auf 1200,-- DM monatlich belaufen habe, um 500,-- DM auf einen Betrag von 700,-- DM kürzen.

B. Dieser Würdigung des Landesarbeitsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. Die Altersgrenze des § 60 BAT-KF ist wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nach § 134 BGB nichtig.

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 60 BAT-KF als eine auf der kirchlichen Rechtsetzungsbefugnis beruhende Norm anzusehen ist, die ebenso zu behandeln ist wie die übernommene tarifliche Regelung, oder ob es sich um eine Arbeitsvertragsrichtlinie handelt. Ebenso kann offen bleiben, ob die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag der normativen Geltung kraft Tarifbindung gleichgestellt werden kann (ablehnend u. a. Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. X; Worzalla, DB 1993, 834, 835). Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 20. Oktober 1993 (- 7 AZR 135/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) vertretenen Auffassung fest, daß jedenfalls eine generelle tarifliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren nicht mit § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu vereinbaren ist. Auch im Urteil vom 20. Oktober 1993 (aaO) hatte sich der Senat mit § 60 BAT-KF befaßt.

II. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt enden soll, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, nur wirksam, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt geschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Umstritten ist, ob der in § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verwendete Begriff "Vereinbarung" nur einzelvertragliche Abreden erfaßt und kollektivrechtliche Vereinbarungen zuläßt oder ob sich § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auch auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen erstreckt.

1. Für eine Einbeziehung kollektivrechtlicher Verträge in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI haben sich ausgesprochen: Ammermüller, DB 1990, 221, 223; Franke, NZA 1991, 972, 973; Kienast, DB 1991, 1725, 1728; Leinemann, DB 1990, 732, 737; Steinmeyer, RdA 1992, 6, 10 und Anm. IV zu AP Nr. 96 zu § 99 BetrVG 1972; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 Rz 444; Kreikebohm in GK-SGB VI, Stand: Februar 1993, § 41 Rz 21; Müller/Nachtigal/Hansen/Berenz, RRG 1992, 2. Aufl., S. 65; KassKomm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 1993, § 41 SGB VI Rz 12; Grüner/Dalichau, SGB VI, Stand: Juni 1993, § 41 Anm. IV.

Eine enge Auslegung, die den Begriff "Vereinbarung" auf einzelvertragliche Abreden beschränkt und kollektivrechtliche Altersgrenzen zuläßt, befürworten: LAG Düsseldorf Urteil vom 13. August 1992 - 18 Sa 728/92 - DB 1992, 2350 = ZTR 1992, 468; ArbG Düsseldorf Urteil vom 9. Juni 1992 - 1 Ca 1934/92 - BB 1992, 2002 f.; Berger-Delhey, ZTR 1992, 99, 101; Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. III bis VII; Federlin, Festschrift für Gnade, S. 447, 452 ff.; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 137; Henssler, DB 1993, 1669, 1671; Kappes, BB 1993, 1359, 1360; Laux, NZA 1991, 967, 968; Moll, DB 1992, 475 ff.; Waltermann, NZA 1991, Beilage 4, S. 19, 23 f.; Worzalla, NZA 1991, Beilage 4, S. 15, 17 f., Arbeitgeber 1991, 768, 769 und DB 1993, 834; Boerner, Altersgrenzen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, S. 168 ff.; Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 783 ff.; RGRK-Dörner, BGB, 12. Aufl., § 620 Rz 131 a; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 3. Aufl., Stand: Oktober 1993, § 60 Rz 12; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Juni 1993, § 60 Rz 1; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann, BAT, Stand: Juli 1993, § 60 Erl. 1.

2. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Streitfrage bis zum Erlaß des Urteils vom 20. Oktober 1993 (aaO) noch nicht entschieden. Im Beschluß vom 10. März 1992 (- 1 ABR 67/91 - AP Nr. 96 zu § 99 BetrVG 1972) und im Urteil vom 12. November 1992 (- 8 AZR 157/92 - EzA Art. 20 EV Nr. 18) war sie nicht entscheidungserheblich und wurde deshalb offengelassen. Ebensowenig hat sich der Zweite Senat im Urteil vom 21. April 1977 (BAGE 29, 133 ff. = AP Nr. 1 zu § 60 BAT) mit dieser Problematik befaßt (worauf Moll, DB 1992, 475, zutreffend hinweist; a. A. wohl Berger-Delhey, ZTR 1992, 99, 100). In diesem Urteil spielte zwar der Art. 6 § 5 Abs. 2 Rentenreformgesetz 1972 (RRG 1972) eine Rolle, an dessen Formulierungen sich § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI anlehnt. Auf die Frage, ob Tarifverträge unter den auch in Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 verwendeten Begriff "Vereinbarung" fielen, kam es aber nicht an. Im damaligen Verfahren stritten die Parteien darüber, ob das Rentenreformgesetz 1972 zu einer Erhöhung der in § 60 Abs. 1 BAT enthaltenen Altersgrenze von 65 Lebensjahren auf 67 Lebensjahre geführt habe. Nach Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 galt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsah, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen konnte, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, daß dieser die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt, in dem er erstmals den Antrag stellen konnte, schriftlich bestätigte. Ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bis zum 67. Lebensjahr hatte der Gesetzgeber damals gerade nicht angeordnet. Aus dem insoweit unmißverständlichen Gesetzeswortlaut leitete der Zweite Senat ab, daß der Gesetzgeber durch das Rentenreformgesetz 1972 in die maßgebliche Tarifvorschrift (§ 60 BAT) jedenfalls nicht in dem Sinn eingegriffen hatte, wie es die damalige Revision anstrebte (BAGE 29, 133, 137 = AP Nr. 1 zu § 60 BAT, zu I 2 b der Gründe).

3. Das Landesarbeitsgericht hat zwar richtig erkannt, daß sich die in § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI geregelten Wirksamkeitsvoraussetzungen auf einzelvertragliche, nicht aber auf kollektivrechtliche Altersgrenzen beziehen. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß kollektivrechtliche Altersgrenzen ohne weiteres zulässig sind. Vielmehr erlaubt § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI eine Altersgrenze von 65 Lebensjahren nur dann, wenn sie einzelvertraglich vereinbart oder bestätigt wurde.

a) Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig. Der Begriff "Vereinbarung" beschränkt sich nach dem üblichen juristischen Sprachgebrauch nicht unzweifelhaft auf Individualvereinbarungen, sondern läßt eine Einbeziehung kollektivrechtlicher Verträge zu (ebenso Ammermüller, DB 1973, 822, 824; Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. IV f.; Berger-Delhey, ZTR 1992, 99, 101; Federlin, Festschrift für Gnade, S. 447, 452; Franke, NZA 1991, 972, 973; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 137; Kienast, DB 1991, 1725, 1727; Moll, DB 1992, 475; Steinmeyer, RdA 1992, 6, 7 f.; Waltermann, NZA 1991, Beilage 4, S. 19, 23). Daran ändert es nichts, daß der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 TVG und § 77 Abs. 6 BetrVG, die sich umfassend auf alle Verträge einschließlich der kollektivrechtlichen beziehen, den Begriff "Abmachung" verwandt hat (hierauf stellt das LAG Düsseldorf im Urteil vom 13. August 1992 - 18 Sa 728/92 - DB 1992, 2350 = ZTR 1992, 468 ab). Dagegen wird in § 77 Abs. 1 BetrVG auch der kollektivrechtliche Normenvertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als "Vereinbarung" bezeichnet. Der in § 32 SGB I verwendete Begriff "privatrechtliche Vereinbarung" erstreckt sich auf Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, weil in dieser Vorschrift die in § 139 RVO enthaltene Einschränkung, daß die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande gekommen sein müsse, nicht mehr enthalten ist (vgl. u. a. Burdenski/v. Maydell/Schellhorn, GK-SGB I, 2. Aufl., § 32 Rz 6; Gitter, Bochumer Kommentar, SGB I, § 32 Rz 35; Hauck/Haines/Freischmidt, SGB I, Stand: Januar 1992, § 32 Rz 4 b).

b) Ebensowenig ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI hinreichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs "Vereinbarung". Die Formulierung des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI entspricht weitgehend der des Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972. Auch der Geltungsbereich des Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 war umstritten. Für eine Einbeziehung kollektivrechtlicher Verträge in den Anwendungsbereich des Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 haben sich u. a. ausgesprochen: Ammermüller, DB 1973, 822, 824; Linnenkohl/Rauschenberg/Schmidt, BB 1984, 603, 605; Säcker, RdA 1976, 91, 100; Schröder, Altersbedingte Kündigungen und Altersgrenzen im Individualarbeitsrecht, S. 72. Dagegen haben eine Beschränkung auf einzelvertragliche Abreden u. a. befürwortet: Boerner, Altersgrenzen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, S. 164; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 136; Stahlhacke, DB 1989, 2329, 2331; Thiele, GK-BetrVG, 3. Aufl., Stand: 1982, § 75 Rz 45; Waltermann, Berufsfreiheit im Alter, S. 84 ff. Obwohl bereits die Stellungnahmen in der Literatur zu Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 die zu erwartenden Auslegungsschwierigkeiten aufgezeigt hatten, wurde der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht präzisiert und in den Gesetzesmaterialien nicht näher erläutert.

c) Auch der Textzusammenhang, in dem § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI steht, führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Absätze 1 bis 3 des § 41 SGB VI enthalten sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen zur stufenweisen Anhebung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit. Absatz 4 enthält die flankierenden arbeitsrechtlichen Regelungen. Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 regeln kündigungsrechtliche Fragen, befassen sich also mit individualrechtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers. Dies rechtfertigt aber noch nicht die Schlußfolgerung, daß sich Satz 3 ebenfalls auf die individualrechtliche Ebene beschränkt und dementsprechend der Begriff "Vereinbarung" eng auszulegen ist. Daran ändert es nichts, daß eine deutlichere Formulierung wünschenswert gewesen wäre. Ebensowenig lassen sich Rückschlüsse daraus ziehen, daß die entsprechenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Art. 6 § 5 RRG 1972 auf zwei Absätze verteilt waren, während sie in § 41 SGB VI in einem Absatz zusammengefaßt wurden. Dies beruht wohl darauf, daß Art. 6 § 5 RRG 1972 ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen enthielt. In § 41 SGB VI sind indessen arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Regelungen zusammengefaßt. Der veränderte Gesetzesaufbau diente nicht dazu, den Begriff der "Vereinbarung" einzuschränken oder klarzustellen.

d) Überzeugend sind dagegen die rechtslogischen und rechtssystematischen Überlegungen, die auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 41 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI abstellen (vgl. u. a. Berger-Delhey, ZTR 1992, 99, 101; Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. IV; Federlin, Festschrift für Gnade, S. 447, 452 f.; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 136 f.; Henssler, DB 1993, 1669, 1671; Kappes, BB 1993, 1359, 1360; Laux, NZA 1991, 967, 968; Moll, DB 1992, 475, 476; Steinmeyer, Anm. zu AP Nr. 96 zu § 99 BetrVG 1972; derselbe, RdA 1992, 6, 10; Waltermann, NZA 1991, Beilage 4, S. 19, 23; Worzalla, NZA 1991, Beilage 4, S. 15, 17 und Arbeitgeber 1991, 768, 769). Würde die Wirksamkeit kollektivrechtlicher Regelungen von den in § 41 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI enthaltenen Voraussetzungen abhängen, so würde dies zu Systembrüchen und sinnwidrigen Ergebnissen führen.

aa) Die erste Alternative des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung abstellt, würde bei Tarifverträgen zu Zufallsergebnissen führen, die mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren wären. Für die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers, die geschützt werden soll, spielt es keine Rolle, wann der Tarifvertrag geschlossen wurde. Nach dem Gesetzeszweck gibt es keinen einleuchtenden Grund, weshalb die Tarifvertragsparteien alle drei Jahre die Altersgrenzenregelung neu vereinbaren sollen (dies fordert, von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent, Franke, NZA 1991, 972, 973).

bb) Wenn die Geltung eines Tarifvertrages von der Bestätigung des Arbeitnehmers abhängig wäre (zweite Alternative des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI), stünde die Wirksamkeit des Tarifvertrags zur alleinigen und uneingeschränkten Disposition des Arbeitnehmers. Damit würden Grundprinzipien des Tarifrechts durchbrochen; denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG gelten Rechtsnormen des Tarifvertrages, die die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen.

4. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist somit nur die Wirksamkeit einzelvertraglicher Vereinbarungen vom Abschlußzeitpunkt oder der Bestätigung des Arbeitnehmers abhängig. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß kollektivvertragliche Altersgrenzen ohne weiteres zulässig sind. Ob ein derartiger Umkehrschluß berechtigt ist oder ob die Vorschrift einen weitergehenden Inhalt hat, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift eine maßgebliche Bedeutung zukommt.

a) Ein Hauptanliegen der im SGB VI verwirklichten Rentenreform 1992 ist es, daß "durch eine Flexibilisierung und Verlängerung der Lebensarbeitszeit das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern verbessert werden kann und damit die demographisch bedingten Belastungen gemindert werden können" (BT-Drucks. 11/4124 S. 144). Eine Kernvorschrift zur Verwirklichung dieses Vorhabens ist § 41 SGB VI, wie bereits seine amtliche Überschrift zeigt. Ebenso wie Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 soll auch § 41 Abs. 4 SGB VI auf dem Gebiet des Arbeitsrechts die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers sichern, Altersruhegeld zu beziehen oder weiterzuarbeiten. Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 und § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI dienen diesem Ziel bei Bedingungen bzw. Befristungen eines Arbeitsverhältnisses, die auf ein bestimmtes Lebensalter abstellen. Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, sich in einem Lebensabschnitt zu entscheiden, in dem er die Auswirkungen einer solchen Vereinbarung richtig absehen kann (vgl. zu BT-Drucks. VI/3767 S. 22 und BT Drucks. 11/4124 S. 163).

b) Diesem Gesetzeszweck widerspricht es, wenn sich kollektivrechtliche Regelungen über die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Arbeitnehmers hinwegsetzen und damit in erheblichen Teilbereichen die vom Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit verhindern.

aa) Für die Konsolidierung der Rentenfinanzen, die mit der Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit erreicht werden soll, spielt es keine Rolle, ob eine Altersgrenze auf einer kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Vereinbarung beruht.

bb) Auch die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers, die durch § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI geschützt werden soll, wird durch eine kollektivrechtliche Altersgrenzenvereinbarung nicht weniger beschnitten als durch eine individualrechtliche. Daran ändert es nichts, daß die Gewerkschaften beim Abschluß von Tarifverträgen eine stärkere Verhandlungsposition haben als der einzelne Arbeitnehmer beim Abschluß einzelvertraglicher Vereinbarungen (darauf stellen u. a. LAG Düsseldorf Urteil vom 13. August 1992 - 18 Sa 728/92 - DB 1992, 2350, 2351 = ZTR 1992, 468; Moll, DB 1992, 475, 477; Waltermann, NZA 1991, Beilage 4, S. 19, 23 ab). Generelle tarifvertragliche Altersgrenzen tragen den jeweiligen Verhältnissen und Interessen des einzelnen Arbeitnehmers nicht Rechnung. Sie nehmen dem einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, seiner persönlichen Lebensplanung und seiner individuellen Bedürfnisse und Interessen selbst zu bestimmen. An einer einzelvertraglichen Vereinbarung ist dagegen der Arbeitnehmer beteiligt, so daß sich eine einzelvertragliche Altersgrenzenvereinbarung als Ausübung des individuellen Entscheidungsrechts ansehen läßt. Die zeitlichen Anforderungen des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stellen sicher, daß der Arbeitnehmer die Tragweite seiner eigenen Entscheidung richtig abschätzen kann.

c) Die vom Gesetzgeber mit § 41 Abs. 4 SGB VI beabsichtigte arbeitsrechtliche Flankierung einer flexiblen Lebensarbeitszeit setzt demnach eine an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte individualrechtliche Vereinbarung oder Bestätigung voraus und schließt kollektivrechtliche Altersgrenzen aus, die zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen und auf den Zeitpunkt des Entstehens sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche der Arbeitnehmer auf Altersruhegeld abstellen. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI als tarifdispositive Bestimmung anzusehen. Im übrigen fehlt die in neueren Gesetzen übliche Tariföffnungsklausel, wenn eine gesetzliche Regelung tarifdispositiv sein soll.

5. Die Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI, die das Normsetzungsrecht der Tarifvertragsparteien beschränkt, verletzt nicht die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie (ebenso u. a. Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 136; Steinmeyer, RdA 1992, 6, 10; a.A. unter anderem Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 3. Aufl., Stand: Oktober 1993, § 60 Rz 12 a; Fieberg, ZTR 1993, 140, 142; Kappes, BB 1993, 1359, 1360 f.; Worzalla, DB 1993, 834 f.).

a) Bereits im Urteil vom 21. April 1977 (BAGE 29, 133, 136 = AP Nr. 1 zu § 60 BAT, zu I 2 b der Gründe), das sich mit Art. 6 § 5 Abs. 2 RRG 1972 befaßte, hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, daß "der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, im Zusammenhang mit der Regelung der flexiblen Altersgrenze etwa zu bestimmen, daß vorher befristete Arbeitsverhältnisse - bezogen auf das 65. Lebensjahr - nicht mit Erreichung des 65. Lebensjahres endeten, sondern daß es dazu eines Aufhebungsvertrags bedürfe oder daß solche Arbeitsverhältnisse ohne weiteres erst mit Ablauf des 67. Lebensjahres endeten".

b) Den frei gebildeten Koalitionen ist durch Art. 9 Abs. 3 GG die Aufgabe zugewiesen und in einem Kernbereich garantiert, insbesondere Löhne und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme durch unabdingbare Kollektivvereinbarungen sinnvoll zu ordnen (vgl. u. a. BVerfGE 4, 96, 106 f.; BVerfGE 44, 322, 340 f., m.w.N.). Zu den Regelungen materieller Arbeitsbedingungen zählen tarifvertragliche Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen einer Altersgrenze. Dabei handelt es sich um eine Beendigungsnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG. Die sogenannte Normsetzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gilt jedoch nicht schrankenlos. Das Grundgesetz hat den Koalitionen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum eingeräumt. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und dabei den besonderen Erfordernissen des jeweils zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (vgl. u. a. BVerfGE 38, 386, 393; BVerfGE 44, 322, 341 f.; BVerfGE 50, 290, 368 f.; BVerfGE 58, 233, 247 ff.; BVerfGE 77, 1, 63). In den Kernbereich der Koalitionsfreiheit wird zwar eingegriffen, wenn dem Betätigungsrecht der Koalitionen Schranken gesetzt werden, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her nicht geboten sind (vgl. BVerfGE 50, 290, 369; BVerfGE 58, 233, 247; BVerfGE 77, 1, 63). Ein derartiger Verstoß liegt hier jedoch nicht vor.

aa) Zu den wesentlichen Aufgaben eines sozialen Staates (Art. 20 Abs. 1 GG) gehört es, die Finanzierbarkeit der Sozialversicherungsrenten langfristig sicherzustellen und auf ungünstige demographische Entwicklungen frühzeitig zu reagieren. Welcher Weg zur Erreichung dieses Ziels am zweckmäßigsten beschritten wird, ist eine politische Entscheidung. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Handlungsspielraum.

bb) Außerdem wird mit der Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit den Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet, selbst darüber zu entscheiden, wann sie das Altersruhegeld in Anspruch nehmen und aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Diese Stärkung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer auch gegenüber den Tarifvertragsparteien ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 12 Abs. 1 GG, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der bestehenden Arbeitsrechtsordnung ist es auch nicht fremd, daß sich Arbeitnehmer durch einzelvertragliche Vereinbarung ihres Rechts auf Erhaltung ihres Arbeitsplatzes begeben können, obwohl tarifvertraglich der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses nicht eingeschränkt werden kann. Beispielsweise können die Tarifverträge nicht über den allgemeinen Kündigungsschutz disponieren. Der einzelne Arbeitnehmer kann indessen durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages auf den Kündigungsschutz verzichten.

6. Eine dem § 53 Abs. 3 BAT entsprechende tarifrechtliche Unkündbarkeitsregelung führt nicht dazu, daß eine tarifliche Altersgrenzenregelung wirksam bleibt. Daran ändert nichts, daß zwischen der tariflichen Unkündbarkeit und der tariflichen Altersgrenze ein innerer Zusammenhang besteht.

a) Die Tarifvertragsparteien wollten den Bestandsschutz älterer, länger beschäftigter Arbeitnehmer verstärken, jedoch nur bis zum Erreichen der Altersgrenze, mit dem das Arbeitsverhältnis automatisch enden sollte. Dieser Regelungszusammenhang wird durch die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze nicht bedeutungslos. Die teilweise Unwirksamkeit eines Tarifvertrags führt zu einer ergänzenden Vertragsauslegung, für die der zum Ausdruck gebrachte Regelungswille der Tarifvertragsparteien entscheidend ist. Für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Normadressaten ist erkennbar, daß Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der tariflichen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollen, nicht über diesen Zeitpunkt hinaus in den Genuß eines besonderen Bestandsschutzes kommen sollen.

b) Da den Tarifvertragsparteien freisteht, ob sie den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer verstärken, können sie die Unkündbarkeit grundsätzlich auch zeitlich begrenzen. Jedenfalls soweit Arbeitnehmer ihre Unkündbarkeit erst mit dem vollendeten 65. Lebensjahr verlieren sollen, ist diese Einschränkung der Unkündbarkeit auch mit § 41 Abs. 4 SGB VI zu vereinbaren. Nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB VI muß bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen nur der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei der sozialen Auswahl unberücksichtigt bleiben.

7. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV führt nicht dazu, daß die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT für kirchliche Einrichtungen zulässig ist, obwohl die übernommene Regelung des § 60 Abs. 1 BAT in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt.

Die Gestaltungsfreiheit des kirchlichen Arbeitgebers nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV steht für die auf Vertragsebene begründeten Arbeitsverhältnisse unter dem Vorbehalt des für alle geltenden Gesetzes (BVerfGE 70, 138, 166 f. = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG, zu B II 1 e der Gründe). Dazu gehört auch § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das staatliche Arbeitsrecht Anwendung. Das ist die schlichte Folge einer Rechtswahl. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt allerdings deren Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht auf (vgl. BVerfGE 53, 366, 392 = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG, zu C I 2 a der Gründe). Bei der Interpretation des Arbeitsrechts ist zwar dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfGE 53, 366, 400 f. = AP Nr. 6 zu Art. 140 GG, zu C I 2 d der Gründe; BVerfGE 66, 1, 22 = AP Nr. 17 zu Art. 140 GG, zu C I 2 b der Gründe). Durch die Unwirksamkeit einer Altersgrenze von 65 Lebensjahren werden jedoch die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das spezifisch Kirchliche und das kirchliche Proprium nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfGE 70, 138, 165 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG, zu B II 1 d der Gründe).

III. Die vorliegende Altersgrenzenregelung ist so ausgestaltet, daß ihr § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI entgegensteht.

1. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI befaßt sich mit Altersgrenzen, die an einen Zeitpunkt anknüpfen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente wegen Alters hat. Nach § 60 Abs. 1 BAT-KF soll das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats enden, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 35 SGB VI setzt der Anspruch auf Regelaltersrente neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus, daß der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Eine Altersgrenzenregelung, die auf dieses Alter abstellt, verknüpft grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Regelaltersrente. In der Altersgrenzenregelung muß nicht ausdrücklich davon die Rede sein, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Bestehen eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Altersruhegeld abhängt. Wenn das nach der Altersgrenzenregelung und das nach dem Rentenversicherungsrecht maßgebliche Alter übereinstimmen, ist jedenfalls in der Regel davon auszugehen, daß der in § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Altersgrenze und Sozialversicherungsrente besteht (vgl. u. a. Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. VIII; Gitter/Boerner, RdA 1990, 129, 138; Moll, DB 1992, 475; Waltermann, NZA 1991, Beilage 4, S. 19, 21 f.). Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI soll "allein die Erreichung der Altersgrenze von 65 Jahren ... bei Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Rechtfertigungsgrund berücksichtigt werden können" (BT-Drucks. 11/4124 S. 163).

2. Eine einschränkende Auslegung kommt dagegen in Betracht, wenn der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehene Zeitpunkt nachweislich nichts mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Sozialversicherungsrente zu tun hat, sondern beide Zeitpunkte rein zufällig zusammenfallen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn gesicherte Erfahrungswerte über deutliche Leistungsabfälle ab einem bestimmten Lebensalter vorlägen und die Altersgrenze besonders schwerwiegenden Gefahren begegnen soll, die bei den zu befürchtenden Fehlleistungen auftreten können. Wenn - wie im vorliegenden Fall - generelle Altersgrenzen bestehen, die nicht auf die besonderen Anforderungen der jeweiligen beruflichen Tätigkeit abstellen, ist eine derartige einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI nicht möglich.

3. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI darf jedenfalls allein das Erreichen des für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Altersruhegeld maßgeblichen Alters nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Davon zu unterscheiden sind Regelungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall vorsehen, daß der Arbeitnehmer nicht nur dieses Alter vollendet hat, sondern sich auch dazu entschließt, das Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Regelung zwingt den Arbeitnehmer nicht zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern nimmt ihm nur die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen und gleichzeitig Altersruhegeld zu beziehen. Eine solche auflösende Bedingung läuft auch nicht dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, die Rentenversicherung zu entlasten. Dies spricht dafür, daß eine derart ausgestaltete auflösende Bedingung nicht gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber nicht, weil § 60 Abs. 1 BAT-KF nicht an die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, sondern ausschließlich an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft.

IV. Das SGB VI ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 4 SGB VI spielt es keine Rolle, wann der Tarifvertrag, der die Altersgrenze enthält, geschlossen wurde und seit wann das Arbeitsverhältnis, über dessen Beendigung gestritten wird, besteht.

1. Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Seinem Wortlaut nach erfaßt § 300 Abs. 1 SGB VI auch die Fälle des § 41 Abs. 4 SGB VI. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck oder die Entstehungsgeschichte ermöglichen eine einschränkende Auslegung (vgl. Henssler, DB 1993, 1669, 1670; Kienast, DB 1991, 1725, 1727; KassKomm-Niesel, Sozialversicherungsrecht, Stand: Mai 1993, § 41 SGB VI Rz 12; a. A.: Boecken, ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. VIII f.).

a) § 41 Abs. 4 SGB VI enthält zwar arbeitsrechtliche Regelungen. Dies ändert aber entgegen der von Boecken vertretenen Ansicht (ArztR 1992, Einlage zu Heft 9, S. VIII) nichts daran, daß es sich um eine flankierende Bestimmung zu sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften handelt, die als solche in das SGB VI aufgenommen wurde und damit Teil des SGB VI geworden ist. Soweit die Anwendung des SGB VI hinausgeschoben werden soll, ergibt sich dies entweder unmittelbar aus dem Wortlaut der anzuwendenden Vorschrift, z. B. den Absätzen 1 bis 3 des § 41 SGB VI über die stufenweise Anhebung des Rentenalters, oder aus §§ 301 ff. SGB VI. Nach § 300 Abs. 5 SGB VI gilt § 300 Abs. 1 SGB VI nur insoweit, als in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. Für die in § 41 Abs. 4 SGB VI geregelten Sachverhalte besteht jedoch keine Ausnahmevorschrift.

b) Auch soweit Boecken (aa0, S. VIII) die Auffassung vertritt, die Gesetzesbegründung zeige, daß § 300 Abs. 1 SGB VI sich nicht auf § 41 Abs. 4 SGB VI erstrecke, kann ihm nicht gefolgt werden. Es können keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, daß in der Gesetzesbegründung zur Inkrafttretungsregelung des SGB VI entsprechend dem eindeutigen Schwerpunkt dieses Gesetzes die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Vordergrund standen und die in einem Absatz enthaltenen flankierenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt wurden. Nach der Gesetzesbegründung dient § 300 Abs. 1 SGB VI der Vereinfachung der Rechtsanwendung (BT-Drucks. 11/4124 S. 207). Dieses Anliegen ist auch für § 41 Abs. 4 SGB VI von Bedeutung. Die von Boecken befürwortete Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 41 Abs. 4 SGB VI würde über Jahrzehnte hinweg zu einer gespaltenen Rechtsanwendung führen.

c) Da in den §§ 300 ff. SGB VI abschließend geregelt ist, ab wann und in welchem Umfang die Vorschriften des SGB VI einschließlich seines § 41 Abs. 4 anzuwenden sind, kann entgegen der von Boecken vertretenen Auffassung (aa0, S. VIII) nicht auf den in Art. 170 EGBGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden. Nur am Rande sei vermerkt, daß Art. 171 ff. EGBGB für Dauerschuldverhältnisse besondere, abweichende Inkrafttretungsregelungen enthalten.

2. Die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ab 1. Januar 1992 enthält zwar eine unechte Rückwirkung. Die teilweise in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Boecken, aa0, S. VIII; Kappes, BB 1993, 1359, 1361; Worzalla, NZA 1991, Beilage 4, S. 15, 18 f.) sind aber nicht berechtigt.

a) Rückwirkende belastende Gesetze sind nur im Strafrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG schlechthin unzulässig. Ansonsten ist zwischen einer echten (sog. retroaktiven) und einer unechten (sog. retrospektiven) Rückwirkung zu unterscheiden. Wenn sich belastende Gesetze eine echte Rückwirkung beilegen, sind sie wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herzuleitende Gebot der Rechtssicherheit, das in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet, grundsätzlich nichtig (vgl. u. a. BVerfGE 13, 261, 270 f.; BVerfGE 25, 371, 403; BVerfGE 30, 367, 385 f.; BVerfGE 50, 177, 193). Bei einer echten Rückwirkung greift das Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt (vgl. u. a. BVerfGE 11, 139, 146; BVerfGE 30, 367, 386; BVerfGE 72, 175, 196; BVerfGE 79, 29, 45 f.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine echte, sondern um eine unechte Rückwirkung. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI erfaßt zwar auch Altersgrenzenregelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten des SGB VI geschlossen wurden, ist aber nur dann anzuwenden, wenn die Altersgrenze nach Inkrafttreten des SGB VI erreicht wird.

b) Gesetze, denen lediglich eine unechte Rückwirkung zukommt, sind grundsätzlich zulässig. Die rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes können allerdings der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers Schranken setzen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht jedoch nicht so weit, dem Bürger jegliche Enttäuschung zu ersparen (vgl. u. a. BVerfGE 14, 288, 299 f.; BVerfGE 30, 367, 389; BVerfGE 50, 386, 396; BVerfGE 68, 287, 307; BVerfGE 76, 256, 350). Schutzwürdig ist nur das betätigte Vertrauen, also die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfGE 75, 246, 280). Selbst wenn dies zutrifft, ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des beeinträchtigten Besitzstandes, der Schwere des Eingriffs, des Ausmaßes des Vertrauensschadens, des Grundes für das enttäuschte Vertrauen sowie der Art und Weise, auf die das Vertrauen enttäuscht wurde, abzuwägen mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das allgemeine Wohl, dem die auf ein gesetzlich geregeltes Dauerverhältnis nachteilig einwirkende Vorschrift dienen soll (BVerfGE 76, 256, 356, m.w.N.). Nur wenn diese Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Sicherung der früher bestehenden Rechtslage den Vorrang verdient, ist die unechte Rückwirkung unzulässig (vgl. u. a. BVerfGE 30, 250, 268; BVerfGE 50, 386, 395; BVerfGE 67, 1, 15; BVerfGE 78, 249, 284). Trotz Zulässigkeit eines Eingriffs in die bestehende Rechtsposition kann der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber verpflichten, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Insoweit hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe darf allerdings unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten sein (vgl. u. a. BVerfGE 43, 242, 288 f.; BVerfGE 67, 1, 15 f.; BVerfGE 78, 249, 285).

c) Derartige Verstöße sind dem Gesetzgeber beim Erlaß des § 41 Abs. 4 SGB VI nicht unterlaufen. Entgegen der von Worzalla (NZA 1991, Beilage 4, S. 15, 19) vertretenen Ansicht ist das Vertrauen der Arbeitgeber in den Fortbestand der kollektivrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Altersgrenzenregelungen nicht höher zu bewerten als das mit § 41 Abs. 4 SGB VI verfolgte gesetzgeberische Anliegen.

aa) § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI enthält zwar einen belastenden Eingriff in Rechtspositionen der Arbeitgeber; denn die Altersgrenzenregelungen ließen die arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitgeber ohne Kündigung automatisch entfallen und verschafften den Arbeitgebern eine zuverlässige Grundlage für die Personalplanung und Personalbeschaffung einschließlich der Nachwuchsförderung. Der Gesetzgeber hat das Vertrauen der Arbeitgeber in die bestehenden Altersgrenzenregelungen enttäuscht, um zum einen die Finanzlage der Rentenversicherung durch Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit zu stabilisieren und zum anderen sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis selbst entscheiden können.

bb) Das Anliegen des Gesetzgebers, daß die Arbeitnehmer selbst den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsleben bestimmen sollen, darf angesichts des Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht gering bewertet werden. Die Entlastung der Rentenkassen und die Sicherung der Rentenfinanzierung ist eine sozialpolitische Aufgabe von zentraler Bedeutung, bei deren Erfüllung der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum hat.

cc) Daraus, daß die Wirksamkeit privatrechtlicher Altersgrenzen bereits ab 1. Januar 1992 beschränkt wurde, während die sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen gestaffelt und in längeren Zeiträumen angehoben werden, kann nicht abgeleitet werden, § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI enthalte einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Rechtsposition der Arbeitgeber. Das Vertrauen der Sozialversicherten in den Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf eines weitergehenden Schutzes als das Vertrauen in die Wirksamkeit von Bedingungen oder Befristungen des Arbeitsverhältnisses. Einschneidende Veränderungen der Rentenversicherung kann der Versicherte nur dann abfangen, wenn sie ihm langfristig bekannt sind. Je älter die Arbeitnehmer sind, um so teuerer und unwirtschaftlicher wird es, neu auftretende Lücken in der Altersversorgung zu schließen.

Dagegen kann der Arbeitgeber auf den Wegfall einer Altersgrenze jedenfalls dann in zumutbarer Weise reagieren, wenn ihm der Gesetzgeber eine angemessene Vorlauffrist eingeräumt hat. Dies ist im SGB VI geschehen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Bundestag ein rückwirkendes Gesetz beschlossen hat, darf der Bürger auf den Fortbestand des bisherigen Rechts nicht mehr vertrauen, sondern muß sich auf eine Veränderung der Rechtslage einstellen (vgl. u. a. BVerfGE 1, 264, 280; BVerfGE 13, 261, 273; BVerfGE 30, 272, 287; BVerfGE 72, 200, 261). Der Bundestag hat das Rentenreformgesetz 1992, in dem das SGB VI enthalten ist, am 9. November 1989 beschlossen. Es wurde am 18. Dezember 1989 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 28. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verkündet. Das SGB VI ist erst am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Die Klägerin vollendete im Januar 1993 ihr 65. Lebensjahr, so daß ihr Arbeitsverhältnis nach § 60 Abs. 1 BAT-KF mit Ablauf des 31. Januar 1993 geendet hätte. Damit hatten die Normadressaten mindestens zwei Jahre Zeit, entsprechend der veränderten Rechtslage umzudisponieren. Im konkreten Fall lagen zwischen der Verkündung des Gesetzes und dem Erreichen der tariflichen Altersgrenze sogar mehr als drei Jahre.

Da die Altersgrenzenregelung des § 60 Abs. 1 BAT-KF unabhängig davon, ob sie als kollektivrechtliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarung anzusehen ist, gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht deshalb über den 31. Januar 1993 hinaus fort.

V. Mit ihrem Leistungsantrag hat die Klägerin, worüber sich die Parteien nunmehr auch einig sind, den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des Rechtsstreits unter der prozessualen Bedingung geltend gemacht, daß die Vorinstanzen dem Feststellungsantrag stattgeben oder das Revisionsgericht in der Sache nicht abschließend entscheidet. Diese zulässige prozessuale Bedingung ist nicht eingetreten, so daß der Weiterbeschäftigungsantrag nicht mehr rechtshängig ist. Da mit der Verkündung des Revisionsurteils rechtskräftig feststeht, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht wegen Erreichens der Altersgrenze endete, kommt eine vorläufige Weiterbeschäftigung nicht mehr in Betracht.

Dr. Seidensticker Dr. Steckhan Kremhelmer

Haeusgen Dr. Zachert

 

Fundstellen

BAGE 00, 00

BAGE, 166

BB 1994, 652

DB 1994, 841 (LT1-3)

NJW 1994, 1490

NJW 1994, 1490-1495 (LT)

WiB 1994, 439-440 (LT)

EWiR 1994, 289 (L)

JR 1994, 352

JR 1994, 352 (L)

NZA 1994, 369

NZA 1994, 369-375 (LT1-3)

SAE 1994, 267-274 (LT1-3)

ZIP 1994, 387

ZIP 1994, 387-389 (LT1-3)

AP § 41 SGB VI (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 45 Nr 2 (LT1-3)

ArztR 1994, 145-146 (T)

AuA 1994, 332-333 (LT1-3)

EzA-SD 1994, Nr 6, 11-12 (LT1-3)

EzA § 41 SGB VI, Nr 2 (LT1-3)

EzBAT § 60 BAT, Nr 5 (LT1-3)

PersV 1995, 520-521 (L)

SGb 1994, 477 (L)

VersorgVerw 1995, 32 (L1)

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