Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Berichtigung des Tatbestandes des Revisionsurteils (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des BAG vom 27. April 1982 – 4 AZR 272/79 – und vom 13. August 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 4 u. 5 zu § 320 ZPO)

 

Normenkette

ZPO § 320

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 29.11.1994; Aktenzeichen 3 Sa 107/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.1994; Aktenzeichen 70 Ca 29234/93)

 

Tenor

1. Der Antrag des beklagten Landes auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – wird als unzulässig verworfen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Tatbestand

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet, oder ob es sich – wie das beklagte Land gemeint hat – nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) – vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet.

Mit Urteil vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 – hat der erkennende Senat unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts erkannt, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT anzuwenden sei.

Das Revisionsurteil ist dem beklagten Land am 15. April 1996 zugestellt worden. Dieses hat mit Schriftsatz vom 26. April 1996, am gleichen Tag beim Bundesarbeitsgericht eingegangen, beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 26. Oktober 1995 dahingehend zu berichtigen, daß

  1. der Satz auf Seite 3 Zeile 7 bis 11 des Urteils „Das beklagte Land hat Angestellten der Feuerwehr, die im Rahmen des Personalausgleichs aus dem ehemaligen Ostberlin in das ehemalige Westberlin versetzt worden waren, Leistungen nach dem BAT gewährt und nach Rückkehr dieser Angestellten in das Beitrittsgebiet auf deren Arbeitsverhältnisse weiterhin den BAT angewendet.”

    um die folgenden Wörter ergänzt wird

    aa) „nach Bekanntwerden des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 –” und

    bb) „auf Dauer”,

    so daß dieser Satz berichtigt wie folgt lautet:

    „Das beklagte Land hat nach Bekanntwerden des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – Angestellten der Feuerwehr, die im Rahmen des Personalausgleichs aus dem ehemaligen Ostberlin auf Dauer in das ehemalige Westberlin versetzt worden waren, Leistungen nach dem BAT gewährt und nach Rückkehr dieser Angestellten in das Beitrittsgebiet auf deren Arbeitsverhältnisse weiterhin den BAT angewendet.”;

  2. nach dem vorstehend genannten Satz folgender Satz ergänzt wird:

    „Diese Angestellten hatten bei ihrer Versetzung nach Berlin (West) entsprechende Arbeitsverträge bzw. die schriftliche Zusage erhalten, daß wegen ihres auf Dauer geplanten Einsatzes in Berlin (West) auf ihr Arbeitsverhältnis der jeweilige Tarifvertrag West Anwendung findet.”;

  3. der Satz auf Seite 4 Zeile 10 bis 15 des Urteils

    „Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die ursprünglich auf Dauer in den Geltungsbereich des BAT versetzten Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr in den räumlichen Geltungsbereich des BAT-O aus Gründen des Besitzstandes weiterhin nach BAT behandelt würden.”

    wie folgt berichtigt wird:

    „Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen, weil, wie das Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1993 – 14 Sa 129/92 – entschieden habe, das beklagte Land in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, auf das der BAT (West) Anwendung finde, keine rechtliche Möglichkeit habe, die Anwendung der tariflichen Vorschriften einseitig zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer zu ändern, und daß es den erworbenen Besitzstand zu respektieren habe.”

Demgegenüber hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Antrag des beklagten Landes auf Berichtigung des Tatbestands des Revisionsurteils sei unzulässig, jedenfalls unbegründet.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag des beklagten Landes auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig und war demgemäß zu verwerfen.

1. Dies folgt schon daraus, daß die Vorschrift des § 320 ZPO, auf die das beklagte Land sein Begehren stützt, auf revisionsgerichtliche Urteile nicht anwendbar ist, soweit die nach Auffassung des Antragstellers unrichtigen Teile für das Verfahren keine Beweiskraft haben. So liegt der Fall hier. Revisionsurteile enthalten insoweit keinen Tatbestand, sondern beruhen auf dem Tatbestand des Urteils, gegen das sich die Revision richtete. Er ist nach § 561 ZPO Grundlage der Entscheidung des Revisionsgerichts. Die als „Tatbestand” bezeichnete Sachverhaltsdarstellung des Revisionsurteils besitzt keine Beweiskraft i.S.d. § 314 ZPO. Sie hat vielmehr nur erläuternde Funktion und soll dem besseren Verständnis der Entscheidungsgründe dienen. Damit folgt der Senat der Auffassung des Vierten Senats, die auch sonst allgemein vertreten wird (vgl. BAG Beschluß vom 27. April 1982 – 4 AZR 272/79 – AP Nr. 4 zu § 320 ZPO; BAG Beschluß vom 13. August 1985 – 4 AZR 304/83 – AP Nr. 5 zu § 320 ZPO; BGH Beschluß vom 27. Juni 1956 – IV ZR 317/55 – BGH LM Nr. 2 zu § 320 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 320 Rz 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 320 Rz 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 320 Rz 5; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 320 Rz A I a 3).

Auch vorliegend kommt den Ausführungen des Senats, deren Berichtigung das beklagte Land beantragt, ausschließlich erläuternde Funktion für die entsprechenden Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen zu. Soweit das beklagte Land – unter Buchst. c seines Antrags – Berichtigung seines eigenen rechtlichen Vortrags beantragt, verkennt es, daß Rechtsausführungen der Parteien ohnehin grundsätzlich keiner Aufnahme in den Tatbestand gerichtlicher Entscheidungen bedürfen.

2. Darauf, daß bei Antragstellung die Frist nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO versäumt war, kommt es somit nicht an.

III. Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., Rz 17; Wieczorek, a.a.O., Rz B III d).

IV. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO).

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, R. Hinsch, R. Kamm

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1091203

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